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{'item': 'W116 2222231-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 94§ 13§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 92§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW116 2222231-1 SpruchW116 2222231-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2017 ein Konventionsreisepass mit der Nr. K1287281 ausgestellt. 1.
  2. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Aberkennungsverfahren wegen des Verdachtes der Schlepperei eingeleitet. Laut Berichterstattung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPK Salzburg, Polizeiinspektion Anif, vom 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, die rechtswidrige Einreise (Schlepperei FPG PAD/18/02328878/003/KRIM) von Personen aus Österreich nach Deutschland organisiert und durchgeführt zu haben. 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2019, zugestellt am 19.03.2019, wurde dem Beschwerdeführer der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellte Konventionsreisepass mit der Nr. K1287281 wieder entzogen. 1.
  4. Am 01.04.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung über seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein. 1.
  5. Mit Schreiben vom 08.04.2019 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Verständigung von der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt (zugestellt am 10.04.2019), um das ordentliche Verfahren einzuleiten. 1.
  6. Mit Schreiben vom 02.05.2019, bei der Behörde eingelangt am 06.05.2019, wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt.
  7. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2019, persönlich zugestellt am 03.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer

§ 94Absatz 5 i

Vm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1287281 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2019, persönlich zugestellt am 03.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1287281 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Wiederholung der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Anif im Wesentlichen aus, dass das Fremdenpolizeigesetz der Behörde u.a. in den §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 FPG die Pflicht auferlegen würde, einen Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um damit Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Aufgrund des Verweises in § 94 Abs. 5 FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und die ausgemittelten Tatsachenumstände würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein ausdrücklicher Versagungsgrund iSd §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG und somit ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Insoweit er in seiner Stellungnahme den Erhalt von 600 € für eine illegale Schleusung bzw. den Versuch einer illegalen Schleusung eines irakischen Staatsangehörigen sowie bestimmte Tatsachen bestritten hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass er seinen Konventionsreisepass für Schleppertätigkeiten benützen würde, wurde seitens der Behörde auf den o.a. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG verwiesen. Die Z 5 leg. cit. (Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit) sei in diesem Verfahren nicht relevant. Für die Entziehung des Konventionsreisepasses wie auch eines Fremdenpasses würde bereits die Annahme der illegalen Schlepperei ausreichen. Aufgrund der Tatsache, dass er wegen Schlepperei angezeigt worden sei, sei die Entziehung seines Konventionsreisepasses daher gerechtfertigt.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Wiederholung der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Anif im Wesentlichen aus, dass das Fremdenpolizeigesetz der Behörde u.a. in den Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Pflicht auferlegen würde, einen Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um damit Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Aufgrund des Verweises in Paragraph 94, Absatz 5, FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und die ausgemittelten Tatsachenumstände würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein ausdrücklicher Versagungsgrund iSd Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG und somit ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Insoweit er in seiner Stellungnahme den Erhalt von 600 € für eine illegale Schleusung bzw. den Versuch einer illegalen Schleusung eines irakischen Staatsangehörigen sowie bestimmte Tatsachen bestritten hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass er seinen Konventionsreisepass für Schleppertätigkeiten benützen würde, wurde seitens der Behörde auf den o.a. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG verwiesen. Die Ziffer 5, leg. cit. (Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit) sei in diesem Verfahren nicht relevant. Für die Entziehung des Konventionsreisepasses wie auch eines Fremdenpasses würde bereits die Annahme der illegalen Schlepperei ausreichen. Aufgrund der Tatsache, dass er wegen Schlepperei angezeigt worden sei, sei die Entziehung seines Konventionsreisepasses daher gerechtfertigt. 2.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 28.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 30.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht der Schlepperei noch keinen Bestand begründen würden, den Konventionsreisepass zu entziehen. Das nachträgliche Bekanntwerden oder der Eintritt von Tatsachen, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigen würden, seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Behörde würde sich nur auf die Aussagen eines namentlich bekannten Mannes stützen, von dem der Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt worden sei, Personen illegal nach Deutschland zu schleusen. Es würde ihm auch wiederholt eine Begehung von Straftaten unterstellt werden, obwohl keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Schließlich würde die Behörde beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG nicht ausführen, welchen Grund bzw. welches überwiegende Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides besteht.2.3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 30.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht der Schlepperei noch keinen Bestand begründen würden, den Konventionsreisepass zu entziehen. Das nachträgliche Bekanntwerden oder der Eintritt von Tatsachen, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigen würden, seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Behörde würde sich nur auf die Aussagen eines namentlich bekannten Mannes stützen, von dem der Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt worden sei, Personen illegal nach Deutschland zu schleusen. Es würde ihm auch wiederholt eine Begehung von Straftaten unterstellt werden, obwohl keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Schließlich würde die Behörde beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht ausführen, welchen Grund bzw. welches überwiegende Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides besteht.

  1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
  3. Am 24.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der belangten Behörde mit einem Aktenvermerk vom 19.02.2020 ein, in dem ausgeführt wird, dass die ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus den aktuellen Ermittlungen zufolge beim Beschwerdeführer derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Nachdem das Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB; §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 FPG; §§ 15 iVm 83 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Salzburg eingestellt worden seien (7 St 59/19h-1), sei auch das Aberkennungsverfahren einzustellen gewesen. Schließlich wird seitens der belangten Behörde angeregt, dass das ENT-Verfahren aufgrund der Sachlage im ABE-Verfahren eingestellt werden sollte.3.
  4. Am 24.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der belangten Behörde mit einem Aktenvermerk vom 19.02.2020 ein, in dem ausgeführt wird, dass die ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus den aktuellen Ermittlungen zufolge beim Beschwerdeführer derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Nachdem das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB; Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, FPG; Paragraphen 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft Salzburg eingestellt worden seien (7 St 59/19h-1), sei auch das Aberkennungsverfahren einzustellen gewesen. Schließlich wird seitens der belangten Behörde angeregt, dass das ENT-Verfahren aufgrund der Sachlage im ABE-Verfahren eingestellt werden sollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 FPG und §§ 15 iVm 83 Abs. 1 StGB (7 St 59/19h-1) wurde eingestellt.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB, Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, FPG und Paragraphen 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, StGB (7 St 59/19h-1) wurde eingestellt. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.02.2020 ergibt sich, dass die ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus beim Beschwerdeführer derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Aus diesem Grund wurde das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt. Seitens der belangten Behörde wurde angeregt, das ENT-Verfahren aufgrund der Sachlage im ABE-Verfahren einzustellen.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
  7. dargelegte Sachverhalt, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 30 Abs. 5 BFA-VG) gegen den Beschwerdeführer vom 16.12.2019 und dem Aktenvermerk bzw. der Mitteilung der belangten Behörde vom 19.02.2020 über die Einstellung des Aberkennungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer.Der oben unter Punkt
  8. dargelegte Sachverhalt, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG) gegen den Beschwerdeführer vom 16.12.2019 und dem Aktenvermerk bzw. der Mitteilung der belangten Behörde vom 19.02.2020 über die Einstellung des Aberkennungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer.
  9. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 94Abs.

1 FPG 2005 ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.3.2.1.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005 ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.

§§ 94Abs. 5 i

Vm 93 Abs. 1 FPG 2005 ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn:

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, FPG 2005 ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn:

  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers (sich) nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn u.a. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (Schlepperei) zu verstoßen.

Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn u.a. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (Schlepperei) zu verstoßen. 3.2.

  1. Im konkreten Fall wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 FPG und §§ 15 iVm 83 Abs. 1 StGB (7 St 59/19h-1) eingestellt. Die seitens der belangten Behörde ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus beim Beschwerdeführer liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund wurde auch das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt. Die im angefochtenen Bescheid seitens der Behörde getroffene Feststellung, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein Tatsachen iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG rechtfertigen würden, entspricht daher nicht den Tatsachen. Deshalb wurde auch seitens der belangten Behörde angeregt, das ENT-Verfahren aufgrund der Sachlage im ABE-Verfahren einzustellen.3.2.
  2. Im konkreten Fall wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB, Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, FPG und Paragraphen 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, StGB (7 St 59/19h-1) eingestellt. Die seitens der belangten Behörde ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus beim Beschwerdeführer liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund wurde auch das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt. Die im angefochtenen Bescheid seitens der Behörde getroffene Feststellung, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein Tatsachen iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtfertigen würden, entspricht daher nicht den Tatsachen. Deshalb wurde auch seitens der belangten Behörde angeregt, das ENT-Verfahren aufgrund der Sachlage im ABE-Verfahren einzustellen. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid (aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlage) ersatzlos zu beheben.Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid (aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlage) ersatzlos zu beheben. Der Konventionsreisepass mit der Nr. K 1287281 ist dem Beschwerdeführer daher wieder auszufolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W116.2222231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.