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{'item': 'W128 2211087-7'}

Obsah (17)Art. 133§ 60§ 14§ 1§ 39§ 40Art. 5§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 64§ 6Art. 4§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW128 2211087-7 SpruchW128 2211087-7/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik. Im Antrag gab er an, am 15.09.2017 das Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida in Deutschland (8 Semester) abgeschlossen zu haben.
  2. Auf Aufforderung der JKU Linz reichte der Beschwerdeführer am 23.08.2018 ergänzende Unterlagen in elektronischer Form nach. Mit E-Mail vom 01.10.2018 übermittelte er an die JKU Linz einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes mit einer tagesaktuellen Version des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004.
  3. Auf Aufforderung der JKU Linz reichte der Beschwerdeführer am 23.08.2018 ergänzende Unterlagen in elektronischer Form nach. Mit E-Mail vom 01.10.2018 übermittelte er an die JKU Linz einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes mit einer tagesaktuellen Version des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,.
  4. Mit Bescheid vom 13.01.2019, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften

§ 60Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 idg

F, iVm § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 13.01.2019, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften

Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammenfassend aus, dass eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften mit einem Diplomstudium im Umfang von 240 ECTS-Punkten ohne Auflagen möglich sei. Mit Bioinformatik habe er ein beliebiges Dissertationsfach gewählt, habe dies jedoch bei der Zulassung zum Studium auf Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik geändert. Es sei zwar richtig, dass die Fachsemester 1 bis 4 aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien, falsch sei jedoch, dass 90 ECTS durch Vorqualifikationen aus der HTL und 30 ECTS durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden seien. Vielmehr seien 90 ECTS aus außerhochschulischen Kompetenzen, konkret aus Berufserfahrung, und 30 ECTS aus der HTL anerkannt worden. Der berufliche Werdegang sei im Bescheid völlig außer Acht gelassen worden, obwohl Lebenslauf, Dienstzeugnisse und Modulbeschreibungen dem Antrag beigelegt worden seien. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz stattgegeben werde. Darüber hinaus beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz beschloss in seiner Sitzung am 13.03.2019, in diesem Fall kein Gutachten zu erstatten.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs. 4 nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.

  1. Mit Schreiben vom 19.06.2019 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Er rügte die unrichtige rechtliche Beurteilung, die mangelnde Sachverhaltsdarstellung sowie die unrichtige Beweiswürdigung. Der Beschwerde beigelegt war ein umfangreiches Konvolut an Rechtsbelehrungen des Beschwerdeführers und Auszügen aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften.
  2. Mit Schreiben vom 01.07.2019, eingelangt am 08.07.2019, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer schloss am 15.09.2017 den Studiengang "Elektrotechnik" Studienrichtung "Automatisierungstechnik" mit dem Gesamtprädikat Gut (1,6) an der Hochschule Mittweida, Sachsen, Deutschland ab und wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) (Dipl.-lng. (FH) verliehen. Das absolvierte Studium umfasst 240 ECTS-Anrechnungspunkte. Der Beschwerdeführer hat in folgenden Modulprüfungen Studienleistungen erbracht und wurde wie folgt beurteilt (Notenskala 1.0 (sehr gut) bis 5.0 (ungenügend/nicht ausreichend); BE=bestanden): Modulprüfung ECTS-Credits Modulnoten Mathematik 1 5 BE Elektrotechnik 1 5 BE Grundlagen der Informatik 5 BE Produkt- und Projektentwicklung 5 BE Betriebswirtschaft/Arbeitswissenschaft 5 BE Naturwissenschaftliche Grundlagen 10 BE Mathematik 2 5 BE Grundlagen Elektronik 5 BE Grundlagen Programmierung 5 BE Kommunikation und Präsentation 5 BE Studium Generale 5 BE Messtechnik 5 BE Steuerungs- und Reglungstechnik 5 BE Digitaltechnik 5 BE Mikroprozessortechnik 5 BE Praxisprojekt 5 BE Fremdsprache/Englisch 5 BE Mathematik 3 5 2 Leistungselektronik 5 3 Elektrotechnik 2 5 2 Industrielle Steuerung 5 1 Elektrische Maschinen 5 1 Energiesystemtechnik 5 2 Kostenrechnung und Controlling 5 1,3 Qualitätsmanagement 5 2 CAD-Elektroprojektierung 5 1 Industrielle Kommunikation 5 1 Geregelte Antriebe 5 2 Energieeffizienz in Produktionsprozessen 5 2 Projektmanagement 5 1 Prozesskopplung, Datenbanken, Leitsysteme 5 1 Datenbanken 5 2,3 Prozessautomation 5 1 Modellierung und Simulation 5 1 Sensorik, Aktorik 5 1,3 Echtzeitsysteme 5 2 Praxis 30 BE Diplomprojekt 25 1,9 240 Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik. Zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife legte er das Abschlusszeugnis über die Diplomprüfung im Studiengang "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida in Deutschland vom 15.09.2017 vor. Die Hochschule Mittweida - Hochschule für angewandte Wissenschaften ist

§ 1Abs. 1 Z 3 lit. c Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (Sächs

HSFG), SächsGVBl. 2013, Nr 1, S. 3, idF SächsGVBl. 2019Nr. 6, S. 245 eine staatliche Hochschule (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Freistaat Sachsen.

§ 39Abs. 1 Sächs

HSFG verleihen die Fachhochschulen aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung und mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".Die Hochschule Mittweida - Hochschule für angewandte Wissenschaften ist

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG), SächsGVBl. 2013, Nr 1, S. 3, in der Fassung SächsGVBl. 2019Nr. 6, S. 245 eine staatliche Hochschule (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Freistaat Sachsen.

Paragraph 39, Absatz eins, SächsHSFG verleihen die Fachhochschulen aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung und mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".

§ 40Abs. 2 Sächs

HSFG kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.

Paragraph 40, Absatz 2, SächsHSFG kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.

Art. 5Abs.

3 Nr. 5 des deutschen Studienakkreditierungsstaatsvertrages gehört es zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, Agenturen für eine Tätigkeit in Deutschland zuzulassen.

Artikel 5, Absatz 3, Nr.

5 des deutschen Studienakkreditierungsstaatsvertrages gehört es zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, Agenturen für eine Tätigkeit in Deutschland zuzulassen. Die Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASSIN) ist vom Akkreditierungsrat für eine Tätigkeit in Deutschland zugelassen worden. Das Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida wurde am 29.09.2017 von der ASSIN akkreditiert und wurde das Siegel ASIIN, EUR-ACE(r) verliehen. Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Rechts- und Sachlage in der Bundesrepublik Deutschland konnte durch Einschau in folgende Quellen festgestellt werden: Zur staatlichen Anerkennung der Hochschule Mittweida. Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen (REVOSax): https://www.revosax.sachsen.de/ [abgefragt am 08.04.219]. Zur Zulassung der Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN). Homepage der Stiftung Akkreditierungsrat: https://akkreditierungsrat.de/index.php/de/akkreditierungssystem/agenturen/agenturen [abgefragt am 08.04.2019]. Zur Akkreditierung und Zertifizierung des Studienganges "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida. Homepage der ASIIN e.V.: http://www.asiin-ev.de/pages/de/asiin/akkreditierung-studiengaenge/akkreditierte-studiengaenge.php?id=6036 [abgefragt am 08.04.2019]. Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 3.2.
  3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Der Begründung fehlen schlüssige Feststellungen, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass keine volle Gleichwertigkeit vorliegt, und worauf sie die Vorschreibung von zusätzlich zu absolvierenden Prüfungen stützt. Die belangte Behörde ignoriert die geltende Rechtslage und erschöpft sich in einer Abqualifikation des vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierten Studiums bzw. dessen Zugangsvoraussetzungen, ohne sich inhaltlich mit den Studienordnungen zu befassen. Gegenständlich fehlt sohin eine notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ebenso wie klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete, Sachverhaltsfeststellungen über die jeweils relevanten Umstände. Diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. 3.2.
  4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien

§ 64Abs.

4 UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien

Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.4.

§ 64Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idg

F ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges

§ 6Abs.

4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.3.2.4.

Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges

Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Art. 4Abs.

1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), BGBl. III Nr. 6/2004 eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen.

Artikel 4

, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004, eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. 3.2.5. Bei der Beurteilung der Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (siehe für viele VwGH vom 29.06.2006, 2003/10/0251). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium

§ 64Abs.

4 UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113).Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium

Paragraph 64, Absatz 4, UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, sieht das Gesetz die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Maßgeblich sind dabei der akademische Grad und jene studienrechtlichen Vorschriften, auf Grund deren er erworben wurde. Wie gegenständlich festzustellen ist, berechtigt das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium nach den maßgeblichen Vorschriften des Freistaates Sachsen, die Zulassung zur Promotion. Im Sinne des Abkommens mit Deutschland obliegt es der belangten Behörde genauso wenig, die individuelle Schwerpunktsetzung durch den Vortragenden bei den, auf Grund der von der autonomen deutschen Universität anzuwendenden studienrechtlichen Vorschriften, durchgeführten Prüfungsleistungen zu hinterfragen, wie ihr verwehrt ist, die Anrechnung auf solche Prüfungsleistungen einer eigenen Bewertung zu unterziehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass

§ 78Abs.

1 Z 3 UG auch in Österreich positiv beurteilte Prüfungen an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen sind. Für eine pauschale Negierung der Eignung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfungen an einer Universität, bleibt somit kein Raum.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, UG auch in Österreich positiv beurteilte Prüfungen an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen sind. Für eine pauschale Negierung der Eignung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfungen an einer Universität, bleibt somit kein Raum. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren zu ermitteln und insbesondere auch in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen haben, ob aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu § 78 Abs. 1 UG). Wenn die Behörde, wie im bekämpften Bescheid eine Berechnung von ECTS-Anrechnungspunkten heranzieht, so ist festzuhalten, dass nach den studienrechtlichen Vorschriften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium einen Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Wenn die Behörde weiter davon ausgeht, dass ein inländisches Studium 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, wäre aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleiten, dass bei dieser 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren zu ermitteln und insbesondere auch in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen haben, ob aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu Paragraph 78, Absatz eins, UG). Wenn die Behörde, wie im bekämpften Bescheid eine Berechnung von ECTS-Anrechnungspunkten heranzieht, so ist festzuhalten, dass nach den studienrechtlichen Vorschriften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium einen Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Wenn die Behörde weiter davon ausgeht, dass ein inländisches Studium 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, wäre aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleiten, dass bei dieser 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Somit bleibt für die Behörde in qualitativer Hinsicht und aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudium festzustellen, ob im Sinne der Facheinschlägigkeit mit dem Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden. Gegebenenfalls ist zur Herstellung der Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Prüfungen vorzunehmen. 3.2.6. Gegenständlich konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.6. Gegenständlich konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2211087.7.00

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