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{'item': 'W233 2203389-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW233 2203389-1 SpruchW233 2202150-2/2E W233 2203389-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.1.

  1. Mit dem als Bescheid vom 22.06.2018 bezeichneten Schriftstück, Zl. 54424003 - 161549990 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. 1.
  2. Mit Eingabe vom 25.07.2018 erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2019, GZ: W233 2202150-1/7E als unzulässig zurückgewiesen, da das als Bescheid bezeichnete angefochtene Dokument nicht rechtswirksam zugestellt wurde. 1.
  3. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2020 nochmals vom Bundesamt einvernommen wurde, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 mit dem nunmehr neuerlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020, Zl. 54424003 - 161549990, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.1.

  1. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2020 nochmals vom Bundesamt einvernommen wurde, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 mit dem nunmehr neuerlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020, Zl. 54424003 - 161549990, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. 1.
  2. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters mit Eingabe vom 06.03.2020 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
  3. Zum Verfahren über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers: 2.
  4. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Zweitbeschwerdeführer am 30.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat zu Unrecht beschuldigt werden würde, ein 16-jähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben. 2.
  5. Am 03.07.2018 fand die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, im Zuge welcher er zu seinem Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Zu seinen Fluchtgründe führte er im Wesentlichen aus, dass er und seine Frau Anfang August 2015 in Israel auf Urlaub gewesen wären. Am Tag nach ihrer Rückkehr wären drei Männer mit einem Auto in seine Werkstatt gekommen und hätten ihn ersucht dieses Auto zu reparieren. Obwohl diese Männer das Auto erst am nächsten Tag wieder abholen hätten wollen, hätten sie bereits am Abend dieses Tages angerufen, um ihr Auto zu holen. Nachdem er in seiner Werkstätte angekommen wäre, hätten sich diese Männer das Auto angesehen und dabei auch den Kofferraum geöffnet. Im Kofferraum wäre die Leiche eines ca. 16 oder 17-jährigen Mädchens gelegen. Die drei Männer hätten ihm sodann Handschellen angelegt und die Polizei verständigt. In der Folge wäre er und seine Frau von der Polizei mehrmals einvernommen worden. Im Zuge seiner letzten Einvernahme wäre ihm von den Polizisten angedroht worden, dass wenn er nicht unterschreiben sollte, seine Frau und seine beiden Töchter wie das Mädchen vergewaltigt und umgebracht werden würden. Die Polzisten hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt, wobei ihm allerdings einer dieser Polizisten empfohlen hätte, innerhalb der ihm gewährten Frist mit seiner Familie aus Usbekistan zu flüchten. Daraufhin hätte er versprochen, in einer Woche wiederzukommen und zu unterschreiben. In dieser Zeit hätte er seine Frau weggeschickt und wäre er und seine beiden Kinder in die Stadt Urgut gefahren. 2.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2018 wurden der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.2.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2018 wurden der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheide wurden dem ausgewiesenen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nachweislich am 18.07.2018 zugestellt. 2.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.
  3. Am 13.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere durch Einsicht in die Niederschriften der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt, durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden, das aktuelle Länderinformationsblatt "Usbekistan" vom 23.11.2018 sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus ZMR, GVS und Strafregister.
  4. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Usbekisch und spricht sie auch Tadschikisch und verfügt zudem über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Usbekisch und spricht sie auch Tadschikisch und verfügt zudem über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Usbekisch und spricht er auch Tadschikisch und Russisch. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet im April 2018 auch keine Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache besucht.Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Usbekisch und spricht er auch Tadschikisch und Russisch. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet im April 2018 auch keine Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache besucht. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und entstammen dieser Ehe ihre beiden unmündigen minderjährigen Töchter, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die unmündigen minderjährigen Kinder der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers halten sich in Usbekistan, in der Obhut der ehemaligen Lehrerin des Zweitbeschwerdeführers in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , auf. Beide Beschwerdeführer stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern.Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und entstammen dieser Ehe ihre beiden unmündigen minderjährigen Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die unmündigen minderjährigen Kinder der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers halten sich in Usbekistan, in der Obhut der ehemaligen Lehrerin des Zweitbeschwerdeführers in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , auf. Beide Beschwerdeführer stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Usbekistan in Form der dort aufhältigen Mutter und der Brüder der Erstbeschwerdeführerin und der dort aufhältigen Eltern des Zweitbeschwerdeführers. Auch mit diesen familiären Bezugspersonen stehen die beiden Beschwerdeführer in Kontakt. Die beiden Beschwerdeführer verfügen in Usbekistan in der Provinz XXXX über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus, welches zurzeit von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bewohnt wird.Die beiden Beschwerdeführer verfügen in Usbekistan in der Provinz römisch 40 über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus, welches zurzeit von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bewohnt wird. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan neun Jahre die Pflichtschule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Usbekistan 10 Jahre die Pflichtschule besucht und im Anschluss daran vier Jahre eine technische Schule. In Usbekistan hat der Zweitbeschwerdeführer eine Ausbildung zum Autotechniker absolviert und in der Folge als Mechaniker in seiner eigenen Autowerkstatt gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer hat bereits kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet am 03.05.2018 auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und verfügt seit 01.06.2018 über eine Gewerbeberechtigung zur Regalbetreuung, woraus er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die beiden Beschwerdeführer leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Über weitere Angehörige oder nahe Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfügen sie nicht. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer besuchen in Österreich eine Schule oder eine Ausbildung und engagieren sich auch nicht ehrenamtlich in sozialen oder kulturellen Unterfangen oder Vereinen. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt in Österreich eine freundschaftliche Beziehung zu einer aus Tschetschenien stammenden Frau, der Zweitbeschwerdeführer verfügt in Österreich über keine österreichischen Freunde. Somit kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der beiden Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer leiden an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Falle ihrer Abschiebung sie dem realen Risiko aussetzen würde, in Usbekistan unter qualvollen Umständen zu sterben, noch dass sie wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung in Usbekistan mit dem realen Risiko konfrontiert wären, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Somit kann festgestellt werden, dass die beiden Beschwerdeführer als gesund gelten. Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wurde gemäß § 198 Abs. 1 Z 3 StPO iVm §§ 199, 203 Abs. 1 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB wurde gemäß Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraphen 199, 203, Absatz eins, StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. 1.
  6. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr Die Erstbeschwerdeführerin konnte weder glaubhaft vorbringen, dass sie und ihr Mann im Herkunftsstaat aufgrund einer Urlaubsreise nach Israel von usbekischen Polizisten verhört und bedroht worden seien, noch, dass ihrem Mann in Usbekistan eine schwere Straftat, nämlich die Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens, unterstellt wird. Der Zweitbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat von Polizisten bzw. Angehörigen des Geheimdienstes eine schwere Straftat, nämlich die Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens, unterstellt werde und ihm von diesen Polizisten bzw. Angehörigen des Geheimdienstes angedroht worden sei, dass, für den Fall der Weigerung seiner Unterschriftsleistung unter ein Protokoll, seine Frau und seine Töchter vergewaltigt und getötet werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt werden. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 23.11.2018): [...]
  9. Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2, die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2, die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vergleiche AA 4.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b). [...]
  10. Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018). [...]
  11. Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a). [...]
  12. Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). [...]
  13. Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 1.2018). Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018). [...]
  14. Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018). [...]
  15. Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI- Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN- Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
  16. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). [...]
  17. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.
  18. Frauen Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018). Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c). Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c). Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018). Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018). Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vergleiche GIZ 9.2018c). [...]
  19. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland. jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt. um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 1.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen. können nicht legal arbeiten. ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung. Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa. um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden. wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an. dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vgl. AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa. um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden. wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an. dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vergleiche AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018). [...]
  20. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS- Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauf folgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018). LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018). [...]
  21. Rückkehr Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018). Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern. ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber. die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten. wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert. zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.10.2018). Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern. die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten. wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt. andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt. dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017). Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz. Furkat Khalilov. erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran. dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten, 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017). Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.
  22. nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018). Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS-Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.2.2018). [...] 1.3.
  23. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag vom 14.04.2020 werden von der "Johns Hopkins University" in Usbekistan 1.054 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei vier diesbezüglicher Todesfall bestätigt wurden. Ebenso zeigt eine von der World Health Organization (WHO) veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 14.04.2020, in Usbekistan 896 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. vier Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Zur Person der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen beider Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben. Dass die beiden Beschwerdeführer verheiratet sind und aus dieser Ehe zwei unmündige minderjährige Kinder entstammen, die sich in Usbekistan in der Obhut der ehemaligen Lehrerin des Zweitbeschwerdeführers befinden, kann aufgrund der übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer getroffen werden. Ebenso stützt sich die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer mit ihren in Usbekistan aufhältigen Kindern in regelmäßigen Kontakt stehen, auf ihre Angaben. Dass die beiden Beschwerdeführer im Bundesgebiet in gemeinsamen Haushalt leben kann ebenso aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden, was durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gestützt wird. Der Umstand, dass sie - abgesehen von ihrem eigenen Familienleben - über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen, gründet sich auf ihre eigenen Angaben. Auch die Feststellung über ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Usbekistan gründen sich auf die Angaben beider Beschwerdeführer, wie auch der Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer in Usbekistan über ein Haus verfügen, welches in ihrem Eigentum steht und wo zurzeit die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt. Die Feststellungen in Bezug auf die Schulbildung der beiden Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat als auch jene über die Berufstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers in Usbekistan gründen sich auf ihre jeweiligen Angaben im Verfahren. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht stützt sich auf ihre eigenen Angaben, die durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem GVS gestützt werden. Dass der Zweitbeschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat stützt sich auf die in seinem Akt einliegende Erklärung (vgl. AS 23), der Umstand, dass er seit 01.06.2018 über eine Gewerbeberechtigung (Regalbetreuung) verfügt, auf den mit Eingabe vom 05.11.2019 vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem.Dass der Zweitbeschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat stützt sich auf die in seinem Akt einliegende Erklärung vergleiche AS 23), der Umstand, dass er seit 01.06.2018 über eine Gewerbeberechtigung (Regalbetreuung) verfügt, auf den mit Eingabe vom 05.11.2019 vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem. Die Feststellungen in Bezug auf ihre wenig ausgeprägten Integrationsleistungen im Bundesgebiet stützten sich auf ihre eigenen Angaben. Die Feststellungen über ihren jeweiligen Gesundheitszustand stützen sich ebenso auf ihre eigenen Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Strafregister. Der Umstand, dass das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, stützt sich auf den in ihrem Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom 06.03.2017 (vgl. AS 83f).Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Strafregister. Der Umstand, dass das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, stützt sich auf den in ihrem Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom 06.03.2017 vergleiche AS 83f). 2.
  26. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zur Bedrohungssituation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es ihnen nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Soweit nicht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer Drohungen, Übergriffen oder physischen Misshandlungen in Usbekistan ausgesetzt waren, ist Folgendes festzuhalten: Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich: "Artikel 4 - Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dafür ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres konkreten Fluchtvorbringens sowie des näheren Ablaufs ihrer Ausreise keine Glaubhaftigkeit zukommt: Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie beide nach der Rückkehr von einer Urlaubsreise aus Israel im August 2015 von der Polizei in Usbekistan ständig kontrolliert worden wären. Ihnen wäre von der Polizei vorgeworfen worden, dass in Israel Krieg herrsche und danach gefragt worden, was sie in Israel gemacht hätten. Im Zuge dieser Befragungen wäre der sie befragenden Polizist ihr gegenüber aggressiv gewesen und hätte mit seiner Hand auf den Tisch geschlagen, weshalb sie Angst bekommen hätte (vgl. Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2019, S.12 f). Dieses Vorbringen ist jedoch - mag es auch im Wesentlichen widerspruchsfrei erstattet worden sein - aufgrund der bis zuletzt äußerst vage gehaltenen Angaben der Erstbeschwerde-führerin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zudem ist es der Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch nicht gelungen, eine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention umschriebene Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre, welche in ihrem Fall die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates begründet, aufzuzeigen.Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie beide nach der Rückkehr von einer Urlaubsreise aus Israel im August 2015 von der Polizei in Usbekistan ständig kontrolliert worden wären. Ihnen wäre von der Polizei vorgeworfen worden, dass in Israel Krieg herrsche und danach gefragt worden, was sie in Israel gemacht hätten. Im Zuge dieser Befragungen wäre der sie befragenden Polizist ihr gegenüber aggressiv gewesen und hätte mit seiner Hand auf den Tisch geschlagen, weshalb sie Angst bekommen hätte vergleiche Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2019, S.12 f). Dieses Vorbringen ist jedoch - mag es auch im Wesentlichen widerspruchsfrei erstattet worden sein - aufgrund der bis zuletzt äußerst vage gehaltenen Angaben der Erstbeschwerde-führerin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zudem ist es der Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch nicht gelungen, eine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention umschriebene Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre, welche in ihrem Fall die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates begründet, aufzuzeigen. Die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin wird auch noch dadurch erschüttert, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge bereits Ende September 2015 oder auch November 2015 in das Bundesgebiet einreiste, ihren Antrag auf internationalen Schutz aber erst am 16.11.2016, also mehr als ein Jahr nach ihrer Einreise stellte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2019 wusste sie auf die Frage, warum sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Jahr zuwartete, bevor sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, nur zu antworten, sie habe auf ihren Mann gewartet und hätten sie sodann gemeinsam den Antrag stellen wollen. Warum die Erstbeschwerdeführerin erst im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 16.11.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, konnte sie somit nicht aufklären, sodass ihr Vorbringen zur Antragstellung nicht als glaubhaft erachtet wird. Vielmehr ist aus den in ihrem Akt einliegenden Berichten nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.11.2016 unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Personalausweises versucht hatte, sich bei einer Meldebehörde anzumelden (vgl. AS 69ff). Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt über ihren Aufenthaltsstatus stellte die Erstbeschwerdeführerin sodann am 16.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 37).Die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin wird auch noch dadurch erschüttert, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge bereits Ende September 2015 oder auch November 2015 in das Bundesgebiet einreiste, ihren Antrag auf internationalen Schutz aber erst am 16.11.2016, also mehr als ein Jahr nach ihrer Einreise stellte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2019 wusste sie auf die Frage, warum sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Jahr zuwartete, bevor sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, nur zu antworten, sie habe auf ihren Mann gewartet und hätten sie sodann gemeinsam den Antrag stellen wollen. Warum die Erstbeschwerdeführerin erst im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 16.11.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, konnte sie somit nicht aufklären, sodass ihr Vorbringen zur Antragstellung nicht als glaubhaft erachtet wird. Vielmehr ist aus den in ihrem Akt einliegenden Berichten nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.11.2016 unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Personalausweises versucht hatte, sich bei einer Meldebehörde anzumelden vergleiche AS 69ff). Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt über ihren Aufenthaltsstatus stellte die Erstbeschwerdeführerin sodann am 16.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 37). Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von der Erstbeschwerdeführerin beschriebene Verfolgungssituation im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise nach Israel, aufgrund ihrer lückenhaften und widersprüchlichen Angaben nicht den Tatsachen entspricht. Auch in ihrer in Folge der Zurückweisung ihrer Beschwerde am 09.01.2020 erfolgten ergänzenden Befragung vor dem Bundesamt, war die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage ein substantiiertes Fluchtvorbringen zu schildern. Vielmehr beschränkte sich die Erstbeschwerdeführerin in dieser Befragung darauf, auszuführen, dass sie den wahren Ausreisegrund erst anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2019 erfahren hätte. Ihr Mann hätte ihr vorher nichts über diese Probleme erzählt. Nunmehr wisse sie, dass ihr Mann in Usbekistan verhaftet werden sollte, da man in seiner Werkstatt eine Leiche gefunden hätte. Mit dieser sehr vagen Schilderung, die weder konkrete noch detaillierte Aussagen über das von ihr vorgetragene ergänzende Fluchtvorbringen enthält, ist er der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass der nun wahre Grund des Verlassens ihres Herkunftsstaates in der Unterstellung eines schweren Verbrechens ihrem Ehemann gegenüber begründet wäre. Allein schon angesichts der folgenden Ausführungen zu den unplausiblen Beweggründen der Flucht des Zweitbeschwerdeführers kann ihrem ergänzenden Vorbringen vom 09.01.2020 keine Glaubwürdigkeit zukommen. Der Zweitbeschwerdeführer berichtete im Wesentlichen, dass am 08.08.2015 drei Männer ihm ein Auto zur Reparatur übergeben und als sie dieses wieder abgeholt hätten eine Leiche eines Mädchens im Kofferraum dieses Autos entdeckt hätten. Daraufhin hätten ihm diese Männer Handschellen angelegt und wäre er einige Tage lang eingesperrt und befragt worden. Man hätte von ihm gefordert, dass er einen Zettel unterschreiben und ein Geständnis ablegen solle. Nach der dritten oder vierten Einvernahme wären diese drei Männer Rauchen gegangen und nur ein Protokollführer im Keller verblieben. Dieser Protokollführer hätte ihn angesprochen und ihm gesagt, dass er in einer sehr schwierigen Situation wäre und dass diese drei Männer keine normalen Polizisten, sondern vom Geheimdienst wären. Als die drei Männer wieder zurückgekommen wären, hätte man ihm mit der Vergewaltigung seiner Frau gedroht, die auch zur Polizeistation gebracht worden wäre. Ihm sei aufgetragen worden, seiner Frau nichts vor dieser Einvernahme zu erzählen, weshalb seine Frau noch immer glauben würde, dass es um Probleme anlässlich ihres Urlaubs in Israel ginge. Nach drei oder vier Tagen habe er diese Männer um eine einwöchige Frist gebeten und versprochen, dass er dann den Zettel unterschreiben werde. Da diese Männer seine Adresse, seinen Arbeitsort und überhaupt alles über ihn wissen würden hätten sie ihn gehen lassen aber ihm auch gedroht, dass sie ihn überfall finden würden. In der Folge hätte er noch im August 2015 seine Frau weggeschickt und wäre er und seine Kinder in die Stadt Urgut gezogen. Im Anschluss daran hätte er in den drei Jahren danach vier oder fünfmal versucht die Flucht zu ergreifen, es aber nicht geschafft. Schließlich hätte ihm ein Schlepper gesagt, dass es mit Kindern schwer wäre, da an den Grenzen sehr streng kontrolliert werden würde, sodass ihm nichts Anderes übriggeblieben wäre, allein nach Österreich zu reisen, da dort bereits seine Frau aufhältig sei. Betreffend die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers zu den Gründen des Verlassens seines Heimatstaates ist darauf zu verweisen, dass sich diese für den erkennenden Richter als äußerst vage und oberflächlich darstellen. Obwohl sich der von ihm behauptete Vorfall bereits im August 2015 ereignet haben soll, hat er seinen Heimatstaat erst im Jänner 2018 verlassen. Einen nachvollziehbaren Grund, warum er trotz der ihm gegenüber von den drei Männern ausgesprochenen Drohungen und dem von ihm behaupteten Umstand, dass diese Männer seinen Wohnort, seinen Arbeitsort und überhaupt alles über ihn wüssten, erst 2 1/2 Jahre später Usbekistan verlassen hat, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Seine dahingehende Verantwortung, dass er in der Vergangenheit vier oder fünfmal aus Usbekistan hätte flüchten wollen bzw. ihm der Schlepper gesagt hätte, dass eine Flucht mit Kindern sehr schwer wäre, mag nicht zu überzeugen. Im Besonderen stellen sich für den erkennenden Richter die Ausführungen zur Freilassung des Zweitbeschwerdeführers, nachdem er wie er behauptet, drei oder vier Tage in einem Keller festgehalten, befragt und bedroht worden wäre, als nicht plausibel dar. Befragt, warum ihn diese Männer wieder freigelassen hätten, obwohl, wie er ausführt, es sich bei diesen Männern um Angehörige der Geheimpolizei handle, vor denen sich sogar auch die usbekischen Polizisten gefürchtet hätten, führte er bloß ansatzweise aus, dass sich diese Männer sicher gewesen wären ihn zu finden. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stellt sich für den erkennenden Richter in einer Gesamtbetrachtung das gesamte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu den Gründen des Verlassens seines Heimatstaates als eine konstruierte Fluchtgeschichte dar. 2.3. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur Situation in Usbekistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Das erkennende Gericht zog zur Beurteilung der gegenwertigen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2018 heran. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.4. Zu den Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die unter Pkt. 1.3.2. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.; Zugriff jeweils am 14.04.2020): https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ https://coronavirus.jhu.edu/map.html https://covid19.who.int/ 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Status von Asylberechtigten: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.2. Aus den Gesamtangaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ableitbar, dass sie in Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Fall ihrer Rückkehr konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Daran ändert auch nichts, dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Zurückweisung ihrer Beschwerde mangels rechtmäßiger Zustellung der angefochtenen Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2019, am 09.01.2020 ergänzend zu ihrem Fluchtvorbringen befragt wurde, da sie keine neuen Sachverhaltselemente vorbrachte. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 werden im Vergleich zu ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2019 kein neuer Sachverhalt aufgezeigt. Ihnen ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt wäre. Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Daher war den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Status von subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH). 3.2.3. Ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK vermochten die Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:3.2.3. Ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK vermochten die Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen: 3.2.3.1. Zunächst kann in beiden Beschwerdefällen nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK):3.2.3.1. Zunächst kann in beiden Beschwerdefällen nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK): Der gesunde und arbeitsfähige Zweitbeschwerdeführer besuchte die Pflichtschule und im Anschluss daran vier weitere Jahre eine technische Schule und ist in der Folge als selbständiger Automechaniker tätig gewesen. Es war ihm durch diese Arbeiten möglich, den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Auch die gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin hat die Pflichtschule besucht, weshalb es ihr möglich ist, Schritte zur Eingliederung am Arbeitsmarkt zu setzen. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in Usbekistan, in der Stadt XXXX , in Kawchinon Mahalla, über ein Haus in ihrem Eigentum, welches sie nach ihrer Rückkehr wieder nutzen könnten. Da sie nach wie vor über ein breites familiäres Netzwerk in Usbekistan verfügen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären.Der gesunde und arbeitsfähige Zweitbeschwerdeführer besuchte die Pflichtschule und im Anschluss daran vier weitere Jahre eine technische Schule und ist in der Folge als selbständiger Automechaniker tätig gewesen. Es war ihm durch diese Arbeiten möglich, den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Auch die gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin hat die Pflichtschule besucht, weshalb es ihr möglich ist, Schritte zur Eingliederung am Arbeitsmarkt zu setzen. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in Usbekistan, in der Stadt römisch 40 , in Kawchinon Mahalla, über ein Haus in ihrem Eigentum, welches sie nach ihrer Rückkehr wieder nutzen könnten. Da sie nach wie vor über ein breites familiäres Netzwerk in Usbekistan verfügen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären. 3.2.3.2. Wie festgestellt, leidet auch keiner der beiden Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung. Dass ihnen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. 3.2.3.3. Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, wonach in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es sich bei Usbekistan um einen Staat handelt, der im Hinblick auf menschenrechtliche Standards im Vergleich zu Österreich Defizite aufweist, jedoch ist die Situation in Usbekistan nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Vielmehr zeigen die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, dass die usbekische Regierung Reformen bei den Sicherheitsbehörden und im Justizbereich eingeleitet hat. So wurde per Präsidentendekret eine umfassende Reorganisation des Nationalen Sicherheitsdienstes eingeleitet, mit der die bisherige umfassende Autorität dieses Sicherheitsdienstes, beendet wird. Zusätzlich werden usbekische Polizeibeamte mit Unterstützung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards, wie insbesondere dem Verbot der Folter und von repressiven Praktiken und dem Schutz der Würde von Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses, geschult. Im Bereich des Justizwesens hat Usbekistan im Februar 2017 eine Handlungsstrategie für Reformen im Justizbereich verabschiedet und die Kompetenz zur Ausstellung von Haftbefehlen von den Staatsanwaltschaften auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip").3.2.3.3. Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, wonach in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es sich bei Usbekistan um einen Staat handelt, der im Hinblick auf menschenrechtliche Standards im Vergleich zu Österreich Defizite aufweist, jedoch ist die Situation in Usbekistan nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Vielmehr zeigen die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, dass die usbekische Regierung Reformen bei den Sicherheitsbehörden und im Justizbereich eingeleitet hat. So wurde per Präsidentendekret eine umfassende Reorganisation des Nationalen Sicherheitsdienstes eingeleitet, mit der die bisherige umfassende Autorität dieses Sicherheitsdienstes, beendet wird. Zusätzlich werden usbekische Polizeibeamte mit Unterstützung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards, wie insbesondere dem Verbot der Folter und von repressiven Praktiken und dem Schutz der Würde von Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses, geschult. Im Bereich des Justizwesens hat Usbekistan im Februar 2017 eine Handlungsstrategie für Reformen im Justizbereich verabschiedet und die Kompetenz zur Ausstellung von Haftbefehlen von den Staatsanwaltschaften auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). 3.2.3.4. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ist festzuhalten, dass sowohl die 29-jährige Erstbeschwerdeführerin als auch der 35-jährige Zweitbeschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie beide nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Usbekistan vorliegendes "real risk" einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ist somit nicht erkennbar. Auch kann anhand der unter Punkt 1.3.2. der auf den Statistiken der WHO bzw. der Johns Hopkins University beruhenden festgestellten Zahlen der Entwicklung der Corona Pandemie in Usbekistan eine entscheidungsrelevante Lageränderung nicht erkannt werden.3.2.3.4. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ist festzuhalten, dass sowohl die 29-jährige Erstbeschwerdeführerin als auch der 35-jährige Zweitbeschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie beide nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Usbekistan vorliegendes "real risk" einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ist somit nicht erkennbar. Auch kann anhand der unter Punkt 1.3.2. der auf den Statistiken der WHO bzw. der Johns Hopkins University beruhenden festgestellten Zahlen der Entwicklung der Corona Pandemie in Usbekistan eine entscheidungsrelevante Lageränderung nicht erkannt werden. 3.3.3. Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die jeweilige Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005, die Erlassung jeweils einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung:3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die jeweilige Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Erlassung jeweils einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 3.3.2. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Ab

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