4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, iVm § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 13.01.2019, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften
Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs. 4 nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.
HSFG), SächsGVBl. 2013, Nr 1, S. 3, idF SächsGVBl. 2019Nr. 6, S. 245 eine staatliche Hochschule (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Freistaat Sachsen.
HSFG verleihen die Fachhochschulen aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung und mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".Die Hochschule Mittweida - Hochschule für angewandte Wissenschaften ist
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG), SächsGVBl. 2013, Nr 1, S. 3, in der Fassung SächsGVBl. 2019Nr. 6, S. 245 eine staatliche Hochschule (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Freistaat Sachsen.
Paragraph 39, Absatz eins, SächsHSFG verleihen die Fachhochschulen aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung und mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".
HSFG kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.
Paragraph 40, Absatz 2, SächsHSFG kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.
3 Nr. 5 des deutschen Studienakkreditierungsstaatsvertrages gehört es zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, Agenturen für eine Tätigkeit in Deutschland zuzulassen.
5 des deutschen Studienakkreditierungsstaatsvertrages gehört es zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, Agenturen für eine Tätigkeit in Deutschland zuzulassen. Die Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASSIN) ist vom Akkreditierungsrat für eine Tätigkeit in Deutschland zugelassen worden. Das Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida wurde am 29.09.2017 von der ASSIN akkreditiert und wurde das Siegel ASIIN, EUR-ACE(r) verliehen. Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
4 UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien
Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.4.
F ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges
4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.3.2.4.
Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges
Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), BGBl. III Nr. 6/2004 eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen.
, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004, eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. 3.2.5. Bei der Beurteilung der Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (siehe für viele VwGH vom 29.06.2006, 2003/10/0251). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium
4 UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113).Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium
Paragraph 64, Absatz 4, UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, sieht das Gesetz die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Maßgeblich sind dabei der akademische Grad und jene studienrechtlichen Vorschriften, auf Grund deren er erworben wurde. Wie gegenständlich festzustellen ist, berechtigt das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium nach den maßgeblichen Vorschriften des Freistaates Sachsen, die Zulassung zur Promotion. Im Sinne des Abkommens mit Deutschland obliegt es der belangten Behörde genauso wenig, die individuelle Schwerpunktsetzung durch den Vortragenden bei den, auf Grund der von der autonomen deutschen Universität anzuwendenden studienrechtlichen Vorschriften, durchgeführten Prüfungsleistungen zu hinterfragen, wie ihr verwehrt ist, die Anrechnung auf solche Prüfungsleistungen einer eigenen Bewertung zu unterziehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass
1 Z 3 UG auch in Österreich positiv beurteilte Prüfungen an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen sind. Für eine pauschale Negierung der Eignung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfungen an einer Universität, bleibt somit kein Raum.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, UG auch in Österreich positiv beurteilte Prüfungen an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen sind. Für eine pauschale Negierung der Eignung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfungen an einer Universität, bleibt somit kein Raum. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren zu ermitteln und insbesondere auch in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen haben, ob aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu § 78 Abs. 1 UG). Wenn die Behörde, wie im bekämpften Bescheid eine Berechnung von ECTS-Anrechnungspunkten heranzieht, so ist festzuhalten, dass nach den studienrechtlichen Vorschriften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium einen Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Wenn die Behörde weiter davon ausgeht, dass ein inländisches Studium 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, wäre aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleiten, dass bei dieser 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren zu ermitteln und insbesondere auch in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen haben, ob aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu Paragraph 78, Absatz eins, UG). Wenn die Behörde, wie im bekämpften Bescheid eine Berechnung von ECTS-Anrechnungspunkten heranzieht, so ist festzuhalten, dass nach den studienrechtlichen Vorschriften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium einen Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Wenn die Behörde weiter davon ausgeht, dass ein inländisches Studium 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, wäre aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleiten, dass bei dieser 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind). Somit bleibt für die Behörde in qualitativer Hinsicht und aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudium festzustellen, ob im Sinne der Facheinschlägigkeit mit dem Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden. Gegebenenfalls ist zur Herstellung der Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Prüfungen vorzunehmen. 3.2.6. Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.6. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2211087.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.