4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt sowie gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt sowie gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zweimal rechtskräftig von einem Strafgericht im Bundesgebiet verurteilt worden sei, nämlich wegen des Verbrechens des Raubes
GB und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz und § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt). Der BF sei nach der Begehung der Straftaten nach Bosnien-Herzegowina geflüchtet. Der BF stelle daher eine schwere und massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung dar. Es konnten zwar familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden, jedoch sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zweimal rechtskräftig von einem Strafgericht im Bundesgebiet verurteilt worden sei, nämlich wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz und Paragraph 269, Absatz eins, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt). Der BF sei nach der Begehung der Straftaten nach Bosnien-Herzegowina geflüchtet. Der BF stelle daher eine schwere und massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung dar. Es konnten zwar familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden, jedoch sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2. Mit dem am 06.12.2017 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit selbem Datum datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid zur Gänze beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilen sowie das Einreiseverbot aufheben beziehungsweise in eventu das Einreiseverbot verkürzen.2. Mit dem am 06.12.2017 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit selbem Datum datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid zur Gänze beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen sowie das Einreiseverbot aufheben beziehungsweise in eventu das Einreiseverbot verkürzen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF seit 10 Jahren mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich lebe und er bis zum 04.06.2018 über ein befristetes Aufenthaltsrecht ("Rot-Weiss-Rot-Karte Plus") verfüge. Der BF habe von 2008 bis 2015 bei verschiedenen Baufirmen gearbeitet. Der BF habe lange mit seinen Eltern im gleichen Haushalt gelebt und bestehe ein großes Nah- und Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen. Das BFA habe das bestehende Privat- und Familienleben des BF nur oberflächlich in der angefochtenen Entscheidung einfließen lassen. Bei einer ordnungsgemäßen Interessensabwägung würde jedenfalls das private Interesse des BF überwiegen. Der BF habe zu seinen in Bosnien lebenden Verwandten wenig bis gar keinen Kontakt. Weder verfüge der BF über eine Unterkunft in seinem Heimatland noch über eine notwendige Unterstützung, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Die Bemessung des Einreiseverbotes in der Höhe von sechs Jahren erweise sich weder als erforderlich noch als verhältnismäßig oder nachvollziehbar. Der BF habe sich im Tatzeitpunkt in einer äußerst schwierigen Lebenslage befunden, da er spiel- und drogensüchtig gewesen sei. Er habe sich in Bosnien einer Therapie unterzogen und habe sich sodann freiwillig in die Hände der österreichischen Justiz begeben. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ: G303 2179403-1/2Z, vom 18.12.2017, wurde der Beschwerde
G), GZ: G303 2179403-1/2Z, vom 18.12.2017, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
GB und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Tathandlung setzte der BF am XXXX.2015.Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2017 wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt
Paragraph 269, Absatz eins, StGB und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Tathandlung setzte der BF am römisch 40 .
G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Konkret kommt dafür
Vm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er sich aufgrund des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach dem vom BFA herangezogenen Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Konkret kommt dafür
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen ist dabei - gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat(
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, dessen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Österreich liegt, ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier zu berücksichtigen, dass der BF seit Juli 2007 im Bundesgebiet - mit einer Unterbrechung - nahezu durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dieser Aufenthalt zumindest seit 2011 durch die durchgehende Erteilung von Aufenthaltstiteln rechtmäßig ist. Durch seine rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Flucht nach Bosnien-Herzegowina sind dem BF jedoch massive Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzulasten. Allerdings beging der BF seine letzte Straftat am XXXX.2016 und hat sich auch seit seiner Haftentlassung im Jänner 2018 wohlverhalten. Er machte auch eine stationäre Therapie gegen seine Spiel- und Drogensucht, sodass gegenständlich keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden kann.Durch seine rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Flucht nach Bosnien-Herzegowina sind dem BF jedoch massive Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzulasten. Allerdings beging der BF seine letzte Straftat am römisch 40 .2016 und hat sich auch seit seiner Haftentlassung im Jänner 2018 wohlverhalten. Er machte auch eine stationäre Therapie gegen seine Spiel- und Drogensucht, sodass gegenständlich keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden kann. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich, seiner Integration am heimischen Arbeitsmarkt und seiner familiären Bindungen, insbesondere zu seinen Eltern und seinem Bruder, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine guten Deutschkenntnisse ist er auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift aufgrund des bestehenden Privatlebens des BF trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art. 8 EMRK ein. Auch wenn die minderjährigen Töchter des BF in Bosnien leben, hat er selbst - außer zu diesen - kaum Kontakte in seine Heimat und ist sein Lebensmittelpunkt eindeutig Österreich, wo er zuletzt auch eine Eigentumswohnung erwerben konnte.Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich, seiner Integration am heimischen Arbeitsmarkt und seiner familiären Bindungen, insbesondere zu seinen Eltern und seinem Bruder, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine guten Deutschkenntnisse ist er auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift aufgrund des bestehenden Privatlebens des BF trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Auch wenn die minderjährigen Töchter des BF in Bosnien leben, hat er selbst - außer zu diesen - kaum Kontakte in seine Heimat und ist sein Lebensmittelpunkt eindeutig Österreich, wo er zuletzt auch eine Eigentumswohnung erwerben konnte. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Vermögenskriminalität, Gewalt und unbefugten Waffenbesitz sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist angesichts der privaten und beruflichen Integration des BF während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Sollte der BF allerdings wieder straffällig werden, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2179403.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.