Obsah (13)
§ 33Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 32§ 2§ 68§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW242 2193711-2 SpruchW242 2193711-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde vom 27.01.2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 27.01.2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 15.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 16.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die Antragstellerin an, dass sie im Iran an geheimen christlichen Versammlungen teilgenommen hätte und sie die Absicht gehabt hätte, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Nach Durchführung eines Verfahrens
§ 5Asyl
G zur Feststellung des zuständigen Staates wurde das die Antragstellerin betreffende Asylverfahren schließlich am 28.09.2016 in Österreich zugelassen.Nach Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 5, AsylG zur Feststellung des zuständigen Staates wurde das die Antragstellerin betreffende Asylverfahren schließlich am 28.09.2016 in Österreich zugelassen. Am 01.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, in der sie ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Leben im Iran, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Mit Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Antragstellerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Antragstellerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 24.04.2018 Beschwerde und begründete diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Am 16.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der damaligen Vertreter der Antragstellerin und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Mit Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin ihre Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte und insbesondere das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung eine grobe Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten darstellte. Mit Schriftsatz vom 27.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2020, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018.Mit Schriftsatz vom 27.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2020, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe erst am 13.01.2020 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, zugestellt am 19.12.2019, als unbegründet abgewiesen worden sei. Mit der Ausfolgung des Erkenntnisses sei ihr bewusst geworden, dass die Abweisung deshalb erfolgt sei, weil ihr Vorbringen aufgrund des zweimaligen Nichterscheinens bei den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Die damalige Rechtsvertreterin der Antragstellerin habe versucht, sie am 09.09.2019 von der anberaumten Verhandlung telefonisch zu verständigen, was aber erfolglos geblieben sei, weil ihr Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen sei. Die Ladung sei von der Rechtsvertreterin anschließend an die ihr bekannte Adresse übermittelt, allerdings wieder zurückgesandt worden, weil die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse gemeldet gewesen sei. Die Rechtsvertreterin habe in weiterer Folge zwar eine ZMR-Abfrage veranlasst, die aber keine Auskunft ergeben habe, weil die Daten nicht vorhanden gewesen seien, was nur mit einer falschen Schreibweise ihres Namens zu erklären sei. Anschließend habe die damalige Rechtsvertreterin der Antragstellerin die Verlegung des Verhandlungstermins beim BVwG erwirken können, doch habe die Antragstellerin auch den folgenden Termin am 16.12.2019 nicht wahrnehmen können, weil sie unverschuldet keine Kenntnis davon gehabt hätte. Die Antragstellerin habe aufgrund der ordnungsgemäßen Meldung davon ausgehen können, dass ihrem Rechtsvertreter klar sei, wo sie erreichbar sei. Allerhöchstens sei von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin an multiple Sklerose leide und in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Zwar habe die Erkrankung keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Dispositionsfähigkeit, lasse aber ein allfälliges Versäumnis, die Änderung ihres Aufenthaltes dem Rechtsvertreter bekannt zu geben, als minderen Grad des Verschuldens erscheinen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe erst am 13.01.2020 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, zugestellt am 19.12.2019, als unbegründet abgewiesen worden sei. Mit der Ausfolgung des Erkenntnisses sei ihr bewusst geworden, dass die Abweisung deshalb erfolgt sei, weil ihr Vorbringen aufgrund des zweimaligen Nichterscheinens bei den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Die damalige Rechtsvertreterin der Antragstellerin habe versucht, sie am 09.09.2019 von der anberaumten Verhandlung telefonisch zu verständigen, was aber erfolglos geblieben sei, weil ihr Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen sei. Die Ladung sei von der Rechtsvertreterin anschließend an die ihr bekannte Adresse übermittelt, allerdings wieder zurückgesandt worden, weil die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse gemeldet gewesen sei. Die Rechtsvertreterin habe in weiterer Folge zwar eine ZMR-Abfrage veranlasst, die aber keine Auskunft ergeben habe, weil die Daten nicht vorhanden gewesen seien, was nur mit einer falschen Schreibweise ihres Namens zu erklären sei. Anschließend habe die damalige Rechtsvertreterin der Antragstellerin die Verlegung des Verhandlungstermins beim BVwG erwirken können, doch habe die Antragstellerin auch den folgenden Termin am 16.12.2019 nicht wahrnehmen können, weil sie unverschuldet keine Kenntnis davon gehabt hätte. Die Antragstellerin habe aufgrund der ordnungsgemäßen Meldung davon ausgehen können, dass ihrem Rechtsvertreter klar sei, wo sie erreichbar sei. Allerhöchstens sei von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin an multiple Sklerose leide und in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Zwar habe die Erkrankung keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Dispositionsfähigkeit, lasse aber ein allfälliges Versäumnis, die Änderung ihres Aufenthaltes dem Rechtsvertreter bekannt zu geben, als minderen Grad des Verschuldens erscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Antragstellerin führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Sie ist iranische Staatsangehörige und leidet an multipler Sklerose. Die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin ist durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 mit Bescheid vom XXXX 2018 ab, erkannte der Antragstellerin weder den Status der Asylberechtigten noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 mit Bescheid vom römisch 40 2018 ab, erkannte der Antragstellerin weder den Status der Asylberechtigten noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Am 23.04.2018 bevollmächtigte die Antragstellerin den Verein Menschenrechte Österreich zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zur Erhebung der Beschwerde, Einbringung von in diesem Zusammenhang notwendigen Anträgen sowie zur Entgegennahme sämtlicher Zustellungen. Vereinbart wurde weiters, dass die Vollmacht mit der Übermittlung der das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Entscheidung an die Antragstellerin erlischt und der Rechtsvertreter die Vollmacht jederzeit kündigen kann, wenn es die Antragstellerin verabsäumt, zur Fortführung des Verfahrens ausreichend erreichbar zu sein. Am 24.04.2018 erhob die Antragstellerin vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den am XXXX 2018 erlassenen Bescheid.Am 24.04.2018 erhob die Antragstellerin vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den am römisch 40 2018 erlassenen Bescheid. Mit Ladung vom 04.09.2019, dem damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für 16.12.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die mit Ladung vom 23.10.2019, dem damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerin ebenfalls ordnungsgemäß zugestellt, auf einen anderen Saal verlegt wurde. Am 09.09.2019 versuchte der damalige Rechtsvertreter die Antragstellerin unter der von dieser bekannt gegebenen Telefonnummer zu erreichen, um sie von der anberaumten mündlichen Verhandlung zu verständigen. Dies war nicht möglich, weil die Antragstellerin ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte. In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter die Ladung per Post an die ihm bekannte Adresse. Dort war die Antragstellerin nicht mehr gemeldet, sodass die Ladung an den Rechtsvertreter retourniert wurde. Dieser versuchte sodann die Adresse durch Abfrage des Zentralen Melderegisters zu ermitteln, was ebenso erfolglos blieb, weil keine Daten aufschienen. Die Änderung ihrer Andresse gab die Antragstellerin nicht bekannt. Am 16.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die anberaumte mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei waren sowohl eine Vertreterin des damaligen Rechtsvertreters der Antragstellerin als auch ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anwesend. Die Antragstellerin erschien aufgrund der erfolglos gebliebenen Versuche, sie von der mündlichen Verhandlung zu verständigen, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, sodass die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt wurde. Die der Rechtsvertreterin erteilte Vollmacht war zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor aufrecht. Mit Erkenntnis vom 17.12.2019, dem damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerin elektronisch zugestellt am 19.12.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.04.2018 vollinhaltlich ab und führte begründend aus, dass die von der Antragstellerin behauptete Konversion nicht glaubhaft sei, worauf insbesondere auch das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hindeutet. Durch die am 13.01.2020 erfolgte Ausfolgung der Erkenntnisses erlangte die Antragstellerin sowohl von der versäumten mündlichen Verhandlung als auch von dessen Inhalt Kenntnis. Am 27.01.2020 brachte die Antragstellerin gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 16.12.2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung elektronisch ein und erhob gleichzeitig erneut Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, in der sie auf die schon bisher behauptete Konversion verwies. Sowohl der Antrag als auch die Beschwerde langten am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 27.01.2020 brachte die Antragstellerin gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 16.12.2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung elektronisch ein und erhob gleichzeitig erneut Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, in der sie auf die schon bisher behauptete Konversion verwies. Sowohl der Antrag als auch die Beschwerde langten am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt der Antragstellerin, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 16.03.2016, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, die Beschwerde vom 24.04.2018, das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2019, das hg. Erkenntnis vom 17.12.2019, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde jeweils vom 27.01.2020.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt der Antragstellerin, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 16.03.2016, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, die Beschwerde vom 24.04.2018, das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2019, das hg. Erkenntnis vom 17.12.2019, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde jeweils vom 27.01.
- Die Feststellungen zur Person der Antragstellerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die diagnostizierte Erkrankung ist den vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen. Die Feststellung, wonach die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt ist stützt sich einerseits auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen eine entsprechende Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist, andererseits auf das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Erkrankung keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Dispositionsfähigkeit habe. Der vereinbarte Umfang der Vertretungsbefugnis der damaligen Rechtsvertreterin der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist dem Inhalt der vorgelegten Vollmacht vom 23.04.2018 zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts, die dagegen erhobenen Beschwerden, die Ladungen zur mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind den diesbezüglich im Akt erliegenden Schriftstücken zu entnehmen. Der Einbringungszeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser bei Gericht einlangte, ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis. Die versuchte Verständigung der Antragstellerin von der anberaumten mündlichen Verhandlung durch ihre damalige Rechtsvertreterin ist ihren Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmen. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass die erfolglos gebliebene Abfrage der Adresse im Zentralen Melderegister auf eine falsche Schreibweise des Namens der Antragstellerin zurückzuführen ist, weil die Antragstellerin selbst zu erkennen gab, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine Vermutung handle und Belege für eine tatsächlich stattgefundene Abfrage nicht vorgelegt wurden. Die ordnungsgemäße Zustellung der Ladungen sowie des verfahrensbeendenden Erkenntnisses an den damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerin konnte durch Einsichtnahme in die bei Gericht erliegenden Zustellnachweise ermittelt werden und ist die Antragstellerin der ordnungsgemäßen Zustellung an ihren Rechtsvertreter auch nicht entgegengetreten. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung beruht auf dem Verhandlungsprotokoll vom 16.12.
- Die Tatsache, dass die erteilte Vollmacht zum damaligen Zeitpunkt noch aufrecht war, stützt sich einerseits darauf, dass keine Unterlagen über eine allfällige Zurücklegung der Vollmacht vorgelegt wurden, zum anderen auf die Angaben der in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreterin, die ausdrücklich ausführte, dass die Vollmacht nach wie vor aufrecht sei. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: "
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Die Bestimmungen u¿ber die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einfu¿hrung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidia¿ren Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 26).Die Bestimmungen u¿ber die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einfu¿hrung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidia¿ren Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 26). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058).Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 100, 101).Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 100, 101). Für die Beurteilung, ob die zweiwöchige Frist des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten, dh der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, sind die Berechnungsregeln der §§ 32 f AVG maßgeblich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 97 mit Verweis auf VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).Für die Beurteilung, ob die zweiwöchige Frist des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten, dh der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, sind die Berechnungsregeln der Paragraphen 32, f AVG maßgeblich vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 97 mit Verweis auf VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst
§ 2Z 7 Zustell
G (darunter fallen auch elektronische Zustelldienste) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst
Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG (darunter fallen auch elektronische Zustelldienste) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin geht hervor, dass ihr damaliger Rechtsvertreter erfolglos versuchte, sie von der mündlichen Verhandlung zu verständigen, weil sie es verabsäumt hatte ihr Mobiltelefon einzuschalten sowie der Rechtsvertretung eine aktuelle Adresse bekanntzugeben und die durch die Rechtsvertretung unternommene ZMR-Abfrage ergebnislos blieb. Erst am 13.01.2020 wurde der Antragstellerin das verfahrensbeendende Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019 tatsächlich ausgefolgt, sodass sie erst zu diesem Zeitpunkt von der Versäumung der mündlichen Verhandlung erfuhr. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann daher am 13.01.2020 zu laufen und endete am 27.01.
- Da die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag am 27.01.2020 einbrachte und die Zeit der elektronischen Übermittlung nicht in den Fristenlauf eingerechnet wird, wurde der Antrag rechtzeitig gestellt. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 115).Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, Rz 115). Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm. 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/12/0018).Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist vergleiche VwGH 29.09.1993, 92/12/0018). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Antragstellerin ihre damalige Rechtsvertretung auch zur Übernahme sämtlicher im Beschwerdeverfahren anfallender Zustellungen bevollmächtigt und wurden die Ladungen zur mündlichen Verhandlung ihrer Rechtsvertretung ordnungsgemäß zugestellt, was auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht. Es bestehen sohin keinerlei Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung. Auch sind keinerlei Rechtfertigungsgründe iSd § 19 Abs. 3 AVG für das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Insbesondere ergibt sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass ihre Erkrankung einer Teilnahme an der Verhandlung entgegen stand. Die Antragstellerin hat die mündliche Verhandlung daher versäumt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Antragstellerin ihre damalige Rechtsvertretung auch zur Übernahme sämtlicher im Beschwerdeverfahren anfallender Zustellungen bevollmächtigt und wurden die Ladungen zur mündlichen Verhandlung ihrer Rechtsvertretung ordnungsgemäß zugestellt, was auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht. Es bestehen sohin keinerlei Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung. Auch sind keinerlei Rechtfertigungsgründe iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG für das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Insbesondere ergibt sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass ihre Erkrankung einer Teilnahme an der Verhandlung entgegen stand. Die Antragstellerin hat die mündliche Verhandlung daher versäumt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch dann, wenn ein Fremder einer mit der Besorgung der Rechtsvertretung betrauten juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsvertreters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch dann, wenn ein Fremder einer mit der Besorgung der Rechtsvertretung betrauten juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsvertreters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und die Fristen wahren zu können (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 45 mit Verweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254).Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und die Fristen wahren zu können vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 45 mit Verweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254). Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015 zu § 46 Abs. 1 VwGG).Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015 zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Die Antragstellerin begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag mit der erfolglos gebliebenen Verständigung von der mündlichen Verhandlung, gesteht dabei aber selbst zu, dass ihr damaliger Rechtsvertreter sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sie von der anberaumten Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Ursache für das unentschuldigte Fernbleiben der Antragstellerin von der mündlichen Verhandlung war vielmehr die unterlassene Bekanntgabe der geänderten Adresse bzw. die von ihr verursachte fernmündliche Unerreichbarkeit, was die Antragstellerin ebenfalls zugibt. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen von der Antragstellerin selbst ausgehenden Fehler in der Kommunikation mit ihrem damaligen Rechtsvertreter, der durch die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit bzw. die Offenlegung der geänderten Adresse schon von vorherein durch die Antragstellerin selbst hätte abgewendet werden können. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen würde, liegt daher nicht vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags voraussetzt, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.
- 2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 40).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags voraussetzt, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.
- 2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 40). Bereits in der von der Antragstellerin am 23.04.2018 erteilten Vollmacht wurde vereinbart, dass der Rechtsvertreter die Vollmacht jederzeit kündigen kann, wenn es die Antragstellerin verabsäumt, für die Fortführung des Verfahrens ausreichend erreichbar zu bleiben. Der Antragstellerin musste daher schon aus diesem Grund bewusst sein, dass auf ihre persönliche Erreichbarkeit besonders Wert gelegt wird und hätte sie sich daher nicht bloß auf ihre behördliche Meldung verlassen dürfen. Außerdem war auch aufgrund der Beschwerdeerhebung anzunehmen, dass weitere Verfahrensschritte notwendig sein werden, die nur gesetzt werden können, wenn die Antragstellerin davon verständigt werden kann. Die unterlassene Mitteilung der geänderten Adresse ist daher nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, weil ein sorgfältiger Mensch die geänderte Anschrift - insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Beschwerdeverfahrens - jedenfalls bekannt gegeben bzw. sichergestellt hätte, dass er fernmündlich erreichbar sei. Daran vermag auch die Erkrankung der Antragstellerin nichts zu ändern, weil sie einerseits selbst zugesteht, dass diese keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Dispositionsfähigkeit hat und andererseits nicht darlegte, inwiefern sie die Erkrankung an der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt - nämlich der Bekanntgabe ihrer Adresse - hinderte. Da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin nicht erfüllt sind, ist der eingebrachte Antrag
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin nicht erfüllt sind, ist der eingebrachte Antrag
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die beantragten Einvernahmen der Antragstellerin sowie einer informierten Vertreterin ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin konnten unterbleiben, weil das erkennende Gericht die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Ausführungen der Antragstellerin dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde legte (vgl. zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).Die beantragten Einvernahmen der Antragstellerin sowie einer informierten Vertreterin ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin konnten unterbleiben, weil das erkennende Gericht die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Ausführungen der Antragstellerin dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde legte vergleiche zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Zur Zurückweisung der Beschwerde:
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 17Vw
GVG gilt diese Bestimmung zwar grundsätzlich nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG aber bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078, Rn. 10, mwN).
Paragraph 17, VwGVG gilt diese Bestimmung zwar grundsätzlich nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG aber bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078, Rn. 10, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043, Rn. 14).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043, Rn. 14). Bereits mit Schriftsatz vom 24.04.2018 erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde ihrem damaligen Rechtsvertreter am 19.12.2019 zugestellt und ihr selbst am 13.01.2020 tatsächlich ausgefolgt. Das Erkenntnis wurde daher rechtskräftig.Bereits mit Schriftsatz vom 24.04.2018 erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde ihrem damaligen Rechtsvertreter am 19.12.2019 zugestellt und ihr selbst am 13.01.2020 tatsächlich ausgefolgt. Das Erkenntnis wurde daher rechtskräftig. Die am 27.01.2020 erneut gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 eingebrachte Beschwerde stützt sich auf die schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behauptete Konversion der Antragstellerin, sodass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht.Die am 27.01.2020 erneut gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018 eingebrachte Beschwerde stützt sich auf die schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behauptete Konversion der Antragstellerin, sodass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht. Zudem begann die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom XXXX 2018 bereits mit dessen Zustellung im Jahr 2018 zu laufen und ist daher die neuerlich am 27.01.2020 eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet.Zudem begann die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom römisch 40 2018 bereits mit dessen Zustellung im Jahr 2018 zu laufen und ist daher die neuerlich am 27.01.2020 eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet. Die Beschwerde ist daher sowohl wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG als auch wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher sowohl wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG als auch wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht. Im vorliegenden Fall wurde der von der Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt im Wesentlichen unverändert der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und ergibt sich darüber hinaus aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Da der Sachverhalt somit anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin geklärt erscheint und der behauptete Sachverhalt auch ohne weitere Zeugeneinvernahmen glaubhaft vorgebracht wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 33 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 71 AVG nachempfunden und sind die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze daher auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 33, VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 71, AVG nachempfunden und sind die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze daher auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W242.2193711.2.00