G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 1 und 2 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.
5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung
9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus XXXX und gehört der georgischen Volksgruppe an.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus römisch 40 und gehört der georgischen Volksgruppe an. Er beantragte nach illegaler Einreise erstmalig am 08.04.2004 unter den Personalien XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, Asyl.Er beantragte nach illegaler Einreise erstmalig am 08.04.2004 unter den Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, Asyl. Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat illegal verlassen und sein Personalausweis befinde sich in Georgien. Am 10.03.2004 habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, habe diesen Beschluss am 27.03.2004 umgesetzt und sei tatsächlich aus Georgien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund in XXXX verbracht. Von dort aus sei er nach XXXX gefahren. Mit einem LKW sei er anschließend nach Istanbul und wiederum mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er dabei gefahren sei, wisse er nicht. Insgesamt hätte die Reise sechs Tage gedauert und hätte der Beschwerdeführer dem Schlepper 1.500,-- bezahlt. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen; auch hätte er noch nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei zwar politisch tätig, jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er bisher noch nie Probleme gehabt. Auch habe es keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und habe er auch noch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Abgeordneter der Partei "Bürgerunion" in Georgien gewesen. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei sein Vater aus Georgien geflüchtet und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser derzeit aufhalten würde. Die Regierung sei gekommen und hätte den ganzen Besitz seines Vaters weggenommen. Sie seien gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten weiters gesagt, die gesamten Telefongespräche abzuhören und gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten, falls sich dessen Vater nicht bei ihnen melden würde. Nach einiger Zeit hätten zwei Georgier den Beschwerdeführer beim Eingang des Hofes angesprochen. Ein Auto sei gekommen und die ersteren Personen, sowie Personen aus dem Auto hätten den Beschwerdeführer sofort zu schlagen begonnen. Am
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.07.2004, römisch 40 , rechtskräftig mit 31.08.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zl.: XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I
F BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
G) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III.
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zl.: römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Nach Zustellung durch persönliche Übernahme am 09.07.2004 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2004 fristgerecht Berufung und führte aus, er hätte bereits alle Gründe, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, genannt. Es sei jedoch kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass seine asylrelevanten Güter ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Sollte er nunmehr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, würde er sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, die sein Staat nicht verhindern könne und wolle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2005 , XXXX , rechtskräftig mit 22.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl XXXX gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2005 , römisch 40 , rechtskräftig mit 22.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl römisch 40 gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.10.2006, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 30.01.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.10.2006, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 30.01.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu römisch 40 (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008, GZ. 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zahl: 04 06.998-BAL,
G mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008, GZ. 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zahl: 04 06.998-BAL,
Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.06.2010, Zl. XXXX rechtskräftig mit 16.07.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.06.2010, Zl. römisch 40 rechtskräftig mit 16.07.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte.Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte. Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Besitz einer gefälschten tschechischen ID-Karte und eines Führerscheins in Österreich festgenommen. Am 29.05.2012 wurde er über den bevorstehenden Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt. Am 30. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer sodann seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 22.02.2011 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau XXXX , aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in XXXX leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und dies sei weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte. Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr seit dem Jahre 2006 zusammenleben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und (ebensolchem) Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22.05.2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30.05.2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29.05.2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13.06.2012 nach Georgien abgeschoben werden solle.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 22.02.2011 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau römisch 40 , aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in römisch 40 leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und dies sei weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte. Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr seit dem Jahre 2006 zusammenleben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und (ebensolchem) Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22.05.2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30.05.2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29.05.2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13.06.2012 nach Georgien abgeschoben werden solle. Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem Beschwerdeführer
G nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 06.06.2012 zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 06.06.2012 zugestellt. Am 13.06.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Österreich aus nach Georgien abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2012, Zl.: XXXX , wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.05.2012
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II.
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2012 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2012, Zl.: römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.05.2012
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2012 in Rechtskraft. Bereits am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich in der Wohnung seiner nunmehrigen Ehegattin auf Grund einer Vorführungsanordnung zum Strafantritt festgenommen, wobei seine Identität durch seinen Reisepass, ausgestellt am 10.08.2012, (erneut) festgestellt werden konnte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 13.06.2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23.10.2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in XXXX leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben. Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er wolle aber bei seiner Familie in Österreich bleiben. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde. In den Morgenstunden des 23.10.2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag.Am 13.06.2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23.10.2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in römisch 40 leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben. Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er wolle aber bei seiner Familie in Österreich bleiben. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde. In den Morgenstunden des 23.10.2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag. Am 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der belangten Behörde ausgefolgt, wonach diese beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am XXXX in XXXX geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen. Seine Angaben in den bereits rechtskräftig abgeschlossen beiden Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt XXXX verübt worden sei. Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens XXXX . Der zweite sei XXXX , Leiter der Polizeiabteilung für XXXX . Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen, in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier lebten seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde. Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht.Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen. Seine Angaben in den bereits rechtskräftig abgeschlossen beiden Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt römisch 40 verübt worden sei. Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens römisch 40 . Der zweite sei römisch 40 , Leiter der Polizeiabteilung für römisch 40 . Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen, in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier lebten seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde. Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht. Am 21.11.2012 übermittelte das Standesamt der XXXX die Geburtsurkunde der XXXX , geboren am XXXX , Nr. XXXX , welcher kein Vater aufscheint.
einem Aktenvermerk vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, dass aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei.Am 21.11.2012 übermittelte das Standesamt der römisch 40 die Geburtsurkunde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Nr. römisch 40 , welcher kein Vater aufscheint.
einem Aktenvermerk vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, dass aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, FZ. XXXX , wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26.11.2012 zugestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, FZ. römisch 40 , wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26.11.2012 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebe und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes XXXX am XXXX und eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und dass sie mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebe und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes römisch 40 am römisch 40 und eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und dass sie mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, GZ. D9 251609-2/2012/2E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 20.12.2012 zugestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 269
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist; die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, seine Fluchtgründe seien bereits im dritten Verfahren nicht glaubhaft gewesen, neue Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe aktuell in Österreich keinen Kontakt zu seiner Ehefrau, ihren beiden Töchtern und seinem Sohn. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers lebe in St. Petersburg. Selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen oder sich an die georgischen Behörden zu wenden, zumal nicht ersichtlich sei, dass diese nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Verfassung sei angesichts seiner Ausbildung sei ferner davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Georgien werde erwirtschaften können. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien lasse sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seiner Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erblicken. Mangels aufrechtem Familienleben mit seiner Ehefrau, deren Töchtern und seinem Sohn sei nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich auszugehen. Er sei nach illegaler Einreise 2012 in Österreich nicht mehr unbescholten, bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Mitteln bzw. Arbeitslosengeld habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei jedoch lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Er übe keine Beschäftigung aus und sei daher insgesamt auch nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen gewesen sei. Mangels Gründen im Sinne von § 50 FPG sei seine Abschiebung auch zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist; die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, seine Fluchtgründe seien bereits im dritten Verfahren nicht glaubhaft gewesen, neue Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe aktuell in Österreich keinen Kontakt zu seiner Ehefrau, ihren beiden Töchtern und seinem Sohn. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers lebe in St. Petersburg. Selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen oder sich an die georgischen Behörden zu wenden, zumal nicht ersichtlich sei, dass diese nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Verfassung sei angesichts seiner Ausbildung sei ferner davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Georgien werde erwirtschaften können. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien lasse sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seiner Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erblicken. Mangels aufrechtem Familienleben mit seiner Ehefrau, deren Töchtern und seinem Sohn sei nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich auszugehen. Er sei nach illegaler Einreise 2012 in Österreich nicht mehr unbescholten, bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Mitteln bzw. Arbeitslosengeld habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei jedoch lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Er übe keine Beschäftigung aus und sei daher insgesamt auch nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen gewesen sei. Mangels Gründen im Sinne von Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung auch zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.09.2016, GZ. W226 1251609-3/6E, nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2016 persönlich zugestellt. Schon am 19.01.2017 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein. Gleichzeitig brachte seine nunmehrige Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu W117 2153861-1) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie war damals schwanger. Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2017 an, verheiratet zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er habe sich am 02.10.2016 in Italien, dann in der Türkei und vom 06.10.2016 bis 10.01.2017 in Georgien aufgehalten, ehe er über die Ukraine, Weißrussland und unbekannte Länder schlepperunterstützt am 15.01.2017 wieder nach Österreich gelangt sei. Er stelle einen erneuten Antrag, weil er religiöse Probleme habe, diese werde er bei der Behörde ausführlich bekannt geben. Im Fall der Rückkehr nach Georgien habe er Angst um das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes. Seine (nunmehrige) Frau sei am XXXX orthodox getauft wurden und sie hätten an diesem Tag auch kirchlich geheiratet.Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2017 an, verheiratet zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er habe sich am 02.10.2016 in Italien, dann in der Türkei und vom 06.10.2016 bis 10.01.2017 in Georgien aufgehalten, ehe er über die Ukraine, Weißrussland und unbekannte Länder schlepperunterstützt am 15.01.2017 wieder nach Österreich gelangt sei. Er stelle einen erneuten Antrag, weil er religiöse Probleme habe, diese werde er bei der Behörde ausführlich bekannt geben. Im Fall der Rückkehr nach Georgien habe er Angst um das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes. Seine (nunmehrige) Frau sei am römisch 40 orthodox getauft wurden und sie hätten an diesem Tag auch kirchlich geheiratet. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, auch noch Russisch zu sprechen. Er verstehe auch Deutsch ein bisschen. Er sei gesund. Seine Lebensgefährtin XXXX sei wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden nicht zur Einvernahme erschienen. Er sei noch nicht von seiner zweiten Ehefrau geschieden; diese lebe mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einer weiteren Tochter in XXXX . Seine erste Ehefrau lebe mit seiner nun 18-jährigen Tochter in XXXX . In Österreich habe er keine weiteren Verwandten, in Georgien würden noch sein Onkel und Cousins leben. Geschwister habe er nicht. Sein Vater halte sich in Ägypten auf, den Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Der Beschwerdeführer besitze in Georgien ein Haus, daneben wohne sein Onkel. Mit diesem gemeinsam besitze er eine Landwirtschaft und beschäftige Arbeitskräfte. Als Fluchtgrund für sich und seine Frau gab er an, dass die Verwandten seiner ursprünglich muslimischen Ehefrau ihr anlässlich ihrer Taufe gedroht hätten, sie umzubringen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ihre Verwandten würden ihr das nie verzeihen. Diese Verwandten seien Georgier und würden groß teils in Adscharien, aber auch in der Türkei leben. Zum Vorhalt, dass es keine Probleme zwischen der mehrheitlich orthodoxen Bevölkerung in Georgien mit der muslimischen Minderheit dort gebe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Familie seiner Lebensgefährtin rächen wolle, weil seine Frau ihren Glauben geändert habe. Er sei seit seiner Rückkehr nach Georgien im Oktober 2016 mit seiner Lebensgefährtin befreundet gewesen und lebe seit der Heirat mit ihr zusammen. Am 24.12.2016 nachts seine drei Autos ins Dorf gekommen und hätten in den Hof kommen wollen, was sein Onkel ihnen verwehrt habe. Er habe zu schießen begonnen und sei von den anderen in den Bauch getroffen worden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikov ins Freie gelaufen und in die Richtung der Leute gefeuert habe. Es seien sieben Personen gewesen, zwei Cousins seiner Lebensgefährtin und deren Freunde. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Bereits im Oktober, November und Dezember 2016 habe es Gespräche seiner Frau mit ihren Verwandten und einem Mullah via Skype gegeben, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit dem Tod des Kindes gedroht worden. Im Zuge der etwa 20 bis 40 Minuten dauernden Schießerei sei eine Person aus einem in ein anderes Auto gebracht worden. Er wisse nicht, ob diese Person verletzt oder getötet worden sei. Da es in Georgien verboten sei, Waffen zu besitzen und zu schießen, hätten sie der Polizei offiziell nicht gesagt, dass und warum sie geschossen hätten, sondern nur, dass sie davon gehört hätten. Zwischenzeitig sei sein Onkel von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Verwandten (seiner Lebensgefährtin) würden glauben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Ossetien aufhielten. Er habe nach seiner Ausreise den Schutz sicherer Staaten nicht in Anspruch genommen, weil er sich seit 2003 in Österreich aufgehalten habe und auf Grund seines langen bisherigen Aufenthaltes hier schon hier hergehöre. Mit den georgischen Behörden habe er keine Probleme. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn in Georgien anhängig. Er sei dort niemals in Haft gewesen. Er habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Prüfung bestanden. Er hoffe, dass sein Kind hier gesund zur Welt komme und werde erst dann entscheiden, wohin sie gehen würden, falls sie nicht hierbleiben könnten. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, behauptete er, dass die Polizei in Georgien ihn nicht schützen könne; er würde dort getötet werden. Abschließend merkte er an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht Asyl bekomme, obwohl sein Leben in Georgien in Gefahr sei.Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, auch noch Russisch zu sprechen. Er verstehe auch Deutsch ein bisschen. Er sei gesund. Seine Lebensgefährtin römisch 40 sei wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden nicht zur Einvernahme erschienen. Er sei noch nicht von seiner zweiten Ehefrau geschieden; diese lebe mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einer weiteren Tochter in römisch 40 . Seine erste Ehefrau lebe mit seiner nun 18-jährigen Tochter in römisch 40 . In Österreich habe er keine weiteren Verwandten, in Georgien würden noch sein Onkel und Cousins leben. Geschwister habe er nicht. Sein Vater halte sich in Ägypten auf, den Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Der Beschwerdeführer besitze in Georgien ein Haus, daneben wohne sein Onkel. Mit diesem gemeinsam besitze er eine Landwirtschaft und beschäftige Arbeitskräfte. Als Fluchtgrund für sich und seine Frau gab er an, dass die Verwandten seiner ursprünglich muslimischen Ehefrau ihr anlässlich ihrer Taufe gedroht hätten, sie umzubringen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ihre Verwandten würden ihr das nie verzeihen. Diese Verwandten seien Georgier und würden groß teils in Adscharien, aber auch in der Türkei leben. Zum Vorhalt, dass es keine Probleme zwischen der mehrheitlich orthodoxen Bevölkerung in Georgien mit der muslimischen Minderheit dort gebe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Familie seiner Lebensgefährtin rächen wolle, weil seine Frau ihren Glauben geändert habe. Er sei seit seiner Rückkehr nach Georgien im Oktober 2016 mit seiner Lebensgefährtin befreundet gewesen und lebe seit der Heirat mit ihr zusammen. Am 24.12.2016 nachts seine drei Autos ins Dorf gekommen und hätten in den Hof kommen wollen, was sein Onkel ihnen verwehrt habe. Er habe zu schießen begonnen und sei von den anderen in den Bauch getroffen worden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikov ins Freie gelaufen und in die Richtung der Leute gefeuert habe. Es seien sieben Personen gewesen, zwei Cousins seiner Lebensgefährtin und deren Freunde. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Bereits im Oktober, November und Dezember 2016 habe es Gespräche seiner Frau mit ihren Verwandten und einem Mullah via Skype gegeben, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit dem Tod des Kindes gedroht worden. Im Zuge der etwa 20 bis 40 Minuten dauernden Schießerei sei eine Person aus einem in ein anderes Auto gebracht worden. Er wisse nicht, ob diese Person verletzt oder getötet worden sei. Da es in Georgien verboten sei, Waffen zu besitzen und zu schießen, hätten sie der Polizei offiziell nicht gesagt, dass und warum sie geschossen hätten, sondern nur, dass sie davon gehört hätten. Zwischenzeitig sei sein Onkel von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Verwandten (seiner Lebensgefährtin) würden glauben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Ossetien aufhielten. Er habe nach seiner Ausreise den Schutz sicherer Staaten nicht in Anspruch genommen, weil er sich seit 2003 in Österreich aufgehalten habe und auf Grund seines langen bisherigen Aufenthaltes hier schon hier hergehöre. Mit den georgischen Behörden habe er keine Probleme. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn in Georgien anhängig. Er sei dort niemals in Haft gewesen. Er habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Prüfung bestanden. Er hoffe, dass sein Kind hier gesund zur Welt komme und werde erst dann entscheiden, wohin sie gehen würden, falls sie nicht hierbleiben könnten. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, behauptete er, dass die Polizei in Georgien ihn nicht schützen könne; er würde dort getötet werden. Abschließend merkte er an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht Asyl bekomme, obwohl sein Leben in Georgien in Gefahr sei. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl (zwei Babyphones) gemeinsam mit zwei anderen Tätern betreten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers
G 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.),
G 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wurde ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt und
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
1 und 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante noch sonstige Verfolgung in Georgien drohe oder ihm aus asylrelevanten Gründen seitens der georgischen Behörden Schutz verwehrt würde oder diese sonst schutzunwillig oder schutzunfähig wären. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe oder er sonst in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Er benötige auch keine medizinische Behandlung. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe nicht belegt werden können. Seit dem 27.07.2012 sei er sowohl standesamtlich als auch kirchlich mit seiner zweiten, in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet, von der er (jedoch) getrennt lebe. Auch zum gemeinsamen Sohn und den Töchtern seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht habe festgestellt werden können. Auch sein Privatleben in Österreich sei als nicht schützenswert zu erachten, weil er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2013 bis März 2015 untergetaucht sei und dann erneut Asyl beantragt habe. Dieser Antrag habe sich nicht als berechtigt erwiesen und die Beschwerde sei am 22.09.2016 abgewiesen worden, worauf er neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Zudem sei er mittellos und auf öffentliche Leistungen angewiesen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und es liege auch kein Nachweis über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Weder sein Privat- noch sein Familienleben in Österreich stehe seiner Rückkehr nach Georgien entgegen. Eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätte nicht festgestellt werden können. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurden die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Strafhaft sowie weitere zur Anzeige gebrachte Vergehen des Beschwerdeführers aufgelistet sowie auf seine zweimalige Abschiebung und neuerliche illegale Einreise nach Österreich samt abermaliger Asylanträge, zwischen denen er jeweils im Bundesgebiet untertauchte statt nach Georgien zurückzukehren, Bedacht genommen, wobei auch ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aliasidentitäten im Bundesgebiet verwendete. Daraus - sowie aus seinem Verhalten nach der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, wo er seinen Sinneswandel nach der Haftentlassung beteuerte,- wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens und dem ihm fehlenden Rechtsverständnis eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet sei und er zumindest der Vater einer bereits erwachsenen Tochter in XXXX sei. Zwar sei er in Österreich als Vater eines Kindes eingetragen, habe aber angegeben zur fraglichen Zeit keinen sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe er nicht belegen können. Diese sei derzeit schwanger, der Geburtstermin errechne sich mit XXXX . Er sei nach eigenen Angaben gesund. Sein Vorbringen zu den nunmehrigen Fluchtgründen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft, zumal er Österreich erst am 01.10.2016 verlassen, jedoch behauptet habe, seit September 2016 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt zu haben. Außerdem sei aus dem am 10.03.2014 ausgestellten georgischen Reisepass seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass sie in XXXX gelebt und Georgien per Flugzeug am 03.05.2014 verlassen habe, worauf sie mit einem litauischen Visum in den Schengenraum eingereist sei. Dem im Reisepass befindlichen Foto sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie moslemischen Glaubens gewesen wäre. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich bereits seit 2014 illegal in Europa aufhalte, den Beschwerdeführer kennengelernt und wegen der benötigten medizinischen Versorgung infolge ihrer Schwangerschaft internationalen Schutz beantragt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz einer Landwirtschaft in einem Bergdorf stünden im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen bisherigen Asylverfahren, wonach er in XXXX geboren, in XXXX und in XXXX gelebt habe. Auch aus den Angaben seiner Lebensgefährtin zur Wohnsituation in diesem Bergdorf habe sich ergeben, dass sie sich dort noch nie aufgehalten habe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, weil schon seine nach wie vor aufrechte Ehe mit seiner zweiten Ehefrau einer kirchlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin entgegenstehe. Außerdem seien die georgischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, sodass nicht ersichtlich sei, warum sich der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung nicht unter deren Schutz hätte stellen können. Zudem gelte Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat und dürften georgische Staatsbürger seit dem 28.03.2017 auch visumsfrei als Touristen nach Europa in den Schengenraum einreisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme auch die Gewährung eines solchen nicht in Betracht; auch nicht im vorliegenden Familienverfahren. Da er nach eigenen Angaben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem fälschlicherweise als seinen Sohn eingetragenen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich lebe, sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Rückkehrentscheidung sei
BFA-VG zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sei nicht angezeigt. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen gewesen. Schon weil die Voraussetzungen
3 Z 1 FPG vorlägen indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung (des Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihm erneut eine Verurteilung drohe, er offensichtlich nicht gewillt sei, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten sowie seine erneuten Straftaten ferner die Annahme untermauerten, dass er (auch künftig) nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten, könne sein Verhalten vom österreichischen Staat keinesfalls geduldet werden und daher das Höchstausmaß (für ein Einreiseverbot) von 10 Jahren als durchaus vertretbar erachtet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, wurde ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 35, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante noch sonstige Verfolgung in Georgien drohe oder ihm aus asylrelevanten Gründen seitens der georgischen Behörden Schutz verwehrt würde oder diese sonst schutzunwillig oder schutzunfähig wären. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe oder er sonst in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Er benötige auch keine medizinische Behandlung. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe nicht belegt werden können. Seit dem 27.07.2012 sei er sowohl standesamtlich als auch kirchlich mit seiner zweiten, in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet, von der er (jedoch) getrennt lebe. Auch zum gemeinsamen Sohn und den Töchtern seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht habe festgestellt werden können. Auch sein Privatleben in Österreich sei als nicht schützenswert zu erachten, weil er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2013 bis März 2015 untergetaucht sei und dann erneut Asyl beantragt habe. Dieser Antrag habe sich nicht als berechtigt erwiesen und die Beschwerde sei am 22.09.2016 abgewiesen worden, worauf er neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Zudem sei er mittellos und auf öffentliche Leistungen angewiesen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und es liege auch kein Nachweis über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Weder sein Privat- noch sein Familienleben in Österreich stehe seiner Rückkehr nach Georgien entgegen. Eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätte nicht festgestellt werden können. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurden die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Strafhaft sowie weitere zur Anzeige gebrachte Vergehen des Beschwerdeführers aufgelistet sowie auf seine zweimalige Abschiebung und neuerliche illegale Einreise nach Österreich samt abermaliger Asylanträge, zwischen denen er jeweils im Bundesgebiet untertauchte statt nach Georgien zurückzukehren, Bedacht genommen, wobei auch ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aliasidentitäten im Bundesgebiet verwendete. Daraus - sowie aus seinem Verhalten nach der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, wo er seinen Sinneswandel nach der Haftentlassung beteuerte,- wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens und dem ihm fehlenden Rechtsverständnis eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet sei und er zumindest der Vater einer bereits erwachsenen Tochter in römisch 40 sei. Zwar sei er in Österreich als Vater eines Kindes eingetragen, habe aber angegeben zur fraglichen Zeit keinen sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe er nicht belegen können. Diese sei derzeit schwanger, der Geburtstermin errechne sich mit römisch 40 . Er sei nach eigenen Angaben gesund. Sein Vorbringen zu den nunmehrigen Fluchtgründen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft, zumal er Österreich erst am 01.10.2016 verlassen, jedoch behauptet habe, seit September 2016 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt zu haben. Außerdem sei aus dem am 10.03.2014 ausgestellten georgischen Reisepass seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass sie in römisch 40 gelebt und Georgien per Flugzeug am 03.05.2014 verlassen habe, worauf sie mit einem litauischen Visum in den Schengenraum eingereist sei. Dem im Reisepass befindlichen Foto sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie moslemischen Glaubens gewesen wäre. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich bereits seit 2014 illegal in Europa aufhalte, den Beschwerdeführer kennengelernt und wegen der benötigten medizinischen Versorgung infolge ihrer Schwangerschaft internationalen Schutz beantragt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz einer Landwirtschaft in einem Bergdorf stünden im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen bisherigen Asylverfahren, wonach er in römisch 40 geboren, in römisch 40 und in römisch 40 gelebt habe. Auch aus den Angaben seiner Lebensgefährtin zur Wohnsituation in diesem Bergdorf habe sich ergeben, dass sie sich dort noch nie aufgehalten habe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, weil schon seine nach wie vor aufrechte Ehe mit seiner zweiten Ehefrau einer kirchlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin entgegenstehe. Außerdem seien die georgischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, sodass nicht ersichtlich sei, warum sich der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung nicht unter deren Schutz hätte stellen können. Zudem gelte Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat und dürften georgische Staatsbürger seit dem 28.03.2017 auch visumsfrei als Touristen nach Europa in den Schengenraum einreisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme auch die Gewährung eines solchen nicht in Betracht; auch nicht im vorliegenden Familienverfahren. Da er nach eigenen Angaben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem fälschlicherweise als seinen Sohn eingetragenen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich lebe, sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Rückkehrentscheidung sei
Paragraph 9, BFA-VG zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, ASylG 2005 sei nicht angezeigt. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen gewesen. Schon weil die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorlägen indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung (des Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihm erneut eine Verurteilung drohe, er offensichtlich nicht gewillt sei, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten sowie seine erneuten Straftaten ferner die Annahme untermauerten, dass er (auch künftig) nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten, könne sein Verhalten vom österreichischen Staat keinesfalls geduldet werden und daher das Höchstausmaß (für ein Einreiseverbot) von 10 Jahren als durchaus vertretbar erachtet. Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: "Mit
dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.