RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlL526 2205859-1 SpruchL526 2205859-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra SCHREY, LL.M., über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, GZ: XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra SCHREY, LL.M., über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, GZ: römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß §30 Abs 2 VwGG hat der VwGH der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Ich weise insbesondere auf meine Unbescholtenheit und auf meinen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag hin. Die sofortige Durchsetzung würde mich von meinen zahlreichen Freunden und Bekannten in Österreich abrupt trennen und so eine Integration in den Arbeitsmarkt bei positiver Erledigung der Revision und des nachfolgenden Erkenntnisses nachhaltig erschweren. Dadurch würde mir ein unwiederbringlicher Schaden entstehen.„Gemäß §30 Absatz 2, VwGG hat der VwGH der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Ich weise insbesondere auf meine Unbescholtenheit und auf meinen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag hin. Die sofortige Durchsetzung würde mich von meinen zahlreichen Freunden und Bekannten in Österreich abrupt trennen und so eine Integration in den Arbeitsmarkt bei positiver Erledigung der Revision und des nachfolgenden Erkenntnisses nachhaltig erschweren. Dadurch würde mir ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Abschließend weise ich auf die derzeitige Situation aufgrund COVID-19 hin, durch welche ich auf meinem Weg nach Georgien einer unverhältnismäßig großen Gefahr ausgesetzt wäre, mich zu infizieren. Selbst das Bundesministerium für Äußeres rät dringend davon ab, nicht unbedingte notwendige Reisen durchzuführen. Die unbedingte Notwendigkeit einer Reise (im Rahmen der Abschiebung) liegt bei einer Person, die seit knapp 10 Jahren in Österreich legal und unbescholten aufhältig ist, in dieser Ausnahmephase jedenfalls nicht vor. Ich weise auch auf die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage in Georgien aufgrund des Coronavirus hin. Die Wirtschaft ist kollabiert, und die medizinische Versorgung gestaltet sich sehr schwierig. Als Neuankömmlinge mit einem sechsjährigen Kind hätten wir keinerlei Chance, die nötige Verpflegung oder gar eine Arbeit zu erhalten. Uns würde wohl in der derzeitigen Situation der Hungertod drohen. Das Zutreffen der Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Entscheidungen in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Hinzuweisen sei noch auf das aktuelle EuGH-Urteil „Gnandi", welches ebenfalls feststellt, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu gewähren ist (EuGH, 19.6.2016, Rs 181/16).Das Zutreffen der Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Entscheidungen in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Hinzuweisen sei noch auf das aktuelle EuGH-Urteil „Gnandi", welches ebenfalls feststellt, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu gewähren ist (EuGH, 19.6.2016, Rs 181/16). Ich stelle sohin den Antrag derVwGH möge dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom
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