3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie verursacht wird (Artikel 15, Litera a, und b,), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine
und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Artikel 15, Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine
und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - bei der Beurteilung, ob einem Fremden bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern besteht die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die bei einer Rückkehr zu erwarten sind, durchzuführen (zuletzt VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0245).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - bei der Beurteilung, ob einem Fremden bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern besteht die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die bei einer Rückkehr zu erwarten sind, durchzuführen (zuletzt VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0245). Die Gefahr einer Betroffenheit von Kinderarbeit sowie fehlender Zugang zu Bildung stellt zweifellos eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar, wobei der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf unter anderem drohende Kinderarbeit im Fall einer Rückkehr von der Gefahr einer Verletzung der gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeht (VfGH 21.09.2017, 2130/2017).Die Gefahr einer Betroffenheit von Kinderarbeit sowie fehlender Zugang zu Bildung stellt zweifellos eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar, wobei der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf unter anderem drohende Kinderarbeit im Fall einer Rückkehr von der Gefahr einer Verletzung der gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeht (VfGH 21.09.2017, 2130 aus 2017,). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt besteht im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer als Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten und Umstände im Herkunftsstaat der Zugang zu Bildung verwehrt wird und er in nicht altersgerechter Weise durch Erwerbsarbeit zum Haushaltseinkommen beitragen muss. Anknüpfungspunkte dafür, dass die Gefahr der Betroffenheit des Beschwerdeführers auf ein an einen GFK-Fluchtgrund anknüpfendes, in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal zurückzuführen sind, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer droht sohin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul - ungeachtet dessen, dass er in der Stadt über ein soziales Netzwerk verfügt - als besonders vulnerabler Minderjähriger im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.Dem Beschwerdeführer droht sohin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul - ungeachtet dessen, dass er in der Stadt über ein soziales Netzwerk verfügt - als besonders vulnerabler Minderjähriger im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Eine Niederlassung des minderjährigen Beschwerdeführers in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist, nachdem eine Niederlassung ohne erwachsene Bezugsperson per se nicht zumutbar ist, angesichts der festgestellten mangelnden Versorgung minderjähriger Rückkehrer von privater oder staatlicher Seite nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts per se ausgeschlossen, wobei anzumerken ist, dass die Gefahr von Kinderarbeit und mangelndem Zugang zu Bildung auch in diesen beiden Städten gegeben ist. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.3. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei verfahrensgegenständlich beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen war, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität Minderjähriger (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0245). Für die Feststellung des dafür maßgeblichen Tatsachensubtrates waren wiederum beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei verfahrensgegenständlich beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen war, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität Minderjähriger (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0245). Für die Feststellung des dafür maßgeblichen Tatsachensubtrates waren wiederum beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W102.2213815.1.00
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