Vm § 46 Abs. 1 FPG stattgegeben und die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Abschiebung wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG stattgegeben und die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Ab dem 01.03.2019 langten mehrere Berichte wegen sexueller Belästigung junger Frauen bzw. Mädchen durch den BF bei der Behörde ein. Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen durch das Landesgericht Salzburg verhängt. Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.05.2019, Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 21.05.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.) sowie
Vm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.05.2019, Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 21.05.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG) erlassen, ein SIM-Verfahren eingeleitet und dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Verhängung der Schubhaft übermittelt.Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG) erlassen, ein SIM-Verfahren eingeleitet und dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Verhängung der Schubhaft übermittelt. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 23.05.2019 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF attestiert dem BF eine manische Störung mit Hinweis auf eine schizomane Störung. Mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019 (GZ. G301 2220559-1/2Z) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. 2. Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag. Dem BG Salzburg wurde am 19.08.2019 das psychiatrische Gutachten übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet: "Herr XXXX leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die die Entscheidungsfähigkeit in Teilbereichen deutlich beeinträchtigt. Er kann die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selber besorgen, auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften und Verträgen ist die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Aufgrund der Verweigerung der Blutabnahme ist er medizinische Belange betreffend nur eingeschränkt entscheidungsfähig, seine psychische Erkrankung betreffend ist er nicht entscheidungsfähig. Betreffend die Änderung seines Wohnsitzes ist er nicht entscheidungsfähig. Er wäre imstande eine andere Person mit der Besorgung seiner anstehenden Angelegenheiten zu betrauen. Unter konsequenter fachärztlicher Behandlung ist eine Verbesserung des psychobiologischen Zustandes möglich, dies wird jedoch angesichts des Chronifizierungsgrades längere Zeit in Anspruch nehmen. Herr Ammon Ra ist in der Lage einer gerichtlichen Verhandlung zu folgen, sein Wohl wäre durch die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung nicht gefährdet. Aufgrund der möglichen Verbesserung des psychobiologischen Zustandes sollte in einem Jahr eine Wiederbegutachtung erfolgen.""Herr römisch 40 leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die die Entscheidungsfähigkeit in Teilbereichen deutlich beeinträchtigt. Er kann die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selber besorgen, auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften und Verträgen ist die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Aufgrund der Verweigerung der Blutabnahme ist er medizinische Belange betreffend nur eingeschränkt entscheidungsfähig, seine psychische Erkrankung betreffend ist er nicht entscheidungsfähig. Betreffend die Änderung seines Wohnsitzes ist er nicht entscheidungsfähig. Er wäre imstande eine andere Person mit der Besorgung seiner anstehenden Angelegenheiten zu betrauen. Unter konsequenter fachärztlicher Behandlung ist eine Verbesserung des psychobiologischen Zustandes möglich, dies wird jedoch angesichts des Chronifizierungsgrades längere Zeit in Anspruch nehmen. Herr Ammon Ra ist in der Lage einer gerichtlichen Verhandlung zu folgen, sein Wohl wäre durch die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung nicht gefährdet. Aufgrund der möglichen Verbesserung des psychobiologischen Zustandes sollte in einem Jahr eine Wiederbegutachtung erfolgen." Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.09.2019, Zl. 3 P 88/19a-14, wurde für den BF XXXX, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich: "Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur IFA-Zahl: 1218063300/190084664 und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren."Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.09.2019, Zl. 3 P 88/19a-14, wurde für den BF römisch 40 , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich: "Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur IFA-Zahl: 1218063300/190084664 und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren."
AVG ausgesetzten Verfahrens verfügt, noch die bei der Aussetzung aufgezeigte Vorfrage (Klärung der Prozessfähigkeit) offenbar nach eigener Anschauung beurteilt. Es sei daher festzuhalten, dass es an einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde gegenüber dem BF ermangelt, weshalb auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliege. Die gegenständliche Beschwerde sei daher wegen fehlender Erlassung des schriftlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, Zl. G301 2220559-1/31E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 mit dem gegen den BF die Rückehrentscheidung nach Kolumbien erlassen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid dem BF am 21.05.2019 persönlich ausgefolgt worden sei. Die belangte Behörde habe den Bescheid dem BF hingegen persönlich zustellen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits selbst davon ausgegangen sei, dass der BF aufgrund seines bisher aufgezeigten Verhaltens nicht prozess- und handlungsfähig sein könne. Die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den BF am 21.05.2019 erweise sich daher als rechtsunwirksam, zumal aus dem gesamten Akteninhalt nicht einmal ansatzweise Umstände ersichtlich seien, wonach die belangte Behörde plötzlich am Tag der Genehmigung des Bescheides davon ausgehen hätte können, dass der BF nunmehr - entgegen dem bis dahin vorliegenden Ermittlungsstand - in der Lage sein würde, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechend zu verhalten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde weder eine Fortsetzung des am 02.05.2019 von ihr
Paragraph 38, AVG ausgesetzten Verfahrens verfügt, noch die bei der Aussetzung aufgezeigte Vorfrage (Klärung der Prozessfähigkeit) offenbar nach eigener Anschauung beurteilt. Es sei daher festzuhalten, dass es an einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde gegenüber dem BF ermangelt, weshalb auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliege. Die gegenständliche Beschwerde sei daher wegen fehlender Erlassung des schriftlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljähriger kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens im Jänner 2019 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht aufgrund seines Reisepasses fest. Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verhängt. Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF an, da dieser im Zuge seiner bisherigen Äußerungen bzw. Befragungen in den anhängigen Asyl- und Strafverfahren im höchsten Maße wirr geäußert und ein absurdes Vorbringen erstattet habe und nach Ansicht der Behörde keinesfalls handlungs- oder prozessfähig sei. Mit Aktenvermerk des verfahrensführenden Referenten der belangten Behörde vom 02.05.2019 (AS 269) wurde das Verfahren
AVG zur Klärung einer Vorfrage "unterbrochen" (gemeint: "ausgesetzt"), nämlich bis zur Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters und zur Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens.Mit Aktenvermerk des verfahrensführenden Referenten der belangten Behörde vom 02.05.2019 (AS 269) wurde das Verfahren
Paragraph 38, AVG zur Klärung einer Vorfrage "unterbrochen" (gemeint: "ausgesetzt"), nämlich bis zur Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters und zur Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens. Der Asylantrag des BF im Bundesgebiet vom 24.01.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien samt einem Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit 16.05.2019 datierte und genehmigte Bescheid wurde entsprechend der behördlichen Zustellverfügung von dem in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindlichen BF am 21.05.2019 eigenhändig übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019, GZ. G301 2220559-1/2Z. Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.09.2019 wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter (RA Dr. XXXX) für seine Vertretung im Asylverfahren bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.09.2019 wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter (RA Dr. römisch 40 ) für seine Vertretung im Asylverfahren bestellt.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind ( Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen ( Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind ( Z 4).1.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind ( Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen ( Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind ( Ziffer 4,). 2.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5).2.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG (Ziffer 2,), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Ziffer 5,).
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A.I.) Stattgabe der Beschwerde gegen die Abschiebung Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118). Eine Abschiebung kann
1 FPG nur bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes erfolgen.Eine Abschiebung kann
Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes erfolgen. Wie das BVwG in seinem Beschluss vom 02.12.2019, GZ. G301 2220559-1/31E, und auch die gegenständliche Beschwerde zutreffend feststellte, war der Bescheid mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien verhängt wurde, nicht rechtswirksam erlassen worden: Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 wurde dem BF am 21.05.2019
G unmittelbar ausgefolgt und von diesem persönlich übernommen.Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 wurde dem BF am 21.05.2019
Paragraph 24, ZustG unmittelbar ausgefolgt und von diesem persönlich übernommen.
1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 und 22 AVG iVm ZustG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Als "erlassen" gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21 und 22 AVG in Verbindung mit ZustG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen. Als "erlassen" gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. dazu insbesondere §§ 21, 24 und 242 ABGB).
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen vergleiche dazu insbesondere Paragraphen 21, 24 und 242 ABGB). Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, Zl. 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (siehe VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen.Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, Zl. 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (siehe VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, Zl. 95/11/0365, und 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr wohl gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/09/0019; VwGH 27.02.2006, Zl. 2004/05/0326).Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, Zl. 95/11/0365, und 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr wohl gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Paragraph 271, ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/09/0019; VwGH 27.02.2006, Zl. 2004/05/0326). Dadurch, dass die belangte Behörde letztlich aber nicht das von ihr selbst eingeleitete pflegschaftsgerichtliche Verfahren zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit abwartete, sondern im völligen Gegensatz dazu und ohne erkennbaren Anlass am 16.05.2019 einen Bescheid verfasste und dessen unmittelbare Ausfolgung an den BF veranlasste, erwies sich die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den BF am 21.05.2019 als rechtsunwirksam. In Ermangelung einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde, mit dem über den BF eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien verhängt hätte werden sollen, erweist sich daher auch die auf dessen Grundlage durchgeführte Abschiebung als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien war sohin
Vm § 46 Abs. 1 FPG stattzugeben und die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien war sohin
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG stattzugeben und die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenersatz Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) geregelt.
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben wurde, ist
GVG der BF obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben wurde, ist
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG der BF obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, die belangte Behörde bzw. den Bund zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken und in dieser Höhe spruchgemäß festzusetzen. Die belangte Behörde selbst stellte keinen Antrag auf Kostenersatz
GVG.Die belangte Behörde selbst stellte keinen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B.) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu allen Themen, die in diesem Verfahren relevant sind, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2224407.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.