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{'item': 'L515 2172325-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlL515 2172325-2 SpruchL515 2172322-2/10E L515 2172325-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55, 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA der Republik Armenien (alias Republik Aserbaidschan, alias staatenlos) vertreten durch Dr. Max KAPFERER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA der Republik Armenien (alias Republik Aserbaidschan, alias staatenlos) vertreten durch Dr. Max KAPFERER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55, 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.

  1. Die weibliche bP1 ist die Mutter der ebenfalls weiblichen und volljährigen bP
  2. Der ausgewiesene Vertreter ist der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter der nicht handlungsfähigen bP2.römisch eins.
  3. Die weibliche bP1 ist die Mutter der ebenfalls weiblichen und volljährigen bP
  4. Der ausgewiesene Vertreter ist der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter der nicht handlungsfähigen bP
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Am 24.11.2013 stellten Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen XXXX führen, staatenlos sind und am XXXX geboren wurden.Am 24.11.2013 stellten Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen römisch 40 führen, staatenlos sind und am römisch 40 geboren wurden. … Am 11.07.2017 stellte die Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation. Das Ergebnis langte am 09.08.2017 bei der Behörde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde Ihr Antrag gem. § 3 AsylG abgewiesen, Ihnen gem. § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2018 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, Ihnen gem. Paragraph 8, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt I haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. … Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 seitens Ihrer gewillkürten Vertretung wurde für Sie und Ihre Tochter ein abweichender Name, ein abweichendes Geburtsdatum und eine abweichende Staatsangehörigkeit bekannt gegeben. Am 20.06.2018 wurden Sie aufgefordert original Dokumente in Vorlage zu bringen. … Am 06.09.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde Ihnen Parteiengehör zur Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt. Am 24.09.2018 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der Behörde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 wurde das Asylverfahren vom 24.11.2013 von Amts wegen wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2018 in erster Instanz in Rechtskraft. … Am 14.03.2019 langte der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck bei der Behörde ein. Am 18.03.2019 wurde Anklage wegen § 223 StGB und § 228

(1)StGB erhoben. Am 18.03.2019 wurde Anklage wegen Paragraph 223, StGB und Paragraph 228,
(1)StGB erhoben. …“ Die bP führten aus, ursprünglich aus Aserbaidschan zu stammen und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan zu sein, sich die letzten Jahre jedoch in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben, diese jedoch verließen, weil sie sich dort einer unmittelbaren Bedrohungssituation ausgesetzt sahen. Hierzu wird auszugsweise auf die Angaben der bP1 bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der bB verwiesen: „… Eines Nachts bin ich aufgestanden und sah, dass draußen mehrere fremde Autos stehen. Die Leute haben die Tiere aufgeladen und mitgenommen. Das war am
  1. dieses Monats, nachts. Ein russischer Mann mit seiner Frau hat auch im selben Haus gewohnt und für den jezidischen Mann gearbeitet. Als ich das draußen sah, war dieser russische Mann auch dabei, die Tiere mitzunehmen. Er hat mich gesehen und bedrohte mich mit der Pistole, dass ich nicht weiter sagen soll was ich gesehen habe. Dann hat dieser Russe mich und meine Tochter in einem Bus gesteckt, wo weitere nicht bekannte Personen drinnen waren. Der russische Mann wollte uns vernichten und irgendwo „wegschmeißen“. Wir wurden mit Zwang in den Bus gebracht. Sie brachten uns zu einem mir unbekannten Ort und wollten uns, meine Tochter und mich umbringen. Dann habe ich ein Gebet gemacht. Damals habe ich die Telefonnummer meines Sohnes von einem Freund von ihm bekommen. Ich wusste, dass er in Österreich lebt. Einer von den fremden Männern im Bus war Armenier und fragte mich, ob ich Armenierin bin. Ich sagte ihm, dass ich Kurdzin/Yezidin bin. Ich bat ihn uns nicht zu töten. Weiters habe ich ihm Geld angeboten. Ich bat ihn, mich zu meinem Sohn zu bringen. Dann haben sie uns wieder in denselben Bus gesteckt, sie brachten uns nach Österreich. Wie sie das gemacht haben und wie sie den Kontakt zu meinem Sohn hergestellt haben, weiß ich nicht. …. Ein Freund von meinem Sohn hat uns dann 2010 nach Russland gebracht. Dort haben wir, ich und meine Tochter dann bei einer yezidischen Familie gelebt und gearbeitet. Das Leben in Armenien war schwierig ohne Dokumente. Deswegen hat mein Sohn entschieden, dass er weg geht. Mein Sohn hat eigentlich zu mir gesagt, er geht Dokumente holen, ist aber dann nie wieder zurückgekommen. Dann haben Polizisten nach meinem Sohn gefragt und warum er weg gegangen ist. Aufgrund dessen hat uns dann der Freund meines Sohnes nach Russland gebracht. Das war
  2. Es war ein russischer Mann der auch bei der yezidischen Familie gearbeitet hat. Ich hörte in der Nacht, am 20.11.2013 Geräusche und bin aufgestanden um nachzusehen. Da habe ich gesehen, dass dieser Russe Tiere auf einen LKW lädt. Er hat dann gesehen, dass ich gesehen habe, was er macht. Er hat gemeinsam mit seiner Frau in diesem Hof auch gelebt. Er kam dann zu mir. Er war bewaffnet und hat die Waffe an meine Stirn gehalten. Er sagte, wenn ich jemand davon was erzähle, würde er mich und meine Tochter töten. Der Russe hat uns dann gezwungen in ein Auto zu steigen. Ich und meine Tochter sind eingestiegen. Ich habe unterwegs sehr viel geweint. In diesem Auto saßen noch zwei andere Männer. Einer war Armenier und er hat mich verstanden. Ich habe ihn gebeten uns zu helfen. Ich habe ihm viel Geld angeboten, damit er uns am Leben lässt. (AW weint). Ich sagte ihm, dass mein Sohn in Österreich ist. Sie haben uns mit dem Auto dann nach Österreich gebracht. Dann ist mein Sohn gekommen und hat uns dann zur Polizei gebracht und wir haben um Asyl angesucht. Das sind meine Gründe. …“ Konkretisierend zu diesen Angaben wird festgehalten, dass die bP bei der bB ursprünglich behaupteten, aus dem aserbaidschanischen Dorf „ XXXX “ zu stammen und 1991 nach Armenien geflüchtet zu sein. An einem dem Verwaltungsakt nicht entnehmbaren Zeitpunkt wären die bP in die Russische Föderation gezogen und von dort im Jahre 2013 nach Österreich weitergereist.Konkretisierend zu diesen Angaben wird festgehalten, dass die bP bei der bB ursprünglich behaupteten, aus dem aserbaidschanischen Dorf „ römisch 40 “ zu stammen und 1991 nach Armenien geflüchtet zu sein. An einem dem Verwaltungsakt nicht entnehmbaren Zeitpunkt wären die bP in die Russische Föderation gezogen und von dort im Jahre 2013 nach Österreich weitergereist. bP1 brachte damals vor, dass sich in Österreich ihr Sohn mit seiner Familie legal aufhalte. Dieser hätte bereits vor ihrem Umzug in die Russische Föderation Armenien verlassen und sei nach Österreich gereist. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde –wie bereits erwähnt- folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde –wie bereits erwähnt- folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Den BP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach Einlangen der Beschwerdeakte stellte der zur Entscheidung berufene Richter fest, dass die Existenz eines aserbaidschanischen Dorfes XXXX nicht verifizierbar war. Eine entsprechende Anfrage bei den Verfahrensparteien führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Ebenso brachte eine Anfrage an den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan keine Klarheit. Dieser teilte mit, dass es ein solches Dorf nicht gibt, es existiert jedoch ein (phonetisch ähnlicher) Bezirk Qubadli, dieser liegt in dem von der international nicht anerkannten Regierung kontrollierten Gebiet Berg Karabach.Nach Einlangen der Beschwerdeakte stellte der zur Entscheidung berufene Richter fest, dass die Existenz eines aserbaidschanischen Dorfes römisch 40 nicht verifizierbar war. Eine entsprechende Anfrage bei den Verfahrensparteien führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Ebenso brachte eine Anfrage an den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan keine Klarheit. Dieser teilte mit, dass es ein solches Dorf nicht gibt, es existiert jedoch ein (phonetisch ähnlicher) Bezirk Qubadli, dieser liegt in dem von der international nicht anerkannten Regierung kontrollierten Gebiet Berg Karabach. Eine Nachschau in der den Sohn der bP betreffenden Akt ergab, dass in dessen Asylverfahren sowohl vom (damaligen) Bundesasylamt ebenso wie vom AsylGH von der armenischen Staatsbürgerschaft ausgegangen worden sei. Der Sohn der bP brachte in dem ihn betreffenden Asylverfahren vor, im armenischen Dorf XXXX geboren zu sein und in Armenien als armenische Staatsbürger gemeinsam mit seiner Familie, seiner Mutter und seiner Schwester gelebt zu haben, bis er sich entschlossen hat, Armenien zu verlassen. Seine Mutter und seiner Schwester wären in Armenien zurückgeblieben.Der Sohn der bP brachte in dem ihn betreffenden Asylverfahren vor, im armenischen Dorf römisch 40 geboren zu sein und in Armenien als armenische Staatsbürger gemeinsam mit seiner Familie, seiner Mutter und seiner Schwester gelebt zu haben, bis er sich entschlossen hat, Armenien zu verlassen. Seine Mutter und seiner Schwester wären in Armenien zurückgeblieben. Das ho. Gericht stellte fest, dass die bB lediglich rudimentäre und zur Entscheidungsfindung nicht taugliche Ermittlungen zur Feststellung des Herkunftsstaates der bP führte. Sie begnügte sich mit der nicht näher nachgefragten und ungeprüften Kenntnisnahme eines angeblichen Dorfes in Aserbaidschan und leitete hieraus –ohne die Lage des Dorfes in Aserbaidschan festzustellen und ohne auf das aserbaidschanische bzw. armenische Staatsbürgerschaftsgesetz einzugehen- ab, dass die bP, obwohl sie Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Zerfalls der UdSSR verließen, aserbaidschanische Staatsbürger sind. Die Angaben des Sohnes der bP1, der bis zu dessen Ausreise aus Armenien das Schicksal seiner Mutter offenbar teilte und angab, in einem armenischen Dorf mit ähnlichem Namen wie von der bP1 angegeben geboren und armenische Staatsbürger zu sein, blieben gänzlich unberücksichtigt. Aufgrund der oa. Erwägungen behob das ho. Gericht die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB. Aufgrund der oa. Erwägungen behob das ho. Gericht die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB. Im Zug des nunmehr durchgeführten weiteren Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Zur den nunmehrigen Rückkehrhindernissen führten die bP aus, dass die bP2 aufgrund ihrer geistigen Behinderung –sie befindet sich auf dem geistigen Niveau eines Kleinkindes- qualifiziert pflegebedürftig ist und einer ständigen Aufsicht bedarf, darüber hinaus leide sie an Diabetes Mellitus Typ II. Die bP1 führte an, dass sie an Bluthochdruck und Migräne leide und eine adäquate Behandlung in Armenien nicht gewährleistet ist. Ebenso sei sie aufgrund ihrer angegriffenen Gesundheit nicht mehr in der Lage, die bP2 alleine zu pflegen und zu beaufsichtigen. Sie sei hier auf die Unterstützung ihres in Österreich anwesenden Sohn und dessen Familie angewiesen.Zur den nunmehrigen Rückkehrhindernissen führten die bP aus, dass die bP2 aufgrund ihrer geistigen Behinderung –sie befindet sich auf dem geistigen Niveau eines Kleinkindes- qualifiziert pflegebedürftig ist und einer ständigen Aufsicht bedarf, darüber hinaus leide sie an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Die bP1 führte an, dass sie an Bluthochdruck und Migräne leide und eine adäquate Behandlung in Armenien nicht gewährleistet ist. Ebenso sei sie aufgrund ihrer angegriffenen Gesundheit nicht mehr in der Lage, die bP2 alleine zu pflegen und zu beaufsichtigen. Sie sei hier auf die Unterstützung ihres in Österreich anwesenden Sohn und dessen Familie angewiesen. In Armenien hätten die bP keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und fehle es ihnen an einer Existenzgrundlage. Die bB führte Erhebungen durch, in deren Verlauf sich herausstellte, dass die medikamentöse Versorgung der bP in Armenien gesichert ist. Ebenso existieren Pflegeheime sowohl für ältere, als auch für geistig behinderte Menschen, die Unterbringungs- und Betreuungskosten werden von der öffentlichen Hand finanziert. Eine in Armenien existierende Hauskrankenpflege ist mit Kosten verbunden. Zusammengefasst wandten die bP gegen das Ermittlungsergebnis ein, dass ihnen eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar sei. Sie würden über keine Grundversorgung und auch über keine Unterkunft verfügen. Ebenso sei die bP2 auf die bP1 dermaßen fixiert, dass eine Trennung der beiden nicht zumutbar ist und sich aus dem Ermittlungsergebnis nicht ableiten lässt, dass beide bP in der selben Pflegeeinrichtung untergebracht würden. Die bP2 bräuchte eine Betreuung rund um die Uhr und wurde ihr in Österreich Pflegegeld

der Pflegestufe 2 gewährt. I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55FPG nicht eingeräumt.römisch eins.2. Die Anträge der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesenGem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.

  1. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP in Armenien die Grundversorgung gesichert ist. Sie verfügen über einen Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialsystem, welches im Falle der Bedürftigkeit Pflegeheime für die bP bereitstellt.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP in Armenien die Grundversorgung gesichert ist. Sie verfügen über einen Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialsystem, welches im Falle der Bedürftigkeit Pflegeheime für die bP bereitstellt. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP in Österreich einen erheblichen Zeitraum unter falscher Identität lebten und einen falschen Herkunftsstaat angaben. Auch der Sohn der bP1 lebte in Österreich jahrelang und falscher Identität. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige –wenn auch überschießende- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Aus den getroffenen Feststellungen geht ebenfalls hervor, dass die bP Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem finden und ihnen dieses die benötigte Medikation, sowie im Bedarfsfall die Unterbringung in Pflegeheimen zur Verfügung stellt.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige –wenn auch überschießende- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Aus den getroffenen Feststellungen geht ebenfalls hervor, dass die bP Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem finden und ihnen dieses die benötigte Medikation, sowie im Bedarfsfall die Unterbringung in Pflegeheimen zur Verfügung stellt. Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18

(1)1 BFA-VG). Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte liegen nicht mehr vor.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,

(1)1 BFA-VG). Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte liegen nicht mehr vor. I.3.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt und wurden die Angaben der bP1 zu ihrem Gesundheitszustand, wie er bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand konkretisiert. Insbesondere wurde auf den hohen Blutdruck, ein in der Vergangenheit behandeltes Blutgerinsel und den Verdacht des Nachwachsens einer bereits in Armenien operativ entfernten Leberzyste verwiesen. Ebenso bestünde ein chronischer Reflux („Sodbrennen“), Flankenschmerzen beiderseits und von der Wirbelsäule ausgehende Schmerzen. Die Belastbarkeit der bP1 sei in psychischer und physicher Hinsicht herabgesetzt. bP2 leide neben ihrer schweren psychischen Störung im Rahmen einer frühkindlichen Hirnschädigung an Diabetes Mellitus Typ II und Adipositas. Die bP wiesen auch darauf hin, dass ihnen ursprünglich auf den –fälschlicherweise- vorgetragenen Herkunftsstaat Aserbaidschan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sich die soziale Lage in Armenien in Bezug auf die bP jedenfalls nicht besser darstellt, als jene in Aserbaidschan.Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt und wurden die Angaben der bP1 zu ihrem Gesundheitszustand, wie er bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand konkretisiert. Insbesondere wurde auf den hohen Blutdruck, ein in der Vergangenheit behandeltes Blutgerinsel und den Verdacht des Nachwachsens einer bereits in Armenien operativ entfernten Leberzyste verwiesen. Ebenso bestünde ein chronischer Reflux („Sodbrennen“), Flankenschmerzen beiderseits und von der Wirbelsäule ausgehende Schmerzen. Die Belastbarkeit der bP1 sei in psychischer und physicher Hinsicht herabgesetzt. bP2 leide neben ihrer schweren psychischen Störung im Rahmen einer frühkindlichen Hirnschädigung an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei und Adipositas. Die bP wiesen auch darauf hin, dass ihnen ursprünglich auf den –fälschlicherweise- vorgetragenen Herkunftsstaat Aserbaidschan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sich die soziale Lage in Armenien in Bezug auf die bP jedenfalls nicht besser darstellt, als jene in Aserbaidschan. Es wurde angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.3.
  3. Seitens des ho. Gerichts wurden dem Rechtsfreund eine Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes und eine Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde über mögliche und Rückkehrern zugängliche Unterstützungsleistungen zur Kenntnis gebracht. Aus diesen ergibt sich ua., dass bedürftigen Rückkehrern eine Notunterkunft vorübergehend zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu wurde innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt bzw. bekräftigt wurde.römisch eins.3.
  4. Seitens des ho. Gerichts wurden dem Rechtsfreund eine Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes und eine Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde über mögliche und Rückkehrern zugängliche Unterstützungsleistungen zur Kenntnis gebracht. Aus diesen ergibt sich ua., dass bedürftigen Rückkehrern eine Notunterkunft vorübergehend zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu wurde innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt bzw. bekräftigt wurde. I.
  5. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des gesamten Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
  6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des gesamten Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.
  7. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  8. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  10. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um armenische Staatsbürger, welcher der zahlenmäßig größten ethnischen Minderheit angehören und sich zur Religion des Jezidentums bekennen. Die bP2 ist aufgrund ihrer geistigen Behinderung arbeitsunfähig und auf Pflege angewiesen. Die bP1 war in der Vergangenheit sichtlich in der Lage –neben der Beaufsichtigung der bP2- ihr Leben zu bestreiten. Gegenwärtig wird aufgrund des fortschreitenden Alters und der eingeschränkten Gesundheit der bP von einer herabgesetzten Erwerbstätigkeit der bP1, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auszugehen sein. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. In Bezug auf die bP ist zwar einzuräumen, dass von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen ist, andererseits ist jedoch auf die Berichtslage zu verweisen, aus der sich ergibt, dass Menschen in Armenien, welche sich in einer ähnlichen Lage befinden, ebenfalls in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, bzw. werden Ihnen diese bereitgestellt. Die bP1 befindet sich aufgrund einer geistigen Behinderung auf dem geistigen Niveau eines Kleinkindes. In Österreich wurde ihr die Pflegestufe 2 zuerkannt, woraus sich ergibt, dass sie 95 – 119 Stunden Pflege im Monat, bzw. ca. 3 – 4 Stunden Pflege am Tag benötigt. Die bP1 und bP2 leiden weiters an den bereits beschriebenen Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die von bP1 genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und hat sie auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem und fanden sie in der Vergangenheit bereits Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Ebenso bietet der armenische Staat im Falle der Bedürftigkeit den bP die Unterbringung in Pflegeheimen. Die bP1 hätte Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und stünde es ihr –soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt- frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen verfügen über eine Existenzgrundlage und waren sie in der Vergangenheit gewillt und befähigt, die bP –auch finanziell- zu unterstützen. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher auch zukünftig Unterstützung durch ihre Familie, etwas durch Geldüberweisungen erwarten.Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher auch zukünftig Unterstützung durch ihre Familie, etwas durch Geldüberweisungen erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass nach ho. Ansicht, die wirtschaftliche Existenz auch dann gesichert ist, wenn die Angehörigen in Österreich keine weitere Hilfe leisten und bzw. oder die bP1 in Armenien keiner Beschäftigung nachgehen kann, wenngleich sich diese in einem solchen Fall auf entsprechend niedrigerem Niveau darstellt, insbesondere die Unterkunftnahme, medizinische Versorgung und die Grundversorgung mit Lebensmitteln ist aber auch in diesem Falle gegeben. Ob Familienangehörige noch in Armenien leben, kann nicht festgestellt werden. In Österreich sind der Sohn der bP1 bzw. Bruder der bP2 und dessen Familie aufhältig. Diese erhielten sichtlich ein Aufenthaltsrecht, nachdem deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprachen und die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund ihrer falschen Angaben zu ihrer Identität nicht möglich waren. Die bP leben mit dem Sohn der bP1 bzw. Bruder der bP2 und dessen Familie in enger Verbindung bzw. im gemeinsamen Haushalt, beteiligen sich diese insbesondere an der Pflege der bP2 und unterstützen sie die bP finanziell. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 6,5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, erstatteten ein falsches Vorbringen zur ihrer Identität und Staatsangehörigkeit, sowie sichtlich zu den Gründen des Verlassens ihres vorgebrachten Herkunftsstaates und wurde ihnen unter der falschen Identität und Staatsangehörigkeit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die bP sind der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der öffentlichen Hand bzw. Dritter. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. , II.1.
  12. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  13. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Aus diesen geht hervor, dass in Bezug auf die Republik Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Aus den getroffenen Feststellungen geht ebenfalls hervor, dass die bP Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem finden und ihnen dieses die benötigte Medikation, sowie im Bedarfsfall die Unterbringung in Pflegeheimen zur Verfügung stellt. Es wird für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass in Armenien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenhilfe, vergleichbar mit der innerstaatlichen Rechtsordnung besteht. Die von der bB getroffene Einschätzung wird auch durch die in Punkt I.3.
  14. genannten Quellen (Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes vom 17.7.2019, sowie Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 18.10.2018). Aus diesen Quellen geht hervor, dass Rückkehrer Zugang zum Sozialsystem, sowie zur medizinischen Versorgung haben und verschiedene Organisationen Unterstützungsprogramme für Rückkehrer anbieten, welche im Falle der Bedürftigkeit auch die Bereitstellung einer Unterkunft mitumfassen.Die von der bB getroffene Einschätzung wird auch durch die in Punkt römisch eins.3.
  15. genannten Quellen (Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes vom 17.7.2019, sowie Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 18.10.2018). Aus diesen Quellen geht hervor, dass Rückkehrer Zugang zum Sozialsystem, sowie zur medizinischen Versorgung haben und verschiedene Organisationen Unterstützungsprogramme für Rückkehrer anbieten, welche im Falle der Bedürftigkeit auch die Bereitstellung einer Unterkunft mitumfassen. Coronavirus COVID-19 Aktuell ist in der Republik Armenien von 1.039 Infektionsfällen auszugehen. Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) wurde in Armenien, beginnend mit 16.03.2020 für die Dauer von vorerst 30 Tagen, der Ausnahmezustand erklärt. Die Einreise nach Armenien wird demnach nur mehr folgendem Personenkreis erlaubt: Staatsbürger Armeniens und deren Angehörige, die keine armenischen Staatsbürger sind; Beamte der Republik Armenien, die in offizieller Mission unterwegs sind sowie deren Begleitpersonen; Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen in der Republik Armenien und deren Familienmitglieder; Fremde mit gültiger Aufenthaltserlaubnis für Armenien. Bei Einreise wird man einem Gesundheitscheck unterzogen. Bei Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) werden weitere Maßnahmen wie Spitalsbehandlung, (Selbst-) Quarantäne oder andere verordnet. Bis zum
  16. April sind in Armenien Ausgangsbeschränkungen in Kraft, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Grundsätzlich sollen alle in Armenien wohnhafte Personen – armenische wie auch ausländische Staatsangehörige– ihr Heim nur zur Erledigung von besonders wichtigen Angelegenheiten verlassen. Darunter fallen: • Mitarbeiter/innen von Organisationen, die das Recht haben, den Betrieb aufrecht zu erhalten, dürfen zur Arbeit gehen. Darunter fallen zum Beispiel auch ausländische Organisationen. • Besuch von Supermärkten, Apotheken, Lebensmittelgeschäften, Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen, landwirtschaftlichen Lebensmittelmärkten sowie Besuche von Pflegebedürftigen und Beerdigungen. • Einmal täglich Ausgang zur sportlichen Betätigung in der unmittelbaren Umgebung Ihres Wohngebiets. Für die oben genannten Zwecke dürfen Sie ihr persönliches Transportmittel mit maximal 2 Personen (einschließlich des Fahrers) verwenden. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966 https://google.com/covid19-map/?hl=de Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  18. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in der Republik Armenien Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
  19. Beweiswürdigung II.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  22. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  23. und Unterpunkte). II.2.
  24. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  25. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  26. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  27. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen. Die Gefahr von Repressalien in Bezug auf die Republik Armenien kann nicht festgestellt werden, weil von den bP derartiges nicht vorgetragen wurde und sich auch aus der Berichtslage hierauf keine Hinweise ergaben. Soweit der Rechtfreund die Kausalität zwischen der Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten und den falschen Angaben der bP insbesondere in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit anzweifelt, weil er behauptet, die soziale Lage stelle sich in Armenien nicht besser dar als in Aserbaidschan, handelt es sich hierbei um eine pauschale Behauptung, aus welcher nichts in Bezug auf die individuelle Lage der bP abgeleitet werden kann. Ebenso kommt ihm in Bezug auf die Beurteilung der Lage in Armenien und Aserbaidschan nicht die Stellung eines Sachverständigen zu und nennt er keine Referenzquellen, auf welche er seine Behauptung stützt und kann diese Behauptung letztlich nicht als konkretes Vorbingen qualifiziert werden, sondern stellt sie letztlich ein nicht ausreichend substantiiertes Bestreiten der Feststellungen der bB dar. Letztlich geht der Einwand des Rechtsfreundes der bP auch deswegen ins Leere, weil es gerade im Wesen des –rechtskräftig- wiederaufgenommen Verfahrens liegt, die medizinische und soziale Versorgungslage in Bezug auf den Herkunftsstaat, welcher sich nunmehr als der wahre Herkunftsstaat herausstellte zu ermitteln und die Lage des sozialen und medizinischen Versorgungswesens nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Zur Abrundung der Ausführungen der bB wird darauf hingewiesen, dass die bP1 durch ihr Gesamtverhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der bP1 und bP2 ihre persönliche Glaubwürdigkeit einbüßte. Hieran ändert auch ihr Vorbringen, sie hätten sich hierzu aufgrund der Angaben des Sohnes der bP1 veranlasst gesehen nichts, weil sie darüber hinaus zu ihrer Staatsangehörigkeit falsche Angaben machte, was mit ihrem Einwand nicht erklärbar ist. Aus dem Gesamtverhalten und auch aus den Angaben rund um das Verlassen der Russischen Föderation (wie bereits im ho. Erkenntnis vom 17.1.2020 erwähnt würde, müsste bei Wahrstellung der Angaben der bP1 dies sowohl seherische Fähigkeiten des vom Entführer bzw. Mörders zum Schlepper bzw. Fluchthelfer mutierten Mannes in Bezug auf den Aufenthalt des Sohnes der bP1, als auch in Bezug auf die bP1, welche bei der ihrer Entführung und geplanten Ermordung ihren und den Reisepass ihrer Tochter mitnahm, bzw. unmittelbar vor der behaupteten Entführung die Ausstellung eines Reisepasses erwirkte, voraussetzen) ist erschließbar, dass sie im Laufe des Verfahrens sichtlich situationselastisch agierte und dort, wo sie sich einen persönlichen Vorteil erhoffte, im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang mit der Tatsachenwelt nicht übereinstimmende Angaben tätigte. Umgekehrt zeigt sich, dass das bP1 sichtlich nur dort gewillt war, wahre Angaben zu machen, wo sie sich davon einen Vorteil erhoffte, bzw. wo das Beharren auf falsche Angaben nicht mehr tragbar war. Im Lichte dieser Ausführungen stellen sich die Angaben der bP1 zum Fehlen von Angehörigen in Armenien als nicht tragbares Bescheinigungsmittel dar, weshalb sie den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Ebenso ist im Lichte der oa. Ausführungen in Bezug auf seine Feststellungen in Bezug auf die Existenz von Rückkehrhindernissen das ho. Gericht auf die objektive Fakten- und Berichtslage angewiesen und können die Angaben der bP diesen, soweit sie über diese Fakten- und Berichtslage hinausgehen, den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Letztlich sei nochmals festgehalten, dass es nach ho. Ansicht für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist, dass in Armenien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft (bzw. Erwachsenenhilfe) existiert (vgl. hierzu auch exemplarisch für eine Mehrzahl von Erkenntnissen, das im RIS veröffentlichte ho. Erkenntnis vom 18.11.2015, L515 1405288-3/32E). Letztlich sei nochmals festgehalten, dass es nach ho. Ansicht für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist, dass in Armenien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft (bzw. Erwachsenenhilfe) existiert vergleiche hierzu auch exemplarisch für eine Mehrzahl von Erkenntnissen, das im RIS veröffentlichte ho. Erkenntnis vom 18.11.2015, L515 1405288-3/32E). Aufgrund der übereinstimmenden Berichterstattung in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen werden die Feststellungen zur Lage in Armenien aufgrund der Präsenz des Virus COVID-19 ebenfalls als notorisch bekannt angesehen.
  28. Rechtliche Beurteilung II.3.
  29. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrensrömisch zwei.3.
  30. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03). Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen. II.3.1.

  1. Da die bescheidmäßige Wiederaufnahme des Asylverfahrens mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, liegt kein Beschwerdegegenstand vor. Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher durch das ho. Gericht nicht zu prüfen.römisch zwei.3.1.
  2. Da die bescheidmäßige Wiederaufnahme des Asylverfahrens mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, liegt kein Beschwerdegegenstand vor. Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher durch das ho. Gericht nicht zu prüfen. , Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da die bP keine sich auf den Herkunftsstaat, der Republik Armenien, beziehenden Repressalien vorbrachten und sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf eine solche Gefahr ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten schon deswegen aus, weil sich die Verfolgungshandlungen auf den Herkunftsstaat zu beziehen haben. Da die bP weder Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan noch von der Russischen Föderation sind, sind beschriebene Handlungen in Bezug auf diese Staaten –auch abstrakt betrachtet- nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  3. 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  4. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den mit Aserbaidschan ungelösten Konflikt rund um Berg Karabach angenommen werden). Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen und aufgrund der bereits getrofffenen Ausführungen im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand und die bP2 ihre geistige Behinderung thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand und die bP2 ihre geistige Behinderung thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen (EGMR 7702/04 by SALKIC and others against Sweden). Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend (EGMR, OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04). Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor. Insbesondere wurde die Existenz entsprechender Pflegeeinrichtungen für die bP1 und bP2 festgestellt. Soweit sich hieraus eine allfällige Trennung der bP und ein psychisches Leiden der bP2 ergeben sollte, ist festzuhalten, dass diesem Umstand durch eine entsprechende, der bP2 in Armenien notorischer Weise bekannte Existenz und der bP2 offen stehender psychiatrischer Behandlung begegnet werden kann. Ebenso ist in Bezug auf einen Teil der Erkrankungen, insbesondere der beschriebene Reflux, die Adipositas, bzw. die Schmerzen im Bewegungsapparat) festzuhalten, dass hiermit jedenfalls keine unmittelbare Lebensgefährdung verbunden ist, diese allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führt und Teile des Leidens sichtlich durch eine Änderung der Lebens- insbesondere der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten linder-, wenn nicht sogar beseitigbar wäre. Aus der sich aus der COVID-19-Pandemie sich ergebenden Umständen kann vor dem Hintergrund der Anzahl der in Armenien stattgefundenen Infektionen und den vom armenischen Staat –den bP zumutbaren- Maßnahmen ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären.Aus der sich aus der COVID-19-Pandemie sich ergebenden Umständen kann vor dem Hintergrund der Anzahl der in Armenien stattgefundenen Infektionen und den vom armenischen Staat –den bP zumutbaren- Maßnahmen ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. Der Einwand der Vertretung der bP, die bP2 würde aufgrund ihrer Handlungsunfähigkeit keinen Zugang zu entsprechenden Sozialleistungen finden, da sie diese nicht beantragen könne, ist entgegenzuhalten, dass das armenische Recht ein der österreichischen Erwachsenenhilfe vergleichbares Rechtsinstitut kennt, es der bP1 offen steht, die Vertretung der bP2 zu übernehmen und für sie entsprechende Anträge zu stellen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  11. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  12. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. II.3.
  13. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  14. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  15. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  16. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)
(5). Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpgist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines auf internationalen Schutz unbegründeten Antrags unter falscher Identität, sowie der Vorgabe eines falschen Herkunftsstaates vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, bzw. hätten sie vom Anfang an wahre Angaben zu ihrer Identität und ihrer Herkunft gemacht, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre ihnen nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer für sich betrachtet zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer für sich betrachtet zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet. Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern vorerst auf die Dauer des Asylverfahrens und im Anschluss auf die Dauer der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, welcher unter der Annahme von falschen Tatsachen erfolgte, beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Werden diese nicht erfüllt, so ist darauf hinzuweisen, dass der einfache Gesetzgeber bereits bei der Erlassung entsprechender einreise-, aufenthalts- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen eine Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vornahm.Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern vorerst auf die Dauer des Asylverfahrens und im Anschluss auf die Dauer der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, welcher unter der Annahme von falschen Tatsachen erfolgte, beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Werden diese nicht erfüllt, so ist darauf hinzuweisen, dass der einfache Gesetzgeber bereits bei der Erlassung entsprechender einreise-, aufenthalts- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen eine Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vornahm. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen, aber auch sonstigen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet –nämlich im gegenständlichen Fall unverzüglich- zu verlassen. Ebenso zählt es zu den Obliegenheiten der Parteien, im Rahmen allfälliger Verfahren ein wahres Vorbringen zu erstatten und können sie sich im Nachhinein nicht auf die Vorteile berufen, welche ihnen aus der Erstattung eines falschen Vorbringen erwuchsen.Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen, aber auch sonstigen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet –nämlich im gegenständlichen Fall unverzüglich- zu verlassen. Ebenso zählt es zu den Obliegenheiten der Parteien, im Rahmen allfälliger Verfahren ein wahres Vorbringen zu erstatten und können sie sich im Nachhinein nicht auf die Vorteile berufen, welche ihnen aus der Erstattung eines falschen Vorbringen erwuchsen., Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration Die beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie verfügen über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte. Es geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die bP1ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der bP2 aufkommen können. Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass sich die Bindungen der bP über jene, welche sich über den Sohn der bP1 und dessen Familie hinausgehend, als über

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