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{'item': 'L524 2180442-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 120§ 21§ 24§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlL524 2180442-2 SpruchL524 2180442-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Am 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. 1082498804/190897155, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG werden ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. 1082498804/190897155, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG werden ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019, G306 2180442-1/12E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.04.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich daher seit 16.04.2019 illegal in Österreich auf. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2019, E 2029/2019-5, abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Am 03.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“)

§ 55Asyl

G.Am 03.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“)

Paragraph 55, AsylG. Der Beschwerdeführer hat im Irak 13 Jahre die Grund- und Mittelschule und fünf Jahre die Universität besucht. Er hat zwei Jahre als Universitätsassistent im Irak gearbeitet. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Diyala im Irak. Er hat regelmäßigen, telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin, die eine asylberechtigte, irakische Staatsangehörige ist. Er lebt mit seiner Freundin seit 03.08.2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B

  1. Der Beschwerdeführer hat von 21.
  2. bis 12.05.2017 am Lehrgang XXXX der XXXX teilgenommen. Von 02.
  3. bis 06.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs „ XXXX “. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs gem. § 5 Integrationsgesetz besucht. Der Beschwerdeführer war auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung von Dezember 2016 bis März 2017 als Abwäscher in einem Hotel tätig. Er hat im Jahr 2018 im Bildungszentrum des XXXX einen IT-Grundkurs für Asylwerber im Ausmaß von vier Wochenstunden geleitet. Er hat bis 2017 bei der Caritas als Dolmetscher fungiert. Er verfügt über Empfehlungsschreiben aus dem Jahr
  4. Er nahm von November 2017 bis März 2018 am Programm Web Development teil.Der Beschwerdeführer hat von 21.
  5. bis 12.05.2017 am Lehrgang römisch 40 der römisch 40 teilgenommen. Von 02.
  6. bis 06.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs „ römisch 40 “. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs gem. Paragraph 5, Integrationsgesetz besucht. Der Beschwerdeführer war auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung von Dezember 2016 bis März 2017 als Abwäscher in einem Hotel tätig. Er hat im Jahr 2018 im Bildungszentrum des römisch 40 einen IT-Grundkurs für Asylwerber im Ausmaß von vier Wochenstunden geleitet. Er hat bis 2017 bei der Caritas als Dolmetscher fungiert. Er verfügt über Empfehlungsschreiben aus dem Jahr
  7. Er nahm von November 2017 bis März 2018 am Programm Web Development teil. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.03.2018 an der Technischen Universität Wien zum Doktoratsstudium der XXXX zugelassen und begann das Studium am 20.03.
  8. Den Abschluss von Lehrveranstaltungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.03.2018 an der Technischen Universität Wien zum Doktoratsstudium der römisch 40 zugelassen und begann das Studium am 20.03.
  9. Den Abschluss von Lehrveranstaltungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit September 2019 Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Er ist seit März 2019 geringfügig beschäftigt. Eine diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, erhält Mietkosten und Verpflegungskosten. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 12.02.2020, XXXX , gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 5.000,−

§ 120Abs.

1b FPG verhängt, da er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 12.02.2020, römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 5.000,−

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt, da er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist. Zur Lage im Irak: Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte „Ehrenmorde“; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf „Geständnissen“ basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018 Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018). Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehenlassen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018). Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.2.2018). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - AAA – Asharq Al-Awsat (29.1.2018): Iraq Reopens 600 Main Streets, Lifts 281 Security Checkpoints in Baghdad, https://aawsat.com/english/home/article/1158316/iraq-reopens-600-main-streets-lifts-281-security-checkpoints-baghdad, Zugriff 5.10.2018 - AAA – Asharq Al-Awsat (8.8.2018): Removal of Roadblocks in Iraq's Capital Oils Traffic and Trade, https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oils-traffic-and-trade, Zugriff 5.10.2018 - albawaba (12.3.2018): ISIS Kills 10 Civilians at Fake Checkpoint in Eastern Iraq, https://www.albawaba.com/news/isis-kills-10-civilians-fake-checkpoint-eastern-iraq-1101032, Zugriff 5.10.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 29.10.2018 - GardaWorld (29.3.2018): Iraq: Increasing IS attacks on fake checkpoints in north, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/104516/iraq-increasing-is-attacks-on-fake-checkpoints-in-north, Zugriff 5.10.2018 - Iraqi News (29.1.2018): Iraq plans to remove 300 checkpoints, erect security fence in Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraq-uncovers-plan-remove-300-checkpoints-set-security-fence-around-baghdad/, Zugriff 5.10.2018 - Iraqi News (28.6.2018): 17 Islamic State militants killed as they set fake checkpoint to kidnap civilians, near Mosul, https://www.iraqinews.com/iraq-war/17-islamic-state-militants-killed-as-they-set-fake-checkpoints-to-kidnap-civilians-near-mosul/, Zugriff 5.10.2018 - Kurdistan24 (29.3.2018): IS ambush at another fake checkpoint leaves five Iraqi forces dead, http://www.kurdistan24.net/en/news/995d414a-88be-42ec-be9b-b3cf84e2bac5, Zugriff 5.10.2018 - NYT – New York Times (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 5.10.2018- NYT – New York Times (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 5.10.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2018 - K4D – Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 15.10.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle (vgl. https://ncov2019.live/data/middle-east).Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle vergleiche https://ncov2019.live/data/middle-east). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akt des BFA, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ergeben sich aus ebendiesem.Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akt des BFA, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus ebendiesem. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung im Irak, seiner Berufstätigkeit im Irak, seinen Sprachkenntnissen, dem Aufenthaltsort seiner Familie und dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA. Die Feststellungen, dass er ledig ist, keine Kinder hat und seine Freundin asylberechtigt ist, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen stützen sich auf das ÖSD-Zertifikat. Die Feststellungen zu den in Österreich besuchten Kursen, der Tätigkeit als Abwäscher, der Leitung eines IT-Kurses und der Tätigkeit als Dolmetscher stützen sich auf diesbezügliche Bestätigungen (AS 21ff und 73ff). Die Feststellung, dass er zum Doktoratsstudium zugelassen wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der Technischen Universität Wien (AS 17f). Aus dem Studienblatt (AS 53) ergibt sich, dass er seit 20.03.2018 inskribiert ist. Da der Beschwerdeführer keine Bestätigungen über von ihm besuchte Lehrveranstaltungen vorlegte, erfolgte die dementsprechende Feststellung. Die Feststellung, dass er Kommanditist einer Kommanditgesellschaft ist, stützt sich auf den Firmenbuchauszug (AS 69). Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA (AS 46) und einem Auszug aus dem AJ-Web (AS 161). Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag keine Einstellungszusage vor und erwähnte in der Einvernahme vor dem BFA auch keine solche. Es wurde daher auch keine Feststellung dahingehend getroffen, dass er Beschwerdeführer eine Einstellungszusage hat, auch wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte mit seinem Antrag Einstellungszusagen vorgelegt. Die Feststellung, dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, stützt sich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und einen GVS-Auszug. Die Feststellung zur Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem Straferkenntnis (AS 167f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, stützt sich auf seine Angaben vor dem BFA, wo er die Frage, ob er freiwillig aus Österreich ausreisen werde, wenn ihm der Aufenthaltstitel nicht erteilt werde, verneinte (AS 48). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Beweis seines Familien- und Privatlebens war nicht nachzukommen, da damit kein ausreichend konkretes Beweisthema geltend gemacht wird (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192).Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Beweis seines Familien- und Privatlebens war nicht nachzukommen, da damit kein ausreichend konkretes Beweisthema geltend gemacht wird vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192). Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches auch im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017,0018; 16.10.2014, Ra 2014/21/0039) – trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 30.06.2016, Ra 2016/21/0163). Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017,0018; 16.10.2014, Ra 2014/21/0039) – trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 30.06.2016, Ra 2016/21/0163). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hält sich erst vier Jahre und acht Monate in Österreich auf, wobei drei Jahre und acht Monate Aufenthalt auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig war. Seit einem Jahr hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Daher konnte auf Grund des Vorliegens eines eindeutigen Falles von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0027: rund sechsjähriger Aufenthalt, nur auf Grund von Aufenthaltsberechtigungen zum Zweck eines Studiums in den ersten viereinhalb Jahren rechtmäßig und Fehlen familiärer Bindungen).Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hält sich erst vier Jahre und acht Monate in Österreich auf, wobei drei Jahre und acht Monate Aufenthalt auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig war. Seit einem Jahr hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Daher konnte auf Grund des Vorliegens eines eindeutigen Falles von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0027: rund sechsjähriger Aufenthalt, nur auf Grund von Aufenthaltsberechtigungen zum Zweck eines Studiums in den ersten viereinhalb Jahren rechtmäßig und Fehlen familiärer Bindungen). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G:1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG: § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)
(6)…“ Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Der Beschwerdeführer ist seit vier Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig. Dieser Aufenthaltsdauer kommt somit noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im April 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein Aufenthalt war damit ca. drei Jahre und acht Monate lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G begründet

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltete auch keine aufschiebende Wirkung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit seit einem Jahr unrechtmäßig.Der Beschwerdeführer ist seit vier Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig. Dieser Aufenthaltsdauer kommt somit noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im April 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein Aufenthalt war damit ca. drei Jahre und acht Monate lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltete auch keine aufschiebende Wirkung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit seit einem Jahr unrechtmäßig. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt aber seit August 2017 mit einer asylberechtigten, irakischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Verfahrens beschränkt. Der Beschwerdeführer hat sein Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene. Solche außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., liegen jedoch nicht vor.Der Beschwerdeführer begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Verfahrens beschränkt. Der Beschwerdeführer hat sein Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Artikel 8, EMRK erschiene. Solche außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., liegen jedoch nicht vor. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269 unter Hinweis auf VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269 unter Hinweis auf VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Es sind keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat von 21.

  1. bis 12.05.2017 am Lehrgang XXXX der XXXX teilgenommen. Von 02.
  2. bis 06.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs „ XXXX “. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs gem. § 5 Integrationsgesetz besucht und war auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung von Dezember 2016 bis März 2017 als Abwäscher in einem Hotel tätig. Im Jahr 2018 hat er im Bildungszentrum des XXXX einen IT-Grundkurs für Asylwerber im Ausmaß von vier Wochenstunden geleitet und bis 2017 bei der Caritas als Dolmetscher fungiert. Er nahm von November 2017 bis März 2018 am Programm Web Development teil. Er verfügt über Empfehlungsschreiben aus dem Jahr
  3. Der Beschwerdeführer begann am 20.03.2018 ein Doktoratsstudium der XXXX . Den Abschluss von Lehrveranstaltungen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgewiesen. Es sind keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat von 21.
  4. bis 12.05.2017 am Lehrgang römisch 40 der römisch 40 teilgenommen. Von 02.
  5. bis 06.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs „ römisch 40 “. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs gem. Paragraph 5, Integrationsgesetz besucht und war auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung von Dezember 2016 bis März 2017 als Abwäscher in einem Hotel tätig. Im Jahr 2018 hat er im Bildungszentrum des römisch 40 einen IT-Grundkurs für Asylwerber im Ausmaß von vier Wochenstunden geleitet und bis 2017 bei der Caritas als Dolmetscher fungiert. Er nahm von November 2017 bis März 2018 am Programm Web Development teil. Er verfügt über Empfehlungsschreiben aus dem Jahr
  6. Der Beschwerdeführer begann am 20.03.2018 ein Doktoratsstudium der römisch 40 . Den Abschluss von Lehrveranstaltungen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit September 2019 Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Diesbezüglich ist jedoch maßgeblich relativierend, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem er sich nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit März 2019 ist der Beschwerdeführer auch geringfügig beschäftigt. Dazu konnte der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung vorlegen, weshalb auch dies nicht für den Beschwerdeführer spricht. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit keine tiefgreifende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln vermag (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0231 unter Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134).Der Beschwerdeführer ist seit September 2019 Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Diesbezüglich ist jedoch maßgeblich relativierend, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem er sich nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit März 2019 ist der Beschwerdeführer auch geringfügig beschäftigt. Dazu konnte der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung vorlegen, weshalb auch dies nicht für den Beschwerdeführer spricht. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit keine tiefgreifende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln vermag vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0231 unter Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134). Es besteht daher im vorliegenden Fall keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer bezieht außerdem Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes, weshalb von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 28 Jahre seines Lebens im Irak. Er hat dort seine Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Arabisch. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung zum Irak auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der im Irak 13 Jahre die Grund- und Mittelschule und fünf Jahre die Universität besucht hat. Er hat zwei Jahre als Universitätsassistent im Irak gearbeitet. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Eine Gesamtabwägung ergibt daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist.Eine Gesamtabwägung ergibt daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. 2. Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Aus der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ergibt sich, dass es durch die Rückkehrentscheidung nicht zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens kommt.Aus der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ergibt sich, dass es durch die Rückkehrentscheidung nicht zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens kommt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG ist daher zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist daher zulässig. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen würde oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen würde oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle (vgl. https://ncov2019.live/data/middle-east). Der Beschwerdeführer fällt nicht in die Risikogruppe (dazu zählen ältere Menschen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Bluthochdruck) für einen schweren Erkrankungsverlauf des Coronavirus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher

§ 52Abs.

9 FPG zulässig.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Im Irak gibt es mit Stand 09.04.2020 insgesamt 1.202 Coronafälle, 452 genesene Personen und 69 Todesfälle vergleiche https://ncov2019.live/data/middle-east). Der Beschwerdeführer fällt nicht in die Risikogruppe (dazu zählen ältere Menschen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Bluthochdruck) für einen schweren Erkrankungsverlauf des Coronavirus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Das BFA hat

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Das BFA hat

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer erklärte, für den Fall einer negativen Entscheidung über seinen beantragten Aufenthaltstitel nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer erklärte, für den Fall einer negativen Entscheidung über seinen beantragten Aufenthaltstitel nicht freiwillig ausreisen zu wollen. 3. Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG:3. Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG: § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)
(6)…“ Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 unter Hinweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 unter Hinweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die in § 53 Abs. 2 oder 3 FPG angeführten Tatbestände haben demonstrativen Charakter, weshalb sich aus anderen Gründen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die in Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG angeführten Tatbestände haben demonstrativen Charakter, weshalb sich aus anderen Gründen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im April 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich weiterhin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigter Arbeiter. Er übt diese Tätigkeit seit etwa einem Jahr ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung aus. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht an die in Österreich herrschende Rechtsordnung halten will. Mit seinem Gesamtverhalten gefährdet der Beschwerdeführer daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im April 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich weiterhin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigter Arbeiter. Er übt diese Tätigkeit seit etwa einem Jahr ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung aus. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht an die in Österreich herrschende Rechtsordnung halten will. Mit seinem Gesamtverhalten gefährdet der Beschwerdeführer daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wie bereits oben betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.Wie bereits oben betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 18 Monaten steht im Vergleich zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich von einem Jahr und der seit einem Jahr dauernden Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung in angemessener Relation. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2180442.2.00

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