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{'item': 'W262 2165416-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW262 2165416-1 SpruchW262 2165416-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.04.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.04.2021 erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. V. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2015 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, die Sicherheitslage in Kabul sei schlecht, deshalb könne er nicht dorthin zurückkehren. Im Iran sei er illegal aufhältig, werde schlecht behandelt und habe Angst, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Er wolle hier ein besseres Leben führen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er Krieg und Anschläge. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 09.02.2017 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, ua. eine Vertretungsvollmacht der Caritas Diözese sowie ärztliche Befunde betreffend seine Asthmaerkrankung vor und wiederholte bzw. präzisierte seine oa. Fluchtgründe. Weiters gab er erstmals an, Christ zu sein, regelmäßig in die Kirche zu gehen und legte eine Taufbescheinigung der Freikirche Hamgam vom 09.10.2016 vor. Nach Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation zu den Familienverhältnissen bzw. dem Aufenthaltsort der Familienmitglieder des Beschwerdeführers erfolgte eine erneute Einvernahme vor dem BFA am 01.06.
  2. Die Ergebnisse der Anfrage wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Äußerung dazu eröffnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seiner behaupteten Konversion befragt.
  3. Mit Bescheid vom 27.06.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit Bescheid vom 27.06.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen oa. Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus erstattete er weitwendige Ausführungen zur behauptetermaßen verweigerten Akteneinsicht beim BFA und stellte u.a. einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten. Am 25.07.2017 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 23.08.2017 nahm ein Bevollmächtigter des vertretenden Rechtsanwalts Akteneinsicht samt Kopienerstellung.
  6. Am 14.02.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztlicher Befund vom 29.01.2020, diverse Integrationsunterlagen sowie die Bestätigung eines abgeschlossenen Glaubensgrundkurses bei der "Life Church XXXX " vom 02.02.2020, eine Deutschkursbestätigung vom 04.02.2020 und andere Kursteilnahmebestätigungen, darunter eine Bestätigung der Teilnahme eines Vorbereitungskurses für den Pflichtschulabschlusslehrgang vom 27.09.2019 und eine Bestätigung einer individuellen Bildungsberatung vom 25.04.2019 sowie eine Mitgliedskarte vom Österreichischen Roten Kreuz, ein.
  7. Am 14.02.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztlicher Befund vom 29.01.2020, diverse Integrationsunterlagen sowie die Bestätigung eines abgeschlossenen Glaubensgrundkurses bei der "Life Church römisch 40 " vom 02.02.2020, eine Deutschkursbestätigung vom 04.02.2020 und andere Kursteilnahmebestätigungen, darunter eine Bestätigung der Teilnahme eines Vorbereitungskurses für den Pflichtschulabschlusslehrgang vom 27.09.2019 und eine Bestätigung einer individuellen Bildungsberatung vom 25.04.2019 sowie eine Mitgliedskarte vom Österreichischen Roten Kreuz, ein.
  8. Am 17.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und zwei vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugen teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht. Mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer ermöglicht, bis zur oder in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Ausführungen zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Iran, zur Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum sowie zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan. Der Beschwerdeführer erstattete über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fristgerecht am 26.02.2020 zwei nahezu gleichlautende Stellungnahmen zu zwei näher bezeichneten ACCORD-Anfragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragung, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen: 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara (Sayed), schiitischer Moslem und am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi.1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara (Sayed), schiitischer Moslem und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e Sharif und lebte seit etwa seinem
  13. Lebensjahr mit seiner Familie im Iran. Der Beschwerdeführer hat im Iran fünf Jahre lang eine Schule besucht und arbeitete danach als Stuckateur (Maler) und Straßenverkäufer. In Österreich war er nie berufstätig. Er besucht einen Kurs zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die Mutter, zwei Schwestern, der Schwager und eine Tante des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat seit etwa März 2017 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an schwerem Asthma. Er ist aufgrund starker Thoraxschmerzen links mehrfach zu Konsultationen im Krankenhaus gewesen. Er befindet sich in laufender fachärztlicher Behandlung. Es wurde eine medikamentöse Therapie mit Foster DA 2-0-2, Montelukast 10 mg 0-0-1, Mometason Nasenspray 2x tgl. sowie Desloratadin 5 mg nach Bedarf etabliert. 1.1.
  14. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion (siehe auch Pkt. 1.1.3.), Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen, wie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. Sayed oder seines Aufenthalts im Iran und jüngst auch in Europa) zu erwarten hätte. 1.1.
  15. Zur behaupteten Konversion bzw. Apostasie des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist - trotz Taufe - nicht zum Christentum konvertiert und es droht ihm insofern keine Verfolgung in Afghanistan. Er hat sich nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung liegt nicht vor. Das Christentum ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde bzw. sein derzeitiges Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde bzw. jemand in Afghanistan davon Kenntnis erlangt hätte. Eine von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte "präsumtive Apostasie" kommt nicht in Betracht. Selbst wenn er sich gegenwärtig nicht an die Vorgaben der islamischen Religion hält, ist er nach außen hin weder religionsfeindlich noch jemals spezifisch gegen den Islam aufgetreten und droht ihm auch insofern keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan. Auch wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit seinem
  16. Lebensjahr im Iran aufhielt und seit September 2015 in Europa lebt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" als wesentlichen Bestandteil seiner Identität angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Eine solche würde ihm auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden. 1.
  17. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich und zumutbar, sich in den urbanen Gebieten Afghanistans, insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, oder an einem anderen Ort Afghanistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er ist zwar in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat aber angesichts der Tatsache, dass er ab seinem
  18. Lebensjahr im Iran gelebt hat, keine örtlichen Kenntnisse in Afghanistan und auch sonst keine aufrechten Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Auch die im Iran lebende Mutter und seine Schwestern bzw. seine Tante können ihn - auch mangels Kontakt - nicht finanziell unterstützen. Die Familie hat weder im Iran noch in Afghanistan Vermögenswerte, über welche der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr verfügen könnte. Der Beschwerdeführer wäre daher unter äußerst schwierigen Bedingungen völlig auf sich gestellt. Angesichts seines Gesundheitszustandes ist er zwar derzeit arbeitsfähig, aber dennoch gesundheitlich erheblich eingeschränkt. Er hat dadurch im Vergleich zu anderen Rückkehrern deutlich verringerte Chancen auf einen Arbeitsplatz, zumal diese vor allem gesund sind, aber auch ortskundig, teilweise besser gebildet und oft auf umfassendere Berufserfahrungen zurückgreifen können. Insbesondere bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer eingeschränkt, auch wenn sich sein Gesundheitszustand in Österreich verbessert hat. Durch seine geringeren Chancen am Arbeitsmarkt besteht die Gefahr, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt einschließlich der notwendigen Medikamente zu finanzieren. Festgestellt wird, dass (auch) die aktuell vorherrschende Corona-Virus-Pandemie ein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und gehört somit einer spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. In Anbetracht der festgestellten individuellen Situation des Beschwerdeführers und der spezifischen Berichtslage betreffend Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange außerhalb Afghanistans lebten, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der zu gewärtigenden Rückkehrsituation festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in Herat oder Mazar-e Sharif bzw. an einem anderen Ort Afghanistans einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. 1.
  19. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 04.09.2015 in Österreich. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt und ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer nahm an zwei Deutschkursen teil. Er hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 im Jahr 2019 nicht bestanden. Er besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Der Beschwerdeführer hilft in seiner Asylunterkunft mit und engagiert sich freiwillig in der Nachbarschaft, zum Beispiel bei Reinigungsarbeiten. Er hat freundschaftliche Beziehungen, insbesondere in den diversen Kirchen, die er besucht bzw. besuchte. Der Beschwerdeführer hat sich nie beim Roten Kreuz (ehrenamtlich) betätigt. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zur Lage in Afghanistan 1.4.
  21. Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  22. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
  23. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr". Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an. Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden. (LIB 13.11.2019, S.290 ff.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. (LIB 13.11.2019, S. 277 f.). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. (LIB 13.11.2019, S. 279 f.). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen. (LIB 13.11.2019, S. 285 f.). Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 335 ff.) Kabul Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen. Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den ‚bessergestellten' und ‚sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als ‚angespannt' bis ‚krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Medizinische Versorgung (LIB 13.11.2019, S. 343 ff.): Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte ‚Out-of-pocket'-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018). Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S 346 ff.) Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. Herat: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass ‚viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben.' Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland. Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.4.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):1.4.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  1. i)Unterkunft, (
  2. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ..." 1.2.3. Auszüge aus ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) vom 01.06.2017: "1) Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als ‚Weggehen' vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe: ... Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die ‚heilige Religion des Islam' als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten: ... Bezugnehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF, 26. April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten "hudud"-Vergehen (USDOS, 10. August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (gemäß Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten "Freedom of Thought Report 2016", dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei: ... Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: ‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.' Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her "reif" seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. Gemäß islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige: ... Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe gemäß Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden "gefangen gehalten". Die sunnitisch-hanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitisch-dschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan gemäß Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem: ... Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS, 10. August 2016, Section 2). UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: ... Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien: ... Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von ‚Ungläubigen' bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU, 1. November 2016) Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange: ... Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie ‚Apostaten' bzw. ‚Konvertiten' würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die "Verrat an ihrem Glauben" geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen: ..." 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme vom 04.02.2020, der mündlichen Verhandlung am 17.02.2020, der vorgelegten (medizinischen) Unterlagen, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26.02.2020 getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namensführung, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) schiitischer Moslem ist, sich aktuell aber nicht mehr an sämtliche Vorschriften des islamischen Glaubens hält, konnte anhand einer Gesamtwertung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens getroffen werden (s. dazu auch unten zu den Fluchtgründen). Der Geburtsort und Aufenthaltsort in Afghanistan während der ersten sechs Lebensjahre konnte anhand der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2017 festgestellt werden, aus der hervorgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers aus Mazar-e Sharif stammt und zwischen 1995 und 1997 in den Iran geflohen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, in Kabul geboren zu sein und bei der Einvernahme vor dem BFA bekräftigte, aus Maidan Wardak zu stammen, zumal er dem oa. Ermittlungsergebnis nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Schon bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, seit 12 Jahren an Asthma zu leiden, bereits im Iran in Behandlung gewesen zu sein und sich auch nunmehr in Österreich laufend behandeln zu lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vor, aus dem hervorgeht, dass er an Asthma leidet, sich sein Zustand gebessert habe, er aber näher bezeichnete, regelmäßige Medikation benötige. Mit Blick auf die durch medizinische Befunde dokumentierte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers konnte die in der Stellungnahme vom 26.02.2020 beantragte Einvernahme der behandelnden Fachärztin für Lungenheilkunde unterbleiben. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Asthmaerkrankung einer spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den - auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen - Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es besteht sohin zumindest eine Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden könnte. Das Datum der Asylantragstellung ist aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ersichtlich. Die Feststellungen zu seiner Familie und zum Aufenthalt der Familienangehörigen bzw. Verwandten stützen sich auf die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Insbesondere bekräftigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nach seiner Ankunft in Österreich noch ca. 1,5 Jahre (also etwa bis März 2017) Kontakt zu seiner Familie hatte und seither nicht mehr. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer bestätigte über Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er sich zwar einen Mitgliedsausweis des Roten Kreuzes ausstellen hat lassen, sich jedoch nie bei dieser Organisation betätigt hat. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.1. Der Beschwerdeführer konnte keine konkrete und aktuelle asylrechtlich relevante Bedrohungssituation in Afghanistan glaubhaft machen. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. In der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer lediglich seine Probleme im Iran sowie seine Angst vor Krieg und Anschlägen und gab an, in Österreich ein besseres Leben führen zu wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, als er sechs Jahre alt war. Konkretere Ausführungen zum Grund für die Ausreise aus Afghanistan tätigte der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr schilderte er die Lebensumstände illegal im Iran lebender Afghanen. Er sei schließlich aus Angst, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden, nach Europa geflohen. Befragt nach seinen Fluchtgründen aus Afghanistan in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer über die genauen Umstände der Flucht seiner Familie und der Todesfälle seiner Verwandten in Afghanistan keine Angaben machen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderten Vorfälle (Bruder und Onkel wurden bei Rückkehr nach Afghanistan im Kindesalter des Beschwerdeführers von Unbekannten getötet) ändern nichts an der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Vorfälle sehr lange zurückliegen. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst kein substantiiertes nachvollziehbares Vorbringen dahingehend erstattet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung aus den Gründen, die seine Familie zur Ausreise aus Afghanistan gezwungen haben, ausgesetzt wäre. Aus den äußerst vagen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers dazu im gesamten Verfahren lässt sich nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers schließen, zumal die Familie Afghanistan bereits vor über 25 Jahren verlassen hat. 2.2.2. Zur behaupteten bzw. "präsumtiven Konversion" 2.2.2.1.Der Beschwerdeführer brachte erstmals bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2017 vor, Christ zu sein, und legte eine Taufbestätigung der Evangelikalen Freikirche Hamgam vom 09.10.2016 vor. Er gab an, alle zwei Wochen in XXXX in die Kirche zu gehen, manchmal auch in XXXX , dort seien auch Iraner. Auch in XXXX gehe er in die Kirche, um zu beten, um was für eine Kirche es sich handelt, konnte er über Nachfrage nicht konkretisieren. Er sei Christ und seine Religion habe nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun. Über Nachfrage, wie er mit dem Christentum in Kontakt kam und wie es zu seiner Konversion kam, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich hatte im Iran einen Freund, der Christ ist. Im Iran darf man nicht die Bibel lesen, ansonsten wird man getötet. Ich interessierte mich hier fürs Christentum und fragte einige Leute. Ich besorgte mir eine Bibel und begann zu lesen. Ich las sowohl den Koran und die Bibel über das Internet und machte Vergleiche....".2.2.2.1.Der Beschwerdeführer brachte erstmals bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2017 vor, Christ zu sein, und legte eine Taufbestätigung der Evangelikalen Freikirche Hamgam vom 09.10.2016 vor. Er gab an, alle zwei Wochen in römisch 40 in die Kirche zu gehen, manchmal auch in römisch 40 , dort seien auch Iraner. Auch in römisch 40 gehe er in die Kirche, um zu beten, um was für eine Kirche es sich handelt, konnte er über Nachfrage nicht konkretisieren. Er sei Christ und seine Religion habe nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun. Über Nachfrage, wie er mit dem Christentum in Kontakt kam und wie es zu seiner Konversion kam, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich hatte im Iran einen Freund, der Christ ist. Im Iran darf man nicht die Bibel lesen, ansonsten wird man getötet. Ich interessierte mich hier fürs Christentum und fragte einige Leute. Ich besorgte mir eine Bibel und begann zu lesen. Ich las sowohl den Koran und die Bibel über das Internet und machte Vergleiche....". Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2017 gab der Beschwerdeführer dazu an, am Sonntag in XXXX in die Kirche zu gehen und dann den Religionsunterricht zu besuchen. Ein "Lehrer aus Kolumbien, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ( XXXX )" nehme ihn und einen anderen Asylwerber mit nach XXXX in die Kirche. Weiters gab er an, dass auch in XXXX eine iranische Kirche geplant sei. Befragt über den "Auslöser" seiner Konversion gab er Folgendes an: "Dieser kolumbianische Lehrer namens XXXX gab mir ein Buch, die Bibel, und diese habe ich gelesen. F: Wie trat dieser mit Ihnen in Kontakt? A: Ich war in Stuben und gab er dort Deutschunterricht. Einmal brachte er mich auch zum Arzt. Ich sagte ihm, dass ich gerne die Bibel lesen möchte und gab er mir die Bibel. F: Wie kamen Sie auf den Gedanken plötzlich die Bibel lesen zu wollen? A: Ich hatte schon früher einen christlichen Freund im Iran. Dies gab ich schon bei der letzten Einvernahme an. Zwei Mal sprach er mit mir über den christlichen Glauben und sagte ich ihm, dass dies im Iran verboten wäre. Man würde auch Schwierigkeiten bekommen, wenn man mit Christen Kontakt hat. Wenn man die Bibel in die Hand nimmt, wird man schon zum Tode verurteilt. Der Freund sagte mir auch, dass ich selbst über das Christentum recherchieren soll. Ich wollte im Iran nicht über das Christentum recherchieren, sondern erst in Österreich." Über Nachfrage, wann sein Interesse am Christentum begonnen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies von heute gerechnet vor 16 Monaten [sohin im Februar 2016] gewesen sei. Im September oder Oktober 2016 sei er dann getauft worden.Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2017 gab der Beschwerdeführer dazu an, am Sonntag in römisch 40 in die Kirche zu gehen und dann den Religionsunterricht zu besuchen. Ein "Lehrer aus Kolumbien, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ( römisch 40 )" nehme ihn und einen anderen Asylwerber mit nach römisch 40 in die Kirche. Weiters gab er an, dass auch in römisch 40 eine iranische Kirche geplant sei. Befragt über den "Auslöser" seiner Konversion gab er Folgendes an: "Dieser kolumbianische Lehrer namens römisch 40 gab mir ein Buch, die Bibel, und diese habe ich gelesen. F: Wie trat dieser mit Ihnen in Kontakt? A: Ich war in Stuben und gab er dort Deutschunterricht. Einmal brachte er mich auch zum Arzt. Ich sagte ihm, dass ich gerne die Bibel lesen möchte und gab er mir die Bibel. F: Wie kamen Sie auf den Gedanken plötzlich die Bibel lesen zu wollen? A: Ich hatte schon früher einen christlichen Freund im Iran. Dies gab ich schon bei der letzten Einvernahme an. Zwei Mal sprach er mit mir über den christlichen Glauben und sagte ich ihm, dass dies im Iran verboten wäre. Man würde auch Schwierigkeiten bekommen, wenn man mit Christen Kontakt hat. Wenn man die Bibel in die Hand nimmt, wird man schon zum Tode verurteilt. Der Freund sagte mir auch, dass ich selbst über das Christentum recherchieren soll. Ich wollte im Iran nicht über das Christentum recherchieren, sondern erst in Österreich." Über Nachfrage, wann sein Interesse am Christentum begonnen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies von heute gerechnet vor 16 Monaten [sohin im Februar 2016] gewesen sei. Im September oder Oktober 2016 sei er dann getauft worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer befragt zum Moment, als er sich als Christ fühlte, Folgendes an: "Als ich in Griechenland auf der Insel Lesbos war, hat mir ein Mann einen Brief gegeben, ich habe ihn nicht gelesen, sondern eingesteckt. Am Abend habe ich ihn dann gelesen und dabei hat es mich erleuchtet, ich wusste alles wird gut. Auf dem Brief standen zwei Verse von Matthäus und zwei Verse von der Sure Mohammed. ... Ab diesem Zeitpunkt, auf Lesbos, habe ich mich als Christ gefühlt. Ich habe zu mir selbst gesagt, dass, wenn ich von hier wegkomme, werde ich mich dann in dem Land, wo ich bleiben kann, taufen lassen."). Bereits die Angaben zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben sind diffus und teilweise widersprüchlich. Gab der Beschwerdeführer noch vor dem BFA an, zwar einen christlichen Freund im Iran gehabt zu haben, sich aber erst in Österreich näher mit dem Christentum beschäftigt zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich öfters mit diesem Freund getroffen zu haben und dann verstanden zu haben, dass dieser Christ sei. Der Beschwerdeführer habe ihm seine Probleme geschildert, etwa, dass sein Vater seine Mutter schlage; dieser habe für ihn gebetet. Dies sei etwa 7 oder 8 Jahre vor seiner Ausreise nach Europa gewesen. Insofern stellte er eine Situation dar, in der er bereits vor seiner Einreise nach Österreich mit dem Christentum näher in Kontakt getreten ist. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er jedoch an, sein Interesse am Christentum habe vor 16 Monaten [sohin im Februar 2016] begonnen, im September oder Oktober 2016 sei er dann getauft worden. Völlig anders stellte der Beschwerdeführer dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar und schilderte erstmals seine "Erleuchtung" im Flüchtlingslage auf der Insel Lesbos und gab ab, sich ab diesem Moment als Christ gefühlt zu haben. Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund explizit seine Angst vor Krieg und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie seine schlechte Lage im Iran anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er Probleme seiner Familie in Afghanistan sowie seine Konversion zum Christentum an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich im konkreten Fall bei der behaupteten Konversion bzw. Zuwendung zum Christentum um eine Tatsache handelt, die nach den nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung schon vor seiner Einreise nach Österreich seine Anfänge gefunden hat, hätte der Beschwerdeführer dies nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt.Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund explizit seine Angst vor Krieg und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie seine schlechte Lage im Iran anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er Probleme seiner Familie in Afghanistan sowie seine Konversion zum Christentum an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich im konkreten Fall bei der behaupteten Konversion bzw. Zuwendung zum Christentum um eine Tatsache handelt, die nach den nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung schon vor seiner Einreise nach Österreich seine Anfänge gefunden hat, hätte der Beschwerdeführer dies nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich vier unterschiedliche Freikirchen besuchte: Die Taufe am 09.10.2016 erfolgte durch die evangelikale Freikirche Hamgam. Nachgefragt, wie es dazu kam, erklärte der Beschwerdeführer, Herr XXXX sei in die Asylunterkunft gekommen, um sie zu unterstützen, da habe er ihn um eine Bibel gebeten. Zunächst habe er ihn und 4 weitere Asylwerber in eine evangelische Kirche in XXXX gebracht, dann habe er ihnen nahegelegt, zur Hamgam Kirche nach XXXX zu gehen, da dort Gottesdienste in Farsi abgehalten werden. Über Nachfrage zu den Voraussetzungen einer Taufe gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe 10 Monate - und nicht nur die von der evangelischen Kirche geforderten 6 Monate - das "Haus von XXXX " besucht und dort alles gelernt. Weitere Angaben machte er dazu nicht.Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich vier unterschiedliche Freikirchen besuchte: Die Taufe am 09.10.2016 erfolgte durch die evangelikale Freikirche Hamgam. Nachgefragt, wie es dazu kam, erklärte der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 sei in die Asylunterkunft gekommen, um sie zu unterstützen, da habe er ihn um eine Bibel gebeten. Zunächst habe er ihn und 4 weitere Asylwerber in eine evangelische Kirche in römisch 40 gebracht, dann habe er ihnen nahegelegt, zur Hamgam Kirche nach römisch 40 zu gehen, da dort Gottesdienste in Farsi abgehalten werden. Über Nachfrage zu den Voraussetzungen einer Taufe gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe 10 Monate - und nicht nur die von der evangelischen Kirche geforderten 6 Monate - das "Haus von römisch 40 " besucht und dort alles gelernt. Weitere Angaben machte er dazu nicht. Anzumerken ist, dass Herr XXXX Mitglied der Ichthys Gemeinde, einer 1990 gegründeten Freikirche ist, die seit 2005 der Elaia-Christengemeinde angehört, welche sich mit vier weiteren Freikirchen (Baptisten, Evangelikale, Mennoniten und Pfingstgemeinden) zu einer Kirche zusammengeschlossen und unter dem Namen "Freikirchen in Österreich" gesetzliche Anerkennung durch den Staat erlangt hat. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer ebenso wenig bekannt wie das Bestehen verschiedener Freikirchen bzw. deren Unterschiede ("Ich weiß, dass man frei ist, man kann hingehen und beten.") sowie die Unterschiede zwischen der evangelischen und katholischen Lehre ("Für mich gibt es keine Unterschiede".).Anzumerken ist, dass Herr römisch 40 Mitglied der Ichthys Gemeinde, einer 1990 gegründeten Freikirche ist, die seit 2005 der Elaia-Christengemeinde angehört, welche sich mit vier weiteren Freikirchen (Baptisten, Evangelikale, Mennoniten und Pfingstgemeinden) zu einer Kirche zusammengeschlossen und unter dem Namen "Freikirchen in Österreich" gesetzliche Anerkennung durch den Staat erlangt hat. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer ebenso wenig bekannt wie das Bestehen verschiedener Freikirchen bzw. deren Unterschiede ("Ich weiß, dass man frei ist, man kann hingehen und beten.") sowie die Unterschiede zwischen der evangelischen und katholischen Lehre ("Für mich gibt es keine Unterschiede".). Insgesamt versuchte der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken, aufgeschlossen gegenüber allen christlichen Konfessionen zu sein und damit vor allem über seine Wissenslücken hinwegzutäuschen. Schon bei der Einvernahme vor dem BFA konnte der Beschwerdeführer lediglich den "25. Dezember" (BFA 09.02.2017) bzw. "Samstag und Sonntag" als christliche Feiertage nennen. Die Bedeutung von Ostern war ihm nicht bekannt (BFA 01.06.2017). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhärtete sich dieser Eindruck. Befragt, wie er die christlichen Werte in seinem Leben integriere, antwortete der Beschwerdeführer, dass er versuche, nicht mehr zu lügen, sich nicht mehr so oft zu streiten und die Bibel zu lesen, wenn er sich gestresst fühle. Obwohl der Beschwerdeführer angab, regelmäßig an den auch auf Farsi gehaltenen Versammlungen der diversen Religionsgemeinschaften teilgenommen zu haben bzw. auch aktuell teilzunehmen, war er nicht im Stande, den (religiösen) Inhalt einer solchen Versammlung darzulegen. Seit seinem Umzug nach XXXX im Februar 2019 besucht der Beschwerdeführer Versammlungen einer weiteren Freikirche, der "Life Church", einem Zweig der Freien Christengemeinden - Pfingstgemeinden angehhörigen Freikirche. Der Beschwerdeführer konnte diese nicht benennen und gab über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um eine Freikirche handle und XXXX in dort hingebracht habe. Gefragt nach dem Ablauf eines Gottesdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass der Gottesdienst von 10:30 Uhr bis 12 Uhr dauert, zuerst betet jeder für sich und danach Kaffee und Kuchen gegessen werde. Über Nachfrage konkretisierte der Beschwerdeführer, dass etwas auf Deutsch gesungen werde, es einen Dolmetscher gebe und der heute anwesende Zeuge von Jesus erzähle.Obwohl der Beschwerdeführer angab, regelmäßig an den auch auf Farsi gehaltenen Versammlungen der diversen Religionsgemeinschaften teilgenommen zu haben bzw. auch aktuell teilzunehmen, war er nicht im Stande, den (religiösen) Inhalt einer solchen Versammlung darzulegen. Seit seinem Umzug nach römisch 40 im Februar 2019 besucht der Beschwerdeführer Versammlungen einer weiteren Freikirche, der "Life Church", einem Zweig der Freien Christengemeinden - Pfingstgemeinden angehhörigen Freikirche. Der Beschwerdeführer konnte diese nicht benennen und gab über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um eine Freikirche handle und römisch 40 in dort hingebracht habe. Gefragt nach dem Ablauf eines Gottesdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass der Gottesdienst von 10:30 Uhr bis 12 Uhr dauert, zuerst betet jeder für sich und danach Kaffee und Kuchen gegessen werde. Über Nachfrage konkretisierte der Beschwerdeführer, dass etwas auf Deutsch gesungen werde, es einen Dolmetscher gebe und der heute anwesende Zeuge von Jesus erzähle. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten bzw. Versammlungen teilnimmt und dort auch Anschluss gefunden hat. Insgesamt zeigt sich jedoch für die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich alles daransetzt, den Eindruck einer Konversion zum christlichen Glauben zu erwecken, ohne jedoch den Glaubenswechsel verinnerlicht zu haben bzw. diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch in einer deutlichen nach außen hin erkennbaren Weise ausleben zu müssen. Vielmehr zeichnet sich für die erkennende Richterin das Bild eines im Zuge der Flüchtlingswelle 2015 aus dem Iran geflüchteten afghanischen Staatsangehörigen, der - angesichts der Tatsache, dass er sonst keine asylrechtlich relevante Verfolgung darlegen konnte - mit tatkräftiger Unterstützung von " XXXX " und nach Kontakt zu anderen diesen Weg einschlagenden Asylwerbern nichts unversucht lässt, um seine Konversion zum christlichen Glauben glaubhaft darzustellen. Daran ändert weder seine Taufe durch die evangelikale Freikirche Hamgam, noch der Umstand, dass der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene Pastor der "Life Church" angab, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Glaubensgrundkurses Fragen zur Bibel gestellt, nichts, zumal auch der ebenfalls als Zeuge einvernommene Freund des Beschwerdeführers, der mit ihm gemeinsam religiöse Veranstaltungen besucht, über Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob sie über religiöse Themen sprechen, erklärte, dass er und der Beschwerdeführer sich erst "am Anfang" befänden und Zeit bräuchten, um zu lernen. Über Nachfrage der erkennenden Richterin, was er über die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sagen könne, führte er aus: "Er ist ein netter Mensch, sehr lieb mit anderen Menschen. Ich finde, er ist ein richtiger Christ. Ich sehe, dass er zu Kindern sehr lieb ist. Er verteilt immer Schokolade oder Bonbons."Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten bzw. Versammlungen teilnimmt und dort auch Anschluss gefunden hat. Insgesamt zeigt sich jedoch für die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich alles daransetzt, den Eindruck einer Konversion zum christlichen Glauben zu erwecken, ohne jedoch den Glaubenswechsel verinnerlicht zu haben bzw. diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch in einer deutlichen nach außen hin erkennbaren Weise ausleben zu müssen. Vielmehr zeichnet sich für die erkennende Richterin das Bild eines im Zuge der Flüchtlingswelle 2015 aus dem Iran geflüchteten afghanischen Staatsangehörigen, der - angesichts der Tatsache, dass er sonst keine asylrechtlich relevante Verfolgung darlegen konnte - mit tatkräftiger Unterstützung von " römisch 40 " und nach Kontakt zu anderen diesen Weg einschlagenden Asylwerbern nichts unversucht lässt, um seine Konversion zum christlichen Glauben glaubhaft darzustellen. Daran ändert weder seine Taufe durch die evangelikale Freikirche Hamgam, noch der Umstand, dass der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene Pastor der "Life Church" angab, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Glaubensgrundkurses Fragen zur Bibel gestellt, nichts, zumal auch der ebenfalls als Zeuge einvernommene Freund des Beschwerdeführers, der mit ihm gemeinsam religiöse Veranstaltungen besucht, über Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob sie über religiöse Themen sprechen, erklärte, dass er und der Beschwerdeführer sich erst "am Anfang" befänden und Zeit bräuchten, um zu lernen. Über Nachfrage der erkennenden Richterin, was er über die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sagen könne, führte er aus: "Er ist ein netter Mensch, sehr lieb mit anderen Menschen. Ich finde, er ist ein richtiger Christ. Ich sehe, dass er zu Kindern sehr lieb ist. Er verteilt immer Schokolade oder Bonbons." 2.2.2.2. Soweit die Rechtsvertreterin am Ende der mündlichen Verhandlung bzw. in der Stellungnahme vom 26.02.2020 eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund einer "präsumtiven Apostasie" geltend macht, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine derart gelagerten Bedenken äußerte. Dies ist vor dem Hintergrund seines Vorbringens, konvertiert und Christ zu sein, auch schlüssig und nachvollziehbar. Insofern ist aber ein "Eventualvorbringen" der Rechtsvertreterin für den Fall, dass die erkennende Richterin der Konversion des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, keine Bedeutung beizumessen. In der Stellungnahme vom 26.02.2020 präzisiert die Rechtsvertreterin das Vorbringen insbesondere mit Blick auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159]). Da dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei konvertiert, nicht gefolgt wird, geht das diesbezügliche Vorbringen samt weitwendigen Ausführungen, u.a. zum afghanischen Strafrecht betreffend christliche Konvertiten ins Leere. Soweit auf die Lage von Rückkehrern aus Europa Bezug genommen wird, ergibt sich aus der allgemeinen Berichtslage zu Afghanistan und der oa. ACCORD-Anfragebeantwortung, das nicht automatisch allen Rückkehrern aus Europa eine Konversion bzw. Apostasie unterstellt wird und sie deshalb einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus einer Gesamtschau der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (insbesondere der oa. ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan [a-10159] vom 01.06.2017) ergibt, das eine Person, die insbesondere in einer Großstadt wie etwa Herat oder Mazar-e Sharif nicht betet und nicht regelmäßig in die Moschee geht und sich insoweit nicht an die Regeln des Islam hält, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In dieser Anfragebeantwortung wird klar unterschieden zwischen Personen, die vom Islam "abgefallen" sind oder "Kritik am Islam äußern" einerseits und Personen, die sich (bloß) "nicht an die Regeln des Islam halten". Insbesondere geht daraus hervor, dass Personen, die sich - ohne Zuwendung zu einer anderen Religion - lediglich nicht für den Islam interessieren und etwa nicht in die Moschee gehen, keiner Gefahr ausgesetzt sind. Grundsätzlich ist zuzugestehen, dass der Abfall vom Islam nach islamischem Recht mit massiven Strafen bedroht ist und ein solches Verhalten aus rechtlicher Sicht schon verwirklicht ist, wenn der Islam verleugnet wird. Faktisch stellt sich die Situation jedoch - wie sich aus der oa. ACCORD-Anfrage vom 01.06.2017 ergibt - derart dar, dass erst bei offener Kritik am Islam bzw. erkennbar angenommenen anderen Glauben Probleme auftreten (vgl. dazu ausführlich BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1). Der Beschwerdeführer hat sich auch - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.02.2020 - nicht kritisch über den Islam geäußert. Die Ausführungen, dass er von seinem Vater zum Beten gezwungen werden musste, lässt vor dem Hintergrund des oben Gesagten keinen anderen Schluss zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Magistrat XXXX am 11.02.2020) den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt hat, zumal eine derartige Bestätigung - ähnlich einem Taufschein - für sich allein noch keinen Aufschluss über die innere Überzeugung des Beschwerdeführers geben kann.Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus einer Gesamtschau der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (insbesondere der oa. ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan [a-10159] vom 01.06.2017) ergibt, das eine Person, die insbesondere in einer Großstadt wie etwa Herat oder Mazar-e Sharif nicht betet und nicht regelmäßig in die Moschee geht und sich insoweit nicht an die Regeln des Islam hält, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In dieser Anfragebeantwortung wird klar unterschieden zwischen Personen, die vom Islam "abgefallen" sind oder "Kritik am Islam äußern" einerseits und Personen, die sich (bloß) "nicht an die Regeln des Islam halten". Insbesondere geht daraus hervor, dass Personen, die sich - ohne Zuwendung zu einer anderen Religion - lediglich nicht für den Islam interessieren und etwa nicht in die Moschee gehen, keiner Gefahr ausgesetzt sind. Grundsätzlich ist zuzugestehen, dass der Abfall vom Islam nach islamischem Recht mit massiven Strafen bedroht ist und ein solches Verhalten aus rechtlicher Sicht schon verwirklicht ist, wenn der Islam verleugnet wird. Faktisch stellt sich die Situation jedoch - wie sich aus der oa. ACCORD-Anfrage vom 01.06.2017 ergibt - derart dar, dass erst bei offener Kritik am Islam bzw. erkennbar angenommenen anderen Glauben Probleme auftreten vergleiche dazu ausführlich BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1). Der Beschwerdeführer hat sich auch - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.02.2020 - nicht kritisch über den Islam geäußert. Die Ausführungen, dass er von seinem Vater zum Beten gezwungen werden musste, lässt vor dem Hintergrund des oben Gesagten keinen anderen Schluss zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bund

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