4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, Zl. 821637808 - 180608623/BMI-BFA_VBG_RD, wurde gegen den Antragssteller (im Folgenden: ASt), einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation,
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), wobei
F festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
F in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. und IV.).
Vm Absatz 3 Ziffer 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, Zl. 821637808 - 180608623/BMI-BFA_VBG_RD, wurde gegen den Antragssteller (im Folgenden: ASt), einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation,
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG idgF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2020, Zl. W182 2119573-3/17E, insoweit stattgegeben, als
Vm Abs. 3 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision
4 B-VG nicht zugelassen.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2020, Zl. W182 2119573-3/17E, insoweit stattgegeben, als
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2020, Zl. E 3409/2019-12, wurde in der Beschwerdesache gegen das zuvor genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 06.04.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechtes (Art. 19 Abs. 2 GRC iVm Art 47 GRC) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ASt andernfalls aufgrund der auferlegten Ausreiseverpflichtung bzw. der in diesem Zusammenhang obligaten Außerlandesbringungsmaßnahmen durch eine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe. Der ASt würde durch eine Außerlandesbringung von seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Familie (Gattin, ein volljähriges und vier minderjährige Kinder) getrennt werden. Es sei Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden. Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung und der Ausfertigung und Einbringung der Revision durch eine rechtsanwaltliche Vertretung können mehrere Wochen vergehen, in denen die zu bekämpfende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vollstreckbar sei. In diesem Zeitraum könne die durch den vorläufigen Rechtschutz zu schützende unionsrechtliche determinierte Rechtsposition bzw. die zu schützenden unionsrechtlichen Rechtsansprüche bereits verloren sein. In eventu wurde - begründet mit der Abtretung der Beschwerde
GG - ein Verfahrenshilfeantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision "auch an das Bundesverwaltungsgericht" gestellt.Mit Schriftsatz vom 06.04.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechtes (Artikel 19, Absatz 2, GRC in Verbindung mit Artikel 47, GRC) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ASt andernfalls aufgrund der auferlegten Ausreiseverpflichtung bzw. der in diesem Zusammenhang obligaten Außerlandesbringungsmaßnahmen durch eine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe. Der ASt würde durch eine Außerlandesbringung von seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Familie (Gattin, ein volljähriges und vier minderjährige Kinder) getrennt werden. Es sei Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden. Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung und der Ausfertigung und Einbringung der Revision durch eine rechtsanwaltliche Vertretung können mehrere Wochen vergehen, in denen die zu bekämpfende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vollstreckbar sei. In diesem Zeitraum könne die durch den vorläufigen Rechtschutz zu schützende unionsrechtliche determinierte Rechtsposition bzw. die zu schützenden unionsrechtlichen Rechtsansprüche bereits verloren sein. In eventu wurde - begründet mit der Abtretung der Beschwerde
GG - ein Verfahrenshilfeantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision "auch an das Bundesverwaltungsgericht" gestellt.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG idgF die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht über die vom Verfassungsgerichtshof (
GG) dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewirkt per se nicht die Zulässigkeit der Revision (vgl. dazu etwa VwGH 17.01.2017, Zl. Ra 2016/19/0073).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht über die vom Verfassungsgerichtshof (
GG) dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewirkt per se nicht die Zulässigkeit der Revision vergleiche dazu etwa VwGH 17.01.2017, Zl. Ra 2016/19/0073). Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2020, Zl. W182 2119573-3/17E, eine Revision
4 B-VG nicht zugelassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision
GG nicht zuständig. Von einer Weiterleitung des Antrages nach § 6 AVG wurde insofern abgesehen, da dem gegenständlichen Antragsschreiben zu entnehmen ist, dass ein entsprechender Verfahrenshilfeantrag "auch" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2020, Zl. W182 2119573-3/17E, eine Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision
Paragraph 61, Absatz 3, VwGG nicht zuständig. Von einer Weiterleitung des Antrages nach Paragraph 6, AVG wurde insofern abgesehen, da dem gegenständlichen Antragsschreiben zu entnehmen ist, dass ein entsprechender Verfahrenshilfeantrag "auch" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. 2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt II.2.2. wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt römisch zwei.2.2. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W182.2119573.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.