RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW104 2169796-1 SpruchW104 2170421-1/3E W104 2169796-1/3E W104 2220686-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 50VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ab.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2857134010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 21.191,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 13.172,61, auf die Greeningprämie EUR 5.928,28 und auf die gekoppelte Stützung EUR 2.090,
- Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden,
Artikel 50, VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO ab.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Mit Bescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4181540010, änderte die AMA den Bescheid vom 28.4.2016 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 insbesondere dahingehend ab, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Zahlung für Junglandwirte in der Höhe von EUR 2.229,99 stattgegeben wurde. Dieser Betrag wurde auf das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Konto überwiesen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5252939010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte wiederum abgewiesen wurde, und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 2.229,99 zurück. Begründend führte die belangte Behörde
Art. 50
VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO aus, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5252939010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte wiederum abgewiesen wurde, und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 2.229,99 zurück. Begründend führte die belangte Behörde
Artikel 50
, VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO aus, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom selben Tag, AZ II/4-DZ/16-5370838010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 18.253,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 11.542,78, auf die Greeningprämie EUR 5.193,58 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.516,
- Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen,
Art. 50
VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ab.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom selben Tag, AZ II/4-DZ/16-5370838010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 18.253,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 11.542,78, auf die Greeningprämie EUR 5.193,58 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.516,
- Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen,
Artikel 50, VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom jeweils 17.1.2017, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer bewirtschafte seinen Betrieb seit 1.12.
- Von der AMA habe er die Auskunft erhalten, dass die Zahlung für Junglandwirte nicht ausbezahlt werden habe können, da er die berufliche Qualifikation nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist abgeschlossen habe. Dies sei in § 12 DIZA-VO geregelt. Die DIZA-VO sei am 1.1.2015 in Kraft getreten und am 19.12.2014 kundgemacht worden. Vor diesem Datum habe der Beschwerdeführer nicht wissen können, dass er eine berufliche Qualifikation binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung abschließen müsse. Er habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs nach Kenntnisnahme dieser Bestimmungen besucht. Die Abschlussprüfung sei am 19.3.2016 gewesen. Er habe den Kurs nicht früher abschließen können, jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Kundmachung der DIZA-VO den Facharbeiterkurs positiv absolviert. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte.Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom jeweils 17.1.2017, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer bewirtschafte seinen Betrieb seit 1.12.
- Von der AMA habe er die Auskunft erhalten, dass die Zahlung für Junglandwirte nicht ausbezahlt werden habe können, da er die berufliche Qualifikation nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist abgeschlossen habe. Dies sei in Paragraph 12, DIZA-VO geregelt. Die DIZA-VO sei am 1.1.2015 in Kraft getreten und am 19.12.2014 kundgemacht worden. Vor diesem Datum habe der Beschwerdeführer nicht wissen können, dass er eine berufliche Qualifikation binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung abschließen müsse. Er habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs nach Kenntnisnahme dieser Bestimmungen besucht. Die Abschlussprüfung sei am 19.3.2016 gewesen. Er habe den Kurs nicht früher abschließen können, jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Kundmachung der DIZA-VO den Facharbeiterkurs positiv absolviert. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 5.9.2017 bzw. am 12.9.2017 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5252939010, sei der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte betreffend das Antragsjahr 2015 abgewiesen und der bereits ausgezahlte Betrag von EUR 2.229,99 zurückgefordert worden, da der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Ausbildung nicht binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen habe. Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5370838010, betreffend das Antragsjahr 2016 sei keine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) gewährt worden, da die Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1.12.2013 Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes. Im Zuge des MFA Flächen für das Antragsjahr 2016 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer die Facharbeiterprüfung mit 19.3.2016 abgelegt habe. Trotz erfolgreichen Abschlusses könne der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht positiv berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer bereits seit 1.12.2013 Bewirtschafter des Betriebes sei. Die Frist von maximal zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn bzw. bis zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Basisprämie für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung sei nicht eingehalten worden. In seinen Beschwerden gehe der Beschwerdeführer auf die Zweijahresfirst ein, bringe aber keine Gründe vor, die zu einer anderen Beurteilung des Falles führen würden.Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 5.9.2017 bzw. am 12.9.2017 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5252939010, sei der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte betreffend das Antragsjahr 2015 abgewiesen und der bereits ausgezahlte Betrag von EUR 2.229,99 zurückgefordert worden, da der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Ausbildung nicht binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen habe. Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5370838010, betreffend das Antragsjahr 2016 sei keine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) gewährt worden, da die Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1.12.2013 Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes. Im Zuge des MFA Flächen für das Antragsjahr 2016 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer die Facharbeiterprüfung mit 19.3.2016 abgelegt habe. Trotz erfolgreichen Abschlusses könne der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht positiv berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer bereits seit 1.12.2013 Bewirtschafter des Betriebes sei. Die Frist von maximal zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn bzw. bis zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Basisprämie für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung sei nicht eingehalten worden. In seinen Beschwerden gehe der Beschwerdeführer auf die Zweijahresfirst ein, bringe aber keine Gründe vor, die zu einer anderen Beurteilung des Falles führen würden. Am 11.4.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up), den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage beantragte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11694367010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.991,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 7.948,33, auf die Greeningprämie EUR 3.540,28 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.503,
- Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen,
Art. 50
VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ab.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11694367010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.991,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 7.948,33, auf die Greeningprämie EUR 3.540,28 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.503,
- Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden bzw. erfülle der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen,
Artikel 50, VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO ab.
Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.1.2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Ausbildung sei absolviert worden. Im Übrigen verweise er auf seine Beschwerde vom 17.1.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-
- Die belangte Behörde führte im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 9.1.2019 sei keine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) gewährt worden, da die Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem 1.12.2013 als Bewirtschafter gemeldet. Trotz erfolgreichen Abschlusses könne der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht positiv berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer die Ausbildung erst mit 19.3.2016 abgeschlossen habe. Diese hätte jedoch binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn bzw. bis zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Basisprämie abgeschlossen werde müssen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte seien daher nicht erfüllt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit 1.12.2013 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .Mit 1.12.2013 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2015, 27.4.2016 und 11.4.2018 elektronisch jeweils einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015, 2016 bzw. 2018, wobei er unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte. Dem MFA Flächen betreffend das Antragsjahr 2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Land-und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX über die Anmeldung zum Vorbereitungskurs zur Ablegung der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft vom 15.4.2015 bei.Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2015, 27.4.2016 und 11.4.2018 elektronisch jeweils einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015, 2016 bzw. 2018, wobei er unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte. Dem MFA Flächen betreffend das Antragsjahr 2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Land-und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 über die Anmeldung zum Vorbereitungskurs zur Ablegung der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft vom 15.4.2015 bei. Am 19.3.2016 legte der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Mit dem MFA Flächen betreffend das Antragsjahr 2016 übermittelte der Beschwerdeführer am 27.4.2016 eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX über die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung vom 27.4.2016.Am 19.3.2016 legte der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Mit dem MFA Flächen betreffend das Antragsjahr 2016 übermittelte der Beschwerdeführer am 27.4.2016 eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 über die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung vom 27.4.
- Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes und dem Abschluss der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer beträgt mehr als zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist hinsichtlich der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises gemäß § 12 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung gestellt.Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist hinsichtlich der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises gemäß Paragraph 12, zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung gestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungskaten zu den Beschwerden betreffend Direktzahlungen 2015, 2016 bzw. 2018 und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [...]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war." "Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels römisch sechs Artikel 91 bis 101.
(3)Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte §
- Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter der Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung keinen derartigen Nachweis erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sei mit 1.12.2013 erfolgt. Aus der vom Beschwerdeführer am 27.4.2016 übermittelten Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 19.3.2016 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen habe.Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung keinen derartigen Nachweis erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sei mit 1.12.2013 erfolgt. Aus der vom Beschwerdeführer am 27.4.2016 übermittelten Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 19.3.2016 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer bringt nunmehr im Ergebnis vor, er habe die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO nicht erfüllen können, da nicht rechtzeitig Kursplätze zur Verfügung gestanden hätten. Facharbeiterkurse würden immer von Herbst eines Jahres bis zum Frühjahr des folgenden Jahres laufen. Der Beschwerdeführer habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 besucht. Einen früheren Kurs habe er nicht besuchen können.Der Beschwerdeführer bringt nunmehr im Ergebnis vor, er habe die Anforderungen gemäß Paragraph 12, DIZA-VO nicht erfüllen können, da nicht rechtzeitig Kursplätze zur Verfügung gestanden hätten. Facharbeiterkurse würden immer von Herbst eines Jahres bis zum Frühjahr des folgenden Jahres laufen. Der Beschwerdeführer habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 besucht. Einen früheren Kurs habe er nicht besuchen können. Nach der zitierten Bestimmung des § 12 DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016 wurde eine Erstreckung dieser Frist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.Nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 12, DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung. Darüber hinaus liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nach Kenntniserlangung von dem Umstand, dass er seine Ausbildung binnen zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen müsse, erst für einen Facharbeiterkurs von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 anmelden können. Ein früherer Kursplatz sei nicht verfügbar gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht belegt - etwa durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts, dass keine früheren Kursplätze zur Verfügung stünden - macht der Beschwerdeführer damit auch inhaltlich keinen außergewöhnlichen Umstand geltend: Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten und Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Auf die Tatsache, dass beim entsprechenden Ausbildungsinstitut keine früheren Kursplätze zur Verfügung standen, trifft dies keinesfalls zu. Dass keine Kursplätze im Frühjahr zur Verfügung stehen, ist nicht unvorhersehbar. Ein Landwirt, der um eine auf der Ausbildung gründende Beihilfe ansucht, muss mit einem derartigen Umstand rechnen und sich entweder früh genug anmelden oder die Kursangebote anderer Ausbildungsinstitute in Anspruch nehmen.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten und Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Auf die Tatsache, dass beim entsprechenden Ausbildungsinstitut keine früheren Kursplätze zur Verfügung standen, trifft dies keinesfalls zu. Dass keine Kursplätze im Frühjahr zur Verfügung stehen, ist nicht unvorhersehbar. Ein Landwirt, der um eine auf der Ausbildung gründende Beihilfe ansucht, muss mit einem derartigen Umstand rechnen und sich entweder früh genug anmelden oder die Kursangebote anderer Ausbildungsinstitute in Anspruch nehmen. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. etwa schon EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (vgl. VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche etwa schon EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen vergleiche VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete -die künftigen Herausforderungen" (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise: "Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden. Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden." Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 DIZA-VO 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2, Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in Paragraph 12, DIZA-VO 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechend. Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit Paragraph 12, DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Die Abweisung der Anträge auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Gemäß Art. 63 VO 1306/2013 ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Dies schon deshalb, weil der Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten erlassen wurde. Aus diesem Grund ist nicht relevant, ob die Auszahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 3 VO 809/2014).Gemäß Artikel 63, VO 1306 aus 2013, ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Dies schon deshalb, weil der Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten erlassen wurde. Aus diesem Grund ist nicht relevant, ob die Auszahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist (Artikel 7, Absatz 3, VO 809 aus 2014,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2169796.1.00