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{'item': 'W255 2167250-1'}

Obsah (16)§ 7Art. 133§ 4§ 3§ 8§ 10§ 75§ 53§ 13§ 6§ 15§ 81§ 38§ 51§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW255 2167250-1 SpruchW255 2167250-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 7i

Vm. §§ 33 Abs. 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 08.03.2017, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2017, GZ: 2017-0566-9-000707, betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 02.02.2017,

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 02.02.2017 (Tag der Geltendmachung: 25.01.2017) die Zuerkennung von Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS).1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 02.02.2017 (Tag der Geltendmachung: 25.01.2017) die Zuerkennung von Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: XXXX , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.02.2017

§ 7i

Vm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich habe und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.02.2017

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich habe und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, da dem BF die Eigenschaft eines Asylwerbers zukomme und sein Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weshalb er am Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Ihm stünden aufgrund der erworbenen Versicherungszeiten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu. Der BF habe auch in der Vergangenheit zu Recht Leistungen des AMS bezogen. 1.
  2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.06.2017, GZ: 2017-0566-9-000707, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach der Aktenlage im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017 sei das Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen und liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Betreffend den Einwand des BF, das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor anhängig, seien keine Unterlagen übermittelt worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei keine Bestätigung über ein offenes Verfahren übermittelt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Asylverfahren in zweiter Instanz bereits abgeschlossen worden sei. Der BF verfüge seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung müsse der BF

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. dem FPG oder AsylG verfügen.Der BF verfüge seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung müsse der BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. dem FPG oder AsylG verfügen. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG würden eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vorsehen. Eine Leistung sei nur dann zu gewähren, wenn auch grundsätzlich eine unselbständige Beschäftigung entsprechend der rechtlichen Vorgaben aufgenommen werden könne und dürfe. Da der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG zur Verfügung. Für einen Anspruch auf Notstandshilfe müssten alle Anspruchsvoraussetzungen

§ 7erfüllt sein.

Der Antrag auf Notstandshilfe vom 02.02.2017 sei daher mangels Vorliegen der Verfügbarkeit

§ 7Abs. 3 Z 2 i

Vm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG abzuweisen gewesen.Da der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Verfügung. Für einen Anspruch auf Notstandshilfe müssten alle Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 7, erfüllt sein. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 02.02.2017 sei daher mangels Vorliegen der Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG abzuweisen gewesen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 26.06.2017 (fälschlicherweise mit 26.06.2016 datiert) stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (des AMS) das Asylverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. In der Beschwerde sei exakt angegeben worden, unter welcher Geschäftszahl und in welcher Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren anhängig sei. Eine Überprüfung dieser Angaben hätte ergeben, dass dieses Asylverfahren tatsächlich anhängig und somit offen sei. 1.
  2. Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 31.10.2019 wurde sowohl dem BF als auch dem AMS jeweils der Spruch der Erkenntnisse im Asylverfahren zu den Zahlen W153 1434377-1/8E und I417 1434377-2/21E übermittelt und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
  4. Mit Stellungnahme vom 19.11.2019 führte das AMS aus, dass nach dem übermittelten Erkenntnis vom 19.06.2017, W153 1434377-1/8E, davon auszugehen sei, dass der BF bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt habe. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens habe er damit über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung iSd § 7 Abs. 3 Z 2 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG verfügt.1.
  5. Mit Stellungnahme vom 19.11.2019 führte das AMS aus, dass nach dem übermittelten Erkenntnis vom 19.06.2017, W153 1434377-1/8E, davon auszugehen sei, dass der BF bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt habe. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens habe er damit über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG verfügt. 1.
  6. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.11.2019 wurde das AMS aufgefordert, bekanntzugeben, ob der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Antragstellung sonstige Gründe entgegengestanden seien, sowie in welcher Höhe dem BF der entsprechende Tagsatz gebührt habe. 1.
  7. Am 20.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein, in welcher u.a. angeführt wurde, dass dem BF zum Zeitpunkt des Antrages auf Notstandshilfe vom 02.02.2017 Notstandshilfe im Ausmaß von € 20,57 täglich gebührt habe. Sonstige Gründe, die einer Zuerkennung der Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt entgegengestanden seien, seien nicht dokumentiert. 1.
  8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugeteilt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  10. Feststellungen: 2.1.
  11. Zum Asylverfahren: 2.1.1.
  12. Der BF stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF wurde unmittelbar nach seinem Antrag in Österreich zugelassen. 2.1.1.
  13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1204.590-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1204.590-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 2.1.1.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1204.590-BAW erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016, GZ: W153 1434377-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt 2.).2.1.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016, GZ: W153 1434377-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt 2.). 2.1.1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. 820459004-1479096, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)2.1.1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. 820459004-1479096, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) 2.1.1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018, GZ: I417 1434377-2/21E, wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: "

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.2.1.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018, GZ: I417 1434377-2/21E, wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. 2.1.1.7. Seitens des (damaligen) Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde nicht bescheidmäßig über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 abgesprochen.2.1.1.7. Seitens des (damaligen) Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde nicht bescheidmäßig über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 abgesprochen. 2.1.

  1. Zum Strafverfahren: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 27.08.2015 in Rechtskraft.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 27.08.2015 in Rechtskraft. 2.1.
  2. Zum Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice: 2.1.3.
  3. Der BF stellte am 23.01.2017 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: 9587 010195, keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass der BF über keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich verfüge und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2.1.3.
  4. Der BF stellte am 02.02.2017 (Tag der Geltendmachung: 25.01.2017) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. 2.1.3.
  5. Der Antrag des BF vom 02.02.2017 wurde mit Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: XXXX , abgewiesen und dies damit begründet, dass der BF über keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich verfügt und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.06.2017, GZ: 2017-0566-9-000707, abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: XXXX , vollinhaltlich bestätigt.2.1.3.
  6. Der Antrag des BF vom 02.02.2017 wurde mit Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: römisch 40 , abgewiesen und dies damit begründet, dass der BF über keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich verfügt und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.06.2017, GZ: 2017-0566-9-000707, abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 08.03.2017, VN: römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden, soweit unbedenklichen Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe sowie die diesbezüglich abweisenden Bescheide (Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS) im Akt ein. Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W153 1434377-1/8E und I417 1434377-2/21E, geführten Akten sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2020/03.04.2020 eingeholten Auskunft bezüglich des nicht erfolgten bescheidmäßigen Abspruches über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF durch das BFA. Die Feststellung zur Verurteilung des BF stützt sich auf die Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, sowie den eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...]
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. [...]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. [...] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10."

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10,

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl.
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oderNr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(3)Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. 2.3.
  3. Abweisung der Beschwerde Der BF stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF wurde unmittelbar nach seinem Antrag in Österreich zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der BF über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 13Asyl

G 2005 verfügt. Dieses entstand mit Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung der Berechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 13, K3).Der BF stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF wurde unmittelbar nach seinem Antrag in Österreich zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der BF über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich

Paragraph 13, AsylG 2005 verfügt. Dieses entstand mit Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung der Berechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 13,, K3). Das in § 13 AsylG 2005 normierte vorläufige Aufenthaltsrecht eines zugelassenen Asylwerbers endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Weiters endet es mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlich relevanter Sachverhalte (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 13, K5 und K7). Im letztgenannten Fall (strafrechtlich relevanter Sachverhalt) tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, gegen diese ist mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich. Mit Verlust des Aufenthaltsrechts geht auch der Anspruch auf die

§ 51

erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Bescheid

§ 53Abs.

1 Z 2 zu entziehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 13, K11).Das in Paragraph 13, AsylG 2005 normierte vorläufige Aufenthaltsrecht eines zugelassenen Asylwerbers endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Weiters endet es mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlich relevanter Sachverhalte (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 13,, K5 und K7). Im letztgenannten Fall (strafrechtlich relevanter Sachverhalt) tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, gegen diese ist mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich. Mit Verlust des Aufenthaltsrechts geht auch der Anspruch auf die

Paragraph 51, erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, zu entziehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 13,, K11). Im Falle des derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechts durch Verwirklichung eines strafrechtlichen Sachverhaltes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem

Absatz 3 faktischer Abschiebeschutz zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 13, K12).Im Falle des derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechts durch Verwirklichung eines strafrechtlichen Sachverhaltes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem

Absatz 3 faktischer Abschiebeschutz zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 13,, K12). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 27.08.2015 in Rechtskraft.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 27.08.2015 in Rechtskraft. Der BF wurde somit im Sinne des AsylG 2005 straffällig, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, am 27.08.2015, verlor der BF ex lege sein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005. Der Umstand, dass seitens des BFA diesbezüglich weder eine Verfahrensanordnung erlassen noch über den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF mittels Bescheides abgesprochen wurde, ändert daran nichts. Der Verlust des Aufenthaltsrechts trat ex lege ein.Mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, GZ: 152 Hv 93/15h, am 27.08.2015, verlor der BF ex lege sein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005. Der Umstand, dass seitens des BFA diesbezüglich weder eine Verfahrensanordnung erlassen noch über den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF mittels Bescheides abgesprochen wurde, ändert daran nichts. Der Verlust des Aufenthaltsrechts trat ex lege ein. Ab diesem Zeitpunkt (27.08.2015) genoss er bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018, GZ: I417 1434377-2/21E, "nur" mehr faktischen Abschiebeschutz

§ 12

FPG.Ab diesem Zeitpunkt (27.08.2015) genoss er bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018, GZ: I417 1434377-2/21E, "nur" mehr faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, FPG.

§ 7Abs. 3 Z 2 Al

VG darf eine Beschäftigung nur aufnehmen, wer sich - unter anderem - berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG darf eine Beschäftigung nur aufnehmen, wer sich - unter anderem - berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Asylwerbende erfüllen während des Asylverfahrens grds die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG. Die Voraussetzung ist jedoch nach der Rsp dann nicht mehr erfüllt, wenn nur noch ein faktischer Abschiebeschutz gewährt wird (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0263; 07.09.2011, 2008/08/0211; 01.04.2009, 2007/08/0208; 23.01.2008, 2007/08/0342; 21.11.2007, 2007/08/0244; Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm,

  1. Lfg. ( Mai 2016) , § 7, Rz 39).Asylwerbende erfüllen während des Asylverfahrens grds die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG. Die Voraussetzung ist jedoch nach der Rsp dann nicht mehr erfüllt, wenn nur noch ein faktischer Abschiebeschutz gewährt wird (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0263; 07.09.2011, 2008/08/0211; 01.04.2009, 2007/08/0208; 23.01.2008, 2007/08/0342; 21.11.2007, 2007/08/0244; Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm,
  2. Lfg. ( Mai 2016) , Paragraph 7,, Rz 39). Der BF verfügte somit ab 27.08.2015 über keine Berechtigung im Bundesgebiet mehr, die ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt hätte. Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3). Da der BF ab 27.08.2015 mangels Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr aufnehmen durfte, stand er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung.Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,). Da der BF ab 27.08.2015 mangels Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr aufnehmen durfte, stand er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Das AMS ging zu Recht davon aus, dass der Antrag des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit des BF abzuweisen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2167250.1.00

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