4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 9.5.2018 durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".Die Beschwerdeführerin stellte am 9.5.2018 durch ihren Obmann römisch 40 als Vertretungsbefugten elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber". Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11643045010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen und wies ihren Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013 aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2016 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Art. 28 Z 4 VO 639/2014). Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (Art. 30 Abs. 11 lit. b VO 1307/2013).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11643045010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen und wies ihren Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013, aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2016 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,). Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO 1307 aus 2013,). Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.2.2019 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bis zum Antragsjahr 2014 seien immer MFA Flächen gestellt worden. Im Jahr 2015 habe man verabsäumt, für die 5,27 ha einen MFA Flächen zu stellen. Auch in den Folgejahren 2016 und 2017 seien irrtümlich keine MFA Flächen gestellt worden. Aus diesem Grund sei mit 2018 ein MFA Flächen samt einem zusätzlichen Antrag (auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen) aus der nationalen Reserve gestellt worden. Es werde ersucht, für die immer bewirtschaftete Fläche von 5,27 ha aus der nationalen Reserve eine Zuteilung zu machen. Verwiesen werde auf Art. 24 VO (EU) 1307/2013, wonach Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten und im Antragsjahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, Zahlungsansprüche zuweisen können. Nach Art. 30 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 würden Mitgliedstaaten Zahlungsansprüche aus ihren nationalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zuweisen. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sei nach § 6 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis spätestens
1307/2013 [...] 4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: "Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. [...]Paragraph 8 b, [...]
7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden."
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
, Absatz eins, Litera a und b VO (EU) 1307 aus 2013, wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.
1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1.6.2015. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
1 VO (EU) 640/2014 wäre der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.6.2015 zu stellen gewesen.
Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1.6.2015. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, wäre der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.6.2015 zu stellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 kein MFA Flächen gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 zwar zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt; es wurde jedoch verabsäumt, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 zu beantragen. Aus diesem Grund wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 zu Recht keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Darüber hinaus konnte und kann jedoch auch die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden.
6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.Darüber hinaus konnte und kann jedoch auch die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden.
, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind
11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben."Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind
, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Nach Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/20145 sind "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen", ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.Nach Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639/20145 sind "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen", ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Die Beschwerdeführerin, eine Agrargemeinschaft, besteht seit 1995 und bewirtschaftet seither durchgehend landwirtschaftliche Flächen. Für diese bewirtschafteten Flächen stellte die Beschwerdeführerin am 9.5.2018 durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten erstmals nach drei Jahren wieder einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte am selben Tag die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".Die Beschwerdeführerin, eine Agrargemeinschaft, besteht seit 1995 und bewirtschaftet seither durchgehend landwirtschaftliche Flächen. Für diese bewirtschafteten Flächen stellte die Beschwerdeführerin am 9.5.2018 durch ihren Obmann römisch 40 als Vertretungsbefugten erstmals nach drei Jahren wieder einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte am selben Tag die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber". Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber" geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet bereits seit 1995 landwirtschaftliche Flächen und hat für diese bis zum Antragsjahr 2014 jährlich einen MFA Flächen gestellt. Auch in den Antragsjahren 2015 bis 2017 erfolgte die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Es wurde lediglich auf die Antragstellung vergessen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 aber nicht die Definition eines "Betriebsinhabers, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt". Die Beschwerdeführerin ist daher im Antragsjahr 2018 kein Neubeginner im Sinn des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, weshalb ihr keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber" zugewiesen werden können.Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet bereits seit 1995 landwirtschaftliche Flächen und hat für diese bis zum Antragsjahr 2014 jährlich einen MFA Flächen gestellt. Auch in den Antragsjahren 2015 bis 2017 erfolgte die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Es wurde lediglich auf die Antragstellung vergessen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 aber nicht die Definition eines "Betriebsinhabers, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt". Die Beschwerdeführerin ist daher im Antragsjahr 2018 kein Neubeginner im Sinn des Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013,, weshalb ihr keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber" zugewiesen werden können. § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 räumt zwar die Möglichkeit der Verwendung von Mitteln der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, ein; eine derartige "spezifische Situation" wurde von der Beschwerdeführerin jedoch weder dargelegt noch behauptet. Auch kamen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Situation auf. Rein die Tatsache, dass auf das Stellen eines MFA Flächen in den vergangenen Antragsjahren vergessen wurde, begründet keine Anwendbarkeit von § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007.Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 räumt zwar die Möglichkeit der Verwendung von Mitteln der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, ein; eine derartige "spezifische Situation" wurde von der Beschwerdeführerin jedoch weder dargelegt noch behauptet. Auch kamen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Situation auf. Rein die Tatsache, dass auf das Stellen eines MFA Flächen in den vergangenen Antragsjahren vergessen wurde, begründet keine Anwendbarkeit von Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007. Damit stehen der Beschwerdeführerin jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, weshalb für die Antragjahre 2018 und 2019 keine Direktzahlungen gewährt werden konnten. Insgesamt erfolgten die Entscheidungen der AMA zu Recht und waren daher zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2224095.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.