Obsah (9)
Art 133§§ 3§ 68§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlL518 2131705-2 Spruch, L518 1433777-4/17EL518 1433778-4/17EL518 1433779-4/13EL518 1433780-4/13EL518 2131705-2/13E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP5“ bzw. „BF1“ – „BF5“bezeichnet), sind Staatsangehörige von Aserbaidschan. Die bP 1 und bP 2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3-5.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP5“ bzw. „BF1“ – „BF5“bezeichnet), sind Staatsangehörige von Aserbaidschan. Die bP 1 und bP 2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3-
- Die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 reisten am XXXX 2012 legal mit einem Visum, ausgestellt von der ÖB XXXX , von XXXX kommend in Österreich ein und anschließend weiter nach Schweden. Am 30.10.2012 wurde die gesamte Familie von Schweden nach Österreich überstellt, wo die BF erstmals am 30.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.Die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 reisten am römisch 40 2012 legal mit einem Visum, ausgestellt von der ÖB römisch 40 , von römisch 40 kommend in Österreich ein und anschließend weiter nach Schweden. Am 30.10.2012 wurde die gesamte Familie von Schweden nach Österreich überstellt, wo die BF erstmals am 30.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Als Begründung für das Verlassen Aserbaidschans gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen an, dass die Mutter der BF2 Armenierin sei und dass die BF2 deshalb in Aserbaidschan von der Bevölkerung gemieden und gehasst worden sei. Sie sei auch bedroht und geschlagen worden. Als ihr der BF1 zu Hilfe kommen wollte, habe man auch ihn bedroht und geschlagen. Im Zuge dieser Schlägerei habe der BF1 jemanden verletzt, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Auch die Mutter des BF1 habe die BF2 wegen ihrer Abstammung abgelehnt. Hinsichtlich der BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. I.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.2.2013 wurden die Asylanträge der BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen und die BF1 bis BF4 gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.2.2013 wurden die Asylanträge der BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen und die BF1 bis BF4 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. I.
- Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.5.2013
§§ 3,8,10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs am 24.5.2013 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.5.2013
Paragraphen 3,,8,10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.5.2013 in Rechtskraft. I.
- Am 16.7.2013 stellten die BF1 bis BF4 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 16.7.2013 stellten die BF1 bis BF4 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachten der BF1 und die BF2 vor, dass der BF1 SMS und Anrufe seitens seiner Familie bekommen habe und darin bedroht worden sei. Die BF2 sei Armenierin und deshalb würden sie in der Heimat von der Familie des BF1 verfolgt und diskriminiert. Hinsichtlich der mj. BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. I.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge sämtlicher BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 wurden die BF 1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Diese Bescheide wurden den BF jeweils am 17.8.2013 persönlich ausgehändigt.römisch eins.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge sämtlicher BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die BF 1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Bescheide wurden den BF jeweils am 17.8.2013 persönlich ausgehändigt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass sich die BF betreffend ihre Motivation, ihr Heimatland zu verlassen bzw. betreffend ihre Gründe, warum sie nicht mehr nach Aserbaidschan zurückkehren können, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren bezogen haben. Die zweiten Anträge würden damit begründet, dass der BF1 von den Handys seines Bruders und seiner Mutter SMS bekommen habe, worin er bedroht werde. Weitere Verwandte in Aserbaidschan hätten jetzt erfahren, dass die BF2 armenischer Abstammung sei. Merkwürdig sei dabei, dass die SMS gerade nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens an den BF1 geschickt worden seien, wo er doch nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt haben will. Der Erhalt der SMS stelle keinen neuen Sachverhalt dar, und werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen im Erstverfahren gewertet. In der Einvernahme habe der BF1 angegeben, dass er die BF2 am XXXX 2009 geheiratet habe und seine Mutter und seine beiden Brüder seit damals von der armenischen Abstammung der BF2 Kenntnis hätten. Sie seien gegen diese Beziehung gewesen und wäre das Verhältnis zur Familie des BF1 seither unterkühlt. Die Brüder des BF1 hätten jetzt ein Problem wegen der BF2, weil nunmehr andere Verwandte von deren Abstammung erfahren hätten.In der Einvernahme habe der BF1 angegeben, dass er die BF2 am römisch 40 2009 geheiratet habe und seine Mutter und seine beiden Brüder seit damals von der armenischen Abstammung der BF2 Kenntnis hätten. Sie seien gegen diese Beziehung gewesen und wäre das Verhältnis zur Familie des BF1 seither unterkühlt. Die Brüder des BF1 hätten jetzt ein Problem wegen der BF2, weil nunmehr andere Verwandte von deren Abstammung erfahren hätten. Die nunmehr vorgebrachten Gründe wären - unabhängig von deren Glaubwürdigkeit - bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates existent und den BF auch bekannt gewesen. Somit sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar. I.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger mit Schriftsatz vom 22.8.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger mit Schriftsatz vom 22.8.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten würden. Die Behörde habe sich nicht im Geringsten mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und die Grundsätze der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Insbesondere sei die belangte Behörde nicht auf die vorgelegten Beweismittel eingegangen. Die Organwalterin und der Dolmetscher hätten sich über die BF und ihr Vorbringen lustig gemacht und sie nicht menschenwürdig behandelt. Erst als der Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der BF1 sehr wohl in der Lage sei, die Verunglimpfungen zu verstehen, sei dieses Verhalten eingestellt worden. Allerdings sei die Organwalterin auch in weiterer Folge nicht auf das Vorbringen eingegangen. Der BF1 und die BF2 seien in der Folge derart erbost gewesen, dass sie die Niederschrift nicht unterzeichnet haben, zumal diese auch nicht vollständig sei und auch das Verhalten der Organwalterin und des Dolmetschers darin nicht festgehalten sei. Es wäre auch darauf einzugehen gewesen, ob sich das Parteienbegehren des früheren mit jenem des späteren Antrages deckt. In weiterer Folge werden in der Beschwerde auszugsweise mehrere Berichte bzw. Judikatur zur Lage ethnischer Armenier in Aserbaidschan wiedergegeben. Beigelegt wurden die Inhalte der vom BF erhaltenen SMS seiner Verwandten. I.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2013, Zlen. E12 433.777-2/2013 bis E12 433.780-2/2013 wurden die Rechtsmittel der Beschwerden gem. § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I. Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2013, Zlen. E12 433.777-2/2013 bis E12 433.780-2/2013 wurden die Rechtsmittel der Beschwerden gem. Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 6.3.2014 brachten der Erst- bis Viertbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die volljährigen Beschwerdeführer führten am 6.3.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt ins Treffen, dass die alten Gründe aufrecht bleiben. Die neuen Gründe wären, dass sie Fotos auf dem Computer gefunden hätten, welche neue Beweismittel darstellen würden. Die Fotos hätten sie aber nicht mit.römisch eins.
- Am 6.3.2014 brachten der Erst- bis Viertbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die volljährigen Beschwerdeführer führten am 6.3.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt ins Treffen, dass die alten Gründe aufrecht bleiben. Die neuen Gründe wären, dass sie Fotos auf dem Computer gefunden hätten, welche neue Beweismittel darstellen würden. Die Fotos hätten sie aber nicht mit. Am 11.2.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organwalter der belangten Behörde abermals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Befragung brachten die Beschwerdeführer diverse Bescheinigungsmittel, insbesondere Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben sowie Einstellungszusagen in Vorlage. Die bP 1 sei zufällig auf Beweismittel gestoßen, welche sich seit 2012 auf dem Laptop befunden hätten. Es wurde von der bB erklärt, dass die bP für den am 03.11.2014 geborenen Sohn einen Asylantrag stellen müssen. Vorgelegt wurden ein Deutschprüfungszertifikat der bP 1 A2 aus dem Jahr 2016, eine Unterschriftenliste von 23 Unterstützern, die Geburtsurkunde der bP 5, ein Empfehlungsschreiben vom 13.01.2016 von Nachbarn, weitere 6 Unterstützungsschreiben vorwiegend von Nachbarn (inkl. vom Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde), eine Unterstützungserklärung von 49 Personen unterschrieben, eine Unterschriftenliste von 16 Personen unterschrieben, eine Einstellungszusage eines Museumsdirektors für die bP 1, zwei Einstellungszusagen von Firmen für die bP 1 als Fahrer von Kleintransporten, Einstellungszusage für die bP 1 von einem Eventmanager, Einstellungszusage für die bP 1 von einer Restaurierungswerkstatt und Dokumente aus dem Herkunftsstaat. I.
- Mit Schreiben vom 25.11.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für das gemeinsame, 2014 geborene minderjährige Kind (BF5) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 25.11.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für das gemeinsame, 2014 geborene minderjährige Kind (BF5) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 ein. I.
- Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde ein Jobangebot von der Stiftung Österreichisches Freilichtmuseum übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die bP 1 mit 01.02.2016 einen Job antreten könne, wenn eine schnelle Entscheidung erfolge. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde ein Jobangebot von der Stiftung Österreichisches Freilichtmuseum übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die bP 1 mit 01.02.2016 einen Job antreten könne, wenn eine schnelle Entscheidung erfolge. I.
- Mit Bescheiden vom 02.07.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den bP1 bis bP4 gem. der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Mit Bescheiden vom 02.07.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 gem. Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den bP1 bis bP4 gem. der Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Betreffend des Fünftbeschwerdeführers wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).Betreffend des Fünftbeschwerdeführers wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, zumal sich in der maßgeblichen Sachlage nichts geändert habe. Betreffend Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde nach Erörterung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur verkürzt dargelegt aus, dass auch im Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. So sei, abgesehen des sehr kurzen - seit September 2012 währenden - Aufenthaltes, welcher nur aufgrund der mehrmaligen ungerechtfertigten Asylantragstellung legitimiert werden konnte, nicht von einem überwiegenden Interesse am Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung zu sprechen.Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, zumal sich in der maßgeblichen Sachlage nichts geändert habe. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde nach Erörterung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur verkürzt dargelegt aus, dass auch im Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. So sei, abgesehen des sehr kurzen - seit September 2012 währenden - Aufenthaltes, welcher nur aufgrund der mehrmaligen ungerechtfertigten Asylantragstellung legitimiert werden konnte, nicht von einem überwiegenden Interesse am Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung zu sprechen. I.
- Gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide wurde mit am 28.7.2016 bei der belangten Behörde einlangenden Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden lediglich Ausführungen zur Integration bzw. im Rahmen der Rückkehrentscheidung getätigt, weshalb die Entscheidungen betreffend der Abweisung bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen sind.römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurde mit am 28.7.2016 bei der belangten Behörde einlangenden Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden lediglich Ausführungen zur Integration bzw. im Rahmen der Rückkehrentscheidung getätigt, weshalb die Entscheidungen betreffend der Abweisung bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen sind. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sehr viele Freundschaften und enge soziale Bindungen geschlossen haben und diese bei der raschen Integration in die österreichische Gesellschaft besonders hilfreich waren. Einer Würdigung sei dies jedoch nicht unterzogen worden. So seien viele Unterstützungsschreiben, ein Sprachdiplom sowie der Kontakt zu einigen selbständigen Kleinunternehmern nicht berücksichtigt worden. Das Engagement in der Volleyballgruppe, die Teilnahme am Kleinkindertreff und weitere Dienstvorverträge bzw. Einstellungsangebote wurden nachgereicht und wurden mit der Beschwerde aserbaidschanische Dokumente (Tätigkeit der bP etc) vorgelegt. I.
- In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerden wurden vom BVwG mit Entscheidung vom 09.08.2016 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.römisch eins.
- In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerden wurden vom BVwG mit Entscheidung vom 09.08.2016 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. I.
- Am 02.05.2017 fand eine weitere Einvernahme der bP 1 und bP 2 statt. römisch eins.
- Am 02.05.2017 fand eine weitere Einvernahme der bP 1 und bP 2 statt. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen bP 1 und bP 2 ● Unterstützungsschreiben der Neuen Mittelschule vom 27.04.2017 betreffend der Tischlerarbeiten der bP 1 ● Unterstützungsschreiben vom ASKÖ Judoclub vom 27.04.2017 und über die Mitgliedschaft der bP 1 und 3 ● Bestätigung für den Arbeitseinsatz der bP 1 der Heimatgemeinde der bP vom 27.04.2017 ● Einstellungszusage einer Tischlerei betreffend bP 1 vom 28.04.2017 (ohne konkrete Daten) ● Bestätigung betreffend bP 2 einer Landtagsabgeordneten über Einsatz der bP 2 in der Gemeinde bei Veranstaltungen vom 28.04.2017 ● Bestätigung betreffend bP 2 von Pro.Kids (Bürgerbeteiligungsgruppe) vom 25.04.2017 über Teilnahme der bP an „Zwergentreffs“, im Kost-nix Laden und bei Veranstaltungen ● Bestätigung betreffend bP 2 der Caritas Akademie vom 26.04.2017, ● Lernzielkatalog betreffend bP 3 aus der Volksschule ● Bestätigung über die Vereinszugehörigkeit betreffend bP 3 vom Radclub vom 28.04.2017 ● Unterstützungsschreiben vom 26.04.2017 einer Mutter, die die bP 2 im Kindergarten kennengelernt hat ● Unterstützungsschreiben vom 27.04.2017 einer Mutter, die mit der bP 2 regelmäßig Kaffee trinkt während die Kinder gemeinsam spielen ● Unterstützungsschreiben der Volksschule vom 25.04.2017 betreffend Teilnahme der gesamten Familie am schulischen Alltag ● diverse Fotos I.
- Am 16.05.2017 langte eine Stellungnahme der bP über deren rechtsfreundlichen Vertreter ein. Ausgeführt wurde, dass den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten werde. Hinsichtlich der weit fortgeschrittenen Integration werde auf das Vorbringen und die Unterlagen verwiesen und stehe fest, dass eine zwangsweise Außerlandesbringung der bP mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei.römisch eins.
- Am 16.05.2017 langte eine Stellungnahme der bP über deren rechtsfreundlichen Vertreter ein. Ausgeführt wurde, dass den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten werde. Hinsichtlich der weit fortgeschrittenen Integration werde auf das Vorbringen und die Unterlagen verwiesen und stehe fest, dass eine zwangsweise Außerlandesbringung der bP mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar sei. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde (idF.: bB) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei. römisch eins.16. Mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde in der Fassung, b
B) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Die bB führte aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan für die bP zulässig wären.Die bB führte aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan für die bP zulässig wären. Weiters hielt die bB fest: „Wie bereits rechtskräftig entschieden wurde, konnte von Ihnen keine asylrelevante Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon deswegen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Aserbaidschan und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie sind außerdem gesund und arbeitsfähig und es kann somit nicht angenommen werden, dass Sie sich in Aserbaidschan nicht eine neue Existenz aufbauen könnten. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in eine ausweglose Lage geraten werden. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Aserbaidschan ebenfalls gegeben. Sie haben in Ihrem Heimatland außerdem noch Familienangehörige und können Sie somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Daran vermag auch das von Ihnen vorgelegte Konvolut an Bestätigungen, Unterstützungsschreiben, Einstellungszusagen u.a. nichts zu ändern.“ I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass Aspekte des Privat- und Familienlebens wiederum keiner nachvollziehbaren Würdigung unterzogen worden wären und wurde aus dem behebenden Bescheid des BVwG zitiert. Die dortigen Entscheidungsgründe seien außer Acht gelassen worden. In der letzten Einvernahme seien den bP 1 und 2 nur zwei Fragen gestellt worden und hätte die bB es unterlassen, eine ausreichende und nachvollziehbare Würdigung der integrationsbegründenden Merkmale der bP vorzunehmen. Aufgrund der gestellten Asylanträge würden sich die bP seit 4 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer würden die bP die formalen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllen. Es folgen Ausführungen zur Integration der bP und wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen hierzu verwiesen. Gerade die Interessen der Kinder seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Deutschkursbesuchsbestätigung bP 2 aus 2017 I.
- Am 04.05.2018 langte eine Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden Sprachdiplome der bP 1 und 2, Schulunterlagen der bP 3 und diverse Empfehlungsschreiben insbesondere aus dem schulischen Umfeld.römisch eins.
- Am 04.05.2018 langte eine Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden Sprachdiplome der bP 1 und 2, Schulunterlagen der bP 3 und diverse Empfehlungsschreiben insbesondere aus dem schulischen Umfeld. I.
- Mit Schreiben vom 18.10.2019 gab der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 18.10.2019 gab der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. I.
- Mit 27.11.2019 langten eine Bekanntgabe des neuen Bevollmächtigungsverhältnisses, Urkundenvorlagen und eine Stellungnahme, in welcher die Integration der bP betont wurde, ein. Vorgelegt wurden wiederum Einstellungszusagen, Schulunterlagen der bP 3, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Gemeindebürgern sowie eine Unterschriftenliste und ein Kurzarztbrief betreffend einer Schilddrüsenkarzinomoperation der bP 2, welche postoperativ komplikationslos war.römisch eins.
- Mit 27.11.2019 langten eine Bekanntgabe des neuen Bevollmächtigungsverhältnisses, Urkundenvorlagen und eine Stellungnahme, in welcher die Integration der bP betont wurde, ein. Vorgelegt wurden wiederum Einstellungszusagen, Schulunterlagen der bP 3, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Gemeindebürgern sowie eine Unterschriftenliste und ein Kurzarztbrief betreffend einer Schilddrüsenkarzinomoperation der bP 2, welche postoperativ komplikationslos war. I.
- Für den 04.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Für den 04.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit den bP wurde der wesentliche Sachverhalt erörtert und wurden sie auch zu den übermittelten Länderfeststellungen befragt. (LIB der Staatendokumentation Aserbaidschan vom 26.7.2019, Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 18.6.2018) Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● Aktuelle Einstellungszusagen für die bP 1 und eine Unterschriftenliste Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit den bP und einem Vertreter der bB wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die b
P wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
§ 29Abs.
4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
§ 29Abs.
4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. Mit Schreiben vom 18.12.2019 wurde das in der Verhandlung bestehende Vollmachtsverhältnis aufgelöst und ein neues Vertretungsverhältnis bekannt gegeben sowie neuerlich die schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um aserbaidschanische Staatsangehörige. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen, gesunden bP 3-5 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die Mutter und der Bruder der bP 1 leben in einer ihnen gehörenden Wohnung in XXXX , in welcher auch die bP 1 vor ihrer Ausreise lebte. Zudem lebt eine große Verwandtschaft der bP 1 in Aserbaidschan, unter anderem Onkel und Tante.Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die Mutter und der Bruder der bP 1 leben in einer ihnen gehörenden Wohnung in römisch 40 , in welcher auch die bP 1 vor ihrer Ausreise lebte. Zudem lebt eine große Verwandtschaft der bP 1 in Aserbaidschan, unter anderem Onkel und Tante. Vor der Ausreise hat die bP 1 nach Schulabschluss eine Lehre gemacht und zuletzt eine eigene Tischlerei betrieben. Die bP 2 hat eine Ausbildung zur Krankenschwester in Aserbaidschan absolviert und 8 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Ihre Mutter besitzt eine Wohnung in XXXX , wo die bP 2 auch aufgewachsen ist.Vor der Ausreise hat die bP 1 nach Schulabschluss eine Lehre gemacht und zuletzt eine eigene Tischlerei betrieben. Die bP 2 hat eine Ausbildung zur Krankenschwester in Aserbaidschan absolviert und 8 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Ihre Mutter besitzt eine Wohnung in römisch 40 , wo die bP 2 auch aufgewachsen ist. Die volljährigen bP haben Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP halten sich seit 7 Jahren und 2 Monaten in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich lediglich aufgrund der drei in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig abgewiesen wurden, im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Die bP 1 hat ein Sprachdiplom B1, die bP 2 hat ein Sprachdiplom A2 und verfügen alle bP über Deutschkenntnisse. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1 arbeitet im Rahmen von gemeinnützigen Tätigkeiten für Eur 5,- für die Gemeinde, insbesondere in der Schule als Tischler, wo sie auch freiwillig tätig wird. Für sie liegen mehrere Einstellungszusagen als Tischler und Fahrer vor. Die bP 2 arbeitet ehrenamtlich bei der Gemeinde und hilft im Kostnix-Laden aus, früher half sie auch noch bei einer Kinderbetreuungsgruppe mit. Für die bP 2 liegt eine Einstellungszusage in einer Pizzeria vor. bP 1 und bP 3 waren Mitglieder in einem Judoclub, die bP 3 auch in einem Radclub. Die bP 1 war Mitglied in einem Volleyballclub. Die Identität der bP steht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019). Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) (LIPortal 4.2018). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit dem Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 11.04.2018 statt. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde die Einführung der Ämter des Ersten Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Am 23.02.2017 ernannte Staatspräsident Ilham Aliyev seine Ehefrau - gleichzeitig die stellvertretende Vorsitzende der Regierungspartei - Mehriban Alieyeva, zur Ersten Vizepräsidentin. Die Ernennung weiterer Vizepräsidenten ist bislang nicht erfolgt. Die Präsidentschaftswahl am 11.04.2018 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit über 80% der Stimmen gewonnen. Der selbstaufgestellte Kandidat und Parlamentsabgeordnete Zahid Oruj landete auf dem zweiten Platz mit nur 3,11% der Stimmen. Die übrigen sechs Kandidaten blieben weit unter 5%. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlungen der OSCE sowie des Europarates (PACE) kritisierten in ihrem Bericht, dass die Wahlen in einer Atmosphäre der Einschränkung der Grundrechte und -freiheiten stattgefunden haben. Die Wahlen seien mangels Pluralismus, einschließlich im Bereich der Medien, ohne echten demokratischen Wettbewerb verlaufen. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen und bei mehrfacher Abgabe von Stimmzetteln in die Wahlurnen (AA 26.2.2019a). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 26.2.2019a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019
- Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 25.7.2019). Seit September 2018 gibt es jedoch einen deutlichen Rückgang der Zwischenfälle an der Waffenstillstandslinie und es kam zu mehreren positiven Treffen auf Ebene der Außenminister sowie des aserbaidschanischen Staatspräsidenten mit dem armenischen Ministerpräsidenten (AA 26.2.2019b). Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar). Ein guter Sicherheitsstandard (Sicherheitsstufe 1) besteht im Rest des Landes (BMEIA 25.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (25.7.2019): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019b): Aserbaidschan: Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—aussenpolitik/202962, Zugriff 25.7.2019 - BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (25.7.2019): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 25.7.2019 2.
- Regionale Problemzone Bergkarabach Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmässig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. (EDA 26.7.2019). Die de facto „Republik Bergkarabach“ wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan strebt eine Friedensvereinbarung und die Rückgabe der besetzten Gebiete an, mit dem Ziel, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatregionen rückzusiedeln (AA 22.2.2019). Separatisten, mit armenischer Unterstützung, kontrollierten weiterhin den größten Teil von Bergkarabach und sieben umliegende aserbaidschanische Gebiete. Der endgültige Status von Bergkarabach blieb Gegenstand einer internationalen Vermittlung durch die Minsk-Gruppe der OSZE. Die Gewalt entlang der Kontaktlinie hielt an, wenn auch auf niedrigerem Niveau, beginnend im Oktober, nachdem sich die aserbaidschanische und armenische Führung in Duschanbe getroffen hatten (USDOS 13.3.2019). Am
- Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am
- Jan. XXXX erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am
- Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem
- Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000-690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018).Am
- Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am
- Jan. römisch 40 erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am
- Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem
- Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000-690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018). Detailierte Informationen zu Bergkarabach finden sich im Länderinformationsblatt ARMENIEN Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.7.2019): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 26.7.2019 - LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Rechtsschutz/Justizwesen Der Druck auf Anwälte, die an menschenrechtsbezogenen Fällen arbeiteten, nahm zu. Im April hat die Aserbaidschanische Anwaltskammer, die eng mit der Regierung verbunden ist, die Lizenzen von zwei Rechtsanwälten, die oft an Fällen politischer Verfolgung gearbeitet haben, ausgesetzt. Nach den Gesetzesänderungen vom Dezember 2017 dürfen Rechtsanwälte ohne Mitgliedschaft in der Anwaltskammer keine Mandanten mehr in Zivil- oder Verwaltungsverfahren vertreten, was die Arbeit der wenigen unabhängigen Anwälte, die an politisch motivierten Fällen arbeiten, weiter einschränkt (HRW 17.1.2019). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. (AA 22.2.2019).Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. (AA 22.2.2019). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agierten die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile waren rechtlich nicht haltbar und standen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschienen häufig vorgegeben. Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrollierte den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen gerichtlichen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der die gerichtliche Auswahlprüfung durchführt und das langfristige Verfahren der juristischen Ausbildung und Auswahl überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhielten, insbesondere in Fällen, die für internationale Beobachter von Interesse sind. Es gab glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und beschuldigte Personen wurden unter einer Vielzahl von falschen Strafanzeigen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für mehrere Tage festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests soll die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautions-System, aber die Richter nützen es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 13.3.2019). Die im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführte Individualverfassungsbeschwerde ermöglicht es jedem Bürger, sich an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Judikative wird durch die verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren sowie durch andere gesetzlich vorgesehene Formen verwirklicht. Die Judikative wird durch das am 04.07.1998 gebildete Verfassungsgericht, bestehend aus neun Richtern (AA 26.2.2019a), den obersten Gerichtshof, das Appellations- und Wirtschaftsgericht sowie durch Allgemein- und Sondergerichte Aserbaidschans vollzogen. Die neuen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Parlaments auf Empfehlung des Präsidenten für zehn Jahre berufen. Zu den Quellen des Verfassungsrechts gehören auch Gesetze und Rechtsakte des Präsidenten, des Parlaments und der Regierung Aserbaidschans. (LIPortal 4.2018). Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen öffentlich sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen der EMRK verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018). Strafverfolgungsbehörden stehen im Verdacht, die private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, Politikern und Ausländern, ohne gerichtliche Aufsicht zu überwachen. In den letzten Jahren haben Aktivisten berichtet, dass versucht wurde Malware auf ihren Computern zu installieren oder persönliche Daten zu stehlen. Die Justiz ist korrupt, ineffizient und der Exekutive unterworfen. Obwohl nominell unabhängig, handelt die Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und ist an der Belästigung von Menschenrechtsanwälten beteiligt.Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich, und Häftlinge werden oft über lange Zeiträume vor dem Prozess festgehalten. Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten, die in den letzten Jahren verhaftet oder verurteilt wurden, haben über eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, Herstellung und Zurückhaltung von Beweismitteln und körperlichem Missbrauch berichtet (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 - LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Sicherheitsbehörden Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 22.2.2019). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und berichten direkt an den Präsidenten. Das Innenministerium überwacht die lokalen Polizeikräfte und unterhält interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungsfreiheit, ausgeübt haben. Zivile Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium, den Staatssicherheitsdienst und den Auslandsnachrichtendienst. Der Regierung fehlten wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch; die weit verbreitete Korruption führte zu einer begrenzten Aufsicht, und die Straffreiheit der Sicherheitskräfte war weit verbreitet. (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Folter und unmenschliche Behandlung Im Juli veröffentlichte der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) Berichte über sechs Besuche in Aserbaidschan zwischen 2004 und
- Die CPT stellte fest, dass Folter und andere Misshandlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden sowie Straflosigkeit für diese systemisch und endemisch bleiben (HRW 17.1.2019). Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert. (AA 22.2.2019). Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 13.3.2019), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Folterungen in Gefängnissen. Lokale Beobachter berichteten erneut von Mobbing und Missbrauch in militärischen Einheiten im Laufe des Jahres. Das Verteidigungsministerium unterhält eine Telefonhotline für Soldaten, um Vorfälle von Misshandlungen zu melden und die Kommandeure der Einheiten zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 13.3.2019).Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 13.3.2019), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Folterungen in Gefängnissen. Lokale Beobachter berichteten erneut von Mobbing und Missbrauch in militärischen Einheiten im Laufe des Jahres. Das Verteidigungsministerium unterhält eine Telefonhotline für Soldaten, um Vorfälle von Misshandlungen zu melden und die Kommandeure der Einheiten zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Korruption Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2018 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 29.1.2019). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, blieben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gab es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Im Laufe des Jahres 2018 haben die Behörden einige Strafverfahren im Zusammenhang mit Bestechung und anderen Formen der Regierungskorruption eingeleitet, aber nur wenige leitende Beamte wurden strafrechtlich verfolgt. Transparency International und andere Beobachter beschrieben Korruption als weit verbreitet. Es gab Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 13.3.2019). Korruption und Bestechung sind nach wie vor die größten Probleme. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. Bislang gibt es keinen ernsthaften politischen Willen, das bestehende oligarchische System zu untergraben, das auf Vetternwirtschaft, Korruption auf höchster Ebene und persönlicher Loyalität und nicht auf Rechtsstaatlichkeit beruht. Trotz der Existenz der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung und der Anti-Korruptionsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans wurden hauptsächlich Beamte mittlerer Ebene ins Visier genommen (BTI 2018). Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte selten für korruptes Verhalten verantwortlich gemacht (FH 4.2.2019). Quellen: - TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 23.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.5.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten NGOs müssen, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als solche registriert sein, und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NGOs haben seit August 2014 ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Von Druck auf die Vermieter von Büroflächen wird berichtet, welche Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.2.2019). Die Regierung hat weiterhin strenge Auflagen für die Tätigkeit nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen erlassen. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der NGO-Aktivitäten und anderer Belastungen hielt auf dem hohen Niveau der letzten Jahre an. Führende Menschenrechts-NGOs sahen sich einem feindlichen Umfeld für die Untersuchung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen gegenüber. Aktivisten berichteten auch, dass sich die Behörden weigerten, ihre Organisationen oder Zuschüsse zu registrieren. Infolgedessen verließen einige Menschenrechtsverteidiger das Land oder blieben aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse außerstande, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen, wie z.B. die Nichtrückgabe beschlagnahmter Fallakten und Bürogeräte sowie eingefrorene Bankkonten. Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NGOs kommunizierte und auf ihre Anfragen reagierte, kritisierte und schüchterte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NGOs und Aktivisten ein. Das Justizministerium lehnte die Registrierung weiterhin ab oder legte den Menschenrechts-NGOs aus willkürlichen Gründen lästige administrative Beschränkungen auf (USDOS 13.3.2019). Der Präsident Ilham Alijew hat Dutzende Menschenrechtler und politische Gegner begnadigt. Zu den 50 Menschen, die nun freigelassen werden sollen, gehören der Journalist Fikrat Faramasoglu und die Studenten Gijas Ibrahimow und Bayram Mammadow von der oppositionellen Jugendbewegung Nida. Die Begnadigungen sind Teil einer größeren Amnestie für insgesamt 431 Menschen (derStandard 16.3.2019). Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten vier Jahren deutlich erschwert. NGOs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen (AA 26.2.2019a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019 - derStandard (16.3.2019): Menschenrechtler in Aserbaidschan kommen durch Amnestie frei, https://derstandard.at/2000099671373/Menschenrechtler-in-Aserbaidschan-kommen-durch-Amnestie-frei, Zugriff 23.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Ombudsperson Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019). Bürger können sich an den Ombudsmann für Menschenrechte für Aserbaidschan oder den Ombudsmann für Menschenrechte der Autonomen Republik Nakhichevan wenden. Der Bürgerbeauftragte kann die Annahme von Fällen von Missbrauch ablehnen, die älter als ein Jahr, anonym oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechts-NGOs kritisierten das Büro des Ombudsmannes als unzureichend unabhängig und effektiv in Fällen, die als politisch motiviert gelten. Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium hörten auch Beschwerden an, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Die erschreckende Menschenrechtsbilanz Aserbaidschans hat sich 2018 nicht verbessert. Mindestens 43 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, politische und religiöse Aktivisten blieben zu Unrecht inhaftiert, während weitere Dutzende inhaftiert oder unter strafrechtlicher Verfolgung standen, Schikanen und Reiseverbote ausgesetzt waren oder aus Aserbaidschan flohen. Restriktive Gesetze hindern weiterhin Nichtregierungsorganisationen (NGOs) daran, unabhängig zu agieren. Weitere anhaltende Menschenrechtsprobleme waren systemische Folter, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit (HRW 17.1.2019). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement (AA 22.2.2019). Zu den Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige oder willkürliche Tötung, Folter, willkürliche Inhaftierung, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Gefangene, Kriminalisierung von Verleumdungen, körperliche Angriffe auf Journalisten, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Eingriffe in die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch Einschüchterung, Inhaftierung unter fragwürdigen Anklagen, körperlicher Missbrauch ausgewählter Aktivisten, Journalisten und säkularer und religiöser Oppositioneller, Blockade von Webseiten, Einschränkungen der Freizügigkeit für eine wachsende Zahl von Journalisten und Aktivisten, strenge Einschränkungen der politischen Beteiligung, systemische Regierungskorruption, polizeiliche Inhaftierung und Folterung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Personen sowie schlimmste Formen von Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht verfolgt oder bestraft (USDOS 13.3.2019). Aserbaidschan bekennt sich in seiner Verfassung von 1995 zu Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates und hat entsprechende Institutionen geschaffen. Trotz internationaler Hilfsprojekte werden Unzulänglichkeiten der Rechtspraxis bzw. die Menschenrechtslage beklagt. International kritisiert werden Polizeiwillkür und die Lage in den Gefängnissen. Obwohl 1998 die Pressefreiheit gesetzlich fixiert wurde, sind zensurähnliche Maßnahmen und Einschränkungen der Arbeit unabhängiger Journalisten bis zu deren strafrechtlicher Verfolgung und Ermordung üblich. Von Behinderungen betroffen sind auch Aktivitäten von Oppositionsparteien. Das Justizsystem ist ineffizient, korrupt und steht unter dem Einfluss der Exekutive (LIPortal 4.2018). Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und -freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2018). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Mit dem Verfassungsreferendum vom September 2016 wurde der Begriff der Menschenwürde in die Verfassung eingeführt. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen jedoch erheblichen Einschränkungen. Mit der Einstellung der Druckausgabe der Zeitung „Azadliq“ im November 2016 gibt es keine offen regierungskritische Zeitung mehr. Internet ist dagegen frei zugänglich. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogenbesitzes oder Widerstands gegen die Staatsgewalt - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. (AA 26.2.2019a). In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet, und nach Jahren der Verfolgung ist die formale politische Opposition schwach. Das Regime hat in den letzten Jahren ein umfassendes Vorgehen gegen die bürgerlichen Freiheiten ausgeübt und wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus gelassen. Das autoritäre Einparteiensystem in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit weitgehend von einer echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Die Regierung schränkt die Ausübung von Minderheits- und "nichttraditionellen" Religionen und Konfessionen ein, weitgehend durch lästige Registrierungsanforderungen und Eingriffe in die Einfuhr und Verteilung von gedruckten religiösen Materialien. In den letzten Jahren wurden mehrere Moscheen geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas werden weiterhin schikaniert. Eigentumsrechte und die freie Wahl des Wohnsitzes werden durch staatlich geförderte Entwicklungsprojekte beeinflusst, die oft zu Zwangsräumungen, rechtswidrigen Enteignungen und Abrissen ohne oder mit geringer Vorankündigung führen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 - LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Meinungs- und Pressefreiheit Alle Mainstream-Medien blieben unter strenger staatlicher Kontrolle. Verleumdung ist eine Straftat. Personen, die die Behörden öffentlich kritisieren, wurden verhaftet und bedroht, um sie zum Schweigen zu bringen (HRW 17.1.2019). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 22.2.2019). Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, hat die Regierung diese Rechte verletzt. Die Regierung beschränkte die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Während des Jahres setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und die BBC, blieben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Radionetz ausstrahlen durfte. Am
- August schlossen die Behörden die Progovernement Medienholding APA News Agency und reduzierten damit die Informationsquellen im Land weiter. Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten aus unabhängigen Medien während des Jahres physischen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupteten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden haben die meisten physischen Angriffe auf Journalisten nicht effektiv untersucht, und solche Fälle blieben oft ungelöst. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Behörden Polizisten für körperliche Übergriffe auf Journalisten in den Vorjahren verantwortlich machten. Die meisten Medien praktizierten Selbstzensur und vermieden Themen, die aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung als politisch sensibel angesehen wurden. Die Behörden blockierten weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, die Meinungen boten, die sich von den Regierungsauffassung unterschieden. Einige Aktivisten und Journalisten vermuteten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangte auch, dass Internet Service Provider lizenziert werden und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien treffen. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Verleumdungen und Beleidigungen im Internet vor. Es gab starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwacht hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vor. Die Medien unterliegen jedoch einer Registrierungspflicht. 1998 wurde die Zensur per Präsidialdekret zwar offiziell abgeschafft und damit eine entsprechende Verfassungsvorschrift konkretisiert, Eingriffe in die Pressefreiheit sind jedoch alltäglich. Die hohe Zahl registrierter Zeitungs- und Zeitschriftentitel verbirgt, dass viele auf Grund von Restriktionen nur kurzlebig sind. Eine immer wichtigere Rolle spielen Blogs und soziale Netzwerke des Informationsaustausches, die für kritische Stimmen im In- und Ausland verstärkt genutzt werden (LIPortal 4.2018). Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2018). Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen wurden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele wurden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 - LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 22.2.2019; AA 26.2.2019a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019
- Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 22.2.2019).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung Aserbaidschans bestimmt die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz, sorgt für die Religions- und Glaubensfreiheit und verbietet Diskriminierung aus religiösen Gründen. Theoretisch sind das Recht, sich zum Glauben an eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen zu bekennen oder zu keiner Religion zu bekennen, und das Recht, religiöse Ideen zu verbreiten, geschützt. Die Verfassung verbietet aber auch "die Verbreitung oder Propaganda von Religionen, die die Menschenwürde herabwürdigen" und begrenzt religiöse Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung stören oder der öffentlichen Moral "zuwiderlaufen". Das Gesetz von 2009 verlangt, dass sich religiöse Gruppen bei der Regierung anmelden, um religiöse Aktivitäten durchzuführen, obwohl die Regierung behauptet, dass die fehlende Registrierung die private Religionsausübung nicht ausschließt. Religionsgemeinschaften, denen die Registrierung verweigert wird, oder die sich aus theologischen Gründen weigern, gelten als "illegal" und können mit Polizeirazzien, Verhaftungen oder Geldstrafen konfrontiert werden. Muslimische Gemeinschaften sehen sich zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen gegenüber, die für nicht-muslimische religiöse Gruppen in Aserbaidschan nicht gelten. Um die Registrierung beim SCWRA (State Committee for Work with Religious Associations) zu beantragen, müssen muslimische Gemeinschaften und Anträge für den Bau von Moscheen zunächst von der CMB genehmigt werden. Das CMB (Caucasus Muslim Board) ist auch für die Ernennung aller Imame verantwortlich. Im Jahr 2018 blieben Moscheen, die die Regierung angeblich wegen Reparaturen geschlossen hatte, Jahre nach ihrer Schließung geschlossen und ohne offiziellen Zeitplan für den Abschluss der Renovierungen oder die Wiedereröffnung der Moscheen. Die Regierung verlangt, dass alle religiöse Literatur und Materialien die vorherige Genehmigung des SCWRA erhalten, um im Land produziert oder importiert zu werden. Ebenso kann der Verkauf und die Verteilung religiöser Literatur nur in zugelassenen Geschäften erfolgen. Jüdische Gruppen leben seit langem in Aserbaidschan und sind in der Regel keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt (USCIRF 4.2019). Religiöse Organisationen und Mitglieder des Klerus sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Aserbaidschaner mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund genießen Gleichberechtigung und Toleranz, obwohl einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen, wie Evangelikale und einige muslimische Gruppen, oft mit staatlichen Einschränkungen konfrontiert sind. (BTI 2018). Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion und die Gleichstellung aller Religionen vor. Sie schützt auch das Recht des Einzelnen, seine religiösen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und religiöse Rituale zu praktizieren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen. Das Gesetz verbietet der Regierung, sich in religiöse Aktivitäten einzumischen, aber es besagt auch, dass die Regierung und die Bürger die Verantwortung haben, "religiösen Extremismus" und "Radikalismus" zu bekämpfen. Das Gesetz bestimmt, dass die Regierung religiöse Organisationen auflösen kann, wenn sie rassische, nationale, religiöse oder soziale Feindseligkeiten verursachen, in einer Weise bekehren, die die Menschenwürde "beeinträchtigt" oder die weltliche Bildung behindern. Lokale Menschenrechtsgruppen und andere gaben an, dass die Regierung weiterhin religiöse Aktivisten physisch misshandelt, verhaftet und inhaftiert hat. Berichten zufolge hatte die Regierung Ende des Jahres 68 religiöse Aktivisten inhaftiert, verglichen mit 80 im Jahr
- Behörden hielten zahlreiche Personen wegen der Durchführung unbefugter religiöser Versammlungen fest, verhängten Geldstrafen oder mahnten die Betroffenen ab. Nach Angaben der religiösen Gruppen verweigerte oder verzögerte die Regierung weiterhin die Registrierung von religiösen Minderheitengruppen, die sie für "nicht-traditionell" hielt, unterbrach ihre Gottesdienste und verhängte Geldbußen. Zuvor registrierte Gruppen, die jedoch von den Behörden zur Neuregistrierung aufgefordert wurden, stießen dabei weiterhin auf Hindernisse. Die Behörden erlaubten einigen dieser Gruppen, frei zu arbeiten, aber andere berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Glaubens. Die Regierung kontrollierte weiterhin die Einfuhr, den Vertrieb und den Verkauf von religiösem Material. Die Gerichte verhängten zahlreiche Personen wegen des unbefugten Verkaufs oder der unbefugten Verteilung religiöser Materialien mit einer Geldstrafe. Die Regierung unterstützte Veranstaltungen im ganzen Land, um die religiöse Toleranz zu fördern und gegen den so genannten religiösen Extremismus vorzugehen. Lokale Religionsexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten, dass die gesellschaftliche Toleranz gegenüber "traditionellen" religiösen Minderheitengruppen, das heißt denjenigen, die historisch im Land präsent sind, einschließlich Juden, russisch-orthodoxen Christen und Katholiken, fortbesteht, jedoch werden diese Bürger oft mit Misstrauen betrachtet (USDOS 21.6.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019 12.
- Religiöse Gruppen Etwa 96 Prozent der aserbaidschanischen Bevölkerung identifizieren sich als Muslime, die Mehrheit von ihnen, schätzungsweise 65 Prozent, als schiitische Muslime. Die restlichen 35 Prozent halten sich an den sunnitischen Islam. Die nicht-muslimischen religiösen Minderheiten Aserbaidschans machen etwa vier Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Mitglieder der Armenisch-Apostolischen, Georgisch-Orthodoxen, Russisch-Orthodoxen und der Römisch-Katholischen Kirche sowie Juden, Protestanten, Baha'i, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, und Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften (USCIRF 4.2019; USDOS 21.6.2019). Christen leben hauptsächlich in XXXX und anderen städtischen Gebieten. In XXXX leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden, mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 21.6.2019).Christen leben hauptsächlich in römisch 40 und anderen städtischen Gebieten. In römisch 40 leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden, mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 21.6.2019). Quellen: - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019
- Ethnische Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginen, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw. Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in XXXX weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite. (AA 22.2.2019 vgl. CIA 10.7.2019). In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginen, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw. Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in römisch 40 weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite. (AA 22.2.2019 vergleiche CIA 10.7.2019). Einige Gruppen, darunter Talysh im Süden und Lezghi im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Lehrbücher in ihrer lokalen Muttersprache zur Verfügung stellte. (USDOS 13.3.2019). Ethnische Diskriminierung scheint in Aserbaidschan kein großes Problem zu sein. Ebenso scheint die ethnische Herkunft kein Hinderungsgrund für die Einstellung zu sein. Regionale Herkunft spielt in Aserbaidschan eine wichtigere Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nakhichevan haben generell einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Arbeitsplätzen (BTI 2018). Angehörige ethnischer Minderheiten haben sich über Diskriminierung in Bereichen wie Bildung, Beschäftigung und Wohnen beschwert (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2019): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 26.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 13.
- Armenier Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg in Aserbaidschan außerhalb der armenisch besetzten Gebiete verbliebenen Armeniern handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in XXXX werden armenische Vornamen nicht verwendet. In der Vergangenheit haben die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert, z.B. in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, selbst wenn dies durch alte (sowjetische) Dokumente belegt werden konnte. Auch jetzt ist es für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 22.2.2019).Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg in Aserbaidschan außerhalb der armenisch besetzten Gebiete verbliebenen Armeniern handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in römisch 40 werden armenische Vornamen nicht verwendet. In der Vergangenheit haben die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert, z.B. in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, selbst wenn dies durch alte (sowjetische) Dokumente belegt werden konnte. Auch jetzt ist es für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 22.2.2019). Personen mit armenisch klingenden Namen wurden oft an Grenzübergängen einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen und gelegentlich die Einreise verweigert. (USDOS 19.3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
- Kinder Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Das Ehegesetz setzt das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre fest, gestattet aber Ausnahmen für 17-Jährige mit Sondergenehmigung lokaler Behörden und schreibt eine medizinische Voruntersuchung vor (AA 22.2.2019). Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern. Die Registrierung der Geburt bei Geburten in Krankenhäusern oder Kliniken war Routine. Einige zu Hause geborene Kinder wurden nicht registriert. Während die Bildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell war, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal eine höhere Priorität auf die Ausbildung von Jungen und ließen Mädchen zu Hause arbeiten. Während es Strafen für sexuelle Gewalt gegen Kinder und Kinderarbeit gibt, sieht das Gesetz Strafen für häusliche und andere Gewalt speziell gegen Kinder vor. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mädchen im Alter von 18 Jahren oder 17 Jahren mit Erlaubnis der örtlichen Behörden heiraten darf. Das Gesetz besagt weiterhin, dass ein Junge im Alter von 18 Jahren heiraten darf. Die Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind ist ebenso strafbar wie die Rekrutierung von Minderjährigen für die Prostitution. Pornografie ist gesetzlich verboten. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 16 Jahre. In den vergangenen Jahren lebten viele intern vertriebene Kinder unter Substandard-Bedingungen und konnten teilweise nicht zur Schule gehen (USDOS 13.3.2019). In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz Kindern ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu arbeiten; Kinder ab 14 Jahren können in Familienbetrieben oder mit elterlicher Zustimmung in Tagesarbeitsplätzen nach der Schule arbeiten, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder von 16 oder 17 Jahren dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und benennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinderarbeit verboten sind, einschließlich der Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, in der Nacht, in Minen und in Nachtclubs, Bars, Casinos oder anderen Unternehmen, die Alkohol verkaufen. Die Regierung hat die Gesetze, die Kinderarbeit verbieten und ein Mindestalter für die Beschäftigung festlegen, nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Kinderehe ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet. Aserbaidschan ist Ursprung, Transitpunkt und Ziel für Zwangsarbeit und Sexhandel. Roma-Kinder sind besonders anfällig für Zwangsarbeit, die oft in Restaurants oder als Straßenverkäufer arbeiten, während einige Opfer von Zwangsbettelei werden. Die Regierung hat einige Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels unternommen, unter anderem durch die Verfolgung von Menschenhändlern und die Bereitstellung von Dienstleistungen für Opfer (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Bewegungsfreiheit Aserbaidschanische Staatsangehörige sind bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen. Wenn sie nach Ansicht der Grenzpolizei nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügen, wird die Ausreise verweigert. Eine Ausreisesperre wird häufig in Untersuchungsverfahren verhängt, insbesondere bei Steuervergehen (AA 22.2.2019). Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 13.3.2019) Sie setzte aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere für Auslandsreisen, für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden haben einige Reisebeschränkungen für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen erlassen. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, durften auch nicht ins Ausland reisen (USDOS 13.3.2019).Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 13.3.2019) Sie setzte aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere für Auslandsreisen, für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.2.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden haben einige Reisebeschränkungen für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen erlassen. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, durften auch nicht ins Ausland reisen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- IDPs und Flüchtlinge Binnenvertriebene hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber ihre Arbeitslosenquote lag über dem nationalen Durchschnitt. Einige internationale Beobachter erklärten, dass die Regierung die Integration von Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht ausreichend fördert. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz einiger Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, der für alle Flüchtlingsfragen zuständig ist. Obwohl der UNHCR einige Verbesserungen feststellte, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus des Landes nicht den internationalen Standards. Internationale NGOs berichteten weiterhin, dass der Dienst weiterhin ineffizient war und nicht transparent funktionierte. Die geschätzten 1.131 Flüchtlinge im Land hatten keinen Zugang zu Sozialdiensten. Viele Binnenvertriebene und Flüchtlingskinder besuchten normale Schulen in zahlreichen Regionen des Landes. Die Regierung hat Asylbewerbern im Laufe des Jahres keinen vorübergehenden Schutz gewährt. Staatenlose genossen größtenteils die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Das Gesetz erlaubt Staatenlosen den Zugang zu Grundrechten wie Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Dennoch behinderte ihr mangelnder Rechtsstatus manchmal den Zugang zu diesen Rechten (USDOS 13.3.2019). Die rund 623.000 Binnenvertriebenen aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten sowie die 250.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien sind eine schwere wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderung für das Land. Die aserbaidschanische Regierung hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen für eine Verbesserung der Lage, Unterbringung, Ausbildung und Beschäftigung der Flüchtlinge unternommen (AA 26.2.2019a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—innenpolitik/202964, Zugriff 25.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 173 AZN (ca. 90 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2018 542 AZN (ca. 280 EUR). Die Durchschnittsrente lag 2017 bei 226 AZN (ca. 117 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 22.2.2019). Die Arbeitslosenrate betrug 2016 und 2017 5%. Der Bevölkerungsanteil unterhalb der Armutsgrenze betrug 2015 4,9%. Die Inflation für 2017 wurde mit 13% beziffert (CIA 10.7.2019). Für 2018 wurde der monatliche Mindestlohn auf 130 Manat gesetzt. Das Durchschnittseinkommen beträgt aktuell 499,8 Manat. Es gibt einen Nationalen Arbeitslosenversicherungs-Fond in den laut Gesetz aserbaidschanische Staatsbürger 0,5% des monatlichen Gehalts einzahlen müssen (IOM 2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2019): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 26.7.2019 - IOM – Internationale Organization for Migration
(2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2, Zugriff 23.7.2019 17.1. Sozialbeihilfen Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 22.2.2019). Im Dokument der Social Security Administration, welches eine Übersicht über das Sozialversicherungssystem bietet, werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt, für die Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden können: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebene, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019). Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden (IOM 2017). Quellen: -