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{'item': 'L510 2229254-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlL510 2229254-1 SpruchL510 2229254-1/7EL510 2229254-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenvetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenvetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zahl römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 16.01.2020 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 16.01.2020 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 16.01.2020 stattgegeben und werden diese Spruchpunkte behoben. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides vom 16.01.2020 stattgegeben und werden diese Spruchpunkte behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zugleich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15ff).
  2. Mit undatierter Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 03.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen (AS 55ff).
  3. Am 07.06.2019 sowie am 11.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen (AS 77ff; 107ff).
  4. Mit undatierter Verfahrensanordnung wurde die Anordnung der Unterkunftnahme vom 03.06.2019 „mit sofortiger Wirkung“ aufgehoben. Auf diesem Schriftstück befindet sich ein Datumsstempel des BFA vom 18.06.2019 (AS 85ff).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2019, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erließ (VII.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (VIII.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (IX.) aus, dass gemäß § 15b Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von 03.06.2019 bis 17.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartiert Unterkunft genommen zu haben (AS 157ff).
  6. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2019, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (römisch acht.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (römisch neun.) aus, dass gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von 03.06.2019 bis 17.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartiert Unterkunft genommen zu haben (AS 157ff).
  7. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben (AS 275ff).
  8. Am 09.12.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 303ff).
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.01.2020, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, sprach (V.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 15b Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von 03.06.2019 bis 17.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartiert Unterkunft genommen zu haben (AS 335ff).
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.01.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, sprach (römisch fünf.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von 03.06.2019 bis 17.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartiert Unterkunft genommen zu haben (AS 335ff).
  11. Mit Schreiben vom 29.01.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (AS 471ff). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum als Verfahrenspartei, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Er wurde in einem Dorf im Bezirk XXXX in der Provinz Konya geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Seit seinem
  14. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in Istanbul, registriert war er dort jedoch nie; seine offizielle Adresse war stets jene in seinem Heimatdorf in Konya (AS 78-81, 110f). Seine Identität steht nicht fest. 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum als Verfahrenspartei, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Er wurde in einem Dorf im Bezirk römisch 40 in der Provinz Konya geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Seit seinem
  16. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in Istanbul, registriert war er dort jedoch nie; seine offizielle Adresse war stets jene in seinem Heimatdorf in Konya (AS 78-81, 110f). Seine Identität steht nicht fest. 1.
  17. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter lebt nach wie vor in der Provinz Konya und der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter. Die Mutter hat eine Behinderung am Fuß und lebt in einem Mietshaus. Der Beschwerdeführer hat fünf Geschwister zu denen er keinen Kontakt hat (AS 80) sowie zwei Onkel (AS 112). Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule in der Türkei und arbeitete gelegentlich als Koch in verschiedenen Restaurants in Istanbul (AS 81, 113). Der Beschwerdeführer führte eine homosexuelle Beziehung und lebte mit seinem Partner zehn Jahre lang, bis zur seiner Ausreise in einem Haus in Istanbul (AS 111). Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 20.05.2019 (AS 21). 1.
  18. Der Beschwerdeführer reiste Anfang Juni 2019 in Österreich ein (AS 23). Er ist gesund (AS 108, 304), strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Es sind keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig (AS 19) und er führt keine persönlichen Beziehungen in Österreich (AS 112). 1.
  19. Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine beiden Onkel mütterlicherseits erfahren haben würden, dass er homosexuell sei und ihn deshalb umbringen wollen haben würden (AS 25, 116). Seine Onkel würden durch seine Mutter erfahren haben, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, als dieser 25 Jahre alt gewesen sei (AS 114 iVm 119, AS 310). Mit seinem Partner habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang in dessen Haus in Istanbul gelebt (AS 111). Vom Staat habe er deshalb keine Bedrohung erlebt (AS 114). Er habe die Türkei aufgrund eines Vorfalls verlassen, der sich vor fünf Jahren ereignet habe, als er von seinen Onkeln geschlagen worden sei und die Onkel seine Füße unter Strom gestellt haben würden. Nach diesem Vorfall habe es keine weiteren gegeben, da die Onkel nicht gewusst haben würden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Die Onkel würden etwa 600 km vom Beschwerdeführer entfernt in Konya leben (AS 116). Die Mutter habe in Istanbul ein Versöhnungstreffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Onkeln arrangieren wollen. Da habe er Angst bekommen und sei geflüchtet (AS 117). Als Kurde habe er zwar Probleme, aber keine konkreten Probleme gehabt. Homosexuelle Kurden würden bestraft (AS 117) und alle Kurden würden unterdrückt werden (AS 307). 1.
  20. Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine beiden Onkel mütterlicherseits erfahren haben würden, dass er homosexuell sei und ihn deshalb umbringen wollen haben würden (AS 25, 116). Seine Onkel würden durch seine Mutter erfahren haben, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, als dieser 25 Jahre alt gewesen sei (AS 114 in Verbindung mit 119, AS 310). Mit seinem Partner habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang in dessen Haus in Istanbul gelebt (AS 111). Vom Staat habe er deshalb keine Bedrohung erlebt (AS 114). Er habe die Türkei aufgrund eines Vorfalls verlassen, der sich vor fünf Jahren ereignet habe, als er von seinen Onkeln geschlagen worden sei und die Onkel seine Füße unter Strom gestellt haben würden. Nach diesem Vorfall habe es keine weiteren gegeben, da die Onkel nicht gewusst haben würden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Die Onkel würden etwa 600 km vom Beschwerdeführer entfernt in Konya leben (AS 116). Die Mutter habe in Istanbul ein Versöhnungstreffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Onkeln arrangieren wollen. Da habe er Angst bekommen und sei geflüchtet (AS 117). Als Kurde habe er zwar Probleme, aber keine konkreten Probleme gehabt. Homosexuelle Kurden würden bestraft (AS 117) und alle Kurden würden unterdrückt werden (AS 307). 1.4.
  21. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seine Ausreise aus bzw. im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der ganzen Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Kurden: Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südostanatolien, wo sie die Mehrheit bilden, und auf Nordostanatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die Westtürkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südosttürkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst eine kurdische Mittelschicht in städtischen Zentren, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 9.10.2018). Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 13.3.2019). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte 2018 ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). [für weiterführende Informationen siehe Kapitel 3 „Sicherheitslage“]Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 13.3.2019). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte 2018 ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 29.5.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). [für weiterführende Informationen siehe Kapitel 3 „Sicherheitslage“] Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 13.3.2019). Der Druck auf kurdische Medien und die Berichterstattung über kurdische Themen hält durch Gerichtsverfahren und Verhaftungen von Journalisten an (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über die Entlassung kurdischer Wissenschaftler und Dozenten, die teilweise unter Terrorismus-Verdacht stehen, und gegen die entsprechende Untersuchungen laufen. Weiters kam es zur Schließung kurdischsprachiger NGOs und Institutionen. Der Druck auf kurdische Medien besteht weiterhin und kurdische Bücher wurden verboten. Im Südosten wurden mehrere Gedenk- und Literaturdenkmäler kurdischer Persönlichkeiten sowie Veranstaltungen und zweisprachige Straßenschilder von durch die Regierung ernannte Treuhändern und Behörden entfernt. Andere Vereine, kurdischsprachige Medien und Kulturinstitutionen blieben geschlossen (EC 29.5.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 14.6.2019).Der Druck auf kurdische Medien und die Berichterstattung über kurdische Themen hält durch Gerichtsverfahren und Verhaftungen von Journalisten an (EC 29.5.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über die Entlassung kurdischer Wissenschaftler und Dozenten, die teilweise unter Terrorismus-Verdacht stehen, und gegen die entsprechende Untersuchungen laufen. Weiters kam es zur Schließung kurdischsprachiger NGOs und Institutionen. Der Druck auf kurdische Medien besteht weiterhin und kurdische Bücher wurden verboten. Im Südosten wurden mehrere Gedenk- und Literaturdenkmäler kurdischer Persönlichkeiten sowie Veranstaltungen und zweisprachige Straßenschilder von durch die Regierung ernannte Treuhändern und Behörden entfernt. Andere Vereine, kurdischsprachige Medien und Kulturinstitutionen blieben geschlossen (EC 29.5.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 14.6.2019). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert, identifizieren sich mit der türkischen Nation und leben ihr Leben auf normale Weise. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen (DFAT 9.10.2018). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzte, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 14.6.2019). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 13.3.2019). Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache, dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP drangsaliert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen Erdoğan den HDP-Kandidaten Demirtaş bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). [siehe auch Kapitel 13.
  23. Opposition] (Bescheid, S 76f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 29.11.2019). […] Homosexualität: Kein Gesetz in der Türkei verbietet Homosexualität oder homosexuelle Handlungen (DFAT 9.10.2018). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 14.6.2019). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 9.10.2018).Homosexualität: Kein Gesetz in der Türkei verbietet Homosexualität oder homosexuelle Handlungen (DFAT 9.10.2018). Das Diskriminierungsverbot in Artikel 10, der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 14.6.2019). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 9.10.2018). Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit (LGBTIQ) bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiert, dienen Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber (USDOS 13.3.2019, vgl. DFAT 9.10.2018). Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Es gibt kein Gesetz gegen Hassverbrechen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten. Laut Menschenrechtsgruppen werden diese dadurch durch Straßenkriminalität und allgemeine Gewalt gefährdet. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine "ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 9.10.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit (LGBTIQ) bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiert, dienen Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber (USDOS 13.3.2019, vergleiche DFAT 9.10.2018). Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Es gibt kein Gesetz gegen Hassverbrechen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten. Laut Menschenrechtsgruppen werden diese dadurch durch Straßenkriminalität und allgemeine Gewalt gefährdet. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine "ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 9.10.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Während Kundgebungen der LGBTI-Community systematisch verboten bzw. unterbunden werden (entsprechende Aufmärsche werden aus Sicherheitsgründen untersagt), werden gegen diese Gruppe gerichtete Hassparolen (Hate Speech) als im Rahmen der freien Meinungsäußerung gelegen angesehen. Einschüchterungen und Übergriffe stellen ein ernstes Problem dar; Diskriminierung ist weit verbreitet (ÖB 10.2019, vgl. EC 29.5.2019). Hassreden gegenüber den Interessenverbänden sexueller Minderheiten und deren Aktivisten in regierungsfreundlichen Medien hielten auch 2018 an. Am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019).Während Kundgebungen der LGBTI-Community systematisch verboten bzw. unterbunden werden (entsprechende Aufmärsche werden aus Sicherheitsgründen untersagt), werden gegen diese Gruppe gerichtete Hassparolen (Hate Speech) als im Rahmen der freien Meinungsäußerung gelegen angesehen. Einschüchterungen und Übergriffe stellen ein ernstes Problem dar; Diskriminierung ist weit verbreitet (ÖB 10.2019, vergleiche EC 29.5.2019). Hassreden gegenüber den Interessenverbänden sexueller Minderheiten und deren Aktivisten in regierungsfreundlichen Medien hielten auch 2018 an. Am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019). Im vierten Jahr in Folge wurde 2018 seitens der Behörden die „Pride Parade“ in Istanbul mit dem Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten. Trotz des Verbots und der starken Polizeipräsenz nahmen mehrere hundert Aktivisten und Unterstützer an der Veranstaltung teil. Die Polizei benutzte Tränengas und Gummigeschosse, um Menschenmassen aufzulösen, wobei es auch zu Festnahmen kam. Auch in Ankara gilt seit 2017 ein Verbot für Demonstrationen von LGBTI-Gruppen (USDOS 13.3.2019, vgl. ILGA 26.2.2019, HRW 17.1.2019). In Izmir hingegen konnte 2018 die Pride Parade ohne Einschreiten der Polizei abgehalten werden (ILGA 26.2.2019).Im vierten Jahr in Folge wurde 2018 seitens der Behörden die „Pride Parade“ in Istanbul mit dem Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten. Trotz des Verbots und der starken Polizeipräsenz nahmen mehrere hundert Aktivisten und Unterstützer an der Veranstaltung teil. Die Polizei benutzte Tränengas und Gummigeschosse, um Menschenmassen aufzulösen, wobei es auch zu Festnahmen kam. Auch in Ankara gilt seit 2017 ein Verbot für Demonstrationen von LGBTI-Gruppen (USDOS 13.3.2019, vergleiche ILGA 26.2.2019, HRW 17.1.2019). In Izmir hingegen konnte 2018 die Pride Parade ohne Einschreiten der Polizei abgehalten werden (ILGA 26.2.2019). In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen; darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 14.6.2019). Von allen OECD-Ländern herrscht in der Türkei die geringste Akzeptanz gegenüber Homosexualität. Der statistische Messwert liegt auf einer Skala von 1 (niedrigst mögliche Akzeptanz) bis 10 (maximale Akzeptanz) bei 1,6, wobei sich dieser Wert seit den Achtziger Jahren kaum verbessert hat (OECD 2019). Die türkische Regierung bemüht sich nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz (AA 14.6.2019). Die „Gay & Lesbian Cultural Research and Solidarity Association“ (KAOS GL) verzeichnete 2018 62 Angriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten, wobei 55 hiervon im öffentlichen Raum stattfanden. Schulen waren mit 18 Übergriffen die häufigsten Tatorte. Nur zwei der registrierten Fälle wurden vor Gericht gebracht. Meistens wollten sich die Opfer nicht an die Polizei wenden (FNS 9.2019, vgl. Bianet 20.9.2019).Die „Gay & Lesbian Cultural Research and Solidarity Association“ (KAOS GL) verzeichnete 2018 62 Angriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten, wobei 55 hiervon im öffentlichen Raum stattfanden. Schulen waren mit 18 Übergriffen die häufigsten Tatorte. Nur zwei der registrierten Fälle wurden vor Gericht gebracht. Meistens wollten sich die Opfer nicht an die Polizei wenden (FNS 9.2019, vergleiche Bianet 20.9.2019). Das UNHCR berichtete von Asylsuchenden und sog. „bedingten Flüchtlingen“, die einer sexuellen Minderheit angehören - vor allem aus dem Iran. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen werden diese Flüchtlinge aufgrund ihres Status als Angehörige einer sexuellen Minderheit sowohl von den Behörden als auch von der lokalen Bevölkerung diskriminiert und angefeindet. Die kommerzielle sexuelle Ausbeutung bleibt auch bei dieser Personengruppe ein großes Problem (USDOS 13.3.2019) (BVE, S 78ff = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 29.11.2019). 1.
  24. Im angefochtenen Bescheid als auch im gesamten Verfahrensakt des BFA wurde die ausgesprochene Verpflichtung zur Unterkunftnahme ausschließlich mit der Widergabe des Gesetzestextes (BVE, S 126/127) sowie damit begründet, dass diese zur Feststellung der Identität sowie zur zügigen Abhandlung des Verfahrens erlassen worden sei (BVE, S 22).
  25. Beweiswürdigung 2.
  26. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der bekämpften Beschwerdevorentscheidung, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Vorlageantrages und Einsichtnahme in die aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die bereits vom BFA herangezogen wurden. 2.
  27. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen in der Türkei sowie den Lebensumständen seiner in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zum Kontakt zu seinen Familienmitgliedern sowie zu seiner Ausreise (Punkte II.1.
  28. bis II.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, wobei auf die in den Feststellungen angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des Nichtvorliegens von auf Authentizität geprüfter Ausweise bzw. Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden. 2.
  29. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen in der Türkei sowie den Lebensumständen seiner in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zum Kontakt zu seinen Familienmitgliedern sowie zu seiner Ausreise (Punkte römisch zwei.1.
  30. bis römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, wobei auf die in den Feststellungen angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des Nichtvorliegens von auf Authentizität geprüfter Ausweise bzw. Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden. 2.2.
  31. Die Beweiswürdigung des BFA dazu, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei (BVE, S 105), wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Dass er keine Vorkommnisse schildern habe können, anlässlich derer seine Lehrer in der fünften Klasse bereits bemerkt haben würden, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht tragfähig. Es ist weiters nicht widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer angab, seine Neigung habe angefangen, als er nach Istanbul (mit 14 bzw. 15) gekommen sei und auch angab, dass er mit 25 Jahren intellektuell erkannt habe, homosexuell zu sein sowie dass er angab, mit 18 Jahren seine Mutter darüber informiert zu haben, homosexuell zu sein. Daraus, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers von seinem Umfeld durch seine Verhaltensweisen, seinen Lebensstil und seine Art Emotionen auszudrücken nicht erkannt worden sei, sowie dass er weder Kontaktportale noch Internetforen nutze und in Österreich nicht nach einer homosexuellen Beziehung suche (BVE, S 105), ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des BFA, ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell wäre. Es können aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine tragfähigen Rückschlüsse gezogen werden, die darauf schließen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell wäre, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, dass er homosexuell ist, als glaubhaft qualifiziert wurde. Im Gegensatz zum BFA hält das Bundesverwaltungsgericht auch eine Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann als glaubhaft. Das Vorliegen eines registrierten Haushaltes mit seinem Partner ist für das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der Ansicht des BFA (BVE, S 104), kein Erfordernis dafür, dass eine Beziehung und eine Wohnungsgemeinschaft tatsächlich bestanden hat. Dem BFA wird dahingehend zugestimmt, dass das Wissen des Beschwerdeführers um wesentliche Daten seines Partners nicht ausgeprägt ist, es lässt sich daraus aber auch nicht ableiten, dass keine Beziehung bestanden hätte; die Intensität der Beziehung wird hg. als nicht ausgeprägt angenommen. 2.
  32. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, dass der Beschwerdeführer Anfang Juni 2019 in Österreich einreiste und dass er gesund ist, wurde aufgrund der eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem hg. erstellten Auszug aus dem Strafregister, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug des korrelierenden Registers (Punkt II.1.3.). 2.
  33. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, dass der Beschwerdeführer Anfang Juni 2019 in Österreich einreiste und dass er gesund ist, wurde aufgrund der eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem hg. erstellten Auszug aus dem Strafregister, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug des korrelierenden Registers (Punkt römisch zwei.1.3.). 2.
  34. Das festgestellte Vorbringen zur Begründung seiner Flucht basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 03.06.2019 und den Einvernahmen durch das BFA vom 11.09.2019 und vom 09.12.
  35. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung aufgrund dieses Vorbringens bzw. aufgrund anderer Umstände (Punkt II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.
  36. Das festgestellte Vorbringen zur Begründung seiner Flucht basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 03.06.2019 und den Einvernahmen durch das BFA vom 11.09.2019 und vom 09.12.
  37. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung aufgrund dieses Vorbringens bzw. aufgrund anderer Umstände (Punkt römisch zwei.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.4.
  38. Das BFA argumentierte in der Beweiswürdigung der angefochtenen BVE, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, von seinen beiden Onkeln etwa fünf Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei misshandelt worden zu sein, dass dieser Umstand für den Beschwerdeführer jedoch nicht ausschlaggebend für seine Flucht gewesen sei, da er danach noch etwa fünf Jahre in der Türkei verblieben sei und eine aktuelle Bedrohung bzw. Verfolgung somit nicht vorliege (BVE, S 107). Spätestens ab dem Zeitpunkt der Misshandlung durch die Onkel würden diese von der Homosexualität des Beschwerdeführers gewusst haben, sie würden jedoch seither den Beschwerdeführer nicht mehr aufgesucht haben, was gegen eine andauernde Gefährdung durch die Onkel spreche (BVE, S 110). Aktuell habe die Mutter des Beschwerdeführers, nach dessen Angaben, ein Versöhnungstreffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Onkeln arrangieren wollen. Zutreffend führte das BFA dazu aus, dass eine Gefährdung dadurch auch nicht glaubhaft sei (BVE, S 111): Die Onkel würden nämlich nicht gewusst haben, wo der Beschwerdeführer wohne, die Mutter habe dies den Onkeln nicht gesagt. Insofern wäre es für den Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, zu jenem arrangierten Versöhnungstreffen nicht zu erscheinen. Dadurch, dass, wie bereits geschildert, die Onkel die Adresse des Beschwerdeführers nicht gekannt haben würden [Anm.: und der Beschwerdeführer auch über keinen offiziell registrierten Wohnsitz in Istanbul verfügte], seien die Onkel auch sonst nicht in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer aufzufinden. Vom Bundesverwaltungsgericht wird die Auffassung des BFA geteilt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund eines angekündigten Treffens mit den Onkeln nach Europa flüchten hätte müssen (BVE, S 111). Ergänzend wird vom Bundesverwaltungsgericht dazu festgehalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass man in der Türkei, einem Land mit über 83 Millionen Einwohnern, wie es der Beschwerdeführer angegeben hat (AS 118), schnell gefunden werden könnte. Darüber hinaus führt das BFA zutreffend aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, dass er mit seinem Partner zehn Jahre lang in einem Haus in Istanbul leben habe können und dabei keine gesellschaftlichen Probleme gehabt habe (BVE, S 109). Er habe auch selbst angegeben, keine Bedrohung durch den Staat zu befürchten, sondern nur mit seinen Onkeln Probleme zu haben. Er habe auch als Kurde, trotz einer allgemein schwierigen Situation der Kurden in der Türkei, keine konkreten Probleme gehabt (BVE, S 107). Insofern der Beschwerdeführer auf die in der Türkei nach wie vor stattfindenden Ehrenmorde hinweist, um sein Vorbringen zu untermauern, führte das BFA zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer über 39 Jahre [Anm.: bzw. sein gesamtes Leben bis zur Ausreise, somit etwa 49 Jahre, abgesehen von einem einzigen Vorfall mit seinen Onkeln] problemlos und ohne nennenswerte Diskriminierung in der Türkei/Istanbul leben habe können (BVE, S 110, 112). Ergänzend wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass sein Erscheinungsbild nicht auf seine Homosexualität schließen lasse (AS 115). Abschließend und abrundend wird eine Passage aus der Einvernahme vom 09.12.2019 zitiert, aus der für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervorgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Gefährdung glaubhaft machen kann: „ […] F: Sie haben in Istanbul 10 Jahre gelebt und sind nicht gefunden worden. Warum sollten Sie in Izmir gefunden werden? A: Ich habe bisher kein Problem gehabt. Wenn nicht bekannt worden wäre, dass ich homosexuell geworden bin, wäre ich heute nicht da. F: Sie widersprechen sich. In den Einvernahmen zuvor gaben Sie an, dass Ihre Onkel bereits zuvor von einer Homosexualität gewusst haben sollten. A: Meine Onkel haben von meiner Mutter davon erfahren. F: Wann war das? A: Ich war
  39. F: Warum haben Sie Ihren Partner nicht mit nach Europa genommen? A: Wie mein Onkel erfahren hat, dass ich homosexuell bin, mussten ich und Ibrahim flüchten. F: Wohin ist Ibrahim geflüchtet? A: Wohin er geflüchtet ist, weiß ich nicht. Er ist nur in Istanbul umgezogen. […]“ 2.4.
  40. Die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag vermochten nicht, der Beweiswürdigung des BFA in den oben angeführten wesentlichen Punkten entgegenzutreten. Die Beschwerde monierte zunächst, dass bei der Einvernahme vom 11.09.2019 eine Frau als Dolmetscherin fungierte, obwohl gemäß § 20 AsylG aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ein männlicher Dolmetscher eingesetzt werden hätte müssen. Dieser Kritik entsprach das BFA damit, dass es den Beschwerdeführer am 09.12.2019 unter Heranziehung eines männlichen Dolmetschers sowie auch (wieder) eines männlichen Einvernahmeleiters einvernommen hat und danach eine Beschwerdevorentscheidung erließ. Die Angaben des Beschwerdeführers in jener Einvernahme vom 09.12.2019 veränderten sich nicht in wesentlichen Punkten und der Beschwerdeführer gab auch selbst in der Einvernahme vom 09.12.2019 an, dass er trotz der Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin bei der früheren Einvernahme alles sagen habe können (AS 306), sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für den Beschwerdeführer tatsächlich keinen Unterschied machte, dass bei der Einvernahme vom 11.09.2019 eine Frau als Dolmetscher fungiert hatte. Die Beschwerde monierte zunächst, dass bei der Einvernahme vom 11.09.2019 eine Frau als Dolmetscherin fungierte, obwohl gemäß Paragraph 20, AsylG aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ein männlicher Dolmetscher eingesetzt werden hätte müssen. Dieser Kritik entsprach das BFA damit, dass es den Beschwerdeführer am 09.12.2019 unter Heranziehung eines männlichen Dolmetschers sowie auch (wieder) eines männlichen Einvernahmeleiters einvernommen hat und danach eine Beschwerdevorentscheidung erließ. Die Angaben des Beschwerdeführers in jener Einvernahme vom 09.12.2019 veränderten sich nicht in wesentlichen Punkten und der Beschwerdeführer gab auch selbst in der Einvernahme vom 09.12.2019 an, dass er trotz der Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin bei der früheren Einvernahme alles sagen habe können (AS 306), sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für den Beschwerdeführer tatsächlich keinen Unterschied machte, dass bei der Einvernahme vom 11.09.2019 eine Frau als Dolmetscher fungiert hatte. Insofern die Beschwerde sowie der Vorlageantrag moniert, dass das BFA nicht die notwendige Rücksicht auf den sensiblen Charakter des Themas Sexualität genommen hätte, da der Beschwerdeführer mehrfach zu seinen sexuellen Gedanken und Aktivitäten befragt worden sei bzw. dazu, wie er seine sexuelle Neigung auslebe und dahingehend auf die Rechtsprechung des EuGH hinweist, wonach Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße, wird auf die Protokolle der Einvernahmen verwiesen. Aus diesen geht hervor, dass das BFA den Beschwerdeführer nicht zu sexuellen Praktiken befragt hat (AS 107ff, 303ff). Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer u.a. gefragt wurde, wie sich seine sexuellen Gedanken und Aktivitäten in der Schulzeit bzw. der Pubertät entwickelt haben würden, was seine Lehrer bemerkt haben würden (AS 113), wie er seine sexuelle Neigung ausgelegt habe, wann er seinen ersten sexuellen Kontakt zu einem Mann gehabt habe (AS 114) bzw. was es für ihn bedeute, homosexuell zu sein (AS 115). Es ergibt sich daraus aber, insbesondere auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes der Fragen nicht, dass die Befragung durch das BFA in einer Weise vorgenommen worden wäre, die der Sensibilität des Themas (Homo-)Sexualität nicht entsprochen hätte. Dadurch, dass die Angaben des Beschwerdeführers in allen Befragungen nicht im Wortlaut aber dem Sinn nach gleichlautend waren und der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.12.2019, wie bereits ausgeführt, selbst angab, in der Einvernahme vom 11.09.2019 mit einer weiblichen Dolmetscherin alles sagen haben zu können (AS 306), werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch jene Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung herangezogen, die der Beschwerdeführer im Rahmen jener Einvernahme vom 11.09.2019 abgegeben hat. Dass das BFA nicht ausreichende Feststellungen zur Ländersituation in der Türkei getroffen hätte (v.a. zur allgemeinen Situation von Homosexuellen; keine Feststellungen zu Ehrenmorden, zu grundlosen Inhaftierungen von LGBTI oder zur Lage der Kurden, insbesondere seit dem Putschversuch 2016), kann in Anbetracht dessen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet wurde und daher diese Feststellungen zur Ländersituation nicht erforderlich sind, nicht bestätigt werden. Auch eine mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation der Kurden kann dem BFA nicht angelastet werden, hat doch der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Kurde keine konkreten Probleme gehabt habe, sondern er nur Probleme mit den Onkeln gehabt habe (AS 117). Ergänzend zur Lage der Kurden wird festgehalten, dass entsprechend der Länderberichte sich die Situation für Kurden in der Türkei aktuell derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner, eine maßgebliche Intensität erreichenden, Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind. Kurdische Gemeinden sind allerdings überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass die türkischen Behörden, die PKK oder andere Akteure ein nachhaltiges Interesse gerade an seiner Person haben würden. Er gab in diesem Zusammenhang an, dass er im Alter von 13 Jahren aufgrund dessen, dass er Kurde sei, geschlagen worden sei, weitere Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit brachte er nicht vor, sondern gab vielmehr an, persönlich nicht bedroht worden zu sein, kein Mitglied der PKK gewesen zu sein (AS 309) und mit der Politik nichts zu tun gehabt zu haben (AS 117). Im Lichte dessen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei bzw. zur allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei, zu keiner maßgeblichen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers führen. Insofern die Beschwerde pauschal die Verletzung von Verfahrensvorschriften kritisiert, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). 2.4.
  41. Die Beschwerde und der Vorlageantrag des Beschwerdeführers traten keinem der oben angeführten Argumente des BFA konkret entgegen. Die geäußerten Kritikpunkte des Beschwerdeführers vermochten (somit) nicht, die schlüssigen, nachvollziehbaren und stringenten Argumente des BFA in dessen Beweiswürdigung zu erschüttern und zeigten letztlich auch sonst keine (nicht reparierten) Mängel im Verfahren des BFA auf. Das BVwG schließt sich daher der oben dargestellten Beweiswürdigung des BFA an und gelangt ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat. 2.
  42. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (II.1.5.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten.2.
  43. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (römisch zwei.1.5.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. 2.
  44. Die Feststellungen zur Begründung des BFA hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur Unterkunftnahme (II.1.6.) ergeben sich direkt aus den angegebenen Passagen der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Verfahrensanordnungen (AS 55ff, 85ff).2.
  45. Die Feststellungen zur Begründung des BFA hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur Unterkunftnahme (römisch zwei.1.6.) ergeben sich direkt aus den angegebenen Passagen der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Verfahrensanordnungen (AS 55ff, 85ff).
  46. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung sich auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 3.
  47. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.
  48. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428). Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  49. Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden an, lebte etwa seit seinem
  50. Lebensjahr in Istanbul und führte eine homosexuelle Beziehung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er deshalb flüchten habe müssen, da seine Onkel von seiner Homosexualität erfahren haben würden und ihn deshalb töten wollen würden, keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb dieses Vorbringen entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH 20.10.2016, Ra2016/20/0260 mwN) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. 3.
  51. Betreffend der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Merkmales, außer einem Vorfall im Alter von 13 Jahren, keinerlei Probleme vorbrachte und auch angab, keinerlei Angst vor dem türkischen Staat zu haben. Somit ist auch aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers eine Gefährdung oder Verfolgung nicht vorliegend. Nicht verkannt wird die aktuelle allgemeine Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu bereits oben Punkt II.1.5.), jedoch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten nicht hervorgeht, dass alle Kurden in der Türkei einer wesentlichen Gefährdung unterliegen würden, was auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. 3.
  52. Betreffend der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Merkmales, außer einem Vorfall im Alter von 13 Jahren, keinerlei Probleme vorbrachte und auch angab, keinerlei Angst vor dem türkischen Staat zu haben. Somit ist auch aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers eine Gefährdung oder Verfolgung nicht vorliegend. Nicht verkannt wird die aktuelle allgemeine Situation der Kurden in der Türkei vergleiche dazu bereits oben Punkt römisch zwei.1.5.), jedoch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten nicht hervorgeht, dass alle Kurden in der Türkei einer wesentlichen Gefährdung unterliegen würden, was auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 3.
  53. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.
  54. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.
  55. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.
  56. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.
  57. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.
  58. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  59. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers in der Türkei kann als gesichert angenommen werden, da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und mit seiner Mutter und seinem Partner auch über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügt. Es ist daher nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Er arbeitete in den letzten Jahren gelegentlich als Koch in Restaurants und konnte so seinen Lebensunterhalt verdienen und auch die Reise nach Österreich, für die er einem Schlepper EUR 5.000,-- bezahlen musste (AS 25), finanzieren. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.
  60. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.
  61. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.
  62. Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.3.
  63. Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.
  64. Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.3.
  65. Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.
  66. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.
  67. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.
  68. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG war daher abzuweisen.3.
  69. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG war daher abzuweisen. II. Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. der Beschwerdevorentscheidungrömisch zwei. Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der Beschwerdevorentscheidung 3.
  70. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, haben das BFA und auch das BVwG gemäß der geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.
  71. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, haben das BFA und auch das BVwG gemäß der geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Das BFA hat gegenständlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne gleichzeitig eine Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung des BF in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der angesprochene Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor, es ist unstrittig, dass sich die in Rede stehende Feststellung auf die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei zu beziehen hat. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels der gleichzeitigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in einen oder mehrere bestimmte Staaten somit nicht in Betracht kam und folglich auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen war, da diese an die Rückkehrentscheidung anknüpft, waren die Spruchpunkte IV. und V. zu beheben. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels der gleichzeitigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in einen oder mehrere bestimmte Staaten somit nicht in Betracht kam und folglich auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen war, da diese an die Rückkehrentscheidung anknüpft, waren die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. zu beheben. Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides 3.
  72. Mit Spruchpunkt VI. erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über Verfahrensanordnungen im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.
  73. Mit Spruchpunkt römisch sechs. erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über Verfahrensanordnungen im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.
  74. Die Anordnung der Unterkunftnahme ist an die Voraussetzungen des § 15b AsylG geknüpft. Diese kann entweder aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags aufgetragen werden - wobei die Voraussetzungen der erstgenannten Grundlage in Abs. 2, jene der zweitgenannten Grundlage in Abs. 3 näher geregelt sind. 3.
  75. Die Anordnung der Unterkunftnahme ist an die Voraussetzungen des Paragraph 15 b, AsylG geknüpft. Diese kann entweder aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags aufgetragen werden - wobei die Voraussetzungen der erstgenannten Grundlage in Absatz 2,, jene der zweitgenannten Grundlage in Absatz 3, näher geregelt sind. 3.16.
  76. Weder den Verfahrensanordnungen selbst (Anordnung der Unterkunftnahme (AS 55ff), Aufhebung der Anordnung (AS 85ff)), noch der BVE sind tragfähige Begründungen zu entnehmen, weshalb eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung bzw. aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags erforderlich war. In den Feststellungen führte das BFA aus, dass feststehe, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme zur Feststellung der Identität sowie zur zügigen Abhandlung des Verfahrens erlassen worden sei (BVE, S 22), in der Beweiswürdigung zur ausgesprochenen Unterkunftnahme führte das BFA aus, dass sich diese Feststellung aus dem Asylakt, insbesondere aus der Verfahrensanordnung vom 03.06.2019 ergeben würde (BVE, S 114) und in der rechtlichen Beurteilung wurde lediglich der Gesetzestext wiedergegeben und geschildert, dass die Anordnung der Unterkunftnahme vom 03.06.2019 dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei sowie die Anordnung zur Unterkunftnahme mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2019 wieder aufgehoben worden sei, da dem Beschwerdeführer das Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer nach Kärnten überstellt worden sei (BVE, S 126, 127). 3.16.
  77. Gründe des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung liegen insbesondere dann vor, wenn der Asylwerber straffällig auffällig geworden ist oder in der Betreuungseinrichtung gegen das Sicherheitspolizeigesetz oder die Hausordnung verstoßen hat (Z. 1.), aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z. 2.) oder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor dem nunmehrigen Asylantrag vorliegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt nach der Begründung des BFA vor, noch sind Anhaltspunkte hiefür aus dem Akt ersichtlich. 3.16.
  78. Gründe des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung liegen insbesondere dann vor, wenn der Asylwerber straffällig auffällig geworden ist oder in der Betreuungseinrichtung gegen das Sicherheitspolizeigesetz oder die Hausordnung verstoßen hat (Ziffer eins,), aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer 2,) oder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor dem nunmehrigen Asylantrag vorliegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt nach der Begründung des BFA vor, noch sind Anhaltspunkte hiefür aus dem Akt ersichtlich. 3.16.
  79. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Abs. 3 des § 15b AsylG seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zwar festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass diesbezüglich noch weitere Erhebungen zur Identität seitens des BFA geplant waren, wird weder behauptet noch bestehen in diesem Verfahrensstadium Anhaltspunkte dafür, dass solche, außer der Einvernahme vom 07.06.2019 (AS 77ff) mit welcher die Identität des Beschwerdeführers geprüft wurde, vorgenommen wurden. Trotz der Einvernahme am 07.06.2019 wurde die Verpflichtung zur Unterkunftnahme auch erst am 18.06.2019 (AS 85ff) wieder aufgehoben und zwar mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer das Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt werde. Ein Zusammenhang mit einer geplanten Identitätsprüfung ist somit ausgeschlossen. 3.16.
  80. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Absatz 3, des Paragraph 15 b, AsylG seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zwar festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass diesbezüglich noch weitere Erhebungen zur Identität seitens des BFA geplant waren, wird weder behauptet noch bestehen in diesem Verfahrensstadium Anhaltspunkte dafür, dass solche, außer der Einvernahme vom 07.06.2019 (AS 77ff) mit welcher die Identität des Beschwerdeführers geprüft wurde, vorgenommen wurden. Trotz der Einvernahme am 07.06.2019 wurde die Verpflichtung zur Unterkunftnahme auch erst am 18.06.2019 (AS 85ff) wieder aufgehoben und zwar mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer das Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt werde. Ein Zusammenhang mit einer geplanten Identitätsprüfung ist somit ausgeschlossen. 3.16.
  81. Nachdem weder der BVE noch der Anordnung der Unterkunftnahme sowie deren Aufhebung Begründungen hinsichtlich der Aussprache der Unterkunftnahme zu entnehmen sind, ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides nicht begründet und somit nicht nachvollziehbar, weshalb jener Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. 3.16.
  82. Nachdem weder der BVE noch der Anordnung der Unterkunftnahme sowie deren Aufhebung Begründungen hinsichtlich der Aussprache der Unterkunftnahme zu entnehmen sind, ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides nicht begründet und somit nicht nachvollziehbar, weshalb jener Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  83. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
  84. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2229254.1.00

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