GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird
Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 28.06.2019 zugestelltem - eine Rechtmittelbelehrung in der Sprache serbisch aufweisendem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF
52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.), sowie
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. (Spruchpunkte IV.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 28.06.2019 zugestelltem - eine Rechtmittelbelehrung in der Sprache serbisch aufweisendem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF
52 Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. (Spruchpunkte römisch vier.)
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.1.1.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: 3.2.2. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:3.2.2. Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: "§ 17.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese
Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese
Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom
GVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche
Abs. 4 Z 1 leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt.3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des und beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche
Absatz 4, Ziffer eins, leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt. Der angefochtene Bescheid wurde nach vorherigem Zustellversuch an der Meldeadresse des BF beim Postamt zur Abholung beginnend mit 28.06.2019 hinterlegt. Der BF kehrte nach eigenen Angaben am Montag den 01.07.2019 nach Hause, sohin an seine Meldeadresse zurück, und hätte daher - insbesondere vor dem Hintergrund einer 4-wöchigen Beschwerdefrist - im Sinne der obigen Judikatur rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen können. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag den 28.06.2019 begonnen und mit Ablauf des Freitag den 26.07.2019 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 29.07.2019 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag den 28.06.2019 begonnen und mit Ablauf des Freitag den 26.07.2019 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 29.07.2019 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben. Der BF gelangte bereits am 02.07.2019 in Besitz der Hinterlegungsbenachrichtigung und war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von der Hinterlegung und damit auch vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides tatsächlich in Kenntnis gesetzt. Der Umstand sich hinsichtlich des Zustellzeitpunktes trotz erhaltener Benachrichtigung über die Hinterlegung zu irren, stellt keinesfalls ein die Wiedereinsetzung zulassendes minderes Versehen dar (vgl. VwGH 30.9.1997, 97/08/0127: wonach eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung behördlicher Schriftstücke irrt). So hätte der BF aufgrund seines Wissens um ein seine Person betreffendes fremdenrechtliches Verfahrens zudem mehr Aufmerksamkeit in Bezug auf die Möglichkeit behördliche Schriftstücke zu erhalten und Fristen zu wahren walten (siehe dazu vgl. VwGH 04.12.198, 96/19/3315) und allenfalls von sich aus Erkundigungen über den Erhalt eines behördlichen Schreibens bei seinem Großvater, insbesondere nach mehrtägiger Abwesenheit einholen müssen und hätte sich nicht darauf verlassen dürfen diesbezüglich informiert zu werden. Auch ist der BF - im Falle seiner Vertretung - verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides - bekannt zu geben (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0254; 7.4.2000, 97/19/1803; 25.2.2004, 2001/09/0019) und sich hinsichtlich der Rechtslage zu informieren. (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/01/0673). Dies hat der BF jedoch - wie von ihm selbst eingestanden nicht getan. Vielmehr gab der BF in seinem gegenständlichen Antrag zu, seinem RV von seiner Abwesenheit im Zeitraum 27.06.2019 bis 30.06.2019 von seiner Meldeadresse/der Abgabestelle, nicht in Kenntnis gesetzt und diesem gegenüber eine Zustellung am Freitag den 28.06.2019 explizit ausgeschlossen zu haben, obwohl er selbst am Tag der Zustellung nicht zu Hause war, sein Großvater Erinnerungslücken eingestanden hat, und der BF die Zustellbenachrichtigung nicht mehr auffinden habe können. Der BF hat sohin grob sorglos gehandelt (siehe dazu VwGH 04.12.1998, 96/19/3315: Hinsichtlich der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt beim Verkehr mit Behörden und Einhaltung von Terminen und Fristen)Der Umstand sich hinsichtlich des Zustellzeitpunktes trotz erhaltener Benachrichtigung über die Hinterlegung zu irren, stellt keinesfalls ein die Wiedereinsetzung zulassendes minderes Versehen dar vergleiche VwGH 30.9.1997, 97/08/0127: wonach eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung behördlicher Schriftstücke irrt). So hätte der BF aufgrund seines Wissens um ein seine Person betreffendes fremdenrechtliches Verfahrens zudem mehr Aufmerksamkeit in Bezug auf die Möglichkeit behördliche Schriftstücke zu erhalten und Fristen zu wahren walten (siehe dazu vergleiche VwGH 04.12.198, 96/19/3315) und allenfalls von sich aus Erkundigungen über den Erhalt eines behördlichen Schreibens bei seinem Großvater, insbesondere nach mehrtägiger Abwesenheit einholen müssen und hätte sich nicht darauf verlassen dürfen diesbezüglich informiert zu werden. Auch ist der BF - im Falle seiner Vertretung - verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides - bekannt zu geben vergleiche VwGH 31.1.1990, 89/03/0254; 7.4.2000, 97/19/1803; 25.2.2004, 2001/09/0019) und sich hinsichtlich der Rechtslage zu informieren. vergleiche VwGH 7.10.1993, 93/01/0673). Dies hat der BF jedoch - wie von ihm selbst eingestanden nicht getan. Vielmehr gab der BF in seinem gegenständlichen Antrag zu, seinem Regierungsvorlage von seiner Abwesenheit im Zeitraum 27.06.2019 bis 30.06.2019 von seiner Meldeadresse/der Abgabestelle, nicht in Kenntnis gesetzt und diesem gegenüber eine Zustellung am Freitag den 28.06.2019 explizit ausgeschlossen zu haben, obwohl er selbst am Tag der Zustellung nicht zu Hause war, sein Großvater Erinnerungslücken eingestanden hat, und der BF die Zustellbenachrichtigung nicht mehr auffinden habe können. Der BF hat sohin grob sorglos gehandelt (siehe dazu VwGH 04.12.1998, 96/19/3315: Hinsichtlich der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt beim Verkehr mit Behörden und Einhaltung von Terminen und Fristen) Darüber hinaus ist für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008), und obliegt es dem Vertreter einer Partei, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag der angefochtenen Entscheidung nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015) Insofern der RV des BF die Angaben des BF ohne diese näher zu prüfen, für seine Berechnung der Rechtsmittelfrist herangezogen hat, kann vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände, insbesondere des laut BF nicht mehr rekonstruierbaren Zustellzeitpunktes bei gleichzeitigem Eingeständnis von Erinnerungslücken seitens dessen Großvaters und Unauffindbarkeit der Zustellbenachrichtigung, nicht vom Vorliegen eines minderen Grades des Versehens iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG ausgegangen werden. Die Versäumnisse seines RV hat sich der BF anrechnen zu lassen, insbesondere da er - wie oben ausgeführt - es unterlassen hat, alle Details an seinen RV weiterzugeben.Darüber hinaus ist für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008), und obliegt es dem Vertreter einer Partei, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag der angefochtenen Entscheidung nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015) Insofern der Regierungsvorlage des BF die Angaben des BF ohne diese näher zu prüfen, für seine Berechnung der Rechtsmittelfrist herangezogen hat, kann vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände, insbesondere des laut BF nicht mehr rekonstruierbaren Zustellzeitpunktes bei gleichzeitigem Eingeständnis von Erinnerungslücken seitens dessen Großvaters und Unauffindbarkeit der Zustellbenachrichtigung, nicht vom Vorliegen eines minderen Grades des Versehens iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ausgegangen werden. Die Versäumnisse seines Regierungsvorlage hat sich der BF anrechnen zu lassen, insbesondere da er - wie oben ausgeführt - es unterlassen hat, alle Details an seinen Regierungsvorlage weiterzugeben. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und war der diesbezügliche Antrag des BF sohin abzuweisen.Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und war der diesbezügliche Antrag des BF sohin abzuweisen. 3.2.4. Unbeschadet dessen, war der BF - bzw. wäre dessen RV bei hinreichender Überprüfung der Angaben des BF - vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde in Kenntnis von deren Verspätung - bzw. hätte darüber in Kenntnis sein müssen - , sodass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand letztlich nicht fristgerecht eingebracht wurde und schon auch allein deswegen abzuweisen gewesen wäre.3.2.4. Unbeschadet dessen, war der BF - bzw. wäre dessen Regierungsvorlage bei hinreichender Überprüfung der Angaben des BF - vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde in Kenntnis von deren Verspätung - bzw. hätte darüber in Kenntnis sein müssen - , sodass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand letztlich nicht fristgerecht eingebracht wurde und schon auch allein deswegen abzuweisen gewesen wäre. So vermeint der VwGH, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach seiner ständigen Rechtsprechung bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen sei, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen habe können und müssen (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030)So vermeint der VwGH, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach seiner ständigen Rechtsprechung bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen sei, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen habe können und müssen vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030) 3.3. Zu Spruchpunkt A II (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):3.3. Zu Spruchpunkt A römisch zwei (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung): Wie bereits dargelegt wurde, gilt der angefochtene Bescheid
G mit 28.06.2019 als zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.06.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
GVG erhoben.Wie bereits dargelegt wurde, gilt der angefochtene Bescheid
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 28.06.2019 als zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.06.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben. Mit Vorbringen des BF zum Verspätungsvorhalt gelang es dem BF - wie oben ausgeführt nicht - die rechtzeitige Einbringung seiner Beschwerde zu substantiierten und bestätigte er neben der Erhebung eines - unbegründeten - Wiedereinsetzungsantrages, im Ergebnis die verspätete Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels. Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, ist
GVG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, ist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/ dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren
7 BFA-VG und zu letzteren
GVG eine unterbleiben.Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/ dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und zu letzteren
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221994.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.