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{'item': 'I407 2207334-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlI407 2207334-1 SpruchI407 2207334-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan M

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 31.03.2017 via Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Er konnte sich mit einem abgelaufenen nigerianischen Reisepass und einem rumänischen Aufenthaltstitel ausweisen.
  2. Am 22.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, er trat in den Hungerstreik und wurde am 27.12.2017 haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.
  3. Der Beschwerdeführer wurde abermals am 18.01.2018 angehalten und wegen illegalen Aufenthalts gem. § 120 FPG zur Anzeige gebracht und festgenommen. Wiederum wurde die Haftunfähigkeit festgestellt und der Beschwerdeführer noch am selben Tag entlassen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde abermals am 18.01.2018 angehalten und wegen illegalen Aufenthalts gem. Paragraph 120, FPG zur Anzeige gebracht und festgenommen. Wiederum wurde die Haftunfähigkeit festgestellt und der Beschwerdeführer noch am selben Tag entlassen.
  5. Mit Bescheid vom 22.06.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i. F. belangte Behörde) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid vom 22.06.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i. F. belangte Behörde) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Am 17.09.2018 nahm die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht in den Behördenakt.
  8. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.10.
  9. Gerügt wurde, dass Zustellmängel vorliegen und die über den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot rechtswidrig sei.
  10. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.10.
  11. Gerügt wurde, dass Zustellmängel vorliegen und die über den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot rechtswidrig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der Beschwerdeführer verfügt über einen nigerianischen Reisepass ausgestellt am XXXX . Er ist seit dem 17.07.2018 obdachlos beim Verein XXXX gemeldet und war seit seiner Einreise in Österreich entweder in österreichischen Justizanstalten aufhältig oder ohne ordentlichen Wohnsitz.Der Beschwerdeführer verfügt über einen nigerianischen Reisepass ausgestellt am römisch 40 . Er ist seit dem 17.07.2018 obdachlos beim Verein römisch 40 gemeldet und war seit seiner Einreise in Österreich entweder in österreichischen Justizanstalten aufhältig oder ohne ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt von österreichischen Strafgerichten verurteilt: 01) LG XXXX vom 16.06.2016 RK 21.06.201601) LG römisch 40 vom 16.06.2016 RK 21.06.2016 § 27

(1)Z 1
  1. Fall, Abs. 2 SMG, § 15 StGB § 27
(1)Z 1 8. Fall u Abs. 3 SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall u Absatz 3, SMG Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt 02) LG XXXX vom 28.06.2017 RK 28.06.201702) LG römisch 40 vom 28.06.2017 RK 28.06.2017 §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Dem Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, wurde erstmals am 21.08.2018 Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht) erteilt. Er hat am 17.09.2018 Akteneinsicht in den Behördenakt genommen und dadurch Kenntnis vom Bescheidinhalt erhalten. Der Beschwerdeführer führt die Verfahrensidentität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria“. Diese ist auch als Bescheidadressat im Bescheid genannt. Der Beschwerdeführer führt die Verfahrensidentität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria“. Diese ist auch als Bescheidadressat im Bescheid genannt. Im Anschlag an der Amtstafel (Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG) wurde jedoch „ XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, unbekannter Aufenthalt“ genannt.Im Anschlag an der Amtstafel (Öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG) wurde jedoch „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, unbekannter Aufenthalt“ genannt. Der bekämpfte Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und weder von diesem noch von seinem Rechtsvertreter behoben. Dem Bescheidadressaten ist der bekämpfte Bescheid nicht tatsächlich zugekommen. 2. Beweiswürdigung Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in die Beschwerde. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.03.2020. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 31.03.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Zentralen Melderegister. Darüber hinaus gründen sich die Feststellungen insgesamt auf den unstrittigen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung:

§ 25Zustellgesetz (Zust

G) kann die Behörde, Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, […], wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vornehmen.

Paragraph 25, Zustellgesetz (ZustG) kann die Behörde, Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, […], wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vornehmen. Die Behörde hat einen Vermerk an der Amtstafel angebracht, dass die Zustellung an einen anderen, aber nicht an den Bescheidadressaten erfolgen soll. Damit ist der Behörde ein unheilbarer Zustellmangel unterlaufen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides iSd § 62 Abs 1 AVG kann weder durch die bloße Einsichtnahme in ein bei der Behörde aufliegendes Schriftstück (VwSlg 7790 A/1970; 11.762 A/1985; VwGH

  1. 2001, 2000/04/0190; VfSlg 2812/1955; § 21 Rz 1) noch allein dadurch bewirkt werden, dass die Partei (bzw ihr Vertreter) anlässlich der Akteneinsicht (VwGH
  2. 1999, 98/11/0289;
  3. 2001, 99/11/0155) oder sonst in den Besitz einer Kopie gelangt (§ 18 Rz 26).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG kann weder durch die bloße Einsichtnahme in ein bei der Behörde aufliegendes Schriftstück (VwSlg 7790 A/1970; 11.762 A/1985; VwGH
  4. 2001, 2000/04/0190; VfSlg 2812 aus 1955,; Paragraph 21, Rz 1) noch allein dadurch bewirkt werden, dass die Partei (bzw ihr Vertreter) anlässlich der Akteneinsicht (VwGH
  5. 1999, 98/11/0289;
  6. 2001, 99/11/0155) oder sonst in den Besitz einer Kopie gelangt (Paragraph 18, Rz 26). Eine Heilung der Zustellung konnte

§ 9Abs. 3 Zust

G nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 9.10.2018 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.Eine Heilung der Zustellung konnte

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 9.10.2018 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde wird daher eine korrekte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorzunehmen haben und allfällige erforderliche Ermittlungen durchzuführen haben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I407.2207334.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.