GVG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 16.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor eineinhalb Jahren im Iran zum Christentum übergetreten sei. Auf ihn würden im Iran sicherlich Sanktionen bis zur Todesstrafe warten. Nach Einstellung wegen freiwilliger Rückkehr und Wiedereinreise des Beschwerdeführers samt Fortsetzung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 19.10.2017 an, dass er früher Moslem gewesen und zum Christentum übergetreten sei. Aus Angst vor Sanktionen sei er nach Österreich geflüchtet, auch weil sein Bruder hier lebe. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in den Iran zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2019 als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.05.2019 zurückgewiesen. Am 25.07.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Auftritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, ein Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX und einen screenshot aus Instagram vor. Dazu brachte er vor, dass er aktiv in Instagram sei und dort viele Freunde habe, die konvertiert seien. Er sei von einem Unbekannten bedroht worden, dass wenn er in den Iran zurückkehre, er wegen seiner Konversion getötet werden würde. Dieser User heiße XXXX .Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Auftritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, ein Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 und einen screenshot aus Instagram vor. Dazu brachte er vor, dass er aktiv in Instagram sei und dort viele Freunde habe, die konvertiert seien. Er sei von einem Unbekannten bedroht worden, dass wenn er in den Iran zurückkehre, er wegen seiner Konversion getötet werden würde. Dieser User heiße römisch 40 . Der Beschwerdeführer könne mit seinem Glauben im Iran nicht leben. Nach islamischen Recht würde er zur Todesstrafe verurteilt werden. Er besuche seit März 2019 regelmäßig jeden Sonntag die Kirche der Pfarrgemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer könne mit seinem Glauben im Iran nicht leben. Nach islamischen Recht würde er zur Todesstrafe verurteilt werden. Er besuche seit März 2019 regelmäßig jeden Sonntag die Kirche der Pfarrgemeinde römisch 40 . Aus dem Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 19.07.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen in dieser Gemeinde besuche. Er sei bereits am XXXX in der Iranischen Christlichen Evangeliumsgemeinde XXXX , getauft worden. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Kirchengemeinschaft sehr wohl und sei daher sehr oft in ihrer Kirche aktiv dabei.Aus dem Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 19.07.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen in dieser Gemeinde besuche. Er sei bereits am römisch 40 in der Iranischen Christlichen Evangeliumsgemeinde römisch 40 , getauft worden. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Kirchengemeinschaft sehr wohl und sei daher sehr oft in ihrer Kirche aktiv dabei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.10.2019 den gegenständlichen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG und stellte
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Iran
und V.). Das BFA sprach zudem aus, dass
Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ
Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.10.2019 den gegenständlichen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Das BFA sprach zudem aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum um eine Scheinkonversion handle. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr stütze er sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ebenso sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt habe. Aufgrund der angeführten Konstellationen gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. Zum Ausdruck aus Instagram sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer damit keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren beziehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 28.08.2019 vorgebracht habe, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinde ausgetreten und nunmehr Christ sei. Zum Beweis dieses Vorbringens habe er ein Empfehlungsschreiben der evangelischen Kirche und einen Screenshot aus Instagram vorgelegt. Aus diesem Screenshot sei ersichtlich, dass er sich öffentlich zum christlichen Glauben bekenne. Im Verhältnis zu den im ersten Verfahren geprüften Asylgründen handle es sich beim Umstand seiner nunmehrigen Konversion zum Christentum um einen auch im Sinne der Genfer Konvention beachtlichen Nachfluchtgrund. Allein aufgrund dieses neu eingetretenen Nachfluchtgrundes der Konversion hätte das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. In der Einvernahme vom August 2019 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, aus welcher sich insbesondere ergebe, dass er nunmehr zum evangelischen Glauben konvertiert sei. Bei Beachtung der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes hätte die Behörde entweder seinem Vorbringen folgen oder aber durch Ermittlungen die Richtigkeit seines Vorbringens überprüfen müssen. Beides sei nicht erfolgt. Insbesondere sei keine Einvernahme der Pfarrerin der evangelischen Gemeinde erfolgt, welche bestätigen hätte können, dass der Beschwerdeführer nicht bloß zum Schein konvertiert sei. Zum Beweise der Glaubwürdigkeit seiner Angaben wurde mit der Beschwerde eine Bestätigung der Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX sowie ein Nachweis seiner Gottesdienstbesuche in der Pfarre vorgelegt.Zum Beweise der Glaubwürdigkeit seiner Angaben wurde mit der Beschwerde eine Bestätigung der Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 sowie ein Nachweis seiner Gottesdienstbesuche in der Pfarre vorgelegt. Am 19.11.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 wurde der Beschwerde
Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
GVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach § 28 VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
GVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung. (VwGH E vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208)Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 14) zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach Paragraph 28, VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung. (VwGH E vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208) Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 19.07.2019 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr Pfarrmitglied dieser Gemeinde ist, regelmäßig an deren Gottesdiensten und aktiv am Pfarrleben teilnimmt. Dieses Schreiben wurde vom Kurator der Pfarrgemeinde unterfertigt. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, seit März 2019 regelmäßig die Sonntagsmesse zu besuchen und dort viele Freunde zu haben.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 19.07.2019 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr Pfarrmitglied dieser Gemeinde ist, regelmäßig an deren Gottesdiensten und aktiv am Pfarrleben teilnimmt. Dieses Schreiben wurde vom Kurator der Pfarrgemeinde unterfertigt. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, seit März 2019 regelmäßig die Sonntagsmesse zu besuchen und dort viele Freunde zu haben. Die im Vorverfahren rechtskräftig festgestellte Scheinkonversion des Beschwerdeführers erscheint aufgrund dieser Neuerung eines Wechsels von einer Freikirche zur Evangelischen Kirche nicht mehr als gegeben.
einer Bestätigung der Pfarrgemeinde absolviert der Beschwerdeführer nunmehr den einjährigen Taufkurs dieser Pfarre, da der Taufkurs der Freikirche nur teilweise den Vorgaben der Evangelischen Kirche entspreche. Dieser nach Abschluss des ersten Verfahrens neu entstandenen Tatsache kann auch nicht von vornhinein der glaubhafte Kern abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch das Schreiben des Kurators der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX belegte.Dieser nach Abschluss des ersten Verfahrens neu entstandenen Tatsache kann auch nicht von vornhinein der glaubhafte Kern abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch das Schreiben des Kurators der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 belegte. Der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Relevanz haben kann, ergibt sich schon aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Apostasie und zum Christentum im Iran. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben war. Da die Spruchpunkte III. bis VII. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzten, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu beheben war. Da die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzten, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Wegen der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Wegen der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W146.2214411.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.