4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.03.2020 wurde
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.03.2020 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben oder zu verkürzen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Inhaltlich wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei und bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Regel auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht verzichtet werden dürfe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Deutschlands ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Deutschlands ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt im Wesentlichen die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers von 03.02.2020 zugrunde. Wie bereits ausgeführt hatte sich der Beschwerdeführer in sozialen Netzwerken als Jugendlicher ausgegeben und zwölf- und dreizehnjährige Mädchen unter Vorspiegelung unwahrer Behauptungen emotional und sexuell ausgenützt, um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Der sexuelle Missbrauch Unmündiger stellt eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls und der physischen und psychischen Gesundheit der minderjährigen Bevölkerung dar. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland national wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ausgeschrieben ist. Im Urteil wurde auch betont, dass der Beschwerdeführer sich „ganz bewusst, gezielt und strategisch in sozialen Netzwerken, die von Jugendlichen besucht werden, (bewegte,) um auf perfide Art und Weise in Kontakt mit Mädchen zu treten und diese in der Folge durch subtile Beeinflussung und Manipulation sexuell zu missbrauchen.“ Der Beschwerdeführer missbrauchte auch nicht nur ein Mädchen, sondern es konnten zumindest drei Opfer festgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zwischen 1997 und 2010 bereits viermal und auch in Österreich im Vorfeld bereits einmal strafrechtlich verurteilt worden war, so dass sich insgesamt beim Beschwerdeführer eine große kriminelle Energie zeigt. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2020, Zl. XXXX wird das Vorgehen des Beschwerdeführers als „äußerst perfide, heimtückisch, manipulativ und skrupellos“ bezeichnet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich, insbesondere aber das Wohl und die Gesundheit von Unmündigen, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zwischen 1997 und 2010 bereits viermal und auch in Österreich im Vorfeld bereits einmal strafrechtlich verurteilt worden war, so dass sich insgesamt beim Beschwerdeführer eine große kriminelle Energie zeigt. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2020, Zl. römisch 40 wird das Vorgehen des Beschwerdeführers als „äußerst perfide, heimtückisch, manipulativ und skrupellos“ bezeichnet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich, insbesondere aber das Wohl und die Gesundheit von Unmündigen, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Auch wurde in der Beschwerde behauptet, dass eine Wiederholungsgefahr „aufgrund des Verhaltens des BF und aufgrund seiner reflektierten Art nicht gegeben. Der BF stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, denn er hat aus seinen Fehlern gelernt. (…) Hätte die Behörde den BF persönlich geladen, hätte sie erkennen müssen, dass dieser aus seinen Taten und der Verurteilung gelernt hat und daher die Tatwiederholungsgefahr gleich null ist.“ Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch im Strafurteil festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung versuchte, „seine strafbaren Handlungen zu bagatellisieren bzw. zu relativieren“ und dass er „keine überzeugende Reue“ zeigte; Zudem war er auch in Deutschland bereits wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ausgeschrieben worden. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird; dies bedeutet eine konkrete Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit Unmündiger. In der Beschwerde wurde der Behörde zudem vorgeworfen, dass sie nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Erwägungen sie das Aufenthaltsverbot erlassen habe. Tatsächlich hatte sie aber das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2020, Zl. XXXX zitiert und dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens weitere Straftaten begehen werde. Auch das Argument in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor seinen Taten unbescholten gewesen sei, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits 1997 straffällig wurde und auch in Österreich bereits vorher verurteilt wurde, nicht aufrechterhalten werden. In der Beschwerde wurde der Behörde zudem vorgeworfen, dass sie nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Erwägungen sie das Aufenthaltsverbot erlassen habe. Tatsächlich hatte sie aber das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2020, Zl. römisch 40 zitiert und dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens weitere Straftaten begehen werde. Auch das Argument in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor seinen Taten unbescholten gewesen sei, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits 1997 straffällig wurde und auch in Österreich bereits vorher verurteilt wurde, nicht aufrechterhalten werden. Die Beschwerde kritisierte auch, dass die im Urteil angeführten Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien. Tatsächlich waren bei der Strafbemessung „das Geständnis des Angeklagten, das zwar nicht reumütig war, aber wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und der teilweise Versuch mildernd zu werten“. Diese Milderungsgründe geben aber keine Veranlassung dazu, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung geringer zu bemessen. Erschwerend wurden vom Strafgericht vielmehr das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen sowie das Vorliegen von drei Opfern, das Vorliegen einer Vorstrafe (Körperverletzung), die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Diese Umstände, wie etwa der rasche Rückfall und dass es mehrere (gegebenenfalls auch noch über die bekannten hinausgehende) Opfer gibt, sprechen vielmehr für eine Persönlichkeit, der ein Unrechtbewusstsein und die Bereitschaft, sich an die Gesetze zu halten, fehlen. Dass der Beschwerdeführer die Gefühle unmündiger Mädchen ausnützte (etwa indem er sich als an Leukämie erkrankter Junge ausgab, der sich in das Mädchen verliebt habe), um sich selbst sexuell zu befriedigen, zeigt, dass er kaum Hemmschwellen kennt und sich auch durch das Schutzbedürfnis von Kindern nicht davon abhalten lässt, diese zu missbrauchen und zu nötigen. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bereits seit zehn Jahren durchgängig in Österreich aufhältig wäre und daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG („dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“) zulässig wäre, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bereits seit zehn Jahren durchgängig in Österreich aufhältig wäre und daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“) zulässig wäre, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach Art. 83 Abs. 1 AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.Nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/93 wird dieses Ziel zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Der Europäische Gerichtshof stellte daher fest, dass Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (und damit die sexuelle Ausbeutung von Kindern) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (EuGH, 22.05.2012, C‑348/09).Der Europäische Gerichtshof stellte daher fest, dass Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (und damit die sexuelle Ausbeutung von Kindern) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (EuGH, 22.05.2012, C‑348/09). Nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 setzt jede Ausweisungsverfügung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten.Nach Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 setzt jede Ausweisungsverfügung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Im gegenständlichen Fall liegen erschwerende Gründe im Verhalten des Beschwerdeführers, das im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2020, Zl. XXXX als „äußerst perfide, heimtückisch, manipulativ und skrupellos“ bezeichnet wird, darin, dass er sowohl in Deutschland wie auch in Österreich bereits vor der letzten Verurteilung straffällig geworden ist, dass er rasch nach seiner letzten Verurteilung rückfällig wurde und auch in der Strafverhandlung keine überzeugende Reue zeigte und derzeit auch noch inhaftiert ist, so dass keine „Phase des Wohlverhaltens“ und damit auch kein Gesinnungswandel feststellbar sind. Es wird daher davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, konkret den sexuellen Missbrauch Unmündiger, in der Zukunft fortsetzen wird. Aus diesem Grund sind daher, in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, auch die Voraussetzungen des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG gegeben, so dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer etwas weniger als oder etwas mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet verbracht hat, zulässig ist. Im gegenständlichen Fall liegen erschwerende Gründe im Verhalten des Beschwerdeführers, das im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2020, Zl. römisch 40 als „äußerst perfide, heimtückisch, manipulativ und skrupellos“ bezeichnet wird, darin, dass er sowohl in Deutschland wie auch in Österreich bereits vor der letzten Verurteilung straffällig geworden ist, dass er rasch nach seiner letzten Verurteilung rückfällig wurde und auch in der Strafverhandlung keine überzeugende Reue zeigte und derzeit auch noch inhaftiert ist, so dass keine „Phase des Wohlverhaltens“ und damit auch kein Gesinnungswandel feststellbar sind. Es wird daher davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, konkret den sexuellen Missbrauch Unmündiger, in der Zukunft fortsetzen wird. Aus diesem Grund sind daher, in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, auch die Voraussetzungen des fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gegeben, so dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer etwas weniger als oder etwas mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet verbracht hat, zulässig ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. In der Beschwerde wurde allerdings moniert, dass die Behörde – mangels Einvernahme – wichtige Aspekte des Rechts auf Privatleben außer Acht gelassen habe; konkret wurde etwa argumentiert: „Der BF ist in Österreich bestens integriert. Er befindet sich bereits seit vielen Jahren in Österreich, spricht fließend Deutsch und ging immer wieder einer Arbeit nach. In der Entscheidung des VfGH U 2839/09-6 vom 28. Jänner 2010 führte der VfGH bereits aus, dass gerade das Beherrschen der Amts- und Mehrheitssprache in Österreich ein wesentlicher Bestandteil erfolgter Integration darstellen würde. Dies konnte die Behörde aufgrund der unterbliebenen mündlichen Einvernahme nicht erkennen, weshalb die Entscheidung mangelhaft ist.“ Diesbezüglich muss allerdings angemerkt werden, dass es sich bei Deutsch um die Muttersprache des Beschwerdeführers handelt und sich daher aus seinen Deutschkenntnissen keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet ergibt. Wenn in der Beschwerde lapidar behauptet wird, dass das „ausgeprägte Privatleben“ des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen, wird unterlassen, ein solches aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer immer wieder einer Beschäftigung als Leiharbeitskraft nachging (immer wieder aber auch Sozialleistungen bezog), war von der Behörde bereits berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seiner Familie und seinen Kindern in Deutschland hat, kann am Ergebnis ebenfalls nichts ändern, wurde doch auch nicht behauptet, dass er in Österreich Familie hat. Die Möglichkeit, den Kontakt zu Freunden in Österreich in Zukunft über verschiedene Kommunikationsmittel zu pflegen, wurde bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Kontakt über moderne Medien kein Mittel darstelle, das Privatleben aufrechtzuerhalten, kann so nicht geteilt werden; nur in Bezug auf den Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien wurde dies von den Höchstgerichten als lebensfremd angesehen (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Diesbezüglich muss allerdings angemerkt werden, dass es sich bei Deutsch um die Muttersprache des Beschwerdeführers handelt und sich daher aus seinen Deutschkenntnissen keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet ergibt. Wenn in der Beschwerde lapidar behauptet wird, dass das „ausgeprägte Privatleben“ des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen, wird unterlassen, ein solches aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer immer wieder einer Beschäftigung als Leiharbeitskraft nachging (immer wieder aber auch Sozialleistungen bezog), war von der Behörde bereits berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seiner Familie und seinen Kindern in Deutschland hat, kann am Ergebnis ebenfalls nichts ändern, wurde doch auch nicht behauptet, dass er in Österreich Familie hat. Die Möglichkeit, den Kontakt zu Freunden in Österreich in Zukunft über verschiedene Kommunikationsmittel zu pflegen, wurde bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Kontakt über moderne Medien kein Mittel darstelle, das Privatleben aufrechtzuerhalten, kann so nicht geteilt werden; nur in Bezug auf den Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien wurde dies von den Höchstgerichten als lebensfremd angesehen vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2012 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte; zu berücksichtigen ist aber auch, dass er, als er in Untersuchungshaft genommen wurde, arbeitssuchend war und auch nie über ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis verfügte, sondern immer für einige Monate über Leiharbeitsfirmen beschäftigt und dann wieder arbeitslos gemeldet war. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt auch, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Bezug zu Deutschland haben mag, doch reicht dies nicht aus, um aufzuzeigen, dass eine Rückkehr nach Deutschland eine Menschenrechtsverletzung darstellen würde. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, auch angemessen, da der Beschwerdeführer insgesamt seit 1997 immer wieder mit Straftaten in Erscheinung trat und daher von keiner baldigen Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur auszugehen ist. Die Höchstdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der Beschwerdeführer zwar schon seit einigen Jahren in Österreich aufhält, dennoch aber keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte aufweist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhalten zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
I Nr. 87/2012 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG - EGeBV (BGBl. II Nr. 387/2014).Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG - EGeBV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,). Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. das Erk. des VfGH vom 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche das Erk. des VfGH vom 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Den begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Justizanstalt keiner Arbeit nachgehen könne und über kein Vermögen verfüge. Dies entspricht auch den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2020, Zl. XXXX . Den begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Justizanstalt keiner Arbeit nachgehen könne und über kein Vermögen verfüge. Dies entspricht auch den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2020, Zl. römisch 40 . Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Wenn in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Parteiengehör durch das BFA gewahrt wurde, indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes verständigt wurde und er zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert wurde. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, um sich „ein Bild über die Integrationsleistungen des BF zu machen“. Allerdings werden die in der Beschwerde genannten Punkte zum Privatleben (Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, teilweise Beschäftigung, Aufenthaltsdauer, Freundschaften, keine Bindungen nach Deutschland) ohnehin der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und ist daher der Sachverhalt als geklärt anzusehen. Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230273.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.