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{'item': 'W117 1251609-4'}

Obsah (18)§§ 3§ 21§ 52Art. 133§§ 15§ 7§ 8§ 127§ 12§ 12a§ 68§ 10§§ 57§ 46§ 18§ 35§ 9§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW117 1251609-4 SpruchW117 1251609-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 1 und 2 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus XXXX und gehört der georgischen Volksgruppe an.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus römisch 40 und gehört der georgischen Volksgruppe an. Er beantragte nach illegaler Einreise erstmalig am 08.04.2004 unter den Personalien XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, Asyl.Er beantragte nach illegaler Einreise erstmalig am 08.04.2004 unter den Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, Asyl. Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat illegal verlassen und sein Personalausweis befinde sich in Georgien. Am 10.03.2004 habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, habe diesen Beschluss am 27.03.2004 umgesetzt und sei tatsächlich aus Georgien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund in XXXX verbracht. Von dort aus sei er nach XXXX gefahren. Mit einem LKW sei er anschließend nach Istanbul und wiederum mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er dabei gefahren sei, wisse er nicht. Insgesamt hätte die Reise sechs Tage gedauert und hätte der Beschwerdeführer dem Schlepper € 1.500,-- bezahlt. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen; auch hätte er noch nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei zwar politisch tätig, jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er bisher noch nie Probleme gehabt. Auch habe es keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und habe er auch noch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Abgeordneter der Partei "Bürgerunion" in Georgien gewesen. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei sein Vater aus Georgien geflüchtet und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser derzeit aufhalten würde. Die Regierung sei gekommen und hätte den ganzen Besitz seines Vaters weggenommen. Sie seien gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten weiters gesagt, die gesamten Telefongespräche abzuhören und gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten, falls sich dessen Vater nicht bei ihnen melden würde. Nach einiger Zeit hätten zwei Georgier den Beschwerdeführer beim Eingang des Hofes angesprochen. Ein Auto sei gekommen und die ersteren Personen, sowie Personen aus dem Auto hätten den Beschwerdeführer sofort zu schlagen begonnen. Am

  1. oder 10.03.2004 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen; dabei sei durch eine unbekannte Person eine Handgranate auf die Eingangstür des Hauses des Beschwerdeführers geworfen worden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, Georgien zu verlassen. Von wem konkret er verfolgt worden wäre, wisse der Beschwerdeführer nicht bzw. könne er sich nicht mehr an die Namen erinnern. Ein Mann von der nationalen Partei sei einmal im Parlament von seinem Vater geschlagen worden. Dadurch hätte die ganze Geschichte begonnen und dieser Mann würde den Beschwerdeführer nun verfolgen. Er sei auch von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer seinen Tod erwarten. Falls er jedoch seinen Vater finden könnte, würde der Beschwerdeführer aber wieder nach Georgien zurückehren.Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat illegal verlassen und sein Personalausweis befinde sich in Georgien. Am 10.03.2004 habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, habe diesen Beschluss am 27.03.2004 umgesetzt und sei tatsächlich aus Georgien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund in römisch 40 verbracht. Von dort aus sei er nach römisch 40 gefahren. Mit einem LKW sei er anschließend nach Istanbul und wiederum mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er dabei gefahren sei, wisse er nicht. Insgesamt hätte die Reise sechs Tage gedauert und hätte der Beschwerdeführer dem Schlepper € 1.500,-- bezahlt. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen; auch hätte er noch nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei zwar politisch tätig, jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er bisher noch nie Probleme gehabt. Auch habe es keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und habe er auch noch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Abgeordneter der Partei "Bürgerunion" in Georgien gewesen. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei sein Vater aus Georgien geflüchtet und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser derzeit aufhalten würde. Die Regierung sei gekommen und hätte den ganzen Besitz seines Vaters weggenommen. Sie seien gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten weiters gesagt, die gesamten Telefongespräche abzuhören und gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten, falls sich dessen Vater nicht bei ihnen melden würde. Nach einiger Zeit hätten zwei Georgier den Beschwerdeführer beim Eingang des Hofes angesprochen. Ein Auto sei gekommen und die ersteren Personen, sowie Personen aus dem Auto hätten den Beschwerdeführer sofort zu schlagen begonnen. Am
  2. oder 10.03.2004 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen; dabei sei durch eine unbekannte Person eine Handgranate auf die Eingangstür des Hauses des Beschwerdeführers geworfen worden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, Georgien zu verlassen. Von wem konkret er verfolgt worden wäre, wisse der Beschwerdeführer nicht bzw. könne er sich nicht mehr an die Namen erinnern. Ein Mann von der nationalen Partei sei einmal im Parlament von seinem Vater geschlagen worden. Dadurch hätte die ganze Geschichte begonnen und dieser Mann würde den Beschwerdeführer nun verfolgen. Er sei auch von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer seinen Tod erwarten. Falls er jedoch seinen Vater finden könnte, würde der Beschwerdeführer aber wieder nach Georgien zurückehren. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und hätte keine Kinder. In Österreich würde er mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Seit einem Monat arbeite er legal als Zeitungsverkäufer. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.07.2004, XXXX , rechtskräftig mit 31.08.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.07.2004, römisch 40 , rechtskräftig mit 31.08.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zl.: XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 id

F BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

§ 8Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (Asyl

G) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zl.: römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Nach Zustellung durch persönliche Übernahme am 09.07.2004 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2004 fristgerecht Berufung und führte aus, er hätte bereits alle Gründe, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, genannt. Es sei jedoch kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass seine asylrelevanten Güter ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Sollte er nunmehr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, würde er sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, die sein Staat nicht verhindern könne und wolle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2005 , XXXX , rechtskräftig mit 22.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls

§ 127St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl XXXX gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2005 , römisch 40 , rechtskräftig mit 22.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl römisch 40 gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.10.2006, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 30.01.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.10.2006, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 30.01.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu römisch 40 (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008, GZ. 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zahl: 04 06.998-BAL,

§§ 7und 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asyl

G mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008, GZ. 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zahl: 04 06.998-BAL,

Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.06.2010, Zl. XXXX rechtskräftig mit 16.07.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.06.2010, Zl. römisch 40 rechtskräftig mit 16.07.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte.Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte. Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Besitz einer gefälschten tschechischen ID-Karte und eines Führerscheins in Österreich festgenommen. Am 29.05.2012 wurde er über den bevorstehenden Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt. Am 30. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer sodann seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 22.02.2011 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau XXXX , aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in XXXX leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und dies sei weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte. Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr seit dem Jahre 2006 zusammenleben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und (ebensolchem) Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22.05.2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30.05.2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29.05.2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13.06.2012 nach Georgien abgeschoben werden solle.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 22.02.2011 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau römisch 40 , aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in römisch 40 leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und dies sei weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte. Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr seit dem Jahre 2006 zusammenleben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und (ebensolchem) Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22.05.2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30.05.2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29.05.2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13.06.2012 nach Georgien abgeschoben werden solle. Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 06.06.2012 zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 06.06.2012 zugestellt. Am 13.06.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Österreich aus nach Georgien abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2012, Zl.: XXXX , wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.05.2012

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II.

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2012 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2012, Zl.: römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.05.2012

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2012 in Rechtskraft. Bereits am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich in der Wohnung seiner nunmehrigen Ehegattin auf Grund einer Vorführungsanordnung zum Strafantritt festgenommen, wobei seine Identität durch seinen Reisepass, ausgestellt am 10.08.2012, (erneut) festgestellt werden konnte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 13.06.2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23.10.2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in XXXX leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben. Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er wolle aber bei seiner Familie in Österreich bleiben. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde. In den Morgenstunden des 23.10.2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag.Am 13.06.2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23.10.2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in römisch 40 leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben. Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er wolle aber bei seiner Familie in Österreich bleiben. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde. In den Morgenstunden des 23.10.2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag. Am 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der belangten Behörde ausgefolgt, wonach diese beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am XXXX in XXXX geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen. Seine Angaben in den bereits rechtskräftig abgeschlossen beiden Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt XXXX verübt worden sei. Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens XXXX . Der zweite sei XXXX , Leiter der Polizeiabteilung für XXXX . Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen, in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier lebten seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde. Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht.Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen. Seine Angaben in den bereits rechtskräftig abgeschlossen beiden Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt römisch 40 verübt worden sei. Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens römisch 40 . Der zweite sei römisch 40 , Leiter der Polizeiabteilung für römisch 40 . Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen, in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier lebten seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde. Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht. Am 21.11.2012 übermittelte das Standesamt der XXXX die Geburtsurkunde der XXXX , geboren am XXXX , Nr. XXXX , welcher kein Vater aufscheint.

einem Aktenvermerk vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, dass aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei.Am 21.11.2012 übermittelte das Standesamt der römisch 40 die Geburtsurkunde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Nr. römisch 40 , welcher kein Vater aufscheint.

einem Aktenvermerk vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, dass aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, FZ. XXXX , wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26.11.2012 zugestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, FZ. römisch 40 , wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26.11.2012 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebe und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes XXXX am XXXX und eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und dass sie mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebe und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes römisch 40 am römisch 40 und eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und dass sie mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, GZ. D9 251609-2/2012/2E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 20.12.2012 zugestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 269

(1)1.Fall StGB, wegen §§ 83
(1), 84
(2)Z 4 StGB, wegen § 270
(1)StGB, wegen §§ 223
(2), 224 StGB und § 297
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 269,
(1)1.Fall StGB, wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4, StGB, wegen Paragraph 270,
(1)StGB, wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB und Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich danach vom 25.10.2012 bis 25.10.2013 in Strafhaft. Am 12.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er mit seiner in Österreich aufhältigen Familie leben und hier arbeiten wolle. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit 11 Jahren in Österreich. In Georgien habe er mit muslimischen Personen Probleme. Er werde von diesen dort verfolgt. Als er 2011 nach Georgien abgeschoben worden sei, habe man ihm mit einer Handgranate gedroht. Er könne nicht zurückkehren, da er von diesen Leuten umgebracht werden würde. Seither seien ihm die neuen Fluchtgründe bekannt. Er stelle diesen neuerlichen Antrag wegen seiner Familie erst jetzt. Er habe Österreich nach der Entscheidung über seinen Asylantrag verlassen. 2011 sei er von der Polizei abgeschoben worden, weil er ein Aufenthaltsverbot erhalten habe. Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer dazu beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, 12 Jahre die Grundschule und anschließend von 1997 bis 2001 die Militärakademie absolviert zu haben, er sei Leutnant. Er sei nach Russland und 2004 nach Österreich gegangen. 2004 oder 2005 sei er in Frankreich, in Deutschland, 2011 in Österreich und auch in Litauen gewesen. Asyl habe er in Deutschland beantragt. In Georgien habe er nicht gearbeitet, sondern sei von seinem Vater unterstützt worden. Dieser sei in der Zeit der Korruption Präfekt gewesen und sei deswegen im Gefängnis gewesen. Geschwister habe er nicht. In Österreich sei er im November 2014 aus der Strafhaft entlassen worden und sei anschließend in Schubhaft gewesen. In Georgien drohe ihm Blutrache. Die Gründe lägen schon lange zurück, er habe sie bereits 2012 angegeben. Seither habe sich nichts geändert. Er stelle diesen Folgeantrag, weil er nicht nach Georgien zurückkehren könne, er habe alles verloren. Seine Frau sei zum Islam konvertiert, er lebe seit 2012 nicht mehr mit ihr zusammen, seit er in Strafhaft genommen worden sei. In Georgien sei er 2011 mit einer Bombe durch Privatpersonen verfolgt worden und habe dies bei der Polizei angezeigt. Er befürchte im Fall der Rückkehr nach Georgien den Tod, er wolle nicht zurückkehren. In Österreich bestreite er seinen Lebensuntarhalt durch die staatliche Grundversorgung und erhalte Arbeitslosengeld. Außer seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern habe er keine Verwandten in Österreich. Er verfüge über ein Sprachzertifikat-Deutsch-A1 und sehr gute Deutschkenntnisse. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er habe in Österreich Freundschaften geknüpft, er spiele Fußball. Nach einer Auskunft des Standesamtes XXXX vom 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer bislang die Vaterschaft für seine im Jahr XXXX geborene Tochter nicht anerkannt. Zur Geburt seines im Jahr XXXX geborenen Sohnes könne er sich jederzeit eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.Nach einer Auskunft des Standesamtes römisch 40 vom 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer bislang die Vaterschaft für seine im Jahr römisch 40 geborene Tochter nicht anerkannt. Zur Geburt seines im Jahr römisch 40 geborenen Sohnes könne er sich jederzeit eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist; die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, seine Fluchtgründe seien bereits im dritten Verfahren nicht glaubhaft gewesen, neue Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe aktuell in Österreich keinen Kontakt zu seiner Ehefrau, ihren beiden Töchtern und seinem Sohn. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers lebe in St. Petersburg. Selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen oder sich an die georgischen Behörden zu wenden, zumal nicht ersichtlich sei, dass diese nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Verfassung sei angesichts seiner Ausbildung sei ferner davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Georgien werde erwirtschaften können. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien lasse sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seiner Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erblicken. Mangels aufrechtem Familienleben mit seiner Ehefrau, deren Töchtern und seinem Sohn sei nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich auszugehen. Er sei nach illegaler Einreise 2012 in Österreich nicht mehr unbescholten, bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Mitteln bzw. Arbeitslosengeld habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei jedoch lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Er übe keine Beschäftigung aus und sei daher insgesamt auch nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen gewesen sei. Mangels Gründen im Sinne von § 50 FPG sei seine Abschiebung auch zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist; die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, seine Fluchtgründe seien bereits im dritten Verfahren nicht glaubhaft gewesen, neue Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe aktuell in Österreich keinen Kontakt zu seiner Ehefrau, ihren beiden Töchtern und seinem Sohn. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers lebe in St. Petersburg. Selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen oder sich an die georgischen Behörden zu wenden, zumal nicht ersichtlich sei, dass diese nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Verfassung sei angesichts seiner Ausbildung sei ferner davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Georgien werde erwirtschaften können. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien lasse sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seiner Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erblicken. Mangels aufrechtem Familienleben mit seiner Ehefrau, deren Töchtern und seinem Sohn sei nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich auszugehen. Er sei nach illegaler Einreise 2012 in Österreich nicht mehr unbescholten, bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Mitteln bzw. Arbeitslosengeld habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei jedoch lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Er übe keine Beschäftigung aus und sei daher insgesamt auch nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen gewesen sei. Mangels Gründen im Sinne von Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung auch zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.09.2016, GZ. W226 1251609-3/6E, nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2016 persönlich zugestellt. Schon am 19.01.2017 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein. Gleichzeitig brachte seine nunmehrige Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu W117 2153861-1) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie war damals schwanger. Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2017 an, verheiratet zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er habe sich am 02.10.2016 in Italien, dann in der Türkei und vom 06.10.2016 bis 10.01.2017 in Georgien aufgehalten, ehe er über die Ukraine, Weißrussland und unbekannte Länder schlepperunterstützt am 15.01.2017 wieder nach Österreich gelangt sei. Er stelle einen erneuten Antrag, weil er religiöse Probleme habe, diese werde er bei der Behörde ausführlich bekannt geben. Im Fall der Rückkehr nach Georgien habe er Angst um das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes. Seine (nunmehrige) Frau sei am XXXX orthodox getauft wurden und sie hätten an diesem Tag auch kirchlich geheiratet.Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2017 an, verheiratet zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er habe sich am 02.10.2016 in Italien, dann in der Türkei und vom 06.10.2016 bis 10.01.2017 in Georgien aufgehalten, ehe er über die Ukraine, Weißrussland und unbekannte Länder schlepperunterstützt am 15.01.2017 wieder nach Österreich gelangt sei. Er stelle einen erneuten Antrag, weil er religiöse Probleme habe, diese werde er bei der Behörde ausführlich bekannt geben. Im Fall der Rückkehr nach Georgien habe er Angst um das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes. Seine (nunmehrige) Frau sei am römisch 40 orthodox getauft wurden und sie hätten an diesem Tag auch kirchlich geheiratet. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, auch noch Russisch zu sprechen. Er verstehe auch Deutsch ein bisschen. Er sei gesund. Seine Lebensgefährtin XXXX sei wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden nicht zur Einvernahme erschienen. Er sei noch nicht von seiner zweiten Ehefrau geschieden; diese lebe mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einer weiteren Tochter in XXXX . Seine erste Ehefrau lebe mit seiner nun 18-jährigen Tochter in XXXX . In Österreich habe er keine weiteren Verwandten, in Georgien würden noch sein Onkel und Cousins leben. Geschwister habe er nicht. Sein Vater halte sich in Ägypten auf, den Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Der Beschwerdeführer besitze in Georgien ein Haus, daneben wohne sein Onkel. Mit diesem gemeinsam besitze er eine Landwirtschaft und beschäftige Arbeitskräfte. Als Fluchtgrund für sich und seine Frau gab er an, dass die Verwandten seiner ursprünglich muslimischen Ehefrau ihr anlässlich ihrer Taufe gedroht hätten, sie umzubringen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ihre Verwandten würden ihr das nie verzeihen. Diese Verwandten seien Georgier und würden groß teils in Adscharien, aber auch in der Türkei leben. Zum Vorhalt, dass es keine Probleme zwischen der mehrheitlich orthodoxen Bevölkerung in Georgien mit der muslimischen Minderheit dort gebe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Familie seiner Lebensgefährtin rächen wolle, weil seine Frau ihren Glauben geändert habe. Er sei seit seiner Rückkehr nach Georgien im Oktober 2016 mit seiner Lebensgefährtin befreundet gewesen und lebe seit der Heirat mit ihr zusammen. Am 24.12.2016 nachts seine drei Autos ins Dorf gekommen und hätten in den Hof kommen wollen, was sein Onkel ihnen verwehrt habe. Er habe zu schießen begonnen und sei von den anderen in den Bauch getroffen worden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikov ins Freie gelaufen und in die Richtung der Leute gefeuert habe. Es seien sieben Personen gewesen, zwei Cousins seiner Lebensgefährtin und deren Freunde. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Bereits im Oktober, November und Dezember 2016 habe es Gespräche seiner Frau mit ihren Verwandten und einem Mullah via Skype gegeben, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit dem Tod des Kindes gedroht worden. Im Zuge der etwa 20 bis 40 Minuten dauernden Schießerei sei eine Person aus einem in ein anderes Auto gebracht worden. Er wisse nicht, ob diese Person verletzt oder getötet worden sei. Da es in Georgien verboten sei, Waffen zu besitzen und zu schießen, hätten sie der Polizei offiziell nicht gesagt, dass und warum sie geschossen hätten, sondern nur, dass sie davon gehört hätten. Zwischenzeitig sei sein Onkel von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Verwandten (seiner Lebensgefährtin) würden glauben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Ossetien aufhielten. Er habe nach seiner Ausreise den Schutz sicherer Staaten nicht in Anspruch genommen, weil er sich seit 2003 in Österreich aufgehalten habe und auf Grund seines langen bisherigen Aufenthaltes hier schon hier hergehöre. Mit den georgischen Behörden habe er keine Probleme. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn in Georgien anhängig. Er sei dort niemals in Haft gewesen. Er habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Prüfung bestanden. Er hoffe, dass sein Kind hier gesund zur Welt komme und werde erst dann entscheiden, wohin sie gehen würden, falls sie nicht hierbleiben könnten. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, behauptete er, dass die Polizei in Georgien ihn nicht schützen könne; er würde dort getötet werden. Abschließend merkte er an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht Asyl bekomme, obwohl sein Leben in Georgien in Gefahr sei.Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, auch noch Russisch zu sprechen. Er verstehe auch Deutsch ein bisschen. Er sei gesund. Seine Lebensgefährtin römisch 40 sei wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden nicht zur Einvernahme erschienen. Er sei noch nicht von seiner zweiten Ehefrau geschieden; diese lebe mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einer weiteren Tochter in römisch 40 . Seine erste Ehefrau lebe mit seiner nun 18-jährigen Tochter in römisch 40 . In Österreich habe er keine weiteren Verwandten, in Georgien würden noch sein Onkel und Cousins leben. Geschwister habe er nicht. Sein Vater halte sich in Ägypten auf, den Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Der Beschwerdeführer besitze in Georgien ein Haus, daneben wohne sein Onkel. Mit diesem gemeinsam besitze er eine Landwirtschaft und beschäftige Arbeitskräfte. Als Fluchtgrund für sich und seine Frau gab er an, dass die Verwandten seiner ursprünglich muslimischen Ehefrau ihr anlässlich ihrer Taufe gedroht hätten, sie umzubringen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ihre Verwandten würden ihr das nie verzeihen. Diese Verwandten seien Georgier und würden groß teils in Adscharien, aber auch in der Türkei leben. Zum Vorhalt, dass es keine Probleme zwischen der mehrheitlich orthodoxen Bevölkerung in Georgien mit der muslimischen Minderheit dort gebe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Familie seiner Lebensgefährtin rächen wolle, weil seine Frau ihren Glauben geändert habe. Er sei seit seiner Rückkehr nach Georgien im Oktober 2016 mit seiner Lebensgefährtin befreundet gewesen und lebe seit der Heirat mit ihr zusammen. Am 24.12.2016 nachts seine drei Autos ins Dorf gekommen und hätten in den Hof kommen wollen, was sein Onkel ihnen verwehrt habe. Er habe zu schießen begonnen und sei von den anderen in den Bauch getroffen worden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikov ins Freie gelaufen und in die Richtung der Leute gefeuert habe. Es seien sieben Personen gewesen, zwei Cousins seiner Lebensgefährtin und deren Freunde. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Bereits im Oktober, November und Dezember 2016 habe es Gespräche seiner Frau mit ihren Verwandten und einem Mullah via Skype gegeben, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit dem Tod des Kindes gedroht worden. Im Zuge der etwa 20 bis 40 Minuten dauernden Schießerei sei eine Person aus einem in ein anderes Auto gebracht worden. Er wisse nicht, ob diese Person verletzt oder getötet worden sei. Da es in Georgien verboten sei, Waffen zu besitzen und zu schießen, hätten sie der Polizei offiziell nicht gesagt, dass und warum sie geschossen hätten, sondern nur, dass sie davon gehört hätten. Zwischenzeitig sei sein Onkel von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Verwandten (seiner Lebensgefährtin) würden glauben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Ossetien aufhielten. Er habe nach seiner Ausreise den Schutz sicherer Staaten nicht in Anspruch genommen, weil er sich seit 2003 in Österreich aufgehalten habe und auf Grund seines langen bisherigen Aufenthaltes hier schon hier hergehöre. Mit den georgischen Behörden habe er keine Probleme. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn in Georgien anhängig. Er sei dort niemals in Haft gewesen. Er habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Prüfung bestanden. Er hoffe, dass sein Kind hier gesund zur Welt komme und werde erst dann entscheiden, wohin sie gehen würden, falls sie nicht hierbleiben könnten. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, behauptete er, dass die Polizei in Georgien ihn nicht schützen könne; er würde dort getötet werden. Abschließend merkte er an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht Asyl bekomme, obwohl sein Leben in Georgien in Gefahr sei. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl (zwei Babyphones) gemeinsam mit zwei anderen Tätern betreten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Asyl

G 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.),

§ 8Asyl

G 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wurde ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10i

Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 35Abs.

1 und 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante noch sonstige Verfolgung in Georgien drohe oder ihm aus asylrelevanten Gründen seitens der georgischen Behörden Schutz verwehrt würde oder diese sonst schutzunwillig oder schutzunfähig wären. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe oder er sonst in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Er benötige auch keine medizinische Behandlung. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe nicht belegt werden können. Seit dem 27.07.2012 sei er sowohl standesamtlich als auch kirchlich mit seiner zweiten, in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet, von der er (jedoch) getrennt lebe. Auch zum gemeinsamen Sohn und den Töchtern seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht habe festgestellt werden können. Auch sein Privatleben in Österreich sei als nicht schützenswert zu erachten, weil er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2013 bis März 2015 untergetaucht sei und dann erneut Asyl beantragt habe. Dieser Antrag habe sich nicht als berechtigt erwiesen und die Beschwerde sei am 22.09.2016 abgewiesen worden, worauf er neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Zudem sei er mittellos und auf öffentliche Leistungen angewiesen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und es liege auch kein Nachweis über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Weder sein Privat- noch sein Familienleben in Österreich stehe seiner Rückkehr nach Georgien entgegen. Eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätte nicht festgestellt werden können. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurden die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Strafhaft sowie weitere zur Anzeige gebrachte Vergehen des Beschwerdeführers aufgelistet sowie auf seine zweimalige Abschiebung und neuerliche illegale Einreise nach Österreich samt abermaliger Asylanträge, zwischen denen er jeweils im Bundesgebiet untertauchte statt nach Georgien zurückzukehren, Bedacht genommen, wobei auch ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aliasidentitäten im Bundesgebiet verwendete. Daraus - sowie aus seinem Verhalten nach der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, wo er seinen Sinneswandel nach der Haftentlassung beteuerte,- wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens und dem ihm fehlenden Rechtsverständnis eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet sei und er zumindest der Vater einer bereits erwachsenen Tochter in XXXX sei. Zwar sei er in Österreich als Vater eines Kindes eingetragen, habe aber angegeben zur fraglichen Zeit keinen sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe er nicht belegen können. Diese sei derzeit schwanger, der Geburtstermin errechne sich mit XXXX . Er sei nach eigenen Angaben gesund. Sein Vorbringen zu den nunmehrigen Fluchtgründen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft, zumal er Österreich erst am 01.10.2016 verlassen, jedoch behauptet habe, seit September 2016 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt zu haben. Außerdem sei aus dem am 10.03.2014 ausgestellten georgischen Reisepass seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass sie in XXXX gelebt und Georgien per Flugzeug am 03.05.2014 verlassen habe, worauf sie mit einem litauischen Visum in den Schengenraum eingereist sei. Dem im Reisepass befindlichen Foto sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie moslemischen Glaubens gewesen wäre. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich bereits seit 2014 illegal in Europa aufhalte, den Beschwerdeführer kennengelernt und wegen der benötigten medizinischen Versorgung infolge ihrer Schwangerschaft internationalen Schutz beantragt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz einer Landwirtschaft in einem Bergdorf stünden im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen bisherigen Asylverfahren, wonach er in XXXX geboren, in XXXX und in XXXX gelebt habe. Auch aus den Angaben seiner Lebensgefährtin zur Wohnsituation in diesem Bergdorf habe sich ergeben, dass sie sich dort noch nie aufgehalten habe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, weil schon seine nach wie vor aufrechte Ehe mit seiner zweiten Ehefrau einer kirchlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin entgegenstehe. Außerdem seien die georgischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, sodass nicht ersichtlich sei, warum sich der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung nicht unter deren Schutz hätte stellen können. Zudem gelte Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat und dürften georgische Staatsbürger seit dem 28.03.2017 auch visumsfrei als Touristen nach Europa in den Schengenraum einreisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme auch die Gewährung eines solchen nicht in Betracht; auch nicht im vorliegenden Familienverfahren. Da er nach eigenen Angaben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem fälschlicherweise als seinen Sohn eingetragenen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich lebe, sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Rückkehrentscheidung sei

§ 9

BFA-VG zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57ASyl

G 2005 sei nicht angezeigt. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen gewesen. Schon weil die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG vorlägen indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung (des Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihm erneut eine Verurteilung drohe, er offensichtlich nicht gewillt sei, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten sowie seine erneuten Straftaten ferner die Annahme untermauerten, dass er (auch künftig) nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten, könne sein Verhalten vom österreichischen Staat keinesfalls geduldet werden und daher das Höchstausmaß (für ein Einreiseverbot) von 10 Jahren als durchaus vertretbar erachtet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, wurde ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 35, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante noch sonstige Verfolgung in Georgien drohe oder ihm aus asylrelevanten Gründen seitens der georgischen Behörden Schutz verwehrt würde oder diese sonst schutzunwillig oder schutzunfähig wären. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe oder er sonst in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Er benötige auch keine medizinische Behandlung. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe nicht belegt werden können. Seit dem 27.07.2012 sei er sowohl standesamtlich als auch kirchlich mit seiner zweiten, in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet, von der er (jedoch) getrennt lebe. Auch zum gemeinsamen Sohn und den Töchtern seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht habe festgestellt werden können. Auch sein Privatleben in Österreich sei als nicht schützenswert zu erachten, weil er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2013 bis März 2015 untergetaucht sei und dann erneut Asyl beantragt habe. Dieser Antrag habe sich nicht als berechtigt erwiesen und die Beschwerde sei am 22.09.2016 abgewiesen worden, worauf er neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Zudem sei er mittellos und auf öffentliche Leistungen angewiesen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und es liege auch kein Nachweis über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Weder sein Privat- noch sein Familienleben in Österreich stehe seiner Rückkehr nach Georgien entgegen. Eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätte nicht festgestellt werden können. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurden die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Strafhaft sowie weitere zur Anzeige gebrachte Vergehen des Beschwerdeführers aufgelistet sowie auf seine zweimalige Abschiebung und neuerliche illegale Einreise nach Österreich samt abermaliger Asylanträge, zwischen denen er jeweils im Bundesgebiet untertauchte statt nach Georgien zurückzukehren, Bedacht genommen, wobei auch ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aliasidentitäten im Bundesgebiet verwendete. Daraus - sowie aus seinem Verhalten nach der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, wo er seinen Sinneswandel nach der Haftentlassung beteuerte,- wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens und dem ihm fehlenden Rechtsverständnis eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet sei und er zumindest der Vater einer bereits erwachsenen Tochter in römisch 40 sei. Zwar sei er in Österreich als Vater eines Kindes eingetragen, habe aber angegeben zur fraglichen Zeit keinen sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe er nicht belegen können. Diese sei derzeit schwanger, der Geburtstermin errechne sich mit römisch 40 . Er sei nach eigenen Angaben gesund. Sein Vorbringen zu den nunmehrigen Fluchtgründen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft, zumal er Österreich erst am 01.10.2016 verlassen, jedoch behauptet habe, seit September 2016 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt zu haben. Außerdem sei aus dem am 10.03.2014 ausgestellten georgischen Reisepass seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass sie in römisch 40 gelebt und Georgien per Flugzeug am 03.05.2014 verlassen habe, worauf sie mit einem litauischen Visum in den Schengenraum eingereist sei. Dem im Reisepass befindlichen Foto sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie moslemischen Glaubens gewesen wäre. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich bereits seit 2014 illegal in Europa aufhalte, den Beschwerdeführer kennengelernt und wegen der benötigten medizinischen Versorgung infolge ihrer Schwangerschaft internationalen Schutz beantragt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz einer Landwirtschaft in einem Bergdorf stünden im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen bisherigen Asylverfahren, wonach er in römisch 40 geboren, in römisch 40 und in römisch 40 gelebt habe. Auch aus den Angaben seiner Lebensgefährtin zur Wohnsituation in diesem Bergdorf habe sich ergeben, dass sie sich dort noch nie aufgehalten habe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, weil schon seine nach wie vor aufrechte Ehe mit seiner zweiten Ehefrau einer kirchlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin entgegenstehe. Außerdem seien die georgischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, sodass nicht ersichtlich sei, warum sich der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung nicht unter deren Schutz hätte stellen können. Zudem gelte Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat und dürften georgische Staatsbürger seit dem 28.03.2017 auch visumsfrei als Touristen nach Europa in den Schengenraum einreisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme auch die Gewährung eines solchen nicht in Betracht; auch nicht im vorliegenden Familienverfahren. Da er nach eigenen Angaben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem fälschlicherweise als seinen Sohn eingetragenen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich lebe, sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Rückkehrentscheidung sei

Paragraph 9, BFA-VG zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, ASylG 2005 sei nicht angezeigt. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen gewesen. Schon weil die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorlägen indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung (des Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihm erneut eine Verurteilung drohe, er offensichtlich nicht gewillt sei, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten sowie seine erneuten Straftaten ferner die Annahme untermauerten, dass er (auch künftig) nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten, könne sein Verhalten vom österreichischen Staat keinesfalls geduldet werden und daher das Höchstausmaß (für ein Einreiseverbot) von 10 Jahren als durchaus vertretbar erachtet. Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: "Mit

  1. Februar 2016 wurde durch das Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit
  2. Februar 2016 in Kraft tritt. Demnach wurde Georgien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes festgelegt."Mit
  3. Februar 2016 wurde durch das Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit
  4. Februar 2016 in Kraft tritt. Demnach wurde Georgien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Information zu Ihrem Heimatland Georgien(22.03.2017):
  5. Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
  6. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
  7. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 * EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 * HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 * IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 * OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 * TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017
  1. Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  2. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  3. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  4. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 * UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 2.
  5. Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist

dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.

  1. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016) Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vergleiche FH 1.2016). Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016). Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016). Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörden die Verwendung des Mengrelischen (ebenso wie Georgisch eine kartvelische Sprache), die eigentliche Muttersprache der meisten ethnischen Georgier in Abchasien. Mengrelisch ist wiederum in Georgien weder Amts- noch Unterrichtssprache, weil man separatistische Strömungen fürchtet. Georgischer Sprachunterricht als solcher findet weiterhin statt. Als separates Sprachfach werden drei Stunden wöchentlich unterrichtet (GINSC 19.4.2016). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. Das abchasische Gesetz von 2008 macht es Binnenflüchtlingen, die anderswo in Georgien leben, unmöglich ihr Eigentum zu reklamieren, da das während des Krieges 1992-93 verlassene Eigentum als enteignet gilt (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * EN - EurasiaNet: (20.12.2016): Explaining the Crisis in Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/334022/462400_en.html, Zugriff 22.2.2017 * FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 22.2.2017 * FP - Foreign Policy (26.8.2014): You Can't Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 22.2.2017 * GINSC - Gender Information Network of South Caucasus (19.4.2016): Georgian no longer language of instruction in Gali, Abkhazia, http://www.ginsc.net/home.php?option=article&id=34110&lang=en, Zugriff 22.2.2017 * GT - Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 22.2.2017 * MAARA - Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Abchasien (o.D.): Allgemeine Informationen, http://mfaapsny.org/de/apsny/overview.php, Zugriff 22.2.2017 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 22.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 2.
  2. Regionale Problemzone: Südossetien Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin unsicher. Nach den Waffenstillstandsvereinbarungen seit dem Krieg 2008 ist die Verwaltungsgrenze zu Südossetien Sperrgebiet. Ein Zutritt wird von georgischen Sicherheitskräften verhindert. Es besteht in diesem Gebiet darüber hinaus eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Ein Grenzübertritt von Russland nach Südossetien und umgekehrt (Roki-Tunnel) ist nach georgischen Gesetzen illegal (AA 20.3.2017a). 2008 schuf Russland nach einem Fünf-Tage-Krieg gegen Georgien Fakten, indem es nebst Abchasien auch Südossetien als unabhängigen Staat anerkannte und dessen Existenz bis heute mit einer starken Militärpräsenz sichert. Der 2008 geschlossene Waffenstillstand ist fragil. Immer wieder kommt es an den Verwaltungsgrenzen zu Zwischenfällen. Auch verschob das weltweit überwiegend nicht anerkannte Regime Südossetiens mehrmals seine "Staatsgrenze" weiter in georgisches Gebiet hinein. Unklar ist auch das Schicksal von bis zu 130.000 Georgiern, die aus Südossetien fliehen mussten und denen eine Rückkehr in ihre beschlagnahmten bzw. zerstörten Häuser vom de-facto-Regime in Tskhinvali, der Hauptstadt Südossetiens, verweigert wird. Die meisten dieser Binnenflüchtlinge leben bis heute in Flüchtlingssiedlungen nahe ihrer alten Heimat. Die meisten Südossetier sind mittlerweile russische Staatsbürger und der de-facto-Präsident Südossetiens, Leonid Tibilov, fordert gar eine Aufnahme des Gebietes in den russischen Staatsverband (FNS 8.4.2016). Südossetiens Außenbeziehungen waren im Laufe des Jahres 2015 ein wichtiges Thema der öffentlichen Diskussion. Im Parlament Südossetiens prallten Gegner und Befürworter einer engeren Bindung an Russland aufeinander. Im März 2015 unterzeichnete Südossetiens De-facto-Präsident, Leonid Tibilov, einen umfassenden bilateralen Vertrag über die Allianz bzw. die Integration Südossetiens in die Russische Föderation. Die russischen Hilfsleistungen machen fast zur Gänze den südossetischen Staatshaushalt aus. Fiskale Prozesse und entsprechende Entscheidungen sind größtenteils intransparent. Die Medien werden fast vollständig von der Regierung kontrolliert. Während vor 2008 es so gut wie keine Demonstrationen gegen die Regierung gab, hat sich die Situation deutlich verändert. Es fanden regelmäßig Proteste gegen den schleppenden Wiederaufbau und die Korruption statt. Anlässlich der Parlamentswahl 2014 konnten sich die Unterstützer der verschiedenen Kandidaten und Plattformen ohne nennenswerte Einschüchterungen versammeln. Südossetiens Justiz ist nicht unabhängig. Die Gerichtsbarkeit wird manipuliert, um die vermeintlichen Gegner der separatistischen Führung zu bestrafen. Regierungsunterstützer können laut Berichten bei Gesetzesbruch mit Straffreiheit rechnen. In den Gefängnissen sind Misshandlungen üblich und die Ausstattung ärmlich (FH 1.2016). Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die administrative Grenze zu Georgien illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Laut georgischem Sicherheitsdienst werden die Festgenommenen nach zwei bis drei Tagen unter Bezahlung einer Geldstrafe freigelassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK - Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 23.2.2017 * Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 23.2.201 * FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 23.2.2017 * FNS - Friedrich Naumann Stiftung (8.4.2016): Hintergrund Georgien: Der lange Weg Georgiens nach Europa, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwj0rOSin6bSAhWE0RQKHaSNDpsQFgglMAE&url=https%3A%2F%2Fshop.freiheit.org%2Fdownload%2FP2%40597%2F67536%2FHG%252007-16_Georgien.pdf&usg=AFQjCNEgZxELnXYMm19agimSqTrqrSqMHQ&bvm=bv.147448319,d.d24, Zugriff 23.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über die politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
  4. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH

(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 4. Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 5. Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorgane zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussag

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