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W264 2208691-1

Obsah (6)§ 28Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlW264 2208691-1 SpruchW264 2208691-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des , römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 1.10.2018, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpasses abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 %.
  2. Er begehrte mit 9.1.2018 datiertem Antrag die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mittels Antragsformular 03/2017, worin als Hinweis vermerkt ist: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass.“2. Er begehrte mit 9.1.2018 datiertem Antrag die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mittels Antragsformular 03 aus 2017,, worin als Hinweis vermerkt ist: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass.“ Mit Schreiben des KOBV – Der Behindertenverband vom 24.1.2018 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: „SMS“ oder „belangte Behörde“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO).Mit Schreiben des KOBV – Der Behindertenverband vom 24.1.2018 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: „SMS“ oder „belangte Behörde“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO). 3. Die belangte Behörde holte im Rahmen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX ein. Dieser Sachverständige gab infolge persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.6.2018 das Gutachten vom 1.7.2018 ab:3. Die belangte Behörde holte im Rahmen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ein. Dieser Sachverständige gab infolge persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.6.2018 das Gutachten vom 1.7.2018 ab: (Auszug aus dem Gutachten): Anamnese: 2006 ED Morbus Crohn, 2010 Stammzellentransplantation, 2011 Dünndarmresektion 40 cm, 2016 Epiduralhämatom nach Sturz, 04/2017 Ileozökalresektion und Segmentresektion;  Weitere Erkrankungen und OPs werden negiert. 2006 ED Morbus Crohn, 2010 Stammzellentransplantation, 2011 Dünndarmresektion 40 cm, 2016 Epiduralhämatom nach Sturz, 04 aus 2017, Ileozökalresektion und Segmentresektion;  Weitere Erkrankungen und OPs werden negiert. , Derzeitige Beschwerden: Berichtet über relativ häufig auftretende Bauchschmerzen (auf Nachfrage 10 x / Tag, einige Minuten andauernd), des Weiteren berichtet er über gehäufte Stuhlgänge, das sei davon abhängig, was er esse, zwischen 5 und 10 x tagsüber, seit der letzten OP habe er immer flüssige Stühle, meistens auch ein bisschen Schleim dabei, blutig nicht, er ginge 1 - 2 x in der Nacht auf die Toilette, Stuhlverlust wird negiert (er erreiche das Klo rechtzeitig, benötige keine Einlagen), er esse sehr viel und nehme aber nicht zu, das Gewicht sei in letzter Zeit eher wieder geringer geworden (meint, er habe 59 kg), er beschreibt Erschöpfung und Müdigkeit, deswegen sei er alle 2 - 3 Wochen beim Hausarzt, dort bekomme er Eiseninfusionen, auf Nachfrage wird eine Fistelerkrankung negiert, ebenfalls auf Nachfrage gibt er an, dass er in letzter Zeit häufiger Schmerzen im rechten Kniegelenk habe, 2 - 3 x im Monat könne er nicht auf die Universität gehen, weil es ihm zu stressig sei und er zu starke Bauchschmerzen habe, Schmerzmitteleinnahme bedarfsorientiert, selten, zuletzt vorgestern Novalgin (Tablette). Weitere Beschwerden werden negiert. Auf Nachfrage berichtet er, dass er auch regelmäßig Sport mache, er merke aber, dass es nicht so gut gehe, wie bei den anderen, etwa 1 x in der Woche spiele er Volleyball oder Tischtennis. Auf Nachfrage berichtet er über manchmal auftretende Probleme beim Gehen mit den Gelenksschmerzen, sonst habe er sich an viel gewöhnt in den letzten 12 Jahren, Sturzereignisse seien seit dem letzten Mal nicht mehr aufgetreten. Im Rahmen der Untersuchung bei der Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit erinnert sich der AW, dass er sich vor einigen Jahren an der rechten Hüfte verletzt habe, er wollte sich damals nicht operieren lassen, beim Gehen bereite ihm das keine Probleme, aber beim Fußballspielen. Minuten andauernd), des Weiteren berichtet er über gehäufte Stuhlgänge, das sei davon abhängig, was er esse, zwischen 5 und 10 x tagsüber, seit der letzten OP habe er immer flüssige Stühle, meistens auch ein bisschen Schleim dabei, blutig nicht, er ginge 1 - 2 x in der Nacht auf die Toilette, Stuhlverlust wird negiert (er erreiche das Klo rechtzeitig, benötige keine Einlagen), er esse sehr viel und nehme aber nicht zu, das Gewicht sei in letzter Zeit eher wieder geringer geworden (meint, er habe 59 kg), er beschreibt Erschöpfung und Müdigkeit, deswegen sei er alle 2 - 3 Wochen beim Hausarzt, dort bekomme er Eiseninfusionen, auf Nachfrage wird eine Fistelerkrankung negiert, ebenfalls auf Nachfrage gibt er an, dass er in letzter Zeit häufiger Schmerzen im rechten Kniegelenk habe, 2 - 3 x im Monat könne er nicht auf die Universität gehen, weil es ihm zu stressig sei und er zu starke Bauchschmerzen habe, Schmerzmitteleinnahme bedarfsorientiert, selten, zuletzt vorgestern Novalgin (Tablette). , Weitere Beschwerden werden negiert. , Auf Nachfrage berichtet er, dass er auch regelmäßig Sport mache, er merke aber, dass es nicht so gut gehe, wie bei den anderen, etwa 1 x in der Woche spiele er Volleyball oder Tischtennis. , Auf Nachfrage berichtet er über manchmal auftretende Probleme beim Gehen mit den Gelenksschmerzen, sonst habe er sich an viel gewöhnt in den letzten 12 Jahren, Sturzereignisse seien seit dem letzten Mal nicht mehr aufgetreten. , Im Rahmen der Untersuchung bei der Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit erinnert sich der AW, dass er sich vor einigen Jahren an der rechten Hüfte verletzt habe, er wollte sich damals nicht operieren lassen, beim Gehen bereite ihm das keine Probleme, aber beim Fußballspielen. , Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pentasa, Imurek, dzt. Teilnahme an einer Studie (verblindete Studie mit placebokontrolliertem Arm) Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Pentasa, Imurek, dzt. Teilnahme an einer Studie (verblindete Studie mit placebokontrolliertem Arm) , Sozialanamnese: Student (Bauingenieurwesen), ledig, keine Kinder Sozialanamnese: , Student (Bauingenieurwesen), ledig, keine Kinder , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CRP 2,09, Ferritin unter 15 20171201 Ambulanzbesuch - Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Schmerzen: 0, Stühle gef.: 1 - 2, Fistel: Nein, Gelenksschmerzen: Nein, Abdomen: keine Resistenz, Immunsuppressiva: Imurek, akutes Problem: vor 3 - 4 Wochen Stress mit Bauchschmerzen, ad lleocoloskopie mit Rutgeerts Score wegen V. a. Rezidiv, Pentasa 3 g, ev. Stelara 20171116 Calprotectin im Stuhl 1538 20170416 Entlassungsbericht Universität Wien Chir. - Dg.: Morbus Crohn, ED 2006, Z. n. Stammzellentransplantation 2010, Z. n. 40 cm Dünndarmresektion 2011, Imurek seit 2011, Epiduralhämatom und Trepanation nach Sturz 10/2016; Dg. bei Entlassung: Crohnerkrankung; durchgeführte Maßnahmen: Segmentresektion Jejunum, lleozökalresektion offen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , CRP 2,09, Ferritin unter 15 , 20171201 Ambulanzbesuch - Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Schmerzen: 0, Stühle gef.: 1 - 2, Fistel: Nein, Gelenksschmerzen: Nein, Abdomen: keine Resistenz, Immunsuppressiva: Imurek, akutes Problem: vor 3 - 4 Wochen Stress mit Bauchschmerzen, ad lleocoloskopie mit Rutgeerts Score wegen römisch fünf. a. Rezidiv, Pentasa 3 g, ev. Stelara , 20171116 Calprotectin im Stuhl 1538 , 20170416 Entlassungsbericht Universität Wien Chir. - Dg.: Morbus Crohn, ED 2006, Z. n. Stammzellentransplantation 2010, Z. n. 40 cm Dünndarmresektion 2011, Imurek seit 2011, Epiduralhämatom und Trepanation nach Sturz 10 aus 2016,; Dg. bei Entlassung: Crohnerkrankung; durchgeführte Maßnahmen: Segmentresektion Jejunum, lleozökalresektion offen , , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut Allgemeinzustand: gut , Ernährungszustand: reduziert Ernährungszustand: reduziert , Größe: 177,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: Größe: 177,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: rechtstemporal ist ein kleines Bohrloch tastbar, Narbe von der behaarten Kopfhaut bedeckt Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Eupnoe, die Herztöne leise, die Herzaktion rhythmisch, normfrequent, im Bereich der Pectoralregion links findet sich eine etwas verbreiterte, jedoch reizlose Narbe bei Z. n. PAC-Implantation und -Explantation, mehrere reizlose Narben im Bereich des Bauches (mediane Oberbauch- und Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: , rechtstemporal ist ein kleines Bohrloch tastbar, Narbe von der behaarten Kopfhaut bedeckt , Stamm: , der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Eupnoe, die Herztöne leise, die Herzaktion rhythmisch, normfrequent, im Bereich der Pectoralregion links findet sich eine etwas verbreiterte, jedoch reizlose Narbe bei Z. n. PAC-Implantation und -Explantation, mehrere reizlose Narben im Bereich des Bauches (mediane Oberbauch- und Unterbauchlaparotomie), querverlaufende Narbe im Unterbauch sowie punktförmige Narbe rechter Mittelbauch, die Bauchdecken selbst weich, Druckschmerz im rechten Untermittelbauch wird angegeben, Défense keine, Resistenzen keine, Darmgeräusche vorhanden und unauffällig obere Extremitäten: Rechtsdominanz, die Schultern stehen gerade, der Schürzen- Nackengriff problemlos ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch seitengleich kräftig ausgeprägt, der Unterbauchlaparotomie), querverlaufende Narbe im Unterbauch sowie punktförmige , Narbe rechter Mittelbauch, die Bauchdecken selbst weich, Druckschmerz im rechten Untermittelbauch wird angegeben, Défense keine, Resistenzen keine, Darmgeräusche vorhanden und unauffällig , obere Extremitäten: , Rechtsdominanz, die Schultern stehen gerade, der Schürzen- Nackengriff problemlos ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch seitengleich kräftig ausgeprägt, der Faustschluss komplett und kräftig, die Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig Untere Extremitäten: Faustschluss komplett und kräftig, die Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig , Untere Extremitäten: das Becken steht gerade, Zehen- und Fersengang problemlos möglich, Einbeinstand bds sicher, der Muskelmantel symmetrisch mäßig kräftig ausgeprägt, vor allem im USCH-Bereich, die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken altersentsprechend unauffällig, die Kniegelenke bandstabil, ohne Erguss, die Zehenbeweglichkeit frei, die Durchblutung oB Wirbelsäule: die Achse im Lot, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 0/22 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und –seitneigung nicht eingeschränkt, FBA etwa 15 cm, Schober 10/15, Lasegue negativ, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten symmetrisch kräftig ausgeprägt, keine Myogelosen, kein Hartspann, kein Druckschmerz  Neurologie: die MER seitengleich lebhaft auslösbar, sensomotorische Defizite nicht feststellbar, Eudiadochokinese, Stand- und Tretversuch flüssig, Finger-Nase-Versuch flüssig, zielgerichtet die MER seitengleich lebhaft auslösbar, sensomotorische Defizite nicht feststellbar, Eudiadochokinese, Stand- und Tretversuch flüssig, Finger-Nase-Versuch flüssig, zielgerichtet , Gesamtmobilität – Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbstständig, Bewegungsabläufe flüssig trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbstständig, Bewegungsabläufe flüssig , Status Psychicus: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Status Psychicus: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen , , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch entzündliche Darmerkrankung Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt die chronische Erkrankung mit Notwendigkeit zur immunmodulatorischen Therapie, Berücksichtigung finden der Zustand nach Stammzellentransplantation sowie die stattgehabten Operationen, mäßiggradige Einschränkung des Ernährungszustandes, Anämie, extraintestinale Manifestationen bestehen nicht 07.04.06 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Epiduralhämatom, da folgenlos abgeheilt Schmerzen rechte Hüfte, da keine funktionellen Defizite objektivierbar sind Schmerzen rechte Hüfte, da keine funktionellen Defizite objektivierbar sind , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: in diesem Verfahren liegen keine Vorgutachten vor. Hinsichtlich des 2016 durchgeführten Gutachtens zur erhöhten Familienbeihilfe, haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, da durch Wahl der Positionsnummer und des Richtsatzes, die oben angeführten leidenstypischen Folgen, sowie typisch schubhafter Krankheitsverlauf ausreichend berücksichtigt sind. Hinsichtlich des 2016 durchgeführten Gutachtens zur erhöhten Familienbeihilfe, haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, da durch Wahl der Positionsnummer und des Richtsatzes, die oben angeführten leidenstypischen Folgen, sowie typisch schubhafter Krankheitsverlauf ausreichend berücksichtigt sind. , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ,  JA  NEIN , , Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Leiden 1 führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der derart ausgeprägt wäre, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das selbstständige Überwinden von Niveauunterschieden oder der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in nachgefragter Weise beeinträchtigt wäre. Die angeführten gehäuften Stuhlgänge haben nicht grundsätzlich Einfluss auf die oben nachgefragten Fertigkeiten, wobei typischerweise starke Schwankungen in der Defäkationsfrequenz auftreten können, wie auch aus der Differenz zwischen anamnestischen Erhebungen und Befundlage ersichtlich ist. Niveauunterschieden oder der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in nachgefragter Weise beeinträchtigt wäre. Die angeführten gehäuften Stuhlgänge haben nicht grundsätzlich Einfluss auf die oben nachgefragten Fertigkeiten, wobei typischerweise starke Schwankungen in der Defäkationsfrequenz auftreten können, wie auch aus der Differenz zwischen anamnestischen Erhebungen und Befundlage ersichtlich ist. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Die durchgeführte Therapie hat Einfluss auf das Immunsystem. Dieser ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass durch die regelhafte Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine erhebliche Infektionsgefahr resultieren würde. Gehäufte Infekte werden nicht beklagt und sind nicht dokumentiert. Die durchgeführte Therapie hat Einfluss auf das Immunsystem. Dieser ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass durch die regelhafte Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine erhebliche Infektionsgefahr resultieren würde. Gehäufte Infekte werden nicht beklagt und sind nicht dokumentiert. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 60 v.H. 4. Mit Schreiben vom 16.7.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 1.7.2018 und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. auch neue Beweismittel vorzulegen.4. Mit Schreiben vom 16.7.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 1.7.2018 und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. auch neue Beweismittel vorzulegen. 5. In seiner Stellungnahme vom 3.8.2018 äußerte der Beschwerdeführer, dass der Sachverständige sich nicht ausreichend mit den Auswirkungen der Erkrankung Morbus Crohn auseinandergesetzt hätte und auch nicht damit, ob das Absetzen von Stuhl beeinflussbar oder vorhersehbar sei und etwa eine Geruchsbelästigung damit einhergehe. Es wurde ausdrücklich vorgebracht, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers mit „permanenten starken Entzündungen“ einhergehe und nicht mit den üblicherweise nur schubweise auftretenden Beschwerden einer Morbus-Crohn-Erkrankung vergleichbar sei. 2010 sei eine Stammzellentransplantation erfolgt, 2011 und 2017 haben Resektionen des Darms stattgefunden und es komme infolgedessen unter imperativ auftretenden mehrfach täglichen Stuhlgängen. Er leide unter massiver Blutarmut und herabgesetztem Ernährungs- und Allgemeinzustand, es sei mehr zu mehrfachen Stürzen und Kreislaufzusammenbrüchen gekommen. 6. Daraufhin wurde die Stellungnahme Dris. XXXX vom 29.9.2018 abgegeben. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anamnese eine Einlagenversorgung negiert, die Blutarmut und der herabgesetzte Ernährungs- und Allgemeinzustand wären ausreichen berücksichtigt worden und Kreislaufzusammenbrüche mit einhergehenden Stürzen seien nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe über regelmäßige Sportausübung berichtet. Über erhöhte Infektanfälligkeit sei nichts dokumentiert und kam es daher insgesamt zu keiner Änderung zum Gutachten vom 1.7.2018.6. Daraufhin wurde die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 29.9.2018 abgegeben. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anamnese eine Einlagenversorgung negiert, die Blutarmut und der herabgesetzte Ernährungs- und Allgemeinzustand wären ausreichen berücksichtigt worden und Kreislaufzusammenbrüche mit einhergehenden Stürzen seien nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe über regelmäßige Sportausübung berichtet. Über erhöhte Infektanfälligkeit sei nichts dokumentiert und kam es daher insgesamt zu keiner Änderung zum Gutachten vom 1.7.2018. 7. Im vorgelegten Fremdakt liegt auch ein Schreiben der Mutter des BF an den KOBV ein. Zusammengefasst berichtet die Mutter darin, dass der BF seit dem 10. Lebensjahr krank ist und welcher Unbill er etwa beim Weg aus dem Waldviertel zum Studienort Wien ausgesetzt war und dass der BF in einem schlechten allgemeinen körperlichen und kreislaufmäßigen Zustand sei. Darin ging die Mutter auch auf die Vorgehensweise bei der Untersuchung durch Dr. XXXX ein und wurde moniert, dass in dem Gutachten nicht alles niedergeschrieben worden sei.7. Im vorgelegten Fremdakt liegt auch ein Schreiben der Mutter des BF an den KOBV ein. Zusammengefasst berichtet die Mutter darin, dass der BF seit dem 10. Lebensjahr krank ist und welcher Unbill er etwa beim Weg aus dem Waldviertel zum Studienort Wien ausgesetzt war und dass der BF in einem schlechten allgemeinen körperlichen und kreislaufmäßigen Zustand sei. Darin ging die Mutter auch auf die Vorgehensweise bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 ein und wurde moniert, dass in dem Gutachten nicht alles niedergeschrieben worden sei. 8. Mit Bescheid vom 1.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Diesem Bescheid wurde das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu Grunde gelegt (Bescheid Seite 2). In der Beilage des Bescheids wurde dem BF lediglich die Stellungnahme Dris. XXXX vom 29.9.2018 übermittelt.8. Mit Bescheid vom 1.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Diesem Bescheid wurde das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu Grunde gelegt (Bescheid Seite 2). In der Beilage des Bescheids wurde dem BF lediglich die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 29.9.2018 übermittelt. 9. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine mit 18.10.2018 datierte Email eines Mitarbeiters des Büros eines Mitgliedes der Niederösterreichischen Landesregierung an die Bundesbehörde Sozialministeriumservice ein, worin um Prüfung ersucht wird, ob die Zusatzeintragung nicht doch erfolgen könne und wird um kurze Information über das Ergebnis der Prüfung ersucht. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde mit Email vom 19.10.2018 über den Bescheid vom 3.10.2018 informiert und mitgeteilt, dass der BF bis 20.11.2018 bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen könne. 10. Gegen den Bescheid vom 1.10.2018 richtete sich die Beschwerde vom 25.10.2018. Verwiesen wurde darin auf höchstgerichtliche Judikatur sowie auf den Befund Dris. XXXX vom 8.8.2018, wonach der Beschwerdeführer an unplanbaren und imperativen Stuhlgängen leide. Der Beschwerdeführer leide täglich an fünf bis zehn Stuhlgängen über Tags und ein bis zwei Stuhlgängen nachts, immer flüssig, meistens auch mit Schleim.10. Gegen den Bescheid vom 1.10.2018 richtete sich die Beschwerde vom 25.10.2018. Verwiesen wurde darin auf höchstgerichtliche Judikatur sowie auf den Befund Dris. römisch 40 vom 8.8.2018, wonach der Beschwerdeführer an unplanbaren und imperativen Stuhlgängen leide. Der Beschwerdeführer leide täglich an fünf bis zehn Stuhlgängen über Tags und ein bis zwei Stuhlgängen nachts, immer flüssig, meistens auch mit Schleim. Zu Kreislaufzusammenbrüchen und einhergehenden Stürzen wurde auf den EEG-Befund des LK Horn vom 1.8.2017 hingewiesen: „Z. n. Sturz mit Epiduralhämatom im Oktober 2016“ und werde dieser in der Anamnese Dris. XXXX vom 1.7.2018 auch wiedergegeben.Zu Kreislaufzusammenbrüchen und einhergehenden Stürzen wurde auf den EEG-Befund des LK Horn vom 1.8.2017 hingewiesen: „Z. n. Sturz mit Epiduralhämatom im Oktober 2016“ und werde dieser in der Anamnese Dris. römisch 40 vom 1.7.2018 auch wiedergegeben. Nunmehr treibe der Beschwerdeführer (177 cm Größe, 57 kg und Hämoglobin-Wert von 8,8g/
  3. dl)keinen Sport mehr, dies sei nicht korrekt wiedergegeben im Gutachten Dris. XXXX vom 1.7.2018.Nunmehr treibe der Beschwerdeführer (177 cm Größe, 57 kg und Hämoglobin-Wert von 8,8g/
  4. dl)keinen Sport mehr, dies sei nicht korrekt wiedergegeben im Gutachten Dris. römisch 40 vom 1.7.2018. Der Beschwerdeführer nehme an einer Medikamentenstudie des XXXX (Etrolizumab) teil. Es wurde unter anderem die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens beantragt.Der Beschwerdeführer nehme an einer Medikamentenstudie des römisch 40 (Etrolizumab) teil. Es wurde unter anderem die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens beantragt. 11. Mit Erledigung vom 15.4.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
  5. a)im Falle, dass die Studie bereits abgeschlossen ist, medizinische Unterlagen über den den Ausgang dieser Studie betreffend seine Person zu übermitteln;
  6. b)im Falle, dass diese Studie noch andauert, ein Schreiben des Studienleiters / behandelnden Arztes des XXXX betreffend den bisherigen Verlauf dieser Studie betreffend Ihre Person und nähere Angaben zur Dauer dieser Studie bzw zur beabsichtigten Dauer Ihrer Teilnahme an dieser Studie zu übermitteln.
  7. b)im Falle, dass diese Studie noch andauert, ein Schreiben des Studienleiters / behandelnden Arztes des römisch 40 betreffend den bisherigen Verlauf dieser Studie betreffend Ihre Person und nähere Angaben zur Dauer dieser Studie bzw zur beabsichtigten Dauer Ihrer Teilnahme an dieser Studie zu übermitteln. 12. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ● das Beweismittel „Ärztliche Begutachtung“ des XXXX , Abt. für Gastroenterologie / Hepatologie, vom 11.5.2019, worin Dr. XXXX , zum Krankheitsverlauf und zur Studienteilnahme des Beschwerdeführers ausführt und mitteilt, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen; das Beweismittel „Ärztliche Begutachtung“ des römisch 40 , Abt. für Gastroenterologie / Hepatologie, vom 11.5.2019, worin Dr. römisch 40 , zum Krankheitsverlauf und zur Studienteilnahme des Beschwerdeführers ausführt und mitteilt, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen; ● das Beweismittel „Routinebefund“ des XXXX , Klinisches Institut für Labormedizin vom 8.3.2019. das Beweismittel „Routinebefund“ des römisch 40 , Klinisches Institut für Labormedizin vom 8.3.2019. 13. Mit Gutachtensauftrag vom 16.8.2019 wurde der Sachverständigen DDr. XXXX – welche Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Personalunion ist – sowohl der gesamte Fremdakt des SMS als auch der gesamte Akt des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt und unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG, ein Gutachten erbeten.13. Mit Gutachtensauftrag vom 16.8.2019 wurde der Sachverständigen DDr. römisch 40 – welche Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Personalunion ist – sowohl der gesamte Fremdakt des SMS als auch der gesamte Akt des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt und unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG, ein Gutachten erbeten. (Auszug aus dem Gutachtensauftrag): Es möge nach persönlicher Untersuchung des BF ein Sachverständigengutachten erstellt werden unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden medizinischen Beweismittel und unter Berücksichtigung der oben unter Punkt 6. genannten vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel über Folgendes:
  8. a)Sind in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln unwillkürliche Stuhlabgänge dokumentiert, welche das Alltagsleben des Beschwerdeführers beeinträchtigen?
  9. b)Wie viele imperative Stuhlabgänge tagsüber und nachtsüber gibt der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung in der Anamnese an?
  10. c)Wie beschreibt der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung die Beschaffenheit dieser: Luft? Schleim? Flüssiger Stuhl? Geformter Stuhl?
  11. d)Ist in den vorgelegten Beweismitteln der Schweregrad seiner Stuhlinkontinenz nach dem SCORE-System bewertet?
  12. e)Lässt sich der Schweregrad seiner Stuhlinkontinenz nach dem SCORE-System bewerten? Bejahendenfalls – welche Zahl in dem Zahlensystem nach SCORE ist dafür vorzusehen?
  13. f)Sind in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln Fistelbildungen, die den Schließmuskel nachhaltig schädigen, dokumentiert?
  14. g)Lassen sich am Tag der Untersuchung Fistelbildungen, die den Schließmuskel nachhaltig schädigen, objektivieren?
  15. h)Wie viele Stürze und / oder Kreislaufbeschwerden gibt der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung in der Anamnese an?
  16. i)Im Falle, dass der Beschwerdeführer Stürze (aufgrund von Kreislaufbeschwerden oder allenfalls anderer bitte zu dokumentierenden Ursachen) angibt: Wir aufgrund der Sturzgefahr das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, das sichere Ein- und Aussteigen und ein sicherer Transport in einem solchen vereitelt?
  17. j)Leidet der Beschwerdeführer an „massiver Blutarmut“ (wie in der Stellungnahme vom 3.8.2018 angegeben) und bejahendenfalls, welche Auswirkung hat diese auf seinen Ernährungs- und seinen Allgemeinzustand?
  18. k)Welche Produkte gibt der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung an, mit welchen er seine Inkontinenz versorgt (Markenname und Typenbezeichnung der Einlagenversorgung bitte in der Anamnese notieren).
  19. l)Es möge bitte mitgeteilt und begründet werden, ob aus allgemeinmedizinischer Sicht die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens indiziert ist. Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind Funktionseinschränkungen relevant, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400
  20. m)nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.
  21. m)Ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich?
  22. n)Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte Behelfe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend?
  23. o)Werden bei Beschwerdeführer Gleichgewichtsprobleme und / oder Gangunsicherheit objektiviert bzw sind solche in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln dokumentiert? Wenn ja – haben diese Einfluss auf seine Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen? Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
  24. p)Ist es dem Beschwerdeführer möglich, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden?
  25. q)Sind aufgrund der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten? Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. , Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen möge bitte Stellung genommen werden.
  26. r)Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
  27. s)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? (Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bänder an, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen).
  28. t)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
  29. u)Es möge bitte durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln bzw durch Befragung am Tag der Untersuchung erhoben werden, ob darin etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben. Es ist hierbei auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, hinzuweisen, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist.
  30. v)Es möge durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln und durch Befragung des Beschwerdeführers erhoben werden, ob der Beschwerdeführer Schmerzmittel einnimmt und gegen welches seiner Leiden diese Analgetika Linderung verschaffen sollen. Auch die Häufigkeit der Einnahme dieser Schmerzmittel möge erhoben werden.
  31. w)Es möge durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln und durch Befragung des Beschwerdeführers erhoben werden, welche Medikamente in welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer gegen seine Morbus-Crohn-Erkrankung einnimmt und ob durch diese imperativen Stuhlabgänge entgegengewirkt wird.
  32. x)Liegt beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor? Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies dem Gericht mitzuteilen. Sollte auf die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin aus gutachterlicher Sicht verzichtet werden, so möge dies bitte kurz begründet werden. 14. Am 14.1.2020 langte das Sachverständigengutachten der DDr. XXXX vom 13.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und lautet dieses nach persönlicher Untersuchung am 17.10.2019 in der Zeit von 9.55 Uhr bis 10.30 Uhr wie folgt:14. Am 14.1.2020 langte das Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 vom 13.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und lautet dieses nach persönlicher Untersuchung am 17.10.2019 in der Zeit von 9.55 Uhr bis 10.30 Uhr wie folgt: (Auszug aus dem Gutachten): Vorgeschichte: 05/2006 Diagnose eines Morbus Crohn des Ileocolon 05 aus 2006, Diagnose eines Morbus Crohn des Ileocolon 07/2010 autologe Stammzelltransplantation wegen Therapieresistenz 07 aus 2010, autologe Stammzelltransplantation wegen Therapieresistenz 05/2011 Ileumresektion wegen Stenose, 90 cm 05 aus 2011, Ileumresektion wegen Stenose, 90 cm 03/2013 generalisierter Krampfanfall 03 aus 2013, generalisierter Krampfanfall 04/2017 Resektion von 2 Dünndarmstenosen, Restdünndarm 300 cm 04 aus 2017, Resektion von 2 Dünndarmstenosen, Restdünndarm 300 cm Zustand nach Therapie mit Imurek, Methotrexat, Remicade, Humira ohne Erfolg Seit 11/2017 wieder Imurek Seit 11 aus 2017, wieder Imurek 8.5.2018 Rezidiv im Ileum, flüssige Diarrhoe mit imperativem Stuhldrang und Schwäche wegen Anämie bei Hämoglobin 8,8 Zwischenanamnese seit 29.9.2018: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Befund Abteilung für Gastroenterologie XXXX 11.5.2019 (Erstdiagnose Morbus Crohn 2006, bisher 2 operative Eingriffe mit Ileumteilresektion 2011 bei Stenose und Befund Abteilung für Gastroenterologie römisch 40 11.5.2019 (Erstdiagnose Morbus Crohn 2006, bisher 2 operative Eingriffe mit Ileumteilresektion 2011 bei Stenose und Ileozäkalresektion Jejunum Segmentresektion 04/2017 bei Stenose. Bisherige Therapie: Ileozäkalresektion Jejunum Segmentresektion 04 aus 2017, bei Stenose. Bisherige Therapie: Immunsupressiva (Azathioprin, Methotrexat), Biologika, trotzdem keine Remission. 2010 autologe Stammzelltransplantation. Studienteilnahme ab Oktober 2018, trotz initialer klinischer Besserung nach wie vor Entzündung, ausgeprägte Anämie. Studienabbruch 03/2019, weitere Therapie mit zugelassenen Biologica ab 04/2019) 03 aus 2019,, weitere Therapie mit zugelassenen Biologica ab 04 aus 2019,) Labor vorn 8. 3. 2019 (ausgeprägte Eisenmangelanämie, CRP im Normbereich) Befund Koloskopie 26. 3. 2019 (Analkanal bis Colon ascendens unauffällig, im Anastomosenbereich im terminalen Ileum Ulcera, der Rest unauffällige Schleimhaut) PET MR-Enterographie 10. 1. 2019 (Ileocolonischer Befall, derzeit mäßige Diarrhö, Unterbauchschmerzen. Zusammenfassung: gering entzündliche Veränderungen im Anastomosenbereich, keine Fisteln oder Abszesse) Bericht Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 8. 8. 2018 (seit 2005 schwer verlaufender Morbus Crohn, flüssige Diarrhoe mit imperativem Stuhldrang und Schwäche wegen Anämie, weshalb ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kaum zumutbar ist) Bericht Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 8. 8. 2018 (seit 2005 schwer verlaufender Morbus Crohn, flüssige Diarrhoe mit imperativem Stuhldrang und Schwäche wegen Anämie, weshalb ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kaum zumutbar ist) Befund Coloskopie 8. 5. 2018 (Analkanal bis Colon ascendens unauffällig, im neoterminalen Ileum einige Ulcera, das Colon völlig unauffällig) Labor vom 23. 3. 2018 (Hämoglobin 8,8) Bericht Ambulanzbesuche 16.3.2017-20.9.2018 (06/2018 Besserung durch Anaerobex, möchte an Studie teilnehmen, Evaluierung. Befund 13.4.2018: akutes Problem: viel Blähungen-hart, stuhlgeformt breiig flüssig 2 bis dreimal flüssig pro Tag, kein Blut. Bericht Ambulanzbesuche 16.3.2017-20.9.2018 (06 aus 2018, Besserung durch Anaerobex, möchte an Studie teilnehmen, Evaluierung. Befund 13.4.2018: akutes Problem: viel Blähungen-hart, stuhlgeformt breiig flüssig 2 bis dreimal flüssig pro Tag, kein Blut. Befund 20. 9. 2018: Re Screening, Stühle 5 bis 6x täglich, flüssig, selten Blut im Stuhl, selten Schleim im Stuhl, Bauchschmerzen Unterbauch moderat, keine Fistel) Befund 20. 9. 2018 (Calprotectin 832 mg/Kg) Ambulanzbericht 12. 1. 2018, 13. 4. 2018 Gastroenterologie XXXX Ambulanzbericht 12. 1. 2018, 13. 4. 2018 Gastroenterologie römisch 40 Befund gastroenterologische Ambulanz Universitätsklinikum XXXX 25. 7. 2016 (Morbus Crohn immunnnodulatorische Dauermedikation mit lrnurek. Seit Jänner 2016 keine spezifischen Symptome. 57 kg, 178 cm, Allgemeinzustand gut, arbeitet momentan am Bau, wo er auch physisch sehr gut belastbar ist. Aktuell keine relevante Krankheitsaktivität) Befund gastroenterologische Ambulanz Universitätsklinikum römisch 40 25. 7. 2016 (Morbus Crohn immunnnodulatorische Dauermedikation mit lrnurek. Seit Jänner 2016 keine spezifischen Symptome. 57 kg, 178 cm, Allgemeinzustand gut, arbeitet momentan am Bau, wo er auch physisch sehr gut belastbar ist. Aktuell keine relevante Krankheitsaktivität) Histologischer Befund 13.4.2017 (Segmentresektion Jejunum CED vom Typ eines Morbus Crohn, aktive Phase mit Ulcera und Granulomen, keine Dysplasie) Befund chirurgische Abteilung XXXX 16. 4. 2017 (Segmentresektion Jejunum, Befund chirurgische Abteilung römisch 40 16. 4. 2017 (Segmentresektion Jejunum, Ileozäkalresektion mit Anastomose) Befund EEG 2. 8. 2017 (Zustand nach Sturz mit Epiduralhämatom rechts frontal 10/2016 mit osteoblastischer Kraniotomie, EEG im Rahmen der Norm) Befund EEG 2. 8. 2017 (Zustand nach Sturz mit Epiduralhämatom rechts frontal 10 aus 2016, mit osteoblastischer Kraniotomie, EEG im Rahmen der Norm) Labor vom 1. 9. 2017 (Hämoglobin 14,0, CRP 0,7) Ambulanzbericht 1. 12. 2017 (Stühle geformt, 1 bis 2) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine. Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in WG in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Student, Bauingenieurwesen, 7. Semester, 10 h Berufstätigkeit als Techniker, Bürotätigkeit Medikamente: Stelara, Imurek, Elidel Creme Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Arbesbach Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , Arbesbach Derzeitige Beschwerden: „Seit 3 Jahren lebe ich in Wien, es ist sehr kompliziert, mit öffentlichen Verkehrsmittel vom Waldviertel nach Wien zu fahren. Ich vermeide öffentliche Verkehrsmittel, und fahre immer mit dem Auto. Habe immer Durchfälle und Blähungen und Angst vor dem Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Der Stuhl ist flüssig bis breiig, fest ist er ganz selten, etwa einmal im Monat. Habe 7x täglich Stuhlgang, teilweise nur 5x. Immer wieder Luft. Heute war ich bereits dreimal am WC, zuletzt um 10:00 Uhr, flüssig, kein Blut. Letzte Nacht hatte ich keinen Stuhl, nachts habe ich etwa einmal Stuhlgang, eher selten, immer Winde. Zu Hause ist es kein Problem, im Hörsaal sitze ich am Rand. Eine Stuhlinkontinenz hatte ich vor einem dreiviertel Jahr im Zug, sonst schaffe ich es rechtzeitig aufs Klo zu gehen. Inkontinenzvorlagen trage ich heute nicht, trage sie abhängig von der Situation, nicht täglich. Die Inkontinenzeinlagen kaufe ich im Internet, bestelle eine dreißiger Packung, Level 2, den Namen weiß ich nicht, damit komme ich 2 Monate aus. Vorlagen verwende ich nicht täglich, zu Hause nicht, auf der Uni eigentlich immer, habe auch Reservevorlagen mit, diese wechsle ich unterschiedlich oft, meistens einmal. Vor etwa 5 Jahren hatte ich eine Fistel, bisher einmal, die Haut ist geschlossen. Ich parke heute etwa 100 m entfernt in einer Parkgarage. Ein weiteres Problem ist, wenn ich im Zug keinen Sitzplatz habe, da ich dann Kreislaufprobleme wegen meiner Blutarmut bekomme, bekomme Atemnot, wenn bei Menschenansammlungen die Luft schlechter ist. Bekomme regelmäßig Eiseninfusionen, dann ist es kurzfristig besser. Habe Gelenkbeschwerden und Muskelschmerzen wegen des niedrigen Hämoglobins. Bin 2016 einmal gestürzt und hatte eine Gehirnblutung. Das Gewicht ist etwa konstant bei 60 kg, +/-2 kg. Seit 2017 hatte ich keine Operation. Bin 2016 einmal gestürzt und hatte eine Gehirnblutung. , Das Gewicht ist etwa konstant bei 60 kg, +/-2 kg. Seit 2017 hatte ich keine Operation. Sport mac ich derzeit nicht, spazierengehen, Übungen im Sitzen." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 178 cm, Gewicht 60 kg, BMI 18,9, RR 137/88 // 78, Alter: 23 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bauchdecke weich, geringgradige Defense, durchtastbar, Narbe median Oberbauch. Integument: unauffällig Anus: Sphinkter unauffällig, 2 kleine punktförmige Erosionen, sonst unauffällig, keine Noduli, keine chronischen Entzündungszeichen. Wäsche: unauffällig, keine Spuren von Blut, Schleim oder Stuhl. Einlagen werden nicht getragen. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Links infraklavikulär Narbe bei Zustand nach Port-ä-Cath. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarrndrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Geringgradig Senkspreizfuß beidseits Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Links infraklavikulär Narbe bei Zustand nach Port-ä-Cath. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarrndrehung, Handgelenke, Daumen , und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt , durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe , Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten , und ohne Einsinken durchführbar. , Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. , Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als , ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. , Geringgradig Senkspreizfuß beidseits , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei , beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte , Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich , Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich E3WS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, Schuheinlagen werden heute nicht getragen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad
  33. a)Sind in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln unwillkürliche Stuhlabgänge dokumentiert , welche das Alltagsleben des Beschwerdeführers beeinträchtigen? Nein. In sämtlichen vorliegenden Beweismitteln ist kein unwillkürlicher Stuhlabgang dokumentiert. Festgehalten wird, dass der Stuhl unterschiedlicher Konsistenz ist, von fest bis flüssig, teilweise imperativer Stuhldrang, jedoch sind keine unwillkürlichen Stuhlabgänge dokumentiert. ad
  34. b)Wie viele imperative Stuhlabgänge tagsüber und nachtsüber gibt der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung in der Anamnese an? Derzeit werden etwa 5-7 Stuhlgänge pro Tag angegeben, nachts eher selten Stuhlgang, teilweise einmal. Imperative Stuhlabgänge im Sinne eines unwillkürlichen Verlusts von Darminhalt und vorzeitigen Entleerens vor Erreichen des WCs werden in letzter Zeit nicht angegeben. Vor einem dreiviertel Jahr kam es im Zug zu einer Stuhlinkontinenz und Stuhlabgang. Sonst schaffe er es, rechtzeitig ein WC zu erreichen. ad
  35. c)Wie beschreibt der BF am Tag der Untersuchung die Beschaffenheit dieser: Luft? Schleim? Flüssiger Stuhl? Geformter Stuhl? Beschaffenheit der Stuhlgänge: Luft, Winde: immer wieder, vör allem bei Stuhlabgang Schleim: selten flüssiger Stuhl: flüssig bis breiig geformter Stuhl: fest ganz selten, einmal im Monat ad
  36. d)Ist in den vorgelegten Beweismitteln der Schweregrad seiner Stuhlinkontinenz nach dem SCORE-System bewertet? Ein Score wurde bei der Erfassung des Schweregrads einer Stuhlinkontinenz nicht angewendet. In sämtlichen vorliegenden Beweismitteln ist kein unwillkürlicher Stuhlabgang dokumentiert. Beschrieben werden in den vorgelegten Befunden mehrfach eine jeweils unterschiedliche Stuhlfrequenz und Stuhlkonsistenz, jedoch keine Stuhlinkontinenz. ad
  37. e)Lässt sich der Schweregrad seiner Stuhlinkontinenz nach dem SCORE-System bewerten? Bejahendenfalls - welche Zahl in dem Zahlensystem nach SCORE ist dafür vorzusehen? Für die Bewertung des Schweregrades einer Stuhlinkontinenz werden SCORE-Systeme angewendet, in denen die Stuhlinkontinenz nach Art und Häufigkeit der Ereignisse klassifiziert werden. Nach dem Jorge-Wexner Incontinence Score würde die Zahl 6 von 20 erreicht werden: fester Stuhl 0, flüssiger Stuhl 1, Gas 2, Vorlagen 2, Lifestyle Alteration 1. ad
  38. f)Sind in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln Fistelbildungen, die den Schließmuskel nachhaltig schädigen, dokumentiert? Es werden keine Fistelbildungen beschrieben. Laut Anamnese ist vor 5 Jahren einmal eine Fistel vorgekommen, seither ist die Haut geschlossen. ad
  39. g)Lassen sich am Tag der Untersuchung Fistelbildungen, die den Schließmuskel nachhaltig schädigen, objektivieren? Nein. Es konnten weder eine Fistelbildung noch eine Schwäche des Schließmuskels festgestellt werden. ad
  40. h)Wie viele Stürze und/oder Kreislaufbeschwerden gibt der Beschwerdeführung am Tag der Untersuchung in der Anamnese an? 2016 kam es zu einem Sturz mit Gehirnblutung, ein Monat Spitalsaufenthalt, davor zuhause zweimal Sturzereignisse. Seit 2016 kam es zu keinem Sturz mehr, immer wieder Kreislaufbeschwerden, er würde sich rechtzeitig hinsetzen. ad
  41. i)Im Falle, dass der Beschwerdeführer Stürze (aufgrund von Kreislaufbeschwerden oder allenfalls anderer zu dokumentierender Ursachen) angibt: Wird aufgrund der Sturzgefahr das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, das sichere Ein- und Aussteigen und ein sicherer Transport in einem solchen vereitelt? Nein. Stürze haben sich in den letzten Jahren nicht geeignet. Angegeben wird, dass immer wieder Kreislaufprobleme auftreten und er sich rechtzeitig hinsetzen würde. Eine Gangunsicherheit und Sturzgefahr, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren oder vereiteln könnte, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Die in Zusammenhang mit der Blutarmut stehenden Kreislaufbeschwerden sind nicht in erheblichem Maß ausgeprägt. Es konnte bei der Begutachtung keine Schwäche oder Unsicherheit festgestellt werden. ad
  42. j)Leidet der BF an „massiver Blutarmut" (wie in der Stellungnahme vom 3. 8. 2018 angegeben) und bejahendenfalls, welche Auswirkung hat diese auf seinen Ernährungs- und seinen Allgemeinzustand? Der BF leidet an ausgeprägter Eisenmangelanämie. Festzuhalten ist, dass es bei länger anhaltender Anämie zu einer Gewöhnung kommt, sodass der Allgemeinzustand, wie bei der Begutachtung festzustellen, nicht wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt ist. Der Ernährungszustand ist konstant. BMI 18,9 bedeutet zwar Untergewicht, jedoch nahe bei Normalgewicht (ab 20,0). Eine erhebliche Beeinträchtigung und körperliche Schwäche ist aus dem BMI nicht ableitbar. ad
  43. k)Welche Produkte gibt der BE am Tag der Untersuchung an, mit welchen er seine Inkontinenz versorgt (Markenname und Typenbezeichnung der Einlagenversorgung bitte in der Anamnese notieren) Der Name des Produkts kann nicht angegeben werden, laut Anamnese handelt es sich um Level 2. Bei der Begutachtung werden keine Vorlagen getragen, die Wäsche ist unauffällig. ad I) Es möge mitgeteilt und begründet werden, ob aus allgemeinmedizinischer Sicht die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens indiziert ist. ad römisch eins) Es möge mitgeteilt und begründet werden, ob aus allgemeinmedizinischer Sicht die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens indiziert ist. Aufgrund der ausreichenden Befundlage und aufgrund des aktuellen Untersuchungsergebnisses ist die Einholung weiterer Gutachten nicht indiziert. ad
  44. m)Ist dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich? Ja. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht erheblich erschwert. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. ad
  45. n)Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte Behelfe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend? Es werden keine Behelfe verwendet. ad
  46. o)Werden beim BF Gleichgewichtsprobleme und/oder Gangunsicherheit objektiviert bzw. sind solche in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln dokumentiert? Wenn ja — haben diese Einfluss auf seine Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen? Bei der Begutachtung konnten weder Gleichgewichtsprobleme noch eine Gangunsicherheit festgestellt werden. Dokumentiert ist ein Sturz 2016, in weiterer Folge sind in sämtlichen Beweismitteln weder Gleichgewichtsprobleme noch eine Gangunsicherheit dokumentiert. ad
  47. p)Ist es dem BF möglich, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden? Ja. Das sichere und selbstständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ist zumutbar und möglich. ad
  48. q)Sind aufgrund der bei dem BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten? Nein. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich erschwert. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen möge bitte Stellung genommen werden. Hinsichtlich medikamentöser Behandlung des Morbus Crohn wird unter konsequenter fachärztlicher Behandlung, wie dem dokumentierten Verlauf zu entnehmen ist, immer wieder eine Konsolidierung erreicht. ad
  49. r)Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. ad
  50. s)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein ad
  51. t)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein. ad
  52. t)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? , Nein. ad
  53. u)Es möge durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln bzw. durch Befragung am Tag der Untersuchung erhoben werden, ob darin etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des BF oder durch Beeinflussung seiner kardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und auf die Benützung öffentlicher Vekehrsmittel Einfluss haben. Es werden Tenesmen, das sind krampfartige Bauchschmerzen im Zusammenhang mit Blähungen, die teilweise auftreten, angegeben. Teilweise werden mäßige postprandiales Schmerzen angegeben, teilweise moderate Unterbauchschmerzen, Gelenkschmerzen werden nicht angegeben. Eine analgetische Therapie ist nicht dokumentiert. Anhand des unauffälligen Gangbilds der sicheren Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit unauffälliger Beweglichkeit sämtlicher Gelenke, des aktuellen Untersuchungsbefunds (Bauchdecke weich, geringgradige Defense, durchtastbar) und der derzeitigen Therapieerfordernis (keine analgetische Therapie dokumentiert) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. , Anhand des unauffälligen Gangbilds der sicheren Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit unauffälliger Beweglichkeit sämtlicher Gelenke, des aktuellen Untersuchungsbefunds (Bauchdecke weich, geringgradige Defense, durchtastbar) und der derzeitigen Therapieerfordernis (keine analgetische Therapie dokumentiert) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. ad
  54. v)Nimmt der BF Schmerzmittel ein, wogegen, wie oft? Die Einnahme von Schmerzmitteln ist weder dokumentiert noch werden Schmerzmittel anamnestisch angegeben. ad
  55. w)Welche Medikamente nimmt der BF gegen Morbus Crohn ein, wirken diese Medikamente dem imperativen Stuhlabgängen entgegen? Die aktuelle medikamentöse Behandlung erfolgt mit Stelara (Ustekinumab), Innurek, Elidel Creme. Stelara ist ein etabliertes zugelassenes Biologicum, das gemeinsam mit lmurek, einem lmmunsuppressivum, zur Behandlung der entzündlichen Darmerkrankung eingesetzt wird und dadurch Stuhlfrequenz und Stuhlkonsistenz beeinflusst und imperativen Stuhlabgängen entgegenwirkt. ad
  56. x)Liegt beim BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Weder konnte bei der aktuellen klinischen Untersuchung ein Hinweis auf eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden noch ist aus der Anamneseerhebung und Befundlage eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nachvollziehbar. 15. Mit Erledigung vom 15.1.2020 wurde das Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 ins Parteigehör übermittelt. 16. Am 14.2.2020 langte die Stellungnahme des BF mit Schriftsatz des KOBV ein. Darin brachte er vor, es ergäbe sich aus dem Gutachten, dass der BF an einer schweren Form des Morbus Crohn leide mit Stuhlfrequenz von zumindest fünf bis sechs flüssige, unvorhersehbare, unbeeinflussbare Stuhlgänge und Flatulenzen täglich. Die Zeitspanne zwischen Auftreten von Stuhldrang und Stuhlabsetzung betrage teilweise nur 30 Sekunden laut dem BF. Er sei seit dem Auftreten unwillkürlichen Stuhlabganges im Verkehrsmittel „Zug“ daher „nahezu ausschließlich mit dem PKW unterwegs“, um solche Situationen zu meiden und könne hierdurch auch das Auftreten von Kreislaufzusammenbrüchen hintangehalten werden. Daher erfülle er die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung und werde „um beschleunigte Ausstellung eines positiven Erkenntnisses“ ersucht und andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Beweismittel wurden dieser Stellungnahme nicht angeschlossen. 17. Mit Erledigung vom 21.2.2020 wurde dem BF ein Aufforderungsschreiben übermittelt, welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird: „Aus der Anamnese des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens der Frau DDr. XXXX vom 13.12.2019 geht hervor, dass Sie derzeit Studierender im 7. Semester sind und werden Sie daher aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Nachweis der Universität / Fachhochschule mitzuteilen, ob Sie an Ihrer Universität / Fachhochschule das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. § 59 Abs 1 Z 12 UniversitätsG 2002 in Anspruch nehmen. „Aus der Anamnese des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens der Frau DDr. römisch 40 vom 13.12.2019 geht hervor, dass Sie derzeit Studierender im 7. Semester sind und werden Sie daher aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Nachweis der Universität / Fachhochschule mitzuteilen, ob Sie an Ihrer Universität / Fachhochschule das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UniversitätsG 2002 in Anspruch nehmen. § 59 Abs 1 Z 12 UniversitätsG 2002 normiert: Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UniversitätsG 2002 normiert: ‚Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.‘ In Zusammenschau mit der oben erwähnten Bestätigung der Universität wird Ihnen ebenso aufgetragen, eine Studienzeitbestätigung als Nachweis über die Inskription über die vergangenen Semester vorzulegen. Für die Vorlage dieser Unterlagen wird Ihnen eine Frist von einer Woche (ab Zustellung) eingeräumt.“ 18. Mit Beweismittelvorlage seines Rechtsvertreters vom 4.3.2020 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der BF das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. § 59 Abs 1 Z 12 Universitätsgesetz nicht in Anspruch nimmt und wurden folgende Beweismittel über das Studium übermittelt:18. Mit Beweismittelvorlage seines Rechtsvertreters vom 4.3.2020 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der BF das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, Universitätsgesetz nicht in Anspruch nimmt und wurden folgende Beweismittel über das Studium übermittelt: ● Studienbuchblatt der FH XXXX betreffend Bachelorstudium „Bauingenieurwesen – Baumanagement“ vom 12.9.2016 bis 25.6.2019, datiert 3.3.2020 Studienbuchblatt der FH römisch 40 betreffend Bachelorstudium „Bauingenieurwesen – Baumanagement“ vom 12.9.2016 bis 25.6.2019, datiert 3.3.2020 ● Studienbuchblatt der FH XXXX betreffend Masterstudium „Bauingenieurwesen – Baumanagement“ seit 9.9.2019, datiert 2.3.2020 Studienbuchblatt der FH römisch 40 betreffend Masterstudium „Bauingenieurwesen – Baumanagement“ seit 9.9.2019, datiert 2.3.2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. 1.2. Beim Beschwerdeführer liegt folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung vor: Chronisch entzündliche Darmerkrankung. 1.3. Trotz Vorliegens der unter 1.2. aufgelisteten Funktionseinschränkung ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit möglich. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist, gründet auf dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist, gründet auf dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes. 2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf dem gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der DDr. XXXX vom 13.12.2019, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt.2.2. Die unter römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf dem gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 vom 13.12.2019, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt. 2.2.1. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten geht die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung hervor und geht die Sachverständige in ihrem Gutachten unter Zugrundelegung des vom BF bei der Untersuchung Angegebenen in Zusammenschau mit dem Untersuchungsbefund sowie den vom BF vorgelegten Beweismittel der von ihm aufgesuchten Ärzte und Krankenanstalten auf deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ein. Die Beurteilung hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel stellt eine Rechtsfrage dar und ist nach den Kriterien der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen (diese wird untenstehend unter II.3. wiedergegeben). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bediente sich das Bundesverwaltungsgericht einer Sachverständigen. Bei dieser handelt es sich um eine Fachärztin aus dem Fachgebiet Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Personalunion. Die Beurteilung hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel stellt eine Rechtsfrage dar und ist nach den Kriterien der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen (diese wird untenstehend unter römisch zwei.3. wiedergegeben). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bediente sich das Bundesverwaltungsgericht einer Sachverständigen. Bei dieser handelt es sich um eine Fachärztin aus dem Fachgebiet Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Personalunion. Ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einem Menschen mit Behinderung zumutbar ist oder nicht, fällt demzufolge nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Facharztes, weshalb die Einschätzung der Fachärztin des Beschwerdeführers allenfalls als Empfehlung herangezogen werden kann. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, welche bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ist, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch Befund zu erheben und diese Auswirkungen der erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen im Gutachten in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Funktionsbeeinträchtigungen des Herrn XXXX ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln vereiteln, an die Sachverständige herangetragenen Fragen
  57. a)bis
  58. x)(siehe oben unter I.13.) wurden in dem Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 nachvollziehbar und schlüssig beantwortet (siehe oben unter I.14.): In dem Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 wird unter Berücksichtigung der vom BF im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel nach Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben zu seinen Beschwerden auf die Art der Leiden und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und erstattete die medizinische Sachverständige Dr. XXXX ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Deren Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des BF über seine derzeitigen Beschwerden – welche er gegenüber DDr. XXXX am 17.10.2019 äußerte – auseinander und hält fest, welche Medikamente und welche Creme von ihm eingenommen bzw verwendet werden. Das Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 bildet die Grundlage der Beurteilung der Auswirkung seiner Funktionseinschränkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Funktionsbeeinträchtigungen des Herrn römisch 40 ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln vereiteln, an die Sachverständige herangetragenen Fragen
  59. a)bis
  60. x)(siehe oben unter römisch eins.13.) wurden in dem Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 nachvollziehbar und schlüssig beantwortet (siehe oben unter römisch eins.14.): In dem Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 wird unter Berücksichtigung der vom BF im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel nach Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben zu seinen Beschwerden auf die Art der Leiden und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und erstattete die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Deren Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des BF über seine derzeitigen Beschwerden – welche er gegenüber DDr. römisch 40 am 17.10.2019 äußerte – auseinander und hält fest, welche Medikamente und welche Creme von ihm eingenommen bzw verwendet werden. Das Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 bildet die Grundlage der Beurteilung der Auswirkung seiner Funktionseinschränkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der BF legte weder ein Gutachten bzw. eine sachverständige Aussage vor, in welchem bzw in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien, noch legte er Unterlagen vor, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Der BF legte weder ein Gutachten bzw. eine sachverständige Aussage vor, in welchem bzw in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 unzutreffend oder unschlüssig seien, noch legte er Unterlagen vor, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. XXXX wird der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, da es seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet wird und keine Widersprüche aufweist. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. römisch 40 wird der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, da es seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet wird und keine Widersprüche aufweist. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf vom BF vorgelegten Beweismitteln – welche der Sachverständigen vollumfänglich zur Verfügung gestellt wurden – entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); dieses wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf vom BF vorgelegten Beweismitteln – welche der Sachverständigen vollumfänglich zur Verfügung gestellt wurden – entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); dieses wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Das Sachverständigengutachten stammt aus der Feder einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin und wird es vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine Widersprüche auf und erfüllt es die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine Widersprüche auf und erfüllt es die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für die Beantwortung der unter I.13. als Fragen
  61. a)bis
  62. x)herangetragenen Fragen auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthält das Sachverständigengutachten aus der Feder der Allgemeinmedizinerin DDr. XXXX das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Dieses Gutachten lässt sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die beigezogene Sachverständige legten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für die Beantwortung der unter römisch eins.13. als Fragen
  63. a)bis
  64. x)herangetragenen Fragen auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthält das Sachverständigengutachten aus der Feder der Allgemeinmedizinerin DDr. römisch 40 das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Dieses Gutachten lässt sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die beigezogene Sachverständige legten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war. 2.2.2. Zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung ist überdies festzuhalten: 2.2.2. Zu der unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellung ist überdies festzuhalten: Die Beurteilung hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel stellt eine Rechtsfrage dar und ist nach den Kriterien der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen (diese wird untenstehend unter II.3. wiedergegeben). Beachtenswert erscheint, dass der BF bei der Untersuchung durch Dr. XXXX am 15.6.2018 Stuhlverlust negierte, er erreiche die Toilette rechtzeitig, benötige keine Einlagen (Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 1.7.2018, vidiert 15.7.2018, unter „Derzeitige Beschwerden“, Seite 1). Die darauf replizierende Stellungnahme vom 3.8.2018 brachte „imperativ auftretende mehrfach tägliche flüssige Stuhlgänge“ vor, stellte jedoch nicht in Abrede, dass in dem Gutachten des behördlich befassten Sachverständigen Dr. XXXX unrichtig dokumentiert sei, dass der BF Stuhlverlust in einer solchen Weise habe, dass er die Toilette nicht rechtzeitig erreiche. Auch gegenüber der gerichtlich befassten Sachverständigen DDr. XXXX gab der BF am Tag der Untersuchung am 17.10.2019 an, es – abgesehen von einer Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr – es rechtzeitig schaffe, die Toilette zu erreichen („sonst schaffe ich es rechtzeitig aufs Klo zu gehen“, Gutachten DDr. XXXX vom 13.12.2019 unter „derzeitige Beschwerden, Seite 5). Dass „teilweise nur 30 Sekunden“ zwischen dem Auftreten des Stuhldranges und dem Absetzen von Stuhl verbleiben – wie in der Stellungnahme vom 14.2.2020 vorgebracht – ist daher nicht glaubhaft und ist es auch in Zusammenschau damit, dass der BF bei DDr. XXXX im Oktober 2019 angab „eine Stuhlinkontinenz hatte ich vor einem dreiviertel Jahr im Zug, sonst schaffe ich es rechtzeitig aufs Klo zu gehen“, nicht. Beachtenswert ist dabei auch, dass der BF am Tag der Untersuchung nicht eine Einlage zur Versorgung etwaig auftretenden Stuhlverlusts trug (siehe
  65. k)im Sachverständigengutachten, Seite 9) und von der Sachverständigen am Untersuchungstag im Oktober 2019 ein – bis auf zwei kleine punktförmige Erosionen – unauffälliger Schließmuskel und keine chronischen Entzündungszeichen des Anus objektiviert wurden. Die Beurteilung hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel stellt eine Rechtsfrage dar und ist nach den Kriterien der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen (diese wird untenstehend unter römisch zwei.3. wiedergegeben). Beachtenswert erscheint, dass der BF bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 15.6.2018 Stuhlverlust negierte, er erreiche die Toilette rechtzeitig, benötige keine Einlagen (Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 1.7.2018, vidiert 15.7.2018, unter „Derzeitige Beschwerden“, Seite 1). Die darauf replizierende Stellungnahme vom 3.8.2018 brachte „imperativ auftretende mehrfach tägliche flüssige Stuhlgänge“ vor, stellte jedoch nicht in Abrede, dass in dem Gutachten des behördlich befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 unrichtig dokumentiert sei, dass der BF Stuhlverlust in einer solchen Weise habe, dass er die Toilette nicht rechtzeitig erreiche. Auch gegenüber der gerichtlich befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 gab der BF am Tag der Untersuchung am 17.10.2019 an, es – abgesehen von einer Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr – es rechtzeitig schaffe, die Toilette zu erreichen („sonst schaffe ich es rechtzeitig aufs Klo zu gehen“, Gutachten DDr. römisch 40 vom 13.12.2019 unter „derzeitige Beschwerden, Seite 5). Dass „teilweise nur 30 Sekunden“ zwischen dem Auftreten des Stuhldranges und dem Absetzen von Stuhl verbleiben – wie in der Stellungnahme vom 14.2.2020 vorgebracht – ist daher nicht glaubhaft und ist es auch in Zusammenschau damit, dass der BF bei DDr. römisch 40 im Oktober 2019 angab „eine Stuhlinkontinenz hatte ich vor einem dreiviertel Jahr im Zug, sonst schaffe ich es rechtzeitig aufs Klo zu gehen“, nicht. Beachtenswert ist dabei auch, dass der BF am Tag der Untersuchung nicht eine Einlage zur Versorgung etwaig auftretenden Stuhlverlusts trug (siehe
  66. k)im Sachverständigengutachten, Seite 9) und von der Sachverständigen am Untersuchungstag im Oktober 2019 ein – bis auf zwei kleine punktförmige Erosionen – unauffälliger Schließmuskel und keine chronischen Entzündungszeichen des Anus objektiviert wurden. Dass die Angabe von bloß einer vor einem dreiviertel Jahr zurückliegenden Stuhlinkontinenz richtig ist, wird durch die Ausführung in der Stellungnahme vom 14.2.2020 bestätigt: „[…] seit dem Auftreten eines unwillkürlichen Stuhlabganges im Zug“ (Stellungnahme Seite 3; Anm: Hervorhebung durch das Gericht).Dass die Angabe von bloß einer vor einem dreiviertel Jahr zurückliegenden Stuhlinkontinenz richtig ist, wird durch die Ausführung in der Stellungnahme vom 14.2.2020 bestätigt: „[…] seit dem Auftreten eines unwillkürlichen Stuhlabganges im Zug“ (Stellungnahme Seite 3; Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht). Zu dem im Gutachten als vom BF gemachte Angaben unter „Derzeitige Beschwerden“ Dokumentierten ist zu sagen, dass der erkennende Senat einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zubilligt, dass diese die Angaben eines von ihr befundeten Menschen in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiedergibt. Dabei wird vom erkennenden Senat auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach § 5 SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach § 288 Abs 1 StGB aussetzen würde.Zu dem im Gutachten als vom BF gemachte Angaben unter „Derzeitige Beschwerden“ Dokumentierten ist zu sagen, dass der erkennende Senat einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zubilligt, dass diese die Angaben eines von ihr befundeten Menschen in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiedergibt. Dabei wird vom erkennenden Senat auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach Paragraph 5, SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach , Paragraph 288, Absatz eins, StGB aussetzen würde. Dem Beschwerdeschriftsatz ist auf Seite 4 zu entnehmen, der BF habe „gehäufte Stuhlgänge“. Bei der Untersuchung im Oktober 2019 gab der BF gegenüber DDr. XXXX „fünf bis sieben Stuhlgänge pro Tag, nachts eher selten Stuhlgang, teilweise einmal“ an. Dazu ist auszuführen, dass gehäuften Stuhlgängen es nicht per se immanent ist, dass diese unkontrolliert und unwillkürlich auftreten. Der BF gab bei der Untersuchung im Oktober 2019 gegenüber DDr. XXXX an, sonst [Anm: gemeint ‚von der einen Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr‘ abgesehen] es zu schaffen, rechtzeitig eine Toilette zu erreichen (siehe ad
  67. b)im Gutachten auf Seite 7). Dass diese fünf bis sieben Stuhlgänge täglich imperativ – somit vor Erreichen der Toilette unwillkürliche und vorzeitige Darmentleerung – seien, gab der BF gegenüber der Sachverständigen nicht an. Anzumerken ist, dass in der im darauffolgenden Parteigehör abgegebenen Stellungnahme vom 14.2.2020 nicht etwa vorgebracht wurde, in dem Sachverständigengutachten wäre anders als vom BF angegeben, dokumentiert und ist unter Hinweis auf das oben mit Hinweis auf § 5 SDG und § 288 Abs 1 StGB Gesagte festzuhalten, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass in dem Gutachten nicht Anderes als vom BF Angegebenes dokumentiert wurde. Dem Beschwerdeschriftsatz ist auf Seite 4 zu entnehmen, der BF habe „gehäufte Stuhlgänge“. Bei der Untersuchung im Oktober 2019 gab der BF gegenüber DDr. römisch 40 „fünf bis sieben Stuhlgänge pro Tag, nachts eher selten Stuhlgang, teilweise einmal“ an. Dazu ist auszuführen, dass gehäuften Stuhlgängen es nicht per se immanent ist, dass diese unkontrolliert und unwillkürlich auftreten. Der BF gab bei der Untersuchung im Oktober 2019 gegenüber DDr. römisch 40 an, sonst [Anm: gemeint ‚von der einen Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr‘ abgesehen] es zu schaffen, rechtzeitig eine Toilette zu erreichen (siehe ad
  68. b)im Gutachten auf Seite 7). Dass diese fünf bis sieben Stuhlgänge täglich imperativ – somit vor Erreichen der Toilette unwillkürliche und vorzeitige Darmentleerung – seien, gab der BF gegenüber der Sachverständigen nicht an. Anzumerken ist, dass in der im darauffolgenden Parteigehör abgegebenen Stellungnahme vom 14.2.2020 nicht etwa vorgebracht wurde, in dem Sachverständigengutachten wäre anders als vom BF angegeben, dokumentiert und ist unter Hinweis auf das oben mit Hinweis auf Paragraph 5, SDG und Paragraph 288, Absatz eins, StGB Gesagte festzuhalten, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass in dem Gutachten nicht Anderes als vom BF Angegebenes dokumentiert wurde. Der BF studiert laut Studienblätter der FH XXXX vom 3.3.2020 und vom 2.3.2020 seit September 2016. Vor dem Hintergrund, dass der BF bei DDr. XXXX angab, „im Hörsaal sitze ich am Rand“, jedoch dazu nicht etwa eine Stuhlinkontinenz während eines Aufenthaltes im Hörsaal vorbrachte, sondern direkt im Anschluss an „im Hörsaal sitze ich am Rand“ von jener vor einem dreiviertel Jahr im Zug berichtete, erscheint es, dass die Stuhlabsetzung des BF derartig ist, dass er – abgesehen von jener Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr – es rechtzeitig schaffe, die Toilette zu erreichen, so wie er es bei der Untersuchung bei DDr. XXXX im Oktober 2019 angab. Der BF studiert laut Studienblätter der FH römisch 40 vom 3.3.2020 und vom 2.3.2020 seit September 2016. Vor dem Hintergrund, dass der BF bei DDr. römisch 40 angab, „im Hörsaal sitze ich am Rand“, jedoch dazu nicht etwa eine Stuhlinkontinenz während eines Aufenthaltes im Hörsaal vorbrachte, sondern direkt im Anschluss an „im Hörsaal sitze ich am Rand“ von jener vor einem dreiviertel Jahr im Zug berichtete, erscheint es, dass die Stuhlabsetzung des BF derartig ist, dass er – abgesehen von jener Stuhlinkontinenz im Zug vor einem dreiviertel Jahr – es rechtzeitig schaffe, die Toilette zu erreichen, so wie er es bei der Untersuchung bei DDr. römisch 40 im Oktober 2019 angab. Dass der BF in der oben unter I.17. genannten Erledigung vom 21.2.2020 um Mitteilung ersucht wurde, ob er an das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. § 59 Abs 1 Z 12 UniversitätsG 2002 in Anspruch nehme, fußt darauf, dass aus der Anamnese des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.12.2019 geht hervor, dass im 7. Semester „Bauingenieurwesen“ studiert und daraus geschlossen wurde, er sei Studierender an der Technischen Universität. Aus seiner Beweismittelvorlage vom 4.3.2020 kommt hervor, dass er an einer Fachhochschule studiert, sodass auf ihn § 13 Abs 2 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) anwendbar ist:Dass der BF in der oben unter römisch eins.17. genannten Erledigung vom 21.2.2020 um Mitteilung ersucht wurde, ob er an das Recht auf abweichende Prüfungsmethode gem. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UniversitätsG 2002 in Anspruch nehme, fußt darauf, dass aus der Anamnese des verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.12.2019 geht hervor, dass im 7. Semester „Bauingenieurwesen“ studiert und daraus geschlossen wurde, er sei Studierender an der Technischen Universität. Aus seiner Beweismittelvorlage vom 4.3.2020 kommt hervor, dass er an einer Fachhochschule studiert, sodass auf ihn Paragraph 13, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) anwendbar ist: „Allgemeine Prüfungsmodalitäten

(2)Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.“ Vor dem Hintergrund, dass der BF auch das Recht auf abweichende Prüfungsmethode nicht in Anspruch nimmt, erscheint es ebenso, dass die Stuhlabsetzung des BF derartig ist, dass er – wie er im Oktober 2019 bei der Untersuchung angab – es rechtzeitig auf die Toilette schaffe. Eine abweichende Prüfungsmethode wird laut Studien- und Prüfungsordnung der vom BF besuchten Fachhochschule XXXX erlaubt, wenn dies auf Grund einer länger andauernden Beeinträchtigung [Anm: in der Studienordnung beispielhaft angeführt etwa „z.B. Blindheit, Gehörlosigkeit, Armbruch] notwendig ist, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden (Quelle: Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule XXXX , XXXX , Zugriff: 10.4.2020). Vor dem Hintergrund, dass der BF auch das Recht auf abweichende Prüfungsmethode nicht in Anspruch nimmt, erscheint es ebenso, dass die Stuhlabsetzung des BF derartig ist, dass er – wie er im Oktober 2019 bei der Untersuchung angab – es rechtzeitig auf die Toilette schaffe. Eine abweichende Prüfungsmethode wird laut Studien- und Prüfungsordnung der vom BF besuchten Fachhochschule römisch 40 erlaubt, wenn dies auf Grund einer länger andauernden Beeinträchtigung [Anm: in der Studienordnung beispielhaft angeführt etwa „z.B. Blindheit, Gehörlosigkeit, Armbruch] notwendig ist, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden , (Quelle: Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule römisch 40 , römisch 40 , Zugriff: 10.4.2020). Dass der seit September 2016 an der Fachhochschule XXXX studierende BF sich bereits in der Vergangenheit um Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode bemüht hätte, brachte er in seiner Beweismittelvorlage vom 4.3.2020 nicht vor.Dass der seit September 2016 an der Fachhochschule römisch 40 studierende BF sich bereits in der Vergangenheit um Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode bemüht hätte, brachte er in seiner Beweismittelvorlage vom 4.3.2020 nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG). 3.1. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen § 1 Abs. 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im Paragraph 42, BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. § 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen. Paragraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach , Paragraph 40, ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen. Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs. 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist. Entsprechend der Verordnungsermächtigung der Paragraphen 42 und 47 BBG sowie aufgrund des , Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,). Diese normiert im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs. 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:Die Voraussetzungen hierfür sind in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zuvor genannten Verordnung normiert: Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder § 1 Abs. 4 Z 1 lit. d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, vorliegen. Die zuvor genannte Verordnung normiert in § 1 Abs. 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die zuvor genannte Verordnung normiert in Paragraph eins, Absatz 5, als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua ausgeführt, dass mit der vorliegenden Verordnung präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden und dabei die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze Berücksichtigung finden.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ua ausgeführt, dass mit der vorliegenden Verordnung präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden und dabei die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze Berücksichtigung finden. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auch darauf, ob die Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sind, ist Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). Laut der zuvor genannten Verordnung BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können – soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint – Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs. 5). Laut der zuvor genannten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können – soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint – Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (Paragraph eins, Absatz 5,). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stellen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der öffentlichen Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder dar: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - Hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Wie oben wiedergegeben, wurde die Funktionsbeeinträchtigung „chronische entzündliche Darmerkrankung“ in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren durch einen Sachverständigen der Disziplin Allgemeinmedizin in dessen Gutachten vom 1.7.2018 (vidiert 15.7.2018) und dessen Stellungnahme 29.9.2018 befundet und gutachtlicher gewürdigt und basieren die gutachterlichen Ausführungen des behördlich befassten Dr. XXXX auf persönlicher Untersuchung des BF im September 2018. Auf den gutachterlichen Ausführungen des behördlich befassten Dr. XXXX gründet auch, dass dem BF ein Behindertenpass ausgestellt wurde.Wie oben wiedergegeben, wurde die Funktionsbeeinträchtigung „chronische entzündliche Darmerkrankung“ in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren durch einen Sachverständigen der Disziplin Allgemeinmedizin in dessen Gutachten vom 1.7.2018 (vidiert 15.7.2018) und dessen Stellungnahme 29.9.2018 befundet und gutachtlicher gewürdigt und basieren die gutachterlichen Ausführungen des behördlich befassten Dr. römisch 40 auf persönlicher Untersuchung des BF im September 2018. Auf den gutachterlichen Ausführungen des behördlich befassten Dr. römisch 40 gründet auch, dass dem BF ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigung vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigung vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist, wurde die gerichtlich beigezogene Sachverständige DDr. XXXX ersucht zu beantworten, ob in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln bzw vom BF am Tag der Untersuchung angegeben wird, Schmerzen zu haben, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben (siehe Frage

  1. u)oben unter I.13). Während der BF bei der Untersuchung des behördlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. XXXX neben Bauchschmerzen auch Gelenksschmerzen und Knieschmerzen angab, wird von der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Allgemeinmedizin zu der Frage
  2. u)im Gutachten auf Seite 11 beantwortet „Es werden Tenesmen, das sind krampfartige Bauchschmerzen im Zusammenhang mit Blähungen, die teilweise auftreten, angegeben. Teilweise werden mäßige postprandiales Schmerzen angegeben, teilweise moderate Unterbauchschmerzen, Gelenkschmerzen werden nicht angegeben. Eine analgetische Therapie ist nicht dokumentiert“. Daraus folgt, dass der BF nicht an solchen Schmerzen leidet, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereiteln würden.Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist, wurde die gerichtlich beigezogene Sachverständige DDr. römisch 40 ersucht zu beantworten, ob in den im Akt einliegenden und in den unter Punkt 6. genannten Beweismitteln bzw vom BF am Tag der Untersuchung angegeben wird, Schmerzen zu haben, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben (siehe Frage
  3. u)oben unter römisch eins.13). Während der BF bei der Untersuchung des behördlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 neben Bauchschmerzen auch Gelenksschmerzen und Knieschmerzen angab, wird von der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Allgemeinmedizin zu der Frage
  4. u)im Gutachten auf Seite 11 beantwortet „Es werden Tenesmen, das sind krampfartige Bauchschmerzen im Zusammenhang mit Blähungen, die teilweise auftreten, angegeben. Teilweise werden mäßige postprandiales Schmerzen angegeben, teilweise moderate Unterbauchschmerzen, Gelenkschmerzen werden nicht angegeben. Eine analgetische Therapie ist nicht dokumentiert“. Daraus folgt, dass der BF nicht an solchen Schmerzen leidet, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereiteln würden. Geruchsbelästigung gab der BF über das gesamte Verfahren nicht als die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereitelnden Grund an. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten oder einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen Funktionen sind nicht erfüllt. Da im Ergebnis festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.

§ 11

des Artikel 21 „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ im 2. COVID-19-Gesetz ordnete die Vorsitzende Richterin die Beratung und Abstimmung im Umlaufwege an.3.2.

Paragraph 11, des Artikel 21 „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ im

  1. COVID-19-Gesetz ordnete die Vorsitzende Richterin die Beratung und Abstimmung im Umlaufwege an. 3.
  2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen , (Para

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