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{'item': 'L504 2120700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlL504 2120700-1 Spruch, L504 2120700-1/33E Schriftliche Ausfertigung des am 04.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt III.

  1. Satz lautet: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.A) Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt römisch drei.
  2. Satz lautet: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 23.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der den ersten Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX im Gouvernement Dhi Qar stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, der den ersten Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 im Gouvernement Dhi Qar stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2015 durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung Folgendes an: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen? Ich hatte im Irak eine Freundin im Geheimen. Als ihre Familie vor ca. 6 Monaten davon erfuhr, habe ich sie nicht mehr wiedergesehen. Ich erhielt Todesdrohungen und floh aus Angst um mein Leben. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst von der Familie meiner Freundin getötet zu werden. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine […]“ In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, am 09.12.2015 im Wesentlichen vor: „[…] Erklärung: Sie haben am 23.06.2015 beim Bezirkspolizeikommando Baden, PI Traiskirchen um Asyl ersucht. Sie wurden am 23.06.2015 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ja ich kann mich an meine Angaben erinnern und sie entsprachen der Wahrheit, Kleinigkeiten möchte ich ändern. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Nein, es wurde mir nicht übersetzt. F: Welche Angaben haben nicht gepasst? A: Beim Fluchtgrund gibt es Sachen, die nicht passen, was genau drin steht weiß ich nicht mehr. F: Was haben Sie bei der Erstbefragung angegeben? A: Das weiß ich nicht mehr genau. F: Noch einmal, was haben Sie bei der Erstbefragung angegeben? A: Am 09.
  3. habe ich den Irak verlassen. Die Gründe waren, dass ich in ein Mädchen verliebt war, wir waren 2 Jahre zusammen. Ich habe 2-mal um Ihre Hand angehalten, einmal mit Frauen und einmal mit Männern. Ihre Familie war dagegen, weil ich Schiit bin und sie Sunniten sind. F: So haben Sie das bei der Erstbefragung angegeben? A: Ja. F: Und das stimmt nicht so? A: Doch, aber ich möchte noch mehr hinzufügen. F: Was war nun falsch bei der Erstbefragung? A: Ich bin am XXXX , nicht am XXXX . Und mein Name ist falsch. Ich heiße XXXX .A: Ich bin am römisch 40 , nicht am römisch 40 . Und mein Name ist falsch. Ich heiße römisch 40 . Dokumente F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja, ich habe Fotos dabei, von 1) meinem Personalausweis ( XXXX , geb. XXXX in XXXX , XXXX ; ausgestellt 2005)1) meinem Personalausweis ( römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 ; ausgestellt 2005) 2) Wehrdienstausweis 3) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt 1994 F: Wo sind die Originale? A: Meinen Reisepass habe ich im Meer verloren. Die anderen Originale befinden sich im Irak, bei meiner Familie. F: Besitzen Sie weitere Identitätsdokumente? A: Nein. H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? A: Ja, ich bin in Behandlung. Ich muss Medikamente nehmen. 4) Trittico (Trazodonhydrochlorid) 5) Sertralin Tabletten 50mg F: Weswegen müssen Sie die Medikamente nehmen? A: Das hängt mit dem Mädchen zusammen, ich war schwer verliebt, ihre Eltern waren dagegen, sie hat mich in der Arbeit besucht und sagte, sie würde sich das Leben nehmen. Sie sagte mir, sie würde mit mir ins Bett gehen, weil wir ja nicht heiraten durften. Ich war aber dagegen, aber sie ließ mir keine Ruhe, also haben wir es gemacht, mehrmals. 3 Monate später hörte ich, dass sie getötet wurde. F: Wann haben Sie das gehört? A: Sie war von mir schwanger. F: Wann war das? A: Im April
  4. F: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt? A: Ich habe mich in meinem Gebiet aufgehalten, in XXXX , ich war zu Hause. Meine Mutter war auf der Straße. Ihre Brüder fragten nach mir. Sie beschimpften uns und schossen in die Luft. Dann fingen alle Frauen zum Schreien an, ich ging raus und sah dass meine Mutter am Boden lag. Als ich meiner Mutter helfen wollte, haben sie auf mich geschossen, aber ich konnte weglaufen.A: Ich habe mich in meinem Gebiet aufgehalten, in römisch 40 , ich war zu Hause. Meine Mutter war auf der Straße. Ihre Brüder fragten nach mir. Sie beschimpften uns und schossen in die Luft. Dann fingen alle Frauen zum Schreien an, ich ging raus und sah dass meine Mutter am Boden lag. Als ich meiner Mutter helfen wollte, haben sie auf mich geschossen, aber ich konnte weglaufen. F: Wo sind Sie hin gelaufen? A: Am 09.
  5. bin ich zum Flughafen. F: Noch einmal, wo sind Sie direkt nach diesem Vorfall hin gelaufen? A: Nach XXXX .A: Nach römisch 40 . F: Wie weit ist das entfernt? A: Ca. 200 Kilometer. F: Wie sind Sie da hingekommen? A: Mit dem Auto. F: Bitte schildern Sie die Situation noch einmal, es wurde auf Sie geschossen und dann? A: Ich bin gelaufen, dann habe ich ein Taxi genommen, bin zur Garage gefahren und in mein Auto gestiegen und bin weg gefahren. F: Wieso nach XXXX ?F: Wieso nach römisch 40 ? A: Ich habe dort Verwandte. F: Wie lange waren Sie in XXXX ?F: Wie lange waren Sie in römisch 40 ? A: Ca. von April bis 09.06.
  6. F: Was ist passiert als Sie in XXXX waren?F: Was ist passiert als Sie in römisch 40 waren? A: Meine Familie hat das Haus verlassen, sie wurden bedroht, dass sie getötet werden. Sie drohten damit, dass sie entweder mich tötet oder einen meiner Brüder. F: Die Frage war eigentlich, warum Sie die Tabletten nehmen? A: Ich weine viel, ich kann nicht schlafen. […] F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Ja, ich war 4 Mal in Haft. Zu Saddam Hussein Zeiten. 1995,1996, 1997 und 1998 war das. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXX alias XXXX Name: römisch 40 alias römisch 40 Geboren: XXXX Geboren: römisch 40 Geburtsort: XXXX Geburtsort: römisch 40 Familienstand: ledig Kinder: keine Religion: Islam, Schiit Volksgruppe: Araber Sprachen: Arabisch (Muttersprache) Schule: 12 Jahre Beruf: in einer Boutique als Verkäufer Finanzielle Situation: 300 000 Dinar pro Monat (ca. 250 Euro) Adressen im Herkunftsstaat: XXXX römisch 40 XXXX XXXX , XXXX , XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 F: Wer wohnt jetzt noch an der Adresse? A: Niemand mehr. […] Familie im Herkunftsstaat Vater: XXXX , geb. XXXX , wurde getötet 2014Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde getötet 2014 Mutter: XXXX , geb. XXXX ,Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 , Brüder: XXXX , geb. XXXX Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 XXXX , geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40 XXXX , geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40 XXXX , geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40 Schwester: XXXX , geb. XXXX Schwester: römisch 40 , geb. römisch 40 Alle derzeit in XXXX Alle derzeit in römisch 40 Anm.: Vertrauensperson kommt zur Einvernahme, bringt ärztliches Attest

(4)mit.Anmerkung, Vertrauensperson kommt zur Einvernahme, bringt ärztliches Attest
(4)mit. F: Wie waren die Lebensumstände in XXXX ?F: Wie waren die Lebensumstände in römisch 40 ? A: Es geht ihnen sehr schlecht. F: Warum? A: Meinetwegen. F: Warum genau? A: Wege allem was passiert ist. F: Was ist jetzt konkret, dass es ihnen schlecht geht? A: Sie haben kein Geld und arbeiten nicht. F: Wieso nicht? A: Sie haben Angst, dass sie getötet werden. F: Aber wie sollten die Personen sie in XXXX finden?F: Aber wie sollten die Personen sie in römisch 40 finden? A: Sie wissen überall wo sich jeder aufhaltet. Man wird nach dem Namen gefragt. Meine Eltern können nicht mehr nach Hause zurückkehren, entweder ich stelle mich freiwillig hin oder sie töten einen meiner Brüder. F: Wann sind Ihre Brüder nach XXXX ?F: Wann sind Ihre Brüder nach römisch 40 ? A: Eine Woche nach mir. F: Also befinden sie sich jetzt etwa 8 Monate dort? A: Ja. F: Und in diesem Zeitraum ist nichts passiert? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie? A: Ja, telefonisch. F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Gut, ich bin ja für alles verantwortlich. […] F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! […] A: Das was ich vorhin auf die Frage nach den Medikamenten gesagt habe. Wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich sicher schon getötet. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein, das ist der Grund, wieso ich mein Heimatland verlassen habe. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wie war der Name des Mädchens? A: XXXX . Nachgefragt, sie wurde XXXX geboren, sie ist vielleicht 30 oder 35.A: römisch 40 . Nachgefragt, sie wurde römisch 40 geboren, sie ist vielleicht 30 oder
  1. F: Wo haben Sie sie kennengelernt? A: Sie war eine Kundin bei mir. F: Schildern Sie wie sie sich kennenlernten. A: Sie kam immer zu mir einkaufen und einmal hat sie mich nach meiner Handynummer gefragt und am Abend hat sie mich angerufen. F: Wann war das? A: Am 14.02.
  2. F: Wieso wissen Sie das Datum so genau? A: Das war meine erste Liebe. F: Erzählen Sie von dem Mädchen. A: Sie hat mich öfter angerufen wir haben über Kleidung geredet und sie sagte dass sie mich liebt. F: XXXX F: römisch 40 A: XXXX A: römisch 40 F: Was bedeutet das? A: Zuerst gehen nur Frauen dorthin und besprechen das mit den Frauen. Dann sprechen die Männer über das Geld und Schmuck und so weiter und über Familie. F: Wer war da dabei? A: Meine Mutter, meiner Schwester und Tante. F: Und von der Familie Ihres Mädchens war niemand dabei? A: Doch, wir sind zu ihrer Familie. F: Wann war denn der Punkt an dem die Familie Ihnen sagte, dass sie das nicht möchte? A: 3 Tage später haben sie mir das mitgeteilt. F: Wann war das? A: Juli
  3. F: Was passierte dann? A: Dann hat sie mich abends angerufen und gesagt, wenn sie mich nicht heiraten kann, dann wird sie sich umbringen. Ich habe sie beruhigt, sie hat immer angerufen. Dann hat sie mich einmal angerufen und mir gesagt, entweder nimmt sie sich das Leben oder sie schläft mit mir. Ich sagte ihr immer wieder dass so was unmöglich ist. Sie sagte aber immer wieder dass sie sich sonst das Leben nehmen würde. Also stimmte ich zu und wir schliefen 3 oder 4 Mal miteinander. 3 Monate später war sie schwanger. Dann passierte eben der Vorfall den ich schon schilderte. F: Wer hat sie da bedroht? A: Ihre Brüder. F: Wie heißen die Brüder? A: XXXX A: römisch 40 F: Wie alt sind die Brüder? A: Ca. 26, 30 und
  4. F: Wo wohnen die Brüder? A: In XXXX XXXX .A: In römisch 40 römisch 40 . F: In der Zeit als SIe in XXXX waren, haben Sie etwas von den Brüdern gehört?F: In der Zeit als SIe in römisch 40 waren, haben Sie etwas von den Brüdern gehört? A: Man hat sie in XXXX gesehen.A: Man hat sie in römisch 40 gesehen. F: Aber sie haben Sie nicht gefunden? A: Nein, ich war immer zu Hause. F: Wer hat die Brüder gesehen? A: Mein Cousin. F: Woher kennt Ihr Cousin die Brüder? A: Bei der Verlobung hat er sie gesehen. F: Wieso sind Sie nicht in XXXX geblieben?F: Wieso sind Sie nicht in römisch 40 geblieben? A: Ich wäre schon tot wenn ich geblieben wäre. F: Warum wollen die Brüder Sie töten? A: Weil ich mit ihr geschlafen habe. F: Woher wissen die Brüder das? A: Weil sie ein ärztliches Attest hatte. F: Woher wissen die dass Sie das waren? A: Sie hat das zugegeben. F: Wenn Ihre Brüder ansonsten statt Ihnen getötet werden sollen, wie können Sie dann erklären, dass sie seit 8 Monaten dort leben können? A: Sie befinden sich außerhalb der Stadt und sind immer im Haus, die Verwandten bringen immer das Essen. F: Wovon leben Ihre Brüder und Mutter derzeit? A: Von den Verwandten, von meinen Cousins und Onkel. Meine Mutter ist Witwe und bekommt alle 3 Monate Pensionsgeld. F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei gewandt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Wenn ich mich selber bei der Polizei melde, dann würde mich die Polizei gleich direkt zu der Familie bringen, das ist ja Ehrensache. Und es gibt ja keine Freiheit im Irak was so was betrifft. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen? A: Am 08.
  5. habe ich mich entschlossen und am 09.06.2015 bin ich ausgereist, es war ein Dienstag. F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen? A: Legal. F: Haben Sie Besitztümer (Grundstücke/ Häuser/ Landwirtschaft)? A: Nein. F: Was passierte mit Ihrem Auto? A: Es war ein Leihauto. F: Wie sind Sie auf Österreich gekommen? A: Ich habe früher immer nur Positives über Österreich gehört. Ich wünschte mir immer auf legale Weise nach Europa zu kommen. Jetzt habe ich zufällig diese Probleme bekommen und jetzt bin ich hier. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen? A: ca. 3000 Euro. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Mit diesem Geld wollte ich die Verlobung bezahlen. […] F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? A: Nein, das ist unmöglich. F: Warum? A: Sie werden mich töten. F: Wer? A: Die Brüder. F: Wie könnten sie Sie im Irak finden? A: Ihre Familie ist eine große Familie, ihre Brüder sind sehr bekannt, vielleicht fragen sie mit einem Lichtbild nach mir. V: Wenn diese Brüder jemanden im gesamten Irak finden könnten, wie kann es dann sein, dass die Brüder in XXXX waren und weder Sie noch die Brüder gefunden haben?V: Wenn diese Brüder jemanden im gesamten Irak finden könnten, wie kann es dann sein, dass die Brüder in römisch 40 waren und weder Sie noch die Brüder gefunden haben? A: In XXXX ist viel Landwirtschaft und wir blieben immer zu Hause. Sie haben viele Kontakte, sie suchten gezielt nach mir.A: In römisch 40 ist viel Landwirtschaft und wir blieben immer zu Hause. Sie haben viele Kontakte, sie suchten gezielt nach mir. V: Aber genau dann hätten sie Sie ja ganz einfach finden können, in dem sie zu einer Person gehen und fragen, ob jemand Sie kennt oder Ihre Cousins, und schon hätten sie Sie gefunden? A: Ja, die Geheimdienste finden Leute auf solche Art.A: Ja, die Geheimdienste finden Leute auf solche "Art". F: Was meinen Sie mit Geheimdiensten? A: Ich meinte sie werden so wie der Geheimdienst arbeiten um mich zu finden. F: Können die Personen Sie auch in Österreich finden? A: Nein. F: Warum nicht? A: Sie haben keine Kontakte in Österreich. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Sie werden mich töten. Das ist Familienehre.[…]A: Sie werden mich töten. Das ist Familienehre., […] F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden und konnten Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihnen von der Dolmetscherin alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert? A: Ja. […]“ Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: - Kopie des Personalausweises - Kopie des Wehrdienstausweises - Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises - Medikamente: Trittico (Trazodonhydrochlorid) und Sertralin Tabletten 50mg - ärztliches AttestWeitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:- ärztliches Attest, Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - niederschriftliche Angaben - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 20.06.2014 - Information der Staatendokumentation zur aktuellen Situation im Irak 15.06.2015 - Akteninhalt zur IFA XXXX - Akteninhalt zur IFA römisch 40 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die vertretene bP Beschwerde erhoben. Über Aufforderung des BVwG hat die bP mit Schriftsatz vom 19.11.2019 Fragen zum Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Zur Frage, ob sich seit Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich ihrer Problemlage im Irak ergeben hätten, wurde angegeben: „Die Cousine des BF berichtet ihm immer wieder, dass maskierte Personen zu ihr kommen und nach dem BF fragen. Das letzte Mal waren diese im September 2019 bei ihr. Die Personen haben der Cousine gegenüber gesagt, dass sie den BF töten werden, würden sie ihn erwischen. Dabei handelt es sich um Familienmitglieder der ehemaligen Geliebten des BF. Daher ist die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell. Eine Rückkehr würde für den BF den sicheren Tod bedeuten.“ Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte einschließlich einer vorläufigen Lagebeurteilung des BVwG (auf Basis der zu Gehör gebrachten Quellen) übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Weder die bP noch das Bundesamt gaben dazu eine Stellungnahme ab. Am 04.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „[…] Ausreise: Hat Sie bei der Ausreise irgendjemand von Ihrer Familie, Verwandten oder Freunden im Irak unterstützt? Auf welche Weise? Ich habe den Irak legal verlassen. Ein Cousin von mir hat mich unterstützt. Im Flughafen, weil er Offiziere kennt. Nachgefragt: Ich hatte ein schweres Problem gehabt und diese Offiziere haben mein Einstieg ins Flugzeug erleichtert/ermöglicht. Was wäre gewesen, wenn Sie diese Unterstützung nicht gehabt hätten? Wenn sie mir nicht geholfen hätten, wäre ich umgebracht worden. Von wem und aus welchem Grund wären Sie am Flughafen umgebracht worden? Das hätten die Brüder und die Verwandten von der Frau mit der ich eine Liebschaft gehabt habe und die von ihren Verwandten umgebracht wurde, obwohl sie schwanger war. Was haben die Offiziere konkret getan, damit dies am Flughafen nicht passiert? Sie haben nur den Abflug ermöglicht. Ich bin geflüchtet von den Verwandten der Frau. Sie war in einer anderen Stadt, also nicht in der Stadt in der ich abgeflogen bin und sie wohnen in dieser anderen Stadt. Wie haben Sie das Flugticket und das Visum für den Flug nach Istanbul besorgt? Mein Cousin hat für mich gebucht, das Ticket und das Visum ist bei dieser Buchung dabei gewesen. Soz. Umfeld im Hks.: Gehören Sie im Irak einem Clan/Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide Konfessionen vermischt? Ja. XXXX . Ich glaube mehr als eine Million Mitglieder. Sie leben meistens in Al Basra und im Süd-Irak. Auch im Norden gibt es XXXX . Im Irak sind die XXXX meist Schiiten und in Syrien Sunniten.Ja. römisch 40 . Ich glaube mehr als eine Million Mitglieder. Sie leben meistens in Al Basra und im Süd-Irak. Auch im Norden gibt es römisch 40 . Im Irak sind die römisch 40 meist Schiiten und in Syrien Sunniten. Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohnverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Meine Mutter und meine Geschwister sind seit 2015 nach XXXX geflüchtet. Sie wohnen ca. 40 Kilometer von der Stadt entfernt in einem Miethaus. Meine Brüder arbeiten nur in der Nacht. Meine Mutter ist krank und meine Schwester ist geschieden und lebt mit meiner Mutter zusammen. Sie leben alle zusammen. Nachgefragt: Meine Brüder arbeiten in der Landwirtschaft. Meine Mutter und meine Geschwister sind seit 2015 nach römisch 40 geflüchtet. Sie wohnen ca. 40 Kilometer von der Stadt entfernt in einem Miethaus. Meine Brüder arbeiten nur in der Nacht. Meine Mutter ist krank und meine Schwester ist geschieden und lebt mit meiner Mutter zusammen. Sie leben alle zusammen. Nachgefragt: Meine Brüder arbeiten in der Landwirtschaft. Welche Arbeiten verrichtet man in der Landwirtschaft in der Nacht? Ackern, die Bäume betreuen, die Tiere betreuen. Abfälle von den Tieren sammeln. Haben sie eine eigene Landwirtschaft oder arbeiten sie für andere Leute? Der Boden gehört nicht ihnen. Sie arbeiten für andere Leute. Am Anfang haben sie ohne Lohne nur für Essen und Wohnen gearbeitet und seit einiger Zeit bekommen sie einen Lohn. Wie würden Sie Ihr persönliches Verhältnis zu diesen beschreiben? Die sind böse auf mich. Wegen dieser Geschichte mit der Frau, das verbotene Verhältnis, weil ich die Frau geschwängert habe und die wurde dann getötet. Wann haben Sie zuletzt Kontakt mit Familienangehörigen gehabt im Irak? Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, sondern nur zu anderen Verwandten. Zu welchen Verwandten haben Sie Kontakt und wo leben diese? Mein Cousin, der in der Provinz Dhi Qar lebt. Die Familie von meinem Cousin, ich habe Kontakt mit der Familie meinen Cousin die in Dhi Qar leben. Zu diesen habe ich ein besseres Verhältnis als zu meiner Familie. Sind Ihre Familienangehörigen Sunniten oder Schiiten? Schiiten Ad I: Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden. Wenn ich heute zurückkehre, diese Leute würden mich umbringen und meine Leiche verstümmeln. Auch meine Familie wird entehrt und es wird niemanden geben, der mich begraben würde. Das ist es. Vorhalte / Fragen: Wer hat Ihnen diese Dokumente geschickt? Mein Cousin aus der Provinz Dhi Qar. Wie hat der Cousin diese Dokumente bekommen? Er ist in unser Haus gekommen und er hat die Dokumente fotografiert und per WhatsApp geschickt. Diese Dokumente wurden aber in Original übermittelt? Die wurden nach Schweden verschickt von Irak und von Schweden wurden sie mir geschickt. Nachgefragt: Der Cousin hat diese Dokumente seinem Freund in Schweden geschickt und dieser Freund hat sie mir dann hierher geschickt. Wie konnte der Cousin die Dokumente so einfach aus dem Haus holen? Er ist insgeheim in unser Haus gegangen. Er wohnt unmittelbar neben unser Haus und er hat sie genommen. Woher wusste der Cousin, wo sich die Dokumente befinden? Ich habe ihm Hinweise gegeben, wo sich die Dokumente befinden. In einer Schachtel oder in einer Box in einem Schrank. Sie haben beim Bundesamt von einem Erlebnis erzählt wo auf Sie geschossen wurde. Erzählen Sie mir bitte was Sie persönlich dabei wahrgenommen haben, wie das abgelaufen ist. Ich habe gearbeitet auf dem Bazar in einem Frauenmodegeschäft und diese Frau, in der ich mich verliebt habe, ist in das Geschäft gekommen und sie hat meine Telefonnummer aufgeschrieben und hat angerufen, wann die Bestellung die sie gemacht hat kommt. Wir wollten uns verloben, da sind zuerst die weiblichen Familienmitglieder meiner Familie zu ihrer Familie gegangen und um ihre Hand gebeten, dann als die Männer von meiner Familie hingegangen sind wegen der Verlobung, hat ihre Familie mich abgelehnt. Nach der Ablehnung hat sie mich dann öfters angerufen und hat gesagt, sie würde sich das Leben nehmen und ich wäre dann schuld daran. Sie wollte, dass wir eine nicht legale Heirat eingehen und dass wir uns treffen illegal und die würde dann niemand anderen heiraten. Nach dem dieses illegale Verhältnis begonnen hat, wurde sie schwanger und im dritten Monat ist es ihr zu Hause schlecht geworden und man hat sie zum Arzt gebracht und der Arzt hat die Schwangerschaft festgestellt und sie hat meiner Schwester die zufällig beim Arzt war gesagt, dass sie von mir Schwanger war. Sobald die Frau nach Hause zurückkehrte, wurde sie getötet und ihre Leiche wurde in die Wüste weggeworfen. Die Verwandte von dieser Frau sind dann zu uns nach Hause gekommen und haben auf unser Haus geschossen. Meine Mutter saß vor dem Haus und ich war im Haus drinnen, dann habe ich meine Mutter hereingeholt und ich bin dann mit meiner Mutter von Garten des Hauses weggeflüchtet. Während die unser Haus beschossen haben, sind die Nachbarn herausgekommen und in diesem Moment konnten wir flüchten. Wir haben dann ein Taxi genommen und sind nach XXXX geflohen. Wir sind dort 45 Tage in einem ländlichen Gebiet gewesen. Danach bin ich in die Türkei geflogen.Ich habe gearbeitet auf dem Bazar in einem Frauenmodegeschäft und diese Frau, in der ich mich verliebt habe, ist in das Geschäft gekommen und sie hat meine Telefonnummer aufgeschrieben und hat angerufen, wann die Bestellung die sie gemacht hat kommt. Wir wollten uns verloben, da sind zuerst die weiblichen Familienmitglieder meiner Familie zu ihrer Familie gegangen und um ihre Hand gebeten, dann als die Männer von meiner Familie hingegangen sind wegen der Verlobung, hat ihre Familie mich abgelehnt. Nach der Ablehnung hat sie mich dann öfters angerufen und hat gesagt, sie würde sich das Leben nehmen und ich wäre dann schuld daran. Sie wollte, dass wir eine nicht legale Heirat eingehen und dass wir uns treffen illegal und die würde dann niemand anderen heiraten. Nach dem dieses illegale Verhältnis begonnen hat, wurde sie schwanger und im dritten Monat ist es ihr zu Hause schlecht geworden und man hat sie zum Arzt gebracht und der Arzt hat die Schwangerschaft festgestellt und sie hat meiner Schwester die zufällig beim Arzt war gesagt, dass sie von mir Schwanger war. Sobald die Frau nach Hause zurückkehrte, wurde sie getötet und ihre Leiche wurde in die Wüste weggeworfen. Die Verwandte von dieser Frau sind dann zu uns nach Hause gekommen und haben auf unser Haus geschossen. Meine Mutter saß vor dem Haus und ich war im Haus drinnen, dann habe ich meine Mutter hereingeholt und ich bin dann mit meiner Mutter von Garten des Hauses weggeflüchtet. Während die unser Haus beschossen haben, sind die Nachbarn herausgekommen und in diesem Moment konnten wir flüchten. Wir haben dann ein Taxi genommen und sind nach römisch 40 geflohen. Wir sind dort 45 Tage in einem ländlichen Gebiet gewesen. Danach bin ich in die Türkei geflogen. Bei wem waren Sie in XXXX ?Bei wem waren Sie in römisch 40 ? Bei Verwandten von uns, die dort wohnen. Warum sind Sie ausgerechnet zu diesen Verwandten? Erstens, weil dieses Gebiet weit von Dhi Qar und weil es ein ländliches nicht dicht bewohntes Gebiet ist. Ist Ihnen in der Zeit, als Sie bei den Verwandten in XXXX gelebt haben, irgend etwas passiert?Ist Ihnen in der Zeit, als Sie bei den Verwandten in römisch 40 gelebt haben, irgend etwas passiert? Ich war diese ganzen 45 Tage nur im Haus. Ich bin nicht rausgegangen. Der Cousin, der in Dhi Qar war, hat den Verwandten, bei denen wir wohnten berichtet, dass die Familie der Frau in unsere Gegend gekommen sind und nach mir gesucht haben. Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?Die würden das erfahren und die würden mich auch dort töten.Warum sind Sie nicht in römisch 40 geblieben?, Die würden das erfahren und die würden mich auch dort töten. Gehört die Freundin dem gleichen Stamm wie Sie an? Nein, sie ist Sunnitin. Haben Sie sich außer an die Verwandten sonst an jemanden gewandt, um Schutz zu finden? Nein, nur bei diesen Verwandten am Land. Warum haben Sie sich an niemand anderen gewandt? Niemand würde sich trauen, in so einem Fall mir zu helfen, weil das eine Ehrenangelegenheit ist und weil da jemand getötet wurde. Jeder fürchtet sich davor. Gab es Versuche, dies zwischen den Stämmen zu regeln? Die Verwandten der Frau lehnen jede Vermittlung ab. Sie wollen nur mich töten und verstümmeln. Frage wird wiederholt Während ich dort war, war es unmöglich, so eine Vermittlung durchzuführen. Es war eine stark aufgewühlte Situation. Woher wissen Sie, dass es unmöglich war eine Vermittlung durchzuführen? In solchen Fällen ist eine Vermittlung unmöglich. Es geht um die Ehre. Woher wissen Sie, dass Ihre Freundin ermordet wurde? Ein Freund von mir, der in ihrer Gegend lebt, hat mir davon erzählt. War dieser bei der Ermordung dabei? Er hat Schüsse gehört und ist hingegangen und die Verwandten haben gesagt, dass sie ihre Tochter getötet haben. Woher wissen Sie, dass die Leiche ihre Freundin in die Wüste gebracht wurde? Das habe ich erst, als ich in Österreich war erfahren, dass sie in die Wüste gebracht wurde. Das ist ein bekanntes Ritual bei uns. Es ist üblich, dass man Leichen in die Wüsten bringt in solchen Ehr Angelegenheiten. Von wem wissen Sie das und woher weiß das diese Person? Ich habe es erfahren von einem Freund der in dem gleichen Gebiet wohnt und das ist bekannt, dass jemand der zu einer Schande für die Familie verursacht, dass mit der Leiche so verfahren wird. In der ersten Einvernahme haben sie Angegeben, dass es eine geheime Beziehung war. Heute geben Sie an, dass seitens Ihrer Familie bei der Familie Ihrer Freundin um die Hand angehalten wurde, dies spricht dafür, dass es keine geheime Beziehung war? Das ist missverstanden worden, ich habe diesen Menschen geliebt und ich habe um ihre Hand angehalten aber weil die Heirat oder die Verlobung nicht genehmigt wurde, ist es dann zu der geheimen, sexuellen Beziehung gekommen. Warum war die Familie Ihrer Freundin gegen diese Beziehung? Aus religiösen Gründen, weil ich Schiit bin und sie Sunnitin. In der Niederschrift aus der Erstbefragung bei der Polizei steht, dass sie Sunnit sind. Ab der nächsten Einvernahme gaben Sie an, dass Sie Schiit sind. Was sagen Sie dazu? Ich bin Schiit und das Mädchen ist Sunnit. Das habe ich sicher nicht gesagt, dass ich Sunnit bin. Sie haben im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Existenz Ihres Reisepasses gemacht. Erstbefragung: „Ich hatte nie einen Reisepass“ Einvernahme: „Meinen Reisepass habe ich im Meer verloren“ Was sagen Sie dazu? Ausgeschlossen, beides habe ich nicht gesagt. Da wurde es falsch protokolliert, ich habe gesagt, mein Reisepass hat der Schlepper mir abgenommen. Was wollen Sie mit dem irakischen Scheidungsurteil Ihrer Schwester beweisen? Weil sie wegen dieser Schande, die ich gemacht habe, von ihrem Mann verstoßen wurde. Das Original des Scheidungsurteils wird vom Vertreter zur Ansicht ausbefolgt. Dolmetscher liest dies durch hinsichtlich allfällige Hinweise auf die Fluchtgründe des BF. Dolmetscher: Es gibt im Dokument keinen Hinweis auf die Ursache die in der Beziehung des BF zu seiner Freundin eine Ursache hätte. Scheidungsdatum 21.05.2015, Familiengericht in XXXX . Name der Frau: XXXX . Dolmetscher: Es gibt im Dokument keinen Hinweis auf die Ursache die in der Beziehung des BF zu seiner Freundin eine Ursache hätte. Scheidungsdatum 21.05.2015, Familiengericht in römisch 40 . Name der Frau: römisch 40 . Kopie des Originals wird zum Akt genommen. Wer hat Ihnen das Scheidungsurteil geschickt? Mein Cousin. Wie hat Ihr Cousin das bekommen? Der geschiedene Mann meiner Schwester hat meinem Cousin eine Kopie übergeben. Ad II.:Ad römisch zwei.: Waren Sie vor der Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage ihren Lebensunterhalt zu sichern? Wenn ja, wie? Ja, ich habe in einem Frauenkleidergeschäft gearbeitet. Sind Sie aktuell in der Lage zu arbeiten? Ja, ich will arbeiten. Ich mag die Arbeit. Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung? Ja, ich bin in Behandlung wegen psychischen Problemen. Schlafstörungen, schlechte Träume. Am Tag rede ich mit mir selber. Deshalb bin ich zum Arzt gegangen und ich habe Medikamente bekommen. Nehmen Sie derzeit Medikamente dagegen? Ja. Rückkehrentscheidung: Die schriftliche Stellungnahme zu diesem Thema wird zum Inhalt dieser Verhandlung erklärt. Haben Sie in Österreich eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt? Ende 2019 habe ich ein Prüfungszeugnis der Diakonie übergeben. A1 Prüfung habe ich nicht bestanden. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt und Antwort wortwörtlich protokolliert: „Erzählen Sie mir etwas über Ihre Person, also wer Sie sind, woher Sie kommen, was Sie bisher in Ihrem Heimatland gemacht haben“ P versteht die Frage nicht. Worterteilung an BFV: Keine weiteren Fragen. Verständigung mit Dolmetscher: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Ja, gut. […]“ Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die bP stellte nach Ende der Verhandlung am 04.03.2020 schriftlich den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. .
  6. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  7. Identität und Herkunftsstaat Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen fest. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben zugehörig. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie Sunnit ist, ab der Einvernahme beim Bundesamt gab sie an, dass sie Schiit ist. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  8. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP ist in XXXX , Gouvernement Dhi Qar, geboren und absolvierte über 9 Jahre ihre Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 , Gouvernement Dhi Qar, geboren und absolvierte über 9 Jahre ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX , ihren Angaben nach zuletzt in XXXX ( XXXX ) bei Verwandten. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 , ihren Angaben nach zuletzt in römisch 40 ( römisch 40 ) bei Verwandten. Im Herkunftsstaat war sie als Verkäufer tätig und bestritt dadurch ihren Lebensunterhalt. 1.
  9. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Ihre Mutter und mehrere Geschwister leben seit 2015 in XXXX in einem gemieteten Haus. Die Brüder sind in der Landwirtschaft als Dienstnehmer erwerbstätig.Ihre Mutter und mehrere Geschwister leben seit 2015 in römisch 40 in einem gemieteten Haus. Die Brüder sind in der Landwirtschaft als Dienstnehmer erwerbstätig. Das Verhältnis zu diesen Familienangehörigen gibt sie im Verfahren widersprüchlich an. Beim Bundesamt bezeichnete sie dieses als gut und sie stehe mit diesen seit der Ausreise auch telefonisch in Verbindung. In der Verhandlung gab sie an, dass diese „böse“ auf sie seien und auf die Frage, wann sie mit diesen zuletzt Kontakt hatte, äußerte sie, sie habe zu diesen keinen Kontakt. Die bP hat ihren Angaben nach bis April 2015 bei ihrer Familie (Mutter, eine Schwester und 3 Brüder) in XXXX und dann für 45 Tage bis 09.06.2015 in XXXX im gleichnamigen Gouvernement bei Verwandten gelebt. Die bP hat ihren Angaben nach bis April 2015 bei ihrer Familie (Mutter, eine Schwester und 3 Brüder) in römisch 40 und dann für 45 Tage bis 09.06.2015 in römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement bei Verwandten gelebt. Ihren Angaben nach wurde die bP während ihres Aufenthaltes in Österreich von den Verwandten durch Übermittlung von Bescheinigungsmittel, darunter Identitätsdokumente, unterstützt. Die bP gehört im Irak dem Stamm der „ XXXX “ an. Dieser hat nach ihren Aussagen nach mehr als 1 Million Stammesmitglieder, wobei diese überwiegend in Al Basra und im Südirak leben. Die Stammesangehörigen sind demnach überwiegend Schiiten, jedoch sind auch Sunniten dabei. Es gibt aus den Aussagen der bP keine konkreten Hinweise darauf, dass sie aus dem Stamm ausgeschlossen worden wäre bzw. sie nicht mehr Unterstützung durch diesen erlangen könnte. Die bP gehört im Irak dem Stamm der „ römisch 40 “ an. Dieser hat nach ihren Aussagen nach mehr als 1 Million Stammesmitglieder, wobei diese überwiegend in Al Basra und im Südirak leben. Die Stammesangehörigen sind demnach überwiegend Schiiten, jedoch sind auch Sunniten dabei. Es gibt aus den Aussagen der bP keine konkreten Hinweise darauf, dass sie aus dem Stamm ausgeschlossen worden wäre bzw. sie nicht mehr Unterstützung durch diesen erlangen könnte. Die bP hat in der Verhandlung nicht angegeben, dass bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat kein für sie zugängliches soziales Netzwerk mehr bestünde. 1.
  10. Ausreisemodalitäten Sie reiste ihren Angaben nach am 09.06.2015 legal per Flugzeug von XXXX nach Istanbul und von dort schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder und Routen bis nach Wien.Sie reiste ihren Angaben nach am 09.06.2015 legal per Flugzeug von römisch 40 nach Istanbul und von dort schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder und Routen bis nach Wien. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses machte sie unterschiedliche Angaben: Erstbefragung: „Ich hatte nie einen Reisepass“ Einvernahme: „Meinen Reisepass habe ich im Meer verloren“ Verhandlung: „Das Original vom Reisepass wurde von den Schleppern in der Türkei behalten.“ Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
  11. Gesundheitszustand Ihren Angaben in der Verhandlung nach hat sie aktuell Schlafstörungen und träumt schlecht. Sie hat vom Arzt dagegen Medkamente verschrieben bekommen. Aus dem jüngsten vor der Verhandlung vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.02.2019 ergibt sich als Diagnose: Angst und depressive Störung gemischt im Sinne reaktive Depressio. Medikamentöse Therapie und Kontrolle bei Bedarf. Aus einem älteren med. Bescheinigungsmittel ergibt sich auch eine Anpassungsstörung. Die bP hat in der Verhandlung keine Rückkehrproblematik hinsichtlich Vorhandensein und Zugang einer diesbezüglichen Gesundheitsversorgung im Irak geäußert. 1.
  12. Privatleben / Familienleben in Österreich Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 23.06.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich: Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt oder nachgewiesen. Grad der Integration Die bP besuchte einen Deutschkurs für A
  13. Eine abgelegte Prüfung gem. dem GER für Sprachen liegt nicht vor. Sie hat am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sie hat im Zuge des Projekts „Nachbarschaftshilfe“ im Bereich Landschaftspflege gearbeitet Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen: Diesbezügliche konkrete Bemühungen zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung sind nicht hervorgekommen und ist die bP seit Antragstellung wirtschaftlich von staatlichen Leistungen abhängig. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die bP hat alle privaten Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und verfügt dort auch noch über Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. §§ 120 Abs 1 u. 7, 31 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraphen 120, Absatz eins, u. 7, 31 FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen., Verfahrensdauer: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.06.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 30.11.
  14. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.
  15. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der von der bP problematisierten Rückkehrsituation aus maßgeblicher aktueller Sicht Die bP vermochte das behauptete und in jeglicher Hinsicht unbescheinigt gebliebene, als ausreisekausal dargelegte, persönliche Bedrohungsszenario durch Familienangehörige ihrer Freundin, somit durch nichtstaatliche Akteure, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Auf die Frage in der Verhandlung welche Probleme die bP persönlich aktuell noch erwarten würde, brachte sie nur sicherheitsrelevante Probleme vor. Es kann mangels Vorbringen der bP in der Verhandlung daher nicht festgestellt werden, dass sie aktuell im Falle der Rückkehr in den Irak in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, insbesondere hinsichtlich Nahrung, Unterkunft, allfällig erforderlicher med. Behandlung nicht das Notwendige erlangen könnte. Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auf Basis der verfahrensgegenständlichen aktuellen Berichtslage. 1.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ACCORD-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen Joel Wing – Overview oft he State of Iraq – spring 2019, 28.03.2019 Musings on Iraq – Security in Iraq, Oct 1-14 2019 Internetbericht Die Welt vom 08.11.2019, „Tränengas, Detonationen, …“ XXXX – Google-Suche-Abfrage v. 30.01.2020; Wikipedia römisch 40 – Google-Suche-Abfrage v. 30.01.2020; Wikipedia Gouvernement Dhi Qar, Wikipedia ACLED
  17. Quartal 2019 Länderinformationsblatt Irak Stand 30.10.2019 BVwG-Länderfeststellungen – Allg. (vorläufiges) Lagebild zum Irak v. 30.01.2020 Aus den oa. und im Folgenden zitierten Quellen ergibt sich zum Irak folgendes Lagebild: Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html). Sicherheitskräfte – Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass aktuell für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie einer realen Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Demonstrationen Die Protestbewegung, die am
  18. Oktober 2019 in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen ihren Anfang nahm, setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Religionszugehörigkeit zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Laut UNAMI versammelten sich rund 3.000 Menschen am
  19. Oktober 2019 auf dem Tahrir-Platz im Zentrum Bagdads. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, XXXX , Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom
  20. bis zum
  21. Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums, Saad Maan, hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt.Die Protestbewegung, die am
  22. Oktober 2019 in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen ihren Anfang nahm, setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Religionszugehörigkeit zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Laut UNAMI versammelten sich rund 3.000 Menschen am
  23. Oktober 2019 auf dem Tahrir-Platz im Zentrum Bagdads. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, römisch 40 , Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom
  24. bis zum
  25. Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums, Saad Maan, hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt. Eine zweite Protestwelle brach am
  26. Oktober in Bagdad und Provinzen Süd- und Zentraliraks aus. Die Protestbewegung, die eine Revision des politischen Systems im Irak forderte, setzte sich im Jänner fort. Es kam bei den zeitlich und örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen gewalttätigen Demonstranten zu zahlreichen Todesopfern, überwiegend unter den Demonstranten. https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/politische-entwicklungen-und-proteste/ Sunniten Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Es gibt Berichte über vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der aktuellen Berichtslage über Geschehnisse im Jahr 2019 lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handelt sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als „vertrieben“ gilt, stark rückläufig. XXXX – Gouvernement Dhi Qar römisch 40 – Gouvernement Dhi Qar Dhi Qar ist ein irakisches Gouvernement mit einer Fläche von 12.900 km². 2003 lebten hier 1.454.200 Menschen. Die Hauptstadt ist XXXX . https://de.wikipedia.org/wiki/Dhi_QarDhi Qar ist ein irakisches Gouvernement mit einer Fläche von 12.900 km². 2003 lebten hier 1.454.200 Menschen. Die Hauptstadt ist römisch 40 . https://de.wikipedia.org/wiki/Dhi_Qar XXXX ist die Hauptstadt des irakischen Gouvernements Dhi Qar. Sie liegt am Euphrat und ist 360 km von Bagdad entfernt. In der Nähe der Stadt liegen die Ruinen der Städte Ur und Larsa. 1987 hatte Nasiriyya 265.937 Einwohner und 2003 geschätzte 560.
  27. Die Mehrheit der Bevölkerung sind Schiiten. https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX römisch 40 ist die Hauptstadt des irakischen Gouvernements Dhi Qar. Sie liegt am Euphrat und ist 360 km von Bagdad entfernt. In der Nähe der Stadt liegen die Ruinen der Städte Ur und Larsa. 1987 hatte Nasiriyya 265.937 Einwohner und 2003 geschätzte 560.
  28. Die Mehrheit der Bevölkerung sind Schiiten. https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 Aus dem
  29. Quartalsbericht von ACLED ergeben sich für diese Provinz in diesem Zeitraum 11 Konfliktvorfälle ohne Todesopfer. Dies in den Orten Nasiriayh, Rifai, Suq Al Shoyokh. Im zuletzt von Joel Wing erschienen Musings on Iraq für den Zeitraum 1.-
  30. Oct. 2019 verzeichnete er in dieser Provinz keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Aus der Google Recherche vom 30.01.2020 ergeben sich ebenfalls keine Vorfälle die darauf schließen lassen, dass aktuell für Personen mit dem Profil der bP eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige reale Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. XXXX römisch 40 XXXX (auch XXXX ) ist eine Stadt im Irak und Hauptstadt der Provinz XXXX . Sie liegt südlich von Bagdad und hat 900.583 Einwohner (Stand
  31. Januar 2008). Sie zählt zu den sieben heiligen Städten des schiitischen Islams. Nahezu 100 % der Einwohner sind Araber. 99,99 % der Einwohner sind Muslime. Über 95 % von ihnen sind Schiiten und 5 % Sunniten. römisch 40 (auch römisch 40 ) ist eine Stadt im Irak und Hauptstadt der Provinz römisch 40 . Sie liegt südlich von Bagdad und hat 900.583 Einwohner (Stand
  32. Januar 2008). Sie zählt zu den sieben heiligen Städten des schiitischen Islams. Nahezu 100 % der Einwohner sind Araber. 99,99 % der Einwohner sind Muslime. Über 95 % von ihnen sind Schiiten und 5 % Sunniten. XXXX ist auch politisches Machtzentrum, vor allem wegen des Sitzes der Hawza, der Vereinigung einflussreicher schiitischer Gelehrter. römisch 40 ist auch politisches Machtzentrum, vor allem wegen des Sitzes der Hawza, der Vereinigung einflussreicher schiitischer Gelehrter. Die Einwohnerzahl des Gouvernements beträgt etwa 1.200.600 (Stand: 2008), von denen etwa 70 % in der Hauptstadt XXXX leben. https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX Die Einwohnerzahl des Gouvernements beträgt etwa 1.200.600 (Stand: 2008), von denen etwa 70 % in der Hauptstadt römisch 40 leben. https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 Aus dem
  33. Quartalsbericht von ACLED ergeben sich für diese Provinz in diesem Zeitraum 3 Konfliktvorfälle mit 3 Todesopfer in der Stadt XXXX . Aus dem
  34. Quartalsbericht von ACLED ergeben sich für diese Provinz in diesem Zeitraum 3 Konfliktvorfälle mit 3 Todesopfer in der Stadt römisch 40 . Im zuletzt von Joel Wing erschienen Musings on Iraq Bericht für den Zeitraum 1.-
  35. Oct. 2019 verzeichnete er in dieser Provinz keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Hinsichtlich der sozialen Rolle der Stämme bei der Versorgung von Stammesmitgliedern wird auf die ua. Feststellungen „Stammeszugehörigkeit“ verwiesen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion generell eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Stammeszugehörigkeit Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf,
  36. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Da die irakischen Behörden am Mittwoch mindestens 31 Fälle von COVID-19 gemeldet haben (frühere Berichte über einen Tod im Zusammenhang mit Korona konnten nicht bestätigt werden), die alle auf den Iran zurückzuführen sind, erschwert die sich verschärfende politische Krise die Bemühungen zur Bekämpfung des Virus in einem Land, in dem dies der Fall ist schon besonders anfällig. Eine Woche nachdem die Gesundheitsbehörden öffentliche Versammlungen verboten hatten, um das Virus einzudämmen, weigerten sich die Demonstranten in Bagdad, den Tahrir-Platz zu verlassen. Die Regierung zeigt Bemühungen den Ausbruch einzudämmen. https://www.dw.com/en/coronavirus-in-iraq-bullets-repression-iran-trump-covid-19/a-52624119 Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
  37. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Der bP ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges aus nachfolgenden Gründen nicht gelungen: In der Einvernahme beim Bundesamt gab die bP an, dass ihr die Niederschrift aus der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Betrachtet man diese Niederschrift so findet sich am Ende die Formulierung: „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“. Auf die Frage, ob es Verständigungsprobleme gab, verneinte sie diese. Die Niederschrift ist durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Dolmetscher und durch die bP unterfertigt worden. Aus der Niederschrift selbst ergeben sich somit keine Hinweise auf Mängel. Wie sich aus der weiteren Beweiswürdigung ergibt, handelt es sich bei der bP um eine Person, die trotz ausdrücklicher Aufforderung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, dessen ungeachtet dazu neigt vor den entscheidenden Instanzen in Österreich auch unwahre Angaben zu machen. Unter Berücksichtigung der sich dabei abzeichnenden Persönlichkeit sieht das BVwG hier keine begründeten Anlass am vollen Beweis der Niederschrift iSd § 15 AVG zu zweifeln und auch keinen Anlass davon auszugehen, dass das Polizeiorgan hier entgegen dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verpflichtungen eine falsche Beurkundung vorgenommen hat. Wie sich aus der weiteren Beweiswürdigung ergibt, handelt es sich bei der bP um eine Person, die trotz ausdrücklicher Aufforderung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, dessen ungeachtet dazu neigt vor den entscheidenden Instanzen in Österreich auch unwahre Angaben zu machen. Unter Berücksichtigung der sich dabei abzeichnenden Persönlichkeit sieht das BVwG hier keine begründeten Anlass am vollen Beweis der Niederschrift iSd Paragraph 15, AVG zu zweifeln und auch keinen Anlass davon auszugehen, dass das Polizeiorgan hier entgegen dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verpflichtungen eine falsche Beurkundung vorgenommen hat. Das Bundesamt versuchte in Folge zu ergründen was an der Niederschrift der Erstbefragung denn „nicht gepasst“ habe: „[…] F: Welche Angaben haben nicht gepasst? A: Beim Fluchtgrund gibt es Sachen, die nicht passen, was genau drin steht weiß ich nicht mehr. F: Was haben Sie bei der Erstbefragung angegeben? A: Das weiß ich nicht mehr genau. F: Noch einmal, was haben Sie bei der Erstbefragung angegeben? A: Am 09.
  38. habe ich den Irak verlassen. Die Gründe waren, dass ich in ein Mädchen verliebt war, wir waren 2 Jahre zusammen. Ich habe 2-mal um Ihre Hand angehalten, einmal mit Frauen und einmal mit Männern. Ihre Familie war dagegen, weil ich Schiit bin und sie Sunniten sind. F: So haben Sie das bei der Erstbefragung angegeben? A: Ja. F: Und das stimmt nicht so? A: Doch, aber ich möchte noch mehr hinzufügen. F: Was war nun falsch bei der Erstbefragung? A: Ich bin am XXXX , nicht am XXXX . Und mein Name ist falsch. Ich heiße XXXX .A: Ich bin am römisch 40 , nicht am römisch 40 . Und mein Name ist falsch. Ich heiße römisch 40 . […]“ Dieser Einwand ist sehr vage und letztlich nicht geeignet den vollen Beweis der Niederschrift in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich des Namens ist zu erwähnen, dass es nicht einleuchtet, dass der Organwalter oder der Dolmetscher von sich aus und ohne Mitwirkung der bP sogar den Stammesnamen „ XXXX “ kannten, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP in der Erstbefragung tatsächlich diesen Namen und auch das Geburtsdatum so angegeben hat. Vielmehr fällt auf, dass die bP bei der Erstbefragung keine Dokumente vorlegte und ihre Identitätsangaben bei der Einvernahme folglich dem Inhalt der von ihr nunmehr vorgelegten Identitätsdokumente anpasste. Dieser Einwand ist sehr vage und letztlich nicht geeignet den vollen Beweis der Niederschrift in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich des Namens ist zu erwähnen, dass es nicht einleuchtet, dass der Organwalter oder der Dolmetscher von sich aus und ohne Mitwirkung der bP sogar den Stammesnamen „ römisch 40 “ kannten, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP in der Erstbefragung tatsächlich diesen Namen und auch das Geburtsdatum so angegeben hat. Vielmehr fällt auf, dass die bP bei der Erstbefragung keine Dokumente vorlegte und ihre Identitätsangaben bei der Einvernahme folglich dem Inhalt der von ihr nunmehr vorgelegten Identitätsdokumente anpasste. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
  39. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich aus den persönlichen Angaben der bP. Ad 1.1.
  40. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich aus den persönlichen Angaben der bP. Ad 1.1.
  41. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich aus den persönlichen Angaben der bP. Ad 1.1.
  42. Gesundheitszustand: Dies ergibt sich aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung und dem vorgelegten jüngsten medizinischen Bescheinigungsmittel Ad 1.1.
  43. Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.
  44. Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist – insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen – weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Antragstellers / der Antragstellerin auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  45. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  46. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  47. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 15 Abs 1 Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus § 39 Abs 2a AVG. Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG. Unter Zugrundelegung obiger Prämissen und in Zusammenschau mit den Ergebnissen des gesamten Ermittlungsverfahrens, geht das BVwG – wie sich aus nachfolgender Argumentation zeigt - resümierend davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es insbesondere um ihre Gefährdungssituation geht, unter Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wenngleich die Angaben zur Existenz bzw. zum Verbleib des Reisepasses hier nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten „Fluchtgrundes“ gehören, vermögen diese doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt und auch zu Beginn der Verhandlung beim BVwG ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und in Kenntnis dessen ist, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an, die entscheidenden Instanzen schon über die Existenz des Reisepasses zu täuschen. Im Zuge von 3 Einvernahmen gab sie dazu 3 Varianten an: Erstbefragung: „Ich hatte nie einen Reisepass“ Einvernahme: „Meinen Reisepass habe ich im Meer verloren“ Verhandlung: „Das Original vom Reisepass wurde von den Schleppern in der Türkei behalten.“ Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  48. Auflage, S53 sowie insbesondere § 18 Abs 3 AsylG).Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  49. Auflage, S53 sowie insbesondere Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). Ob die bP diese falschen Angaben machte, weil sie davon ausging, dass sich im Reisepass Eintragungen befinden (zB Visa, Ein- und Ausreisestempel etc.) und sie befürchtet, dass die Kenntnisnahme von diesen durch die entscheidenden Instanzen die Erfolgsaussichten des Antrages als mindernd erachtete, oder weil sie durch Verheimlichung des Reisepasses fremdenpolizeiliche Maßnahmen im Falle der Erfolglosigkeit des Antrages erschweren wollte, kann nicht festgestellt werden. Dessen ungeachtet, stellt jede der angesprochenen Varianten jedenfalls eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung gem. § 15 AsylG dar, die auch gem. § 18 Abs 3 AsylG Berücksichtigung findet. Ob die bP diese falschen Angaben machte, weil sie davon ausging, dass sich im Reisepass Eintragungen befinden (zB Visa, Ein- und Ausreisestempel etc.) und sie befürchtet, dass die Kenntnisnahme von diesen durch die entscheidenden Instanzen die Erfolgsaussichten des Antrages als mindernd erachtete, oder weil sie durch Verheimlichung des Reisepasses fremdenpolizeiliche Maßnahmen im Falle der Erfolglosigkeit des Antrages erschweren wollte, kann nicht festgestellt werden. Dessen ungeachtet, stellt jede der angesprochenen Varianten jedenfalls eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung gem. Paragraph 15, AsylG dar, die auch gem. Paragraph 18, Absatz 3, AsylG Berücksichtigung findet. Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass es diese voneinander grob abweichenden Angaben in den bisherigen Niederschriften gab, meinte sie: „ausgeschlossen beides habe ich nicht gesagt. Da wurde es falsch protokolliert, ich habe gesagt, meinen Reisepass hat der Schlepper abgenommen“. Diesem Erklärungsversuch mangelt es an Nachvollziehbarkeit, denn die bP hat weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vorgebracht, dass ihr die Niederschrift beim Bundesamt, wo protokolliert ist, dass sie den Reisepass im Meer verloren hat, nicht rückübersetzt worden wäre und kann der Niederschrift auch nicht entnommen werden, dass sie Berichtigungen oder Ergänzungen im Zuge der Rückübersetzung vorgenommen hätte. Das BVwG geht hier davon aus, dass es sich hier um eine bloße Schutzbehauptung handelt, um die widersprüchlichen Angaben nur irgendwie erklärbar zu machen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Im Gegensatz zu den persönlichen niederschriftlichen Angaben der bP wurde in der Beschwerde betont, dass die Familie der Freundin die Ehe wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit abgelehnt hätte und es sich daher um eine religiöse, asylrelevante Verfolgung handle. Die bP sei Schiite und die Freundin Sunnitin. In der Verhandlung stellte sie dar, die Familie der Freundin sei gegen diese Beziehung gewesen, weil sie Schiit und die Freundin Sunnitin gewesen sei und dies sei der Grund gewesen, weshalb die Familie der Ehe nicht zugestimmt habe. Faktum ist jedoch, dass sich in der Erstbefragung bei der Befragung zum Fluchtgrund kein religiöses Motiv für die behaupteten Probleme mit der Familie der Freundin findet und sich dazu auch stimmig unter dem Punkt ihrer Religionszugehörigkeit „Moslem Sunnit“ findet. Den ersten und dem behaupteten Ereignis somit am zeitnähesten wären sie somit der gleichen Religion angehörig gewesen und wäre somit das später behauptete Motiv der Religion nicht stimmig. Erst in weiterer Folge gab sie im Verfahren an, dass sie Schiit sei und betonte sie, dass darauf der Konflikt gründe. Auf den Vorhalt dieser unterschiedlichen Darstellung ihrer Religionszugehörigkeit gab sie in der Verhandlung an: „Ich bin Schiit und das Mädchen ist Sunnit. Das habe ich sicher nicht gesagt, dass ich Sunnit bin.“ Das BVwG sieht auch hier, wie bereits zuvor zur Erstbefragung ausgeführt, keinen vernünftigen Grund, weshalb der Dolmetscher gerade in diesem Punkt tatsachenwidrig übersetzt oder das Polizeiorgan falsch protokolliert haben soll. Das Verwaltungsgericht geht auch hier von einer bloßen Schutzbehauptung der bP aus und zeigt sich etwa schon in Bezug auf den Reisepass, dass sie selbst Belehrungen über ihre Mitwirkungsverpflichtung nicht vor Falschangaben abzuhalten vermögen. Das BVwG erachtet es durchaus als glaubhaft, dass die bP im Irak eine Freundin hatte und die Beziehung bzw. eine Eheschließung letztlich – aus ho. nicht näher eruierbaren Gründen - nicht geklappt hat, zumal sich dies wie ein „roter Faden“ durch alle niederschriftlichen Einvernahmen zieht. Hinsichtlich des nachfolgenden – und vorgeblich noch immer anhaltenden - Verfolgungsszenarios durch die Familie der Freundin gibt es jedoch erhebliche Unstimmigkeiten bzw. Unplausibilitäten, die das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangen lassen, dass diese Bedrohung, so wie von ihr dargelegt, nicht realerlebnisbegründet und damit nicht glaubhaft ist. Die bP behauptete es sei aussichtslos gewesen sich in dieser Angelegenheit an die Polizei zu wenden, deshalb sei eine Anzeige dieser Bedrohung durch die Familie der Freundin unterblieben. Konkret meinte sie, „niemand würde sich trauen in so einem Fall zu helfen“. Die bP behauptete jedoch in der Verhandlung, dass ihr gleich mehrere Sicherheitskräfte, konkret nannte sie „Offiziere“, am Flughafen den sicheren Abflug bzw. die sichere Ausreise ermöglicht hätten. Sie hätten sie vor der Bedrohung beschützt. Ohne diese Offiziere wäre sie „mit Sicherheit“ dort von Familienangehörigen und Verwandten der Freundin umgebracht worden. Ein Cousin habe diese Offiziere gekannt. Folgt man diesen Aussagen der bP, so könnte man daraus aber vertretbar schließen, dass die Sicherheitskräfte im konkreten Fall sehr wohl gewillt als auch in der Lage waren der bP Schutz zu gewähren. Dies widerspricht jedoch ihren vorigen Angaben, wonach dies aussichtslos gewesen sei. Diese ursprüngliche Behauptung der nichtmöglichen Schutzgewährung wäre somit nicht glaubhaft und nach Ansicht des BVwG lediglich eine tatsachenwidrige Behauptung mit dem Ziel die Lage aus asyltaktischen Gründen schlechter darzustellen als es den Tatsachen entspricht. Das BVwG geht im konkreten Fall jedoch gar nicht davon aus, dass die bP hier bei der Ausreise den Schutz durch „Offiziere“ tatsächlich hatte. Sie war nämlich bei einer näheren Nachfrage nicht in der Lage zu beschreiben durch welche konkreten Handlungen – es sei ihr „geholfen“ worden - diese Offiziere ihr den „sicheren Einstieg und Abflug“ ermöglicht hätten, weshalb insbesondere mangels Details und somit durch Fehlen zentraler Realkennzeichen eines erlebnisorientierten Geschehens das Gericht hier davon ausgeht, dass es sich um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt. Auszug aus der Verhandlungsschrift: „[…] Hat Sie bei der Ausreise irgendjemand von Ihrer Familie, Verwandten oder Freunden im Irak unterstützt? Auf welche Weise? Ich habe den Irak legal verlassen. Ein Cousin von mir hat mich unterstützt. Im Flughafen, weil er Offiziere kennt. Nachgefragt: Ich hatte ein schweres Problem gehabt und diese Offiziere haben mein Einstieg ins Flugzeug erleichtert/ermöglicht. Was wäre gewesen, wenn Sie diese Unterstützung nicht gehabt hätten? Wenn sie mir nicht geholfen hätten, wäre ich umgebracht worden. Von wem und aus welchem Grund wären Sie am Flughafen umgebracht worden? Das hätten die Brüder und die Verwandten von der Frau mit der ich eine Liebschaft gehabt habe und die von ihren Verwandten umgebracht wurde, obwohl sie schwanger war. Was haben die Offiziere konkret getan, damit dies am Flughafen nicht passiert? Sie haben nur den Abflug ermöglicht. Ich bin geflüchtet von den Verwandten der Frau. Sie war in einer anderen Stadt, also nicht in der Stadt in der ich abgeflogen bin und sie wohnen in dieser anderen Stadt. […]“ Aus diesen Aussagen ist ersichtlich, dass sie keine Details über die behauptete Sicherung am Flughafen geben konnte und beim Versuch dies herauszufinden der Beantwortung auf die konkrete Frage ausweichende Angaben über etwas machte, wonach dabei gar nicht gefragt wurde. Nicht stimmig bzw. sehr lückenhaft waren auch die Angaben der bP zu einem weiteren zentralen Erlebnis, nämlich einem behaupteten Schussattentat durch Brüder der Freundin und insbesondere zur Durchführung des anschließenden Ortswechsel für längere Zeit. Die Brüder seien zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihr gefragt, sie hätten die Familie beschimpft und dabei in die Luft geschossen. Sodann sei die bP von dort mit einem Taxi weggefahren, um vor diesen zu flüchten. Beim Bundesamt gab sie in diesem Zusammenhang auch an, dass auf sie geschossen wurde, sie habe aber „weglaufen“ können und nachgefragt gab sie an, dass sie am 09.06.2015 „zum Flughafen gelaufen“ wäre. Anzumerken ist, dass dieser über 200 Km entfernt ist. Auszug aus der Niederschrift beim Bundesamt: „[…] A: Ich habe mich in meinem Gebiet aufgehalten, in XXXX , ich war zu Hause. Meine Mutter war auf der Straße. Ihre Brüder fragten nach mir. Sie beschimpften uns und schossen in die Luft. Dann fingen alle Frauen zum Schreien an, ich ging raus und sah dass meine Mutter am Boden lag. Als ich meiner Mutter helfen wollte, haben sie auf mich geschossen, aber ich konnte weglaufen.A: Ich habe mich in meinem Gebiet aufgehalten, in römisch 40 , ich war zu Hause. Meine Mutter war auf der Straße. Ihre Brüder fragten nach mir. Sie beschimpften uns und schossen in die Luft. Dann fingen alle Frauen zum Schreien an, ich ging raus und sah dass meine Mutter am Boden lag. Als ich meiner Mutter helfen wollte, haben sie auf mich geschossen, aber ich konnte weglaufen. F: Wo sind Sie hingelaufen? A: Am 09.
  50. bin ich zum Flughafen. F: Noch einmal, wo sind Sie direkt nach diesem Vorfall hingelaufen? A: Nach XXXX .A: Nach römisch 40 . F: Wie weit ist das entfernt? A: Ca. 200 Kilometer. F: Wie sind Sie da hingekommen? A: Mit dem Auto. F: Bitte schildern Sie die Situation noch einmal, es wurde auf Sie geschossen und dann? A: Ich bin gelaufen, dann habe ich ein Taxi genommen, bin zur Garage gefahren und in mein Auto gestiegen und bin weggefahren. […]“ Gerade hinsichtlich des Schussattentates auf die bP und des weiteren Ablaufes des Geschehens unmittelbar danach blieb es unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung im Wesentlichen im Dunkeln, wie trotz offensichtlicher Anwesenheit der bewaffneten und schuss- u. wohl auch tötungsbereiten Brüder der Freundin es der bP – und letztlich der gesamten Familie - gelungen ist von dort wegzukommen. Es fehlt den Aussagen an nachvollziehbaren Details, Interaktionen, Schilderung von eigenen psychischen Vorgängen, um nur einige wenige der zentralen Realkennzeichen zu nennen, die sich im Regelfall bei der Schilderung von erlebnisbegründeten Aussagen wiederfinden. Konkrete, aussagehemmende Faktoren kamen im Verfahren nicht vor. Auch in der Verhandlung wurde der bP nochmals Gelegenheit gegeben dieses zentrale Verfolgungsszenario nochmals zu schildern. Hier wiederholte sie zwar im Wesentlichen die Vorgeschichte rahmenhaft, jedoch zur eigentlichen Frage, was sie bei dem Erlebnis, als auf sie geschossen wurde persönlich wahrgenommen hat, blieb es abermals bei sehr kurzen, oberflächlichen Angaben die zur Einsicht gelangen lassen, dass die bP nicht von einem derartigen persönlichen Realerlebnis erzählt: „[…] Sie haben beim Bundesamt von einem Erlebnis erzählt wo auf Sie geschossen wurde. Erzählen Sie mir bitte was Sie persönlich dabei wahrgenommen haben, wie das abgelaufen ist. […] Während die unser Haus beschossen haben, sind die Nachbarn herausgekommen und in diesem Moment konnten wir flüchten. Wir haben dann ein Taxi genommen und sind nach XXXX geflohen. Wir sind dort 45 Tage in einem ländlichen Gebiet gewesen. Danach bin ich in die Türkei geflogen.[…] Während die unser Haus beschossen haben, sind die Nachbarn herausgekommen und in diesem Moment konnten wir flüchten. Wir haben dann ein Taxi genommen und sind nach römisch 40 geflohen. Wir sind dort 45 Tage in einem ländlichen Gebiet gewesen. Danach bin ich in die Türkei geflogen. […]“ Die bP gab an, sie sei sodann mit ihrer Familie, also mit der Mutter, der Schwester und 3 Brüdern von XXXX , Gouvernement Dhi Qar nach XXXX (im gleichnamigen Gouvernement) zu Verwandten geflohen. Lt. Google-Maps sind dies ca. 260 Km und auf der kürzesten Route ca. 3h Fahrzeit mit dem Pkw. Die bP gab an, sie sei sodann mit ihrer Familie, also mit der Mutter, der Schwester und 3 Brüdern von römisch 40 , Gouvernement Dhi Qar nach römisch 40 (im gleichnamigen Gouvernement) zu Verwandten geflohen. Lt. Google-Maps sind dies ca. 260 Km und auf der kürzesten Route ca. 3h Fahrzeit mit dem Pkw. Die bP gab in der Verhandlung an, dass sie deshalb dorthin geflüchtet sei, weil das Gebiet weit von Dhi Qar entfernt sei und es ein ländliches, nicht dicht bewohntes Gebiet wäre. In diesen ca. 45 Tagen, die sie bei Verwandten in XXXX verbrachte, sei ihr nichts passiert. Sie sei in dieser Zeit nicht rausgegangen. Sie habe aber von einem Cousin aus Dhi Qar erfahren, dass die Familie der Freundin nach ihr suche. Die bP gab in der Verhandlung an, dass sie deshalb dorthin geflüchtet sei, weil das Gebiet weit von Dhi Qar entfernt sei und es ein ländliches, nicht dicht bewohntes Gebiet wäre. In diesen ca. 45 Tagen, die sie bei Verwandten in römisch 40 verbrachte, sei ihr nichts passiert. Sie sei in dieser Zeit nicht rausgegangen. Sie habe aber von einem Cousin aus Dhi Qar erfahren, dass die Familie der Freundin nach ihr suche. Beim Bundesamt behauptete die bP auch, dass ihre Familie auch nicht wieder an den früheren Wohnort zurück könne. Wenn sich nämlich die bP nicht der Familie der Freundin stelle, würde einer der Brüder getötet werden. Folgt man dieser Behauptung der bP, so wären die Brüder seit 2015 und aktuell gleichermaßen wie die bP gefährdet, denn sie hat sich bis dato nicht der Familie der Freundin gestellt, sondern ist vielmehr 2015 ausgereist. Die bP gab beim Bundesamt am 09.12.2015 aber auch an, dass die Familie nach wie vor, somit seit ca. 8 Monaten dort lebe ohne, dass es sicherheitsrelevante Probleme gegeben habe. Die bP stehe mit ihnen telefonisch in Verbindung, sie würden über die finanzielle Situation klagen. Sie würden nicht arbeiten, da sie Angst hätten getötet zu werden. Im Zuge der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Familienangehörigen nach wie vor, somit ca. seit 5 Jahren, dort leben und zwar in einem gemieteten Haus. Die Brüder würden als Dienstnehmer in der Landwirtschaft tätig sein und es kam nicht hervor, dass ihnen etwas passiert wäre. Dies widerspricht der Behauptung, dass die bP von dort weg musste, da sie auch dort nicht sicher gewesen wäre. Eine Verfolgung ihrer Brüder durch die Familie der Freundin erscheint somit nicht glaubhaft. Sofern die bP durch ihre Angaben, die Brüder würden nunmehr als Dienstnehmer in der Landwirtschaft beschäftigt sein, diese Tätigkeit jedoch nur in der Nacht ausüben, vermeint, dass sich die Familienangehörigen noch verstecken müssten, so sind diese Angaben aber nicht plausibel. Sie würden dabei ua. Ackern sowie Bäume und Tiere betreuen. Was die Tätigkeit im Freien bzw. am Feld betrifft, so würde aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerade eine solche Arbeit, ob der dafür erforderlichen Beleuchtung, in der Nacht mehr Aufsehen erregen als am Tag. Daher erscheint es nicht glaubhaft, dass die Brüder aus Sicherheitsgründen nur in der Nacht arbeiten würden oder müssten. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach könnte auch davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Verfolgungsinteresse der Familie der Freundin sie wohl zuerst bei Familienangehörigen und Verwandten eine Spur nach diesen suchen würden und die bP behauptete ja auch, dass schon bald danach Brüder der bP am neuen Wohnort gesichtet wurden. Angesichts des wohl durchaus öffentlichkeitswirksamen und mit einem Verstecken wohl schwer vereinbaren Auftrittes des Familie am neuen Wohnort, insbesondere durch Miete eines Hauses, Beschäftigung der Brüder in der Landwirtschaft als Dienstnehmer, Bezug einer Pension durch die Mutter, erscheint es wenig plausibel, dass sie da nunmehr über 5 Jahre unentdeckt blieben. Unter Berücksichtigung der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der bP erscheint in diesem Licht auch die in der Stellungnahme aufgestellte unbelegte Behauptung, dass maskierte Personen aktuell, zuletzt im September 2019, bei der Cousine nach ihr fragen würden, die Cousine aber – trotz Maskierung [!] derselben wisse, dass es sich um Familienangehörige der Freundin handle, um eine asylzweckbezogene Behauptung handelt die nicht den Tatsachen entspricht, um eine noch immer anhaltende Gefährdung darzulegen. Gab die bP beim Bundesamt noch an, dass sie zu den eigenen Familienangehörigen ein gutes Verhältnis habe und sie stehe mit diesen auch telefonisch nach wie vor in Verbindung, gab sie in der Verhandlung dazu konträr an, dass diese wegen der damaligen Angelegenheit auf sie böse wären. Gefragt, wann sie „zuletzt“ mit ihren Familienangehörigen Kontakt hatte, behauptete sie nunmehr – im Gegensatz zu ihren Angaben beim Bundesamt -, dass sie „keinen Kontakt“ zu ihrer Familie habe, sondern nur zu Verwandten. Auch daraus ist eine Tendenz ersichtlich, dass die bP dazu neigt aus asyltaktischen Gründen die Rückkehrsituation schlechter darzustellen, als es den Tatsachen entspricht. Aus der Berichtslage ergibt sich, dass den Stämmen im Irak eine erheblicher soziale Rolle zukommt, was auch eine Streitschlichtung bei Konflikten beinhalten kann. „Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf,
  51. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc“ Behauptetermaßen hätte die bP durch die „verbotene Beziehung“ zur Freundin die mit einer Schwangerschaft geendet haben soll, die Ehre der Familie der Freundin verletzt und gehört diese, so die bP, einem anderen Stamm an. Aus der Berichtslage, wie oben ersichtlich, ergibt sich, dass die Stämme bei Konflikten zwischen diesen, insbesondere auch wenn es – wie die bP ja auch angibt – um die Ehre geht, eigene Mechanismen der Konfliktregelung haben. Auffällig im Verfahren war, dass die bP bei der Befragung in der Verhandlung, ob und welche Versuche es gab diesen Konflikt auf Stammesebene zu regeln, nur sehr ausweichende und unkonkrete Angaben machte, die darauf schließen lassen, dass es hier keine derartigen Regelungen oder diesbezügliche Versuche gab. Die bP gehört zudem einem sehr großen Stamm an und kam auch nicht hervor, dass sie aus dem Stamm ausgeschlossen worden wäre. Dies ist für das BVwG auch ein deutliches Indiz dafür, dass es den von der bP im Verfahren behaupteten Konflikt dergestalt gar nicht gab bzw. gibt. Auszug aus der Verhandlungsschrift: „[…] Gab es Versuche, dies zwischen den Stämmen zu regeln? Die Verwandten der Frau lehnen jede Vermittlung ab. Sie wollen nur mich töten und verstümmeln. Frage wird wiederholt Während ich dort war, war es unmöglich, so eine Vermittlung durchzuführen. Es war eine stark aufgewühlte Situation. Woher wissen Sie, dass es unmöglich war eine Vermittlung durchzuführen? In solchen Fällen ist eine Vermittlung unmöglich. Es geht um die Ehre. […]“ Wie bereits eingangs angeführt, kommt das BVwG unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis, dass das unbescheinigt gebliebene Vorbringen der bP hinsichtlich der behaupteten Bedrohung, so wie von ihr dargelegt, nicht glaubhaft ist. Ob die Freundin tatsächlich von der bP schwanger und von ihren Familienangehörigen umgebracht wurde oder es sich auch hier um ein asylzweckbezogenes und tatsachenwidriges, in der persönlichen Sphäre der bP liegendes Vorbringen handelt, entzieht sich jeglicher faktischer und rechtlich zulässiger Überprüfbarkeit durch die Asylinstanzen. Faktum ist jedoch, dass es der bP nicht gelungen ist die behauptete persönliche Verfolgung durch die Unstimmigkeiten in ihren Angaben glaubhaft zu machen. In einer Gesamtbetrachtung geht das BVwG hier davon aus, dass mehr gegen das Vorliegen des unbescheinigt gebliebenen Geschehens spricht als dafür. Ad 1.1.
  52. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und hat auch eine darauf basierende (vorläufige) Lageeinschätzung den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von keiner der Parteien abgegeben. Das Gericht hat dabei bei der Beurteilung der Lage besonderen Wert auf Erkenntnisquellen aus dem
  53. Halbjahr 2019 und 2020 gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage – im Konkreten aus Vorfällen mit Tatzeit im
  54. Halbjahr 2019 bzw. 2020 bis zur gegenständlichen Entscheidung - gewinnen lassen. Soweit auch Quellen älteren Datums herangezogen bzw. zitiert werden, so dient dies entweder der Darstellung der Lage zum Zeitpunkt der Ausreise der bP bzw. auch um Erkenntnisse über den Verlauf von Situationen zu gewinnen. Beim Irak handelt es sich um ein Land mit sehr dichter Berichtslage. So sind auch zahlreiche nationale und internationale Medien vor Ort und berichten auch in Onlineformaten, vor allem zeitnah, über gesellschafts- und sicherheitsrelevante Vorfälle, die sich medial im Internet oft in mehrfacher Weise wiederfinden. Dem gegenüber enthalten andere Berichte, wie etwa jene von Organisationen oder Personen, die sich vom Organisationszweck oder ihrer persönlichen Motivation her dem Schutz von Menschenrechten verschrieben haben, idR Ereignisse, die schon länger zurückliegen, was zuweilen mit deren Erscheinen in größeren zeitlichen Abständen im Zusammenhang steht. Das BVwG hat zur Erkundung aktuellster Geschehnisse zur Lageeinschätzung somit zB. auch über die Suchmaschine „Google“ eine zeitraumbezogene Vorfallsrecherche durchgeführt. Eine Art der Recherche die auch regelmäßig von der Staatendokumentation zur Auffindung relevanter Ereignisse für eine Analyse herangezogen wird (zB ersichtlich in der Anfragebeantwortung zur „Chronologischen Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer“) und den Kriterien des Beirates entspricht. Ebenso wurden über www.ecoi.net recherchiert. Soweit die bP mit der Stellungnahme vom 19.11.2019 zu den Fragen zum Privat- und Familienleben sowie der aktuellen Gefährdungseinschätzung ihrer Person auch Berichte zum Irak zitierte, so ist anzuführen, dass diese im Wesentlichen aus dem Zeitraum 2016 bis 2018 stammen und die damalige Lage widerspiegeln. Eine Rückkehrprognose zum Entscheidungszeitpunkt lässt sich darauf nicht aufbauen und hat das BVwG für diese aktuellere Quellen herangezogen, wozu jedoch im Verfahren keine Stellungnahme eingebracht wurde.
  55. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6

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