RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW255 2185530-1 SpruchW255 2185530-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand seit 05.02.2009 im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch mehrere Krankenstände und ein Dienstverhältnis bei XXXX vom 05.02.2016 bis 13.01.2017.1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand seit 05.02.2009 im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch mehrere Krankenstände und ein Dienstverhältnis bei römisch 40 vom 05.02.2016 bis 13.01.
- 1.
- Die BF hat sich im September 2017 für eine Vollzeitstelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma XXXX mit Arbeitsort im XXXX in Eigeninitiative beworben. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dort am 01.11.2017 eine Beschäftigung aufzunehmen.1.
- Die BF hat sich im September 2017 für eine Vollzeitstelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 mit Arbeitsort im römisch 40 in Eigeninitiative beworben. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dort am 01.11.2017 eine Beschäftigung aufzunehmen. 1.
- Am 08.11.2017 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung auf. Die BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, im Wesentlichen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie habe Gefühlsstörungen in den Beinen. Zudem habe sie dem potentiellen Dienstgeber gesagt, dass sie aufgrund der fehlenden Fahrmöglichkeit ihre freien Tage, wenn möglich, an jenen Tagen bekommen können wolle, an denen ihre Tochter, die als Heimhilfe arbeite, Dienst habe.Die BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, im Wesentlichen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie habe Gefühlsstörungen in den Beinen. Zudem habe sie dem potentiellen Dienstgeber gesagt, dass sie aufgrund der fehlenden Fahrmöglichkeit ihre freien Tage, wenn möglich, an jenen Tagen bekommen können wolle, an denen ihre Tochter, die als Heimhilfe arbeite, Dienst habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.11.2017, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe. Die BF habe die Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.11.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe. Die BF habe die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie bereits in der Niederschrift angegeben habe, dass sie keine Möglichkeit habe, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum angegebenen Dienstort zu kommen. Deshalb habe sie beim letzten Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber am 23.10.2017 noch keine fixe Zusage geben können. Am 25.10.2017 habe sie dem potentiellen Dienstgeber schließlich mitgeteilt, dass sie keine Fahrmöglichkeit habe. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 21.12.2017 wurde der BF die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. 1.
- In der am 04.01.2018 beim AMS eingelangten Stellungnahme führte die BF aus, dass sie sich nicht um eine Vollzeitstelle beworben und dem potentiellen Dienstgeber niemals eine fixe Zusage erteilt habe. In der am 22.09.2017 erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber habe sie sich über das Arbeitsgebiet erkundigt und mitgeteilt, dass sie nur eine Teilzeitstelle oder eine geringfügige Beschäftigung suche. Ebenso habe sie den potentiellen Dienstgeber darüber informiert, dass sie zum Zeitpunkt der Bewerbung im Krankenstand gewesen sei. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 23.10.2017 sei der BF eine Stundeneinteilung von 37,5 Wochenstunden vorgelegt worden. Sie habe dem potentiellen Dienstgeber auch mitgeteilt, dass ihr kein Auto zur Verfügung stünde, da dieses von ihrer Tochter genutzt werde. Am 25.10.2017 habe sie dem potentiellen Dienstgeber eine Absage erteilt. Von einem Operationstermin sei in diesem Telefonat nicht die Rede gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie ein Fersensporn an beiden Füßen gequält. Einen Befund vom Orthopäden könne sie nicht vorlegen, da sie erst am 08.01.2018 einen Termin vereinbart habe. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei XXXX von XXXX nicht erreichbar und die Angaben über eine Mitfahrgelegenheit des Dienstgebers würden nicht stimmen, da keine weiteren Personen aus dem Raum XXXX dort tätig seien. Sie selbst habe dem Dienstgeber keine Zusage erteilt.1.
- In der am 04.01.2018 beim AMS eingelangten Stellungnahme führte die BF aus, dass sie sich nicht um eine Vollzeitstelle beworben und dem potentiellen Dienstgeber niemals eine fixe Zusage erteilt habe. In der am 22.09.2017 erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber habe sie sich über das Arbeitsgebiet erkundigt und mitgeteilt, dass sie nur eine Teilzeitstelle oder eine geringfügige Beschäftigung suche. Ebenso habe sie den potentiellen Dienstgeber darüber informiert, dass sie zum Zeitpunkt der Bewerbung im Krankenstand gewesen sei. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 23.10.2017 sei der BF eine Stundeneinteilung von 37,5 Wochenstunden vorgelegt worden. Sie habe dem potentiellen Dienstgeber auch mitgeteilt, dass ihr kein Auto zur Verfügung stünde, da dieses von ihrer Tochter genutzt werde. Am 25.10.2017 habe sie dem potentiellen Dienstgeber eine Absage erteilt. Von einem Operationstermin sei in diesem Telefonat nicht die Rede gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie ein Fersensporn an beiden Füßen gequält. Einen Befund vom Orthopäden könne sie nicht vorlegen, da sie erst am 08.01.2018 einen Termin vereinbart habe. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei römisch 40 von römisch 40 nicht erreichbar und die Angaben über eine Mitfahrgelegenheit des Dienstgebers würden nicht stimmen, da keine weiteren Personen aus dem Raum römisch 40 dort tätig seien. Sie selbst habe dem Dienstgeber keine Zusage erteilt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.01.2018, GZ: 2017-0566-9-000237, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF vom potentiellen Dienstgeber ein Arbeitsangebot als Verkaufshelferin, abgestimmt auf ihren Gesundheitszustand, angeboten worden sei. Die BF habe dieses Angebot ausgeschlagen und habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. 1.
- Mit Schreiben vom 22.01.2018 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie nie eine Zusage gemacht habe und auch keinen Dienstvertrag unterschrieben habe. Sie verwehre sich dagegen, dass sie Schutzbehauptungen getätigt hätte. 1.
- Am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugeteilt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF stand seit 05.02.2009 im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch mehrere Krankenstände und ein Dienstverhältnis bei XXXX vom 05.02.2016 bis 13.01.2017.Die BF stand seit 05.02.2009 im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch mehrere Krankenstände und ein Dienstverhältnis bei römisch 40 vom 05.02.2016 bis 13.01.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.11.2017, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 26.12.2017 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 09.11.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 26.12.2017 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.01.2018, GZ: 2017-0566-1-000237, vollinhaltlich bestätigt. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 11.04.2017 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle (20 - 40 Stunden) als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin in den Bezirken XXXX , zu unterstützen, abgeschlossen. Im Betreuungsplan wurde weiters die Eigeninitiative der BF bei der Wiedererlangung einer Arbeitsstelle vereinbart. Es wurde festgehalten, dass der BF ein Privat-PKW zur Verfügung steht.Zwischen der BF und dem AMS wurde am 11.04.2017 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle (20 - 40 Stunden) als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin in den Bezirken römisch 40 , zu unterstützen, abgeschlossen. Im Betreuungsplan wurde weiters die Eigeninitiative der BF bei der Wiedererlangung einer Arbeitsstelle vereinbart. Es wurde festgehalten, dass der BF ein Privat-PKW zur Verfügung steht. Von der BF wurden am 01.06.2009, am 21.04.2010, am 01.07.2011 und am 03.08.2015 Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension eingebracht. Sämtliche Anträge wurden von der PVA mangels Vorliegen von Invalidität abgelehnt. Die BF hat bei XXXX teilgenommen. In den von XXXX erstellten Basischecks mit arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Stellungnahme wurde festgestellt, dass leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung, unter anderem mit Heben bis 7 kg und Tragen bis 3 kg, mit Möglichkeit zum Lagewechsel, unter einfachem durchschnittlichen Zeitdruck, zumutbar sind. Zu vermeiden sind schwere körperliche Arbeiten mit Heben ab 7 kg und Tragen ab 3 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung mit häufigem Hocken und Knien.Die BF hat bei römisch 40 teilgenommen. In den von römisch 40 erstellten Basischecks mit arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Stellungnahme wurde festgestellt, dass leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung, unter anderem mit Heben bis 7 kg und Tragen bis 3 kg, mit Möglichkeit zum Lagewechsel, unter einfachem durchschnittlichen Zeitdruck, zumutbar sind. Zu vermeiden sind schwere körperliche Arbeiten mit Heben ab 7 kg und Tragen ab 3 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung mit häufigem Hocken und Knien. Die BF hat sich im September 2017 für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma XXXX , mit Arbeitsort im XXXX in Eigeninitiative beworben.Die BF hat sich im September 2017 für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 , mit Arbeitsort im römisch 40 in Eigeninitiative beworben. Die Entfernung zwischen dem Arbeitsort ( XXXX ) und dem Wohnort der Beschwerdeführerin ( XXXX ) beträgt ca. zehn Kilometer bzw. beträgt die Fahrzeit mit dem Auto ca. 13 Minuten.Die Entfernung zwischen dem Arbeitsort ( römisch 40 ) und dem Wohnort der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) beträgt ca. zehn Kilometer bzw. beträgt die Fahrzeit mit dem Auto ca. 13 Minuten. Da die BF im Zuge der Bewerbung gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben hat, wurde eine Anstellung als Kellnerin im Café ausgeschlossen und ihr eine Arbeitsstelle im Verkauf angeboten. Es wurde vereinbart, sie von der Verrichtung von schweren Tätigkeiten beim Aufbau der Verkaufsausstellung auszunehmen. Die BF hätte am 01.11.2017 das Dienstverhältnis auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung antreten können. In den ersten Tagen wäre sie mit dem Kuvertieren von Einladungen betraut worden. Diese Tätigkeit hätte sie in sitzender oder stehender Haltung durchführen können. Danach wäre die BF im Verkauf eingesetzt worden. Bei der vorgesehenen Tätigkeit, welche Verkaufstätigkeiten, das Bedienen der Kasse, Ordnung halten im Verkaufsraum und das Nachsortieren der Waren beinhaltet hätte, hätte die BF jederzeit eine wechselnde Arbeitshaltung (sitzen, stehen und gehen) einnehmen können. Am 21.09.2017 wurde dem AMS vom potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass mit der BF eine Anstellung ab 01.11.2017 vereinbart wurde und es wurde angefragt, ob eine Förderung gewährt werden kann. Vom AMS wurde eine Förderzusage erteilt. Am 25.10.2017 wurde dem AMS vom potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass die BF die Aufnahme der Beschäftigung ab 01.11.2017 mit der Behauptung, massive gesundheitliche Probleme (Bandscheibenprobleme) zu haben, abgesagt hat. Die Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiterin wäre der BF objektiv zumutbar gewesen. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Es ist unstrittig, dass sämtliche von der BF eingebrachte Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension von der PVA mangels Vorliegen von Invalidität abgelehnt wurden. Die Feststellungen zu den von XXXX erstellten Basischecks ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen.Die Feststellungen zu den von römisch 40 erstellten Basischecks ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen. Es ist unstrittig, dass sich die BF im September 2017 für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma XXXX mit Arbeitsort im XXXX in Eigeninitiative beworben hat.Es ist unstrittig, dass sich die BF im September 2017 für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 mit Arbeitsort im römisch 40 in Eigeninitiative beworben hat. Die Feststellung zu der Entfernung zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der BF ergibt sich aus einer Abfrage auf Google Maps. Die Feststellungen zu den näheren Umständen der Tätigkeit der BF ergeben sich aus den Ausführungen, die der potentielle Dienstgeber am 20.12.2017 und 21.12.2017 gegenüber dem AMS getätigt hat. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Angaben des potentiellen Dienstgebers in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass dem AMS vom potentiellen Dienstgeber am 25.10.2017 mitgeteilt wurde, dass die BF die Aufnahme der Beschäftigung ab 01.11.2017 mit der Behauptung, massive gesundheitliche Probleme (Bandscheibenprobleme) zu haben, abgesagt habe, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS. In ihrer Stellungnahme vom 04.01.2018 gab die BF selbst an, dass sie am 25.10.2017 dem potentiellen Dienstgeber eine Absage erteilt habe. Die BF hat durch die Verweigerung des Arbeitsantritts ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die BF brachte mehrere Umstände vor, aufgrund derer ihr die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu ist im Einzelnen wie folgt auszuführen: Hinsichtlich der von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen ist darauf zu verweisen, dass die BF bereits mehrfach Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension eingebracht hat. Sämtliche Anträge wurden von der PVA mangels Vorliegen von Invalidität abgelehnt. In den von XXXX erstellten Basischecks mit arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Stellungnahme wurde festgestellt, dass leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung, unter anderem mit Heben bis 7 kg und Tragen bis 3 kg, mit Möglichkeit zum Lagewechsel, unter einfachem durchschnittlichen Zeitdruck zumutbar sind. Zu vermeiden sind schwere körperliche Arbeiten, mit Heben ab 7 kg und Tragen ab 3 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung mit häufigem Hocken und Knien. Den glaubhaften Angaben des potentiellen Dienstgebers zufolge wurden die gesundheitlichen Einschränkungen der BF dahingehend berücksichtigt, dass eine Anstellung als Kellnerin im Café ausgeschlossen und ihr eine Arbeitsstelle im Verkauf angeboten und sie von der Verrichtung der schweren Tätigkeiten beim Aufbau der Verkaufsausstellung ausgenommen wurde. In den ersten Tagen wäre sie mit dem Kuvertieren von Einladungen betraut worden. Diese Tätigkeit hätte sie in sitzender oder stehender Haltung durchführen können. Danach wäre die BF im Verkauf eingesetzt worden. Bei der vorgesehenen Tätigkeit, welche Verkaufstätigkeiten, das Bedienen der Kasse, Ordnung halten im Verkaufsraum und das Nachsortieren der Waren beinhaltet hätte, hätte die BF jederzeit eine wechselnde Arbeitshaltung (sitzen, stehen und gehen) einnehmen können.Hinsichtlich der von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen ist darauf zu verweisen, dass die BF bereits mehrfach Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension eingebracht hat. Sämtliche Anträge wurden von der PVA mangels Vorliegen von Invalidität abgelehnt. In den von römisch 40 erstellten Basischecks mit arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Stellungnahme wurde festgestellt, dass leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung, unter anderem mit Heben bis 7 kg und Tragen bis 3 kg, mit Möglichkeit zum Lagewechsel, unter einfachem durchschnittlichen Zeitdruck zumutbar sind. Zu vermeiden sind schwere körperliche Arbeiten, mit Heben ab 7 kg und Tragen ab 3 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung mit häufigem Hocken und Knien. Den glaubhaften Angaben des potentiellen Dienstgebers zufolge wurden die gesundheitlichen Einschränkungen der BF dahingehend berücksichtigt, dass eine Anstellung als Kellnerin im Café ausgeschlossen und ihr eine Arbeitsstelle im Verkauf angeboten und sie von der Verrichtung der schweren Tätigkeiten beim Aufbau der Verkaufsausstellung ausgenommen wurde. In den ersten Tagen wäre sie mit dem Kuvertieren von Einladungen betraut worden. Diese Tätigkeit hätte sie in sitzender oder stehender Haltung durchführen können. Danach wäre die BF im Verkauf eingesetzt worden. Bei der vorgesehenen Tätigkeit, welche Verkaufstätigkeiten, das Bedienen der Kasse, Ordnung halten im Verkaufsraum und das Nachsortieren der Waren beinhaltet hätte, hätte die BF jederzeit eine wechselnde Arbeitshaltung (sitzen, stehen und gehen) einnehmen können. Bezugnehmend auf den Einwand der BF, wonach ihr die Ausübung einer Vollzeitstelle aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich wäre, ist auf die zwischen ihr und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zu verweisen, in welcher festgehalten ist, dass die BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle (20 - 40 Stunden) vom AMS unterstützt werde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die BF den Angaben des potentiellen Dienstgebers zufolge, nie nach einer Teilzeitstelle gefragt habe; im Betrieb sei nämlich sehr wohl auch Teilzeitarbeit möglich. Bezugnehmend auf den Umstand, wonach die BF die Beschäftigung schließlich aufgrund behaupteter akuter massiver gesundheitlicher Probleme nicht angetreten hat, ist auszuführen, dass die BF keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Tag des möglichen Arbeitsantritts (01.11.2017) vorgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass an diesem Tag Arbeitsfähigkeit gegeben war. Bezugnehmend auf den Umstand, wonach die BF kein Auto zur Verfügung hätte, um zum Arbeitsort zu gelangen, ist auszuführen, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, dass der BF ein Privat-PKW zur Verfügung steht. Wenn die BF vorbringt, dass sie ihr Auto an ihre Tochter verborge, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Nutzung des Autos für die Fahrt zur Arbeit vorrangig dem Fahrzeughalter, sohin der BF, vorbehalten ist. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass laut Angaben des Dienstgebers vom 20.12.2017, die BF für die Erreichung des Arbeitsortes nicht auf ein eigenes Auto angewiesen gewesen wäre, sondern eine Mitfahrgelegenheit bei einem anderen Dienstnehmer organisiert werden hätte können. Wäre die Mitfahrgelegenheit an einzelnen Tagen ausfallen, wäre der potentielle Dienstgeber bereit gewesen, die BF mit dem Auto abzuholen und zum Arbeitsort zu bringen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach sohin den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach sohin den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass die Verweigerung des Arbeitsantritts zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass die Verweigerung des Arbeitsantritts zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2185530.1.00