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{'item': 'G306 2223661-1'}

Obsah (26)Art. 133§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 12§§ 31§ 21Art. 1Art. 33Art. 14Art. 11§ 9§ 46§ 61§ 66§ 67§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlG306 2223661-1 SpruchG306 2223661-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 27.08.2019, wurde dem Beschwerdeführer (BF) der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom "13.04.1999", Zl. 205.501/0-VIII/24/98, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF

§ 8Abs. 1 "Z 2" Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den BF

§ 10Abs. 1 "Z 4" Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 "Z 3" FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG "in den "Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt IV.,V.);

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.); sowie eine 14-tägige Frist zu freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 27.08.2019, wurde dem Beschwerdeführer (BF) der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom "13.04.1999", Zl. 205.501/0-VIII/24/98, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, "Z 2" AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, "Z 4" AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, "Z 3" FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG "in den "Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.,römisch fünf.);

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.); sowie eine 14-tägige Frist zu freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit dem am 19.09.2019 beim BFA, RD Niederösterreich eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge: der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben sowie aussprechen, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgte, in eventu erkennen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorliegen, in eventu das ausgesprochene Einreiseverbot aufheben oder auf eine verhältnismäßige Dauer verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 20.09.2019 vom BFA vorgelegt wo er am 23.09.2019 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF stellte am 24.08.1998 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.1998, Zl. XXXX,

§§ 7und 8 Asyl

G 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.Der BF stellte am 24.08.1998 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.1998, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet. Dem BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.04.1999, Zl. 205.501/0-VIII/24/98,

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.04.1999, Zl. 205.501/0-VIII/24/98,

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) BG XXXXP vom XXXX.2001 RK XXXX.200101) BG XXXXP vom römisch 40 .2001 RK römisch 40 .2001 PAR 83/1 PAR15127StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu BG XXXX RK XXXX.2001zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2003LG römisch 40 vom römisch 40 .2003 zu BG XXXX RK XXXX.2001zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX.2004LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 02) LG XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.200302) LG römisch 40 vom römisch 40 .2003 RK römisch 40 .2003 PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu XXXX RK XXXX.2003zu römisch 40 RK römisch 40 .2003 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BGXXXX vom XXXX.2003BGXXXX vom römisch 40 .2003 zu LG XXXX RK XXXX.2003zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2003 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX.2004LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 03) BG XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.200303) BG römisch 40 vom römisch 40 .2003 RK römisch 40 .2003 PAR 15 83/1 PAR125StGB Freiheitsstrafe 7 Wochen Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 04) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.200404) LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004 PAR 15105/1 PAR125StGB Keine Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2003Keine Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK römisch 40 .2003 Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 05) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.200405) LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004 PAR 12 (2 3. FALL) 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu LG XXXX RK XXXX.2004zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2004 zu BG XXXX RK XXXX.2001zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 zu BG XXXX RK XXXX.2003zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2003 zu LG XXXX RK XXXX.2003zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2003 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2004, bedingt, Probezeit 2 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2004, bedingt, Probezeit 2 Jahre LG XXXX vom XXXX.2004LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 zu LG XXXX RK XXXX.2004zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2004 zu BG XXXX RK XXXX.2003zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2003 zu LG XXXX RK XXXX.2003zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2003 zu BG XXXX RK XXXX.2001zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2005LG römisch 40 vom römisch 40 .2005 zu LG XXXX RK XXXX.2004zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2004 zu BG XXXX RK XXXX.2003zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2003 zu BG XXXX RK XXXX.2001zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 zu LG XXXX RK XXXX.2003zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2003 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 LG XXXX vom XXXX.2010LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 06) LG XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.200506) LG römisch 40 vom römisch 40 .2005 RK römisch 40 .2005 PAR 83/1 107/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005 zu LG XXXX RK XXXX.2005zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2006LG römisch 40 vom römisch 40 .2006 zu LG XXXX RK XXXX.2005zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005 LGXXXXAvom XXXX.2010LGXXXXAvom römisch 40 .2010 07) LG XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.200607) LG römisch 40 vom römisch 40 .2006 RK römisch 40 .2006 PAR 107/1 PAR 15/1 105/1 PAR 15/1 269/1 PAR 88/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX.2007Vollzugsdatum römisch 40 .2007 zu LG XXXX RK XXXX.2006zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2006 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX.2007LG römisch 40 vom römisch 40 .2007 zu LG XXXX RK XXXX.2006zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2006 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2007Vollzugsdatum römisch 40 .2007 LG XXXX vom XXXX.2010LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 08) BG XXXXvvom XXXX.2013 RK XXXX.201308) BG XXXXvvom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 §15StGB§127StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Geldstrafe von 200 Tags zu je 9,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2015Vollzugsdatum römisch 40 .2015 09) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.201709) LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 RK römisch 40 .2017 § 83

(2)StGBParagraph 83,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2016 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 10) LG XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.201910) LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2019 §§109
(1), 109
(3)71 StGB §15StGB§75StGB §201
(1)StGB §50
(1)Z3WaffG §125StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 18 Jahre Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs.

2 STGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz 2, STGB Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde zuletzt am XXXX.2018 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft). Seit XXXX.2019 wird die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX vollzogen.Der BF wurde zuletzt am römisch 40 .2018 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft). Seit römisch 40 .2019 wird die Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Der BF befand sich auf Grund der zahlreichen strafgerichtlichen Vorverurteilungen bereits mehrmals in Strafhaft. Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 rechtskräftig XXXX.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes, die Verbrechen der Vergewaltigung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie des Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Da zu befürchten ist, dass der BF sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde dieser zusätzlich

§ 21Abs. 2 St

GB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 rechtskräftig römisch 40 .2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes, die Verbrechen der Vergewaltigung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie des Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Da zu befürchten ist, dass der BF sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde dieser zusätzlich

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht. Dieser Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF versuchte seine Ehefrau zu töten, indem er mit einer Schreckschusspistole gegen den Hinterkopf und Nackenbereich seiner flüchtenden Ehefrau zielte und aus einer Entfernung von ca. 50cm abdrückte, wobei er sie jedoch verfehlte, indem er in Folge mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10cm wiederholt und wuchtig auf seine bereits am Boden liegende Ehefrau einstach bis die Messerklinge abbrach und im Gürtel stecken blieb. Er fügte ihr mehrere Stichverletzungen, nämlich zwei potenziell lebensgefährliche Stichwunden linksseitig am Hals und linksseitig am Brustkorb und eine konkret lebensgefährliche Stichwunde rechtsseitig am Bauch mit der Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung des Darms, sowie eine weitere Stichwunde linksseitig am Unterarm, zufügte. Er seine Ehefrau mit Gewalt und teils mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt hat, und zwar einmal im Dezember 2016 und zweimal im Jänner

  1. Er seine Ehefrau im Dezember 2017 durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen den Kopf sowie einen Fußtritt gegen den Bauch, wodurch diese zumindest Hämatome im Bereich der linken Stirnseite und Ohr erlitt, und dadurch, dass er mit einem Bügeleisen gegen ihren Kopf aufzielte und dabei äußerte, er werde sie damit zusammenschlagen, er habe keine andere Wahl, er müsse sie jetzt umbringen und es sei ihm "scheißegal" wenn die Kinder daneben wären, und er dann das Kabel um ihren Hals legen legte, um sie zu strangulieren, zum Vaginal- und kurze Zeit darauf zum Analverkehr zwang. Er versuchte im Dezember 2017 den Zutritt zur Wohnstätte seiner Ehefrau und der Kinder zu erzwingen, indem er mit dem Fuß heftig gegen die Wohnungstür trat. Durch diese Tathandlung eine Sachbeschädigung verursachte und zumindest am XXXX.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine Schreckschusspistole samt Munition besaß, obwohl es ihm aufgrund eines Waffenverbotes untersagt war.Dieser Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF versuchte seine Ehefrau zu töten, indem er mit einer Schreckschusspistole gegen den Hinterkopf und Nackenbereich seiner flüchtenden Ehefrau zielte und aus einer Entfernung von ca. 50cm abdrückte, wobei er sie jedoch verfehlte, indem er in Folge mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10cm wiederholt und wuchtig auf seine bereits am Boden liegende Ehefrau einstach bis die Messerklinge abbrach und im Gürtel stecken blieb. Er fügte ihr mehrere Stichverletzungen, nämlich zwei potenziell lebensgefährliche Stichwunden linksseitig am Hals und linksseitig am Brustkorb und eine konkret lebensgefährliche Stichwunde rechtsseitig am Bauch mit der Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung des Darms, sowie eine weitere Stichwunde linksseitig am Unterarm, zufügte. Er seine Ehefrau mit Gewalt und teils mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt hat, und zwar einmal im Dezember 2016 und zweimal im Jänner
  2. Er seine Ehefrau im Dezember 2017 durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen den Kopf sowie einen Fußtritt gegen den Bauch, wodurch diese zumindest Hämatome im Bereich der linken Stirnseite und Ohr erlitt, und dadurch, dass er mit einem Bügeleisen gegen ihren Kopf aufzielte und dabei äußerte, er werde sie damit zusammenschlagen, er habe keine andere Wahl, er müsse sie jetzt umbringen und es sei ihm "scheißegal" wenn die Kinder daneben wären, und er dann das Kabel um ihren Hals legen legte, um sie zu strangulieren, zum Vaginal- und kurze Zeit darauf zum Analverkehr zwang. Er versuchte im Dezember 2017 den Zutritt zur Wohnstätte seiner Ehefrau und der Kinder zu erzwingen, indem er mit dem Fuß heftig gegen die Wohnungstür trat. Durch diese Tathandlung eine Sachbeschädigung verursachte und zumindest am römisch 40 .2017, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine Schreckschusspistole samt Munition besaß, obwohl es ihm aufgrund eines Waffenverbotes untersagt war. Bei der Strafbemessung des letzten Urteils wurden als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb (Mord und Hausfriedensbruch) und die teilweise geständige Verantwortung. Als erschwerend wurden dagegen das Zusammentreffen von 5 Verbrechen mit 3 Vergehen, die 8 einschlägigen Vorverurteilungen, der Umstand, dass das Opfer die Ehefrau war, die außergewöhnliche Gewalt und der Einsatz einer Waffe, gewertet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet (Opfer der letzten Straftat), welche mit den beiden minderjährigen Kindern, welche ebenfalls kroatische Staatsangehörige sind, in Österreich lebt. Der BF hat weder zur Ehefrau noch zu den beiden minderjährigen Kindern einen Kontakt. Der BF verfügt ansonsten über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF bekommt von einem Freund in der Justizanstalt Besuch. Der BF ist ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist im Bundesgebiet zwar immer wieder Beschäftigungen nachgegangen, war jedoch im überwiegenden Teil arbeitslos. Der BF begann im Bundesgebiet eine Lehre, schloss diese jedoch nicht ab. Ab dem Jahr 2015 bis kurz vor der Inhaftierung, restaurierte der BF Oldtimer auf selbständiger Basis. Der BF verfügt zwar über bestimmte Deutschkenntnisse, es konnten aber sonst insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden. Im Kosovo lebt der Vater sowie Onkels väterlicherseits. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit nicht staatenlos ist, beruht darauf, dass dem BF am 13.04.1999 unter Zugrundelegung der damaligen Staatsangehörigkeit "BR Jugoslawien" in Österreich Asyl gewährt wurde. Der BF gab im Asylverfahren im Jahr 1999 selbst an jugoslawischer Staatsbürger zu sein. Der BF gab an in Mitrovica im heutigen Kosovo wohnhaft und registriert gewesen zu sein. Die belangte Behörde stellte eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle und ergab diese zusammengefasst im Wesentlichen an, dass die Staatsbürgerschaft des Kosovo nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Darin wird eine "ex lege" die Staatsbürgerschaft des Kosovo dann angenommen, wenn von einer vorhandenen Eintragung in das zentrale Zivilregister als "ständiger Bewohner" des Kosovo und von einem Wohnsitz im Kosovo mit dem Stichtag 01.01.1998 vorlag. Nachdem der BF angab im Kosovo am 01.01.1998 wohnhaft und registriert gewesen zu sein, ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim BF um einen kosovarischen Staatsangehörigen handelt. Des Weitern wird dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den vom BF im Asylverfahren angegebenen Herkunftsstaat "BF Jugoslawien" ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Strafurteilen und entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Die Feststellung betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr und anderer zu berücksichtigender Hindernisse für die Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Kosovo beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr in den Kosovo anzunehmen gewesen wäre. Insoweit erstmals in der Beschwerde nur allgemein und pauschal behauptet wird, dass der BF in Österreich zwei Kinder habe, zu denen derzeit kein Kontakt bestünde und ein unbefristetes Einreiseverbot das Verhältnis zwischen Vater und Kinder erheblich beschädigen und die zukünftige Kontaktaufnahme massiv erschweren würde und der BF weiters im Kosovo über keinerlei Bindungen aufweise, die Rückkehr in den Kosovo sein Leben zerstören würde, zumal er aufgrund seiner Drogenprobleme sofortige und intensive Unterstützung benötigen würde, ist auszuführen, dass der BF nunmehr bereits über Jahre mehr keinen Kontakt zu seinen Kindern hat. Der BF zu 18 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Bei einer Entlassung aus der Strafhaft bzw. Unterbringung (wobei hier die 18 Jahre Freiheitsstrafe nicht bedeutet, dass der BF nach dieser Zeit entlassen wird, zumal die jetzige Unterbringung darüber hinaus verlängert werden könnte) würden die Kinder bereits volljährig sein und wäre eine Kontaktaufnahme auch aus dem Ausland aus möglich. Dasselbe gilt bezüglich der Drogenabhängigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nach einem - zumindest - 18-jährigen Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, als Drogenabhängiger entlassen werden wird. Selbst wenn, so ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zum Kosovo, dass ein Drogen Substitutionsprogramm auch im Kosovo möglich sein wird. Das der BF im Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden. Auf Grundlage die aktuellen Länderberichte zum Kosovo ist nicht ersichtlich, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht und wurde dies vom BF während des gesamten Verfahrens auch nicht behauptet. Der BF wird auch im Kosovo in der Lage sein, sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sollte dies nicht möglich sei, so könnte dieser auf die vorhandenen Sozialsysteme zurückgreifen. Eine dem Herkunftsstaat Kosovo zurechenbare, aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr des BF bloß auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, die ihrer Intensität nach allenfalls auch die Schwelle einer im Sinne der GFK als asylrelevant zu qualifizierenden Verfolgungsgefahr erreichen würde, weder aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ersichtlich ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Kosovo ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF auch in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Es wurden somit im gesamten Verfahren vom BF keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände, die Deutschkenntnisse sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substanziiert (z.B. mit entsprechenden Nachweisen) widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass unbeschadet des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich, vor allem in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, angenommen werden könnte. Rechtliche Beurteilung: Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides):Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides): Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: "§ 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen." Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet: § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Art. 1

Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
  6. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
  7. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
  8. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6, sind jedoch auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Art. 33Abs.

2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Art. 33 Abs. 1 GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Artikel 33, Absatz 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h.

des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Artikel 33, Absatz eins, GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Art. 14Abs.

1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er

Art. 11

nicht länger Flüchtling ist.

Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (sog.

Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er

Artikel 11

, nicht länger Flüchtling ist.

Art. 11Abs.

2 Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

Artikel 11

, Absatz 2, Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz eins, Litera e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dem BF wurde in Österreich mit Berufungsbescheid des UBAS vom 13.04.1999 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo als zuerkannt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Der BF ist in seiner Beschwerde dieser Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten und hat die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit:Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit: Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf:Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Der Fremde muss

  1. ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
  2. dafür rechtskräftig verurteilt worden und
  3. gemeingefährlich sein, und
  4. es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach der oben angeführten Judikatur des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Allerdings genügt es nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen. Der BF wurde wegen Verbrechens des versuchten Mordes, Verbrechens der Vergewaltigung, Vergehens des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von "18" Jahren rechtskräftig verurteilt, die derzeit auch vollzogen wird. Gegen den BF wurde aufgrund seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, zusätzlich die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dass ein versuchter Mord und Vergewaltigungen typischerweise als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist, erscheint im Lichte der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft. Bei den dargelegten Taten handelt es sich um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erweisen sich diese Taten - wie vom VwGH in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Im vorliegenden Fall ist überdies ins Treffen zu führen, dass der BF zuvor bereits acht einschlägigen Vorverurteilungen aufwies. Entsprechend der Judikatur des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) dürfen trotz drohender Verfolgung nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimatstaat (Herkunftsstaat) verbracht werden, also wenn bei Vornahme einer negativen Zukunftsprognose von einer Wiederholungsgefahr betreffend die Verübung eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden müsse. Das Vorliegen einer überwiegend positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wahrscheinlichkeit für die Wiederholungsgefahr betreffend weitere Straftaten bzw. im Sinne einer positiven Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund des bereits dargelegten massiven Fehlverhaltens und der vom BF ausgehenden besonderen Gefährlichkeit - Mordversuch, Vergewaltigungen mit Gewaltandrohung und Anwendung - sowie den vom Strafgericht bei der Strafbemessung zuletzt getroffenen Erwägungen sowie den bereits acht vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF nicht angenommen werden. Der BF befindet sich nunmehr etwas über 20 Jahre in Österreich, wurde aber in dieser Zeit insgesamt "10" Mal wegen zahlreicher Straftaten, Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben sowie Eigentum rechtskräftig verurteilt und wurde trotz Haftaufenthaltes infolge der zahlreichen Verurteilung innerhalb kürzester Zeit erneut - massiv - straffällig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF aktuell noch immer die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren - beinahe zur Gänze - zu verbüßen hat. Der BF sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet und dessen Entlassung daraus nicht vorhersehbar ist. Das Gesamtfehlverhalten des BF lässt darauf schließen, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt, die sich im Laufe der Zeit sogar beträchtlich gesteigert hat, und bis zuletzt nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung der Republik Österreich zu halten. Eine letztlich positive Zukunftsprognose kann auch im Hinblick auf die derzeitige persönliche Situation des BF, der abgesehen von seiner Ehegattin (die das Opfer des versuchten Mordes war) sowie den zwei Kindern (zu welchen seit Jahren kein Kontakt besteht) über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich verfügt, nicht erblickt werden. Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher im Lichte der eben dargelegten Erwägungen, gerade im Hinblick auf die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden besonders schweren Straftaten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das erkennende Gericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich der BF in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich erweist, weshalb auch das Vorliegen einer Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und Art. 33 Abs. 2 GFK zu bejahen ist.Das erkennende Gericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich der BF in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich erweist, weshalb auch das Vorliegen einer Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Artikel 33, Absatz 2, GFK zu bejahen ist. Schließlich ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH als letzte Voraussetzung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den BF im Herkunftsstaat Kosovo aktuell bestehenden Bedrohungslage oder einer ihm im Fall der Rückkehr drohenden (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr ausgeht. Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat geltend, sondern beschränkte sich nur in der Beschwerde auf die allgemein und nicht näher substanziierte Behauptung, dass er im Kosovo keine Kontakte hätte und zu seinen in Österreich lebenden Kindern keinen Kontakt haben könne. Im Übrigen muss dem BF entgegengehalten werden, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2019 mit keinem Wort davon sprach, im Fall der Rückkehr als Angehöriger der Volksgruppe Albaner diskriminiert oder gar verfolgt zu werden. Darüber hinaus wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde der Umstand entkräftet, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Daraus folgt, dass der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, die das Interesse am Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse des BF an einer privilegierten Schutzstellung als Asylberechtigter und anerkannter Flüchtling kommt sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zu. Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III.,IV. und V.des Bescheides):Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei.,römisch vier. und römisch fünf.des Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt abgesehen von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und zwei minderjährigen Kinder (zu welchen seit Jahren kein Kontakt mehr besteht) über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sieht man von Besuchen eines Freundes in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern Beziehungen zu andern Personen bestehen. Zu der Ehefrau (Opfer des versuchten Mordes) sowie zu den Kindern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist im vorliegenden Fall zwar unbestritten, dass er sich schon seit der Asylantragstellung im Jahr 1998 in Österreich aufhält. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit 2001 insgesamt 10 Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX.2018 durchgehend in Haft befindet und schon vorher immer wieder Zeit in Haft verbrachte.Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist im vorliegenden Fall zwar unbestritten, dass er sich schon seit der Asylantragstellung im Jahr 1998 in Österreich aufhält. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit 2001 insgesamt 10 Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit römisch 40 .2018 durchgehend in Haft befindet und schon vorher immer wieder Zeit in Haft verbrachte. Abgesehen von Deutschkenntnissen sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Kosovo verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF im damaligen Jugoslawien (XXXX, nunmehrigen Kosovo) geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann.Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Kosovo verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF im damaligen Jugoslawien (römisch 40 , nunmehrigen Kosovo) geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des Bescheides):Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufgorderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Fall des BF stehen die ihm zur Last gelegten insgesamt 10 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Der BF weist 8 einschlägige Vorverurteilungen auf und gipfelte seine kriminelle Energie in einem versuchten Mord gegen seine eigene Ehefrau. Er vergewaltigte seine Ehefrau auch mehrmals, drohte mit Gewalt und wendet auch massive Gewalt gegen sie an. Bei diesen Gewaltdelikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern stellt das Verhalten des BF - vorwiegend Gewalttaten - noch einmal ein erhöhtes verwerfliches Verhalten dar. Trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen - teils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafe- und dem bereits verspürten Haftübel, setzte der BF sein kriminelles Verhalten weiter fort und steigerte sein Verhalten derart, dass es zu einem versuchten Mord kam. Das Strafgericht erkannte bei seiner Strafzumessung insbesondere die acht einschlägigen Verurteilungen, dass es sich beim Opfer um die eigene Frau handelte und die außergewöhnliche hohe Gewalt, die bei der Tat eingesetzt wurde, als erschwerend an. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Läuterung aufgrund seiner Hafterfahrung betont, ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF vor seiner letzten Verurteilung bereits Hafterfahrungen gesammelt hat, diese ihm jedoch nicht davon abhalten vermochte, erneut straffällig zu werden. Inwiefern die nunmehrige neuerliche Haft den BF geläutert haben mag, vermag dieser nicht darzulegen. Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 festgehalten, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Auffällig ist zudem, dass der BF seine Taten nicht wirklich eingesteht bzw. sich mit diesen auseinandergesetzt hat. Er sucht die Schuld seiner Tat(en) noch immer bei seiner Drogenabhängigkeit und gesteht die Vergewaltigungen seiner Ehefrau nicht ein. Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, woran auch die bloße Beteuerung des BF sich zukünftig wohl zu verhalten - vor dem Hintergrund des gezeigten Gesamtverhaltens des BF - nichts zu ändern vermag. Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung der Begehung von massiven Gewaltdelikten zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung der Begehung von massiven Gewaltdelikten zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hält sich zwar etwas über 20 Jahren im Bundesgebiet auf, doch trat er bereits im Jahr 2001 erstmals und letztlich wiederholt massiv strafrechtlich in Erscheinung und haben die seinerzeitigen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien sowie ein vollzogener Strafvollzug den BF nicht zu einem nachhaltigen Umdenken verhelfen vermögen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hält sich zwar etwas über 20 Jahren im Bundesgebiet auf, doch trat er bereits im Jahr 2001 erstmals und letztlich wiederholt massiv strafrechtlich in Erscheinung und haben die seinerzeitigen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien sowie ein vollzogener Strafvollzug den BF nicht zu einem nachhaltigen Umdenken verhelfen vermögen. Zudem hat den BF weder der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum bzw. Österreich noch jener der Vortortpflege seiner Beziehungen in Österreich, von der neuerlichen Setzung strafgerichtlich relevanten Verhaltens in kurzer Abfolge abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der BF durch sein Verhalten diese Möglichkeiten wissentlich aufs Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes - insbesondere auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des BF in einschlägiger Hinsicht - kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und - aufgrund seiner letzten Veruretilung zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe - sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 jedenfalls verwirklicht ist.Angesichts des gegebenen Sachverhaltes - insbesondere auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des BF in einschlägiger Hinsicht - kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und - aufgrund seiner letzten Veruretilung zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe - sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, jedenfalls verwirklicht ist. Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich unter Beachtung der wiederholten Straffälligkeit, den Unwerten der Taten, insbesondere im Hinblick auf Mordversuch und Vergewaltigungen, die Anzahl der Angriffe sowie der lange Zeitraum der Delinquenz und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose gegenständliche ebenfalls als verhältnismäßig und angemessen. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Auch wenn der VwGH auch immer wieder darauf verweist, dass es wichtig ist bei aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sich ein persönliches Bild vom Fremden zu machen, so ist es gegenwärtig nicht ausschlaggebend, da es bei den vorliegenden schweren strafrechtlichen Taten, unerheblich ist, da es zu keiner anderen Entscheidung als der gegenständlichen kommen kann. Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2223661.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.