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{'item': 'L515 1437040-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 10§ 57§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlL515 1437040-2 Spruch, L515 1437040-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEI

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 1.4.2013 beim Bundesamylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zusammengefasst brachte die bP vor, dass im Jahr 2011 ihr Haus gestürmt worden und Bücher, welche von Abdullah Öcalan verfasst worden seien und eine kurdische Flagge bzw. ein Schal sichergestellt worden. Weiters hätte die bP an Demonstrationen der von ihr genannten Partei teilgenommen. Im Anschluss an die Erstürmung des Hauses sei sie vorübergehend festgenommen und dem Gericht vorgeführt worden, welches eine periodische Meldepflicht und eine Ausreisesperre verhängt hätte. Nach der Aufhebung der Ausreisesperre und nachdem die bP erfahren hätte, dass die Staatsanwaltschaft eine vierjährige Freiheitsstrafe beantragt hätte, hätte die bP die Türkei verlassen. Die bP legte eine ärztliche Bestätigung über die Existenz von Verletzungen am Kopf, eine Bestätigung der genannten Partei über ihre Tätigkeit für die Partei, sowie Auszüge aus einer Gerichtsakte, in welcher die bP genannt wird und aus der –die Echtheit vorausgesetzt- hervorgeht, dass gegen die bP Anklage erhoben wurde und sie unter gerichtliche Aufsicht (periodische Meldeverpflichtung und Ausreiseverbot), sowie eine ärztliche Bestätigung aus der Türkei vor. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Mit ho. im RIS veröffentlichen Beschluss vom 14.7.2014, GZ L515 1437030-1/9E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bP verwiesen. Mit ho. im RIS veröffentlichen Beschluss vom 14.7.2014, GZ L515 1437030-1/9E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bP verwiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bB ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte, welches nicht geeignet war, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Ermittlungsmängel wurden im genannten Beschluss ebenso ausführlich und konkret beschrieben, wie der Behörde die Führung konkreter ergänzender Ermittlungsschritte aufgetragen wurde. Der genannte Beschluss wurde weder von der bP noch von der bB in Revision gezogen. Um an dieser Stelle Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf den –den Parteien bekannten- Inhalt dieses Beschlusses im Detail auf das RIS verwiesen. Die bB kam den aufgetragenen Ermittlungen trotz des Umstandes, dass diese Ermittlungsaufträge für sie aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des genannten Beschlusses und mangels erkennbarer Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage verbindlich waren und deren Erfüllung nicht im Ermessen der Behörde lagen, nicht nach, sondern erschöpften sich die ergänzenden behördlichen Ermittlungen im Wesentlichen in der wiederholten weiteren Einvernahme der bP, wobei über einen Zeitraum von über 4 Jahren keine erkennbaren, außenwirksamen relevanten Ermittlungen in Bezug auf die Gründe, warum die bP ihren Herkunftsstaat verließ, bzw. vorbringt, dorthin nicht zurückzukehren zu können bzw. zu wollen, dem Akteninhalt entnehmbar sind. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die bP in einer ergänzenden Einvernahme am 24.9.2014 vorbrachte, zwischenzeitig in der Türkei verurteilt worden zu sein. Es würde sich zwar um eine bedingte Verurteilung handeln, sie hätte aber die ihr auferlegten Auflagen nicht eingehalten und könne nicht sagen, wie sich dieser Umstand auf die bedingte Strafnachsicht auswirke. Zwischenzeitig wurde die bP erheblich Delinquent und verbüßt deswegen eine mehrjährige Freiheitsstrafe. I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Türkei

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass die bP in der Türkei mit keinerlei Repressalien zu rechnen hätte. Diese Ausführungen begründete die bB mit einem Konglomerat aus Elementen einer Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung, welches nicht als tragfähig oder schlüssig bezeichnet werden kann. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nur teilweise entnehmbar, von welchem konkreten Lebenssachverhalt die bB in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ausgeht. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Aufgrund der massiven Delinquenz wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)2 BFA-VG). Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines zeitlich unbefristeten Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Aufgrund der massiven Delinquenz wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)2 BFA-VG). Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines zeitlich unbefristeten Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen. Aufgrund ihrer politischen Gesinnung und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sei sie in der Türkei der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Das Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar, so sei zwischen der vorletzten Einvernahme am 24.9.2014 und 4.7.2019 keine Einvernahme der bP gegeben hätte. Darüber hinaus stellten sich die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als nicht aktuell dar, zumal auf die aktuellen, insbesondere außenpolitischen Entwicklungen und Spannungen nicht eingegangen worden sei. Ebenso werde die Herkunftsprovinz vom BMEIA als eine mit hohem Sicherheitsrisiko eingestuft und dokumentiere die Berichtslage verschiedenste Verletzungen der Menschenrechte in Bezug auf die Türkei. Die Beweiswürdigung der bB stelle sich aus nicht schlüssig dar und würde dies dazu führen, dass der bB rechts- und tatsachenirrig der Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Seitens der bB sei eine unrichtige Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt worden. Die bP befände sich bereits 7 Jahre im Bundesgebiet und lebe hier auch ihr ca. 5 Jahre alter Sohn. Sie spreche aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gut Deutsch und verbringe so viel Zeit wie möglich mit dem Sohn und hätte der Sohn auch ein Recht auf Kontakt zum Vater und könne der unmittelbare Kontakt nicht durch andere Kontakte ersetzt werden. Im konkreten Einzelfall würden daher die privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK überwiegen.Seitens der bB sei eine unrichtige Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchgeführt worden. Die bP befände sich bereits 7 Jahre im Bundesgebiet und lebe hier auch ihr ca. 5 Jahre alter Sohn. Sie spreche aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gut Deutsch und verbringe so viel Zeit wie möglich mit dem Sohn und hätte der Sohn auch ein Recht auf Kontakt zum Vater und könne der unmittelbare Kontakt nicht durch andere Kontakte ersetzt werden. Im konkreten Einzelfall würden daher die privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK überwiegen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Verhängung eines zeitlich unbefristeten Einreiseverbotes stelle sich auch im Lichte der Delinquenz der bP als unverhältnismäßig dar und würde sie bereits aufgrund des Strafübels von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden. Eine schlüssige negative Zukunftsprognose sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Durch das erlassene Einreiseverbot sei der bP auch die Einreise in sämtliche Mitgliedstaaten der EU verwehrt. Das Gericht hätte den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfe ausgeschöpft und stelle das von der bB verhängte Einreiseverbot einen zusätzlichen Sanktionsmechanismus dar. 3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I.

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.römisch eins.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das ho. Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das bisherige Vorleben der bP im Bundesgebiet, insbesondere die zwischenzeitig schwerwiegende Delinquenz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG indiziert.Das ho. Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das bisherige Vorleben der bP im Bundesgebiet, insbesondere die zwischenzeitig schwerwiegende Delinquenz das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG indiziert.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass die bB ein äußerst nachlässiges und mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die von der bP behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse führte und den Antrag auf internationalen Schutz in einem nicht nachvollziehbaren Bescheid abwies, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass die bB ein äußerst nachlässiges und mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die von der bP behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse führte und den Antrag auf internationalen Schutz in einem nicht nachvollziehbaren Bescheid abwies, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Aktenlage per se keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP gem. Art. 8 EMRK erkennen lässt.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Aktenlage per se keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP gem. Artikel 8, EMRK erkennen lässt. Ob das ho. Gericht neuerlich gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen wird, oder das Ermittlungsverfahren selbst durchführt, wird im Rahmen einer genaueren Aktenbeurteilung noch zu prüfen sein.Ob das ho. Gericht neuerlich gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen wird, oder das Ermittlungsverfahren selbst durchführt, wird im Rahmen einer genaueren Aktenbeurteilung noch zu prüfen sein. II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF und der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auch der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF und der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auch der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.1437040.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.