GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 19 Abs. 6 Z 2 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 6, Ziffer 2 und 20 Absatz 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Curriculum für das vom BF betriebene Lehramtsstudium vier Semester beträgt, mit Beginn des Sommersemesters 2014 eingetreten ist. Somit umfasst der Zeitraum der vorgesehenen Studienzeit nur das im Studienjahr 2013/14 betriebene Studium im Ausland, während die sonstigen Nachsichtsgründe - insbesondere die ins Treffen geführte Verletzung und deren gesundheitliche Folgen - erst nach Ablauf dieses Zeitraumes schlagend wurden, also nicht dazu beitragen konnten, dass der BF nicht in der Lage war, die erste Diplomprüfung innerhalb von vier Semestern abzuschließen. Selbiges gilt auch für die vom BF vorgebrachte Änderung des Curriculums ab dem Sommersemester 2015, also dem siebenten Semester des vom BF betriebenen Studiums. Die Feststellungen, dass die vom BF vorgebrachten Nachsichtsgründe nicht eine Studienverzögerung im Ausmaß von mehr als fünf Semestern zu rechtfertigen vermögen beruhen darauf, dass diese Gründe - abgesehen von deren zum Teil fehlenden Kausalität für die Studienzeitüberschreitung - in Summe keine Studienverzögerung in einem derartigen Ausmaß bewirkt haben. So wurde von der belangten Behörde zu Recht ein Semester der Studienzeitüberschreitung wegen des Studiums im Ausland berücksichtigt. Eine über ein Semester hinausgehende Berücksichtigung kommt entgegen der Ansicht des BF jedoch nicht in Betracht, da einerseits das Studienförderungsgesetz für Auslandsstudien - unabhängig von deren Dauer - aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands jeweils nur eine Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester vorsieht, und andererseits zu berücksichtigen ist, dass dieses Studium im Ausland im Rahmen des im Inland betrieben Studiums absolviert wurde und die während des Auslandsstudiums absolvierten Studienleistungen regelmäßig für das - mit Studienbeihilfe geförderte - Inlandsstudium anerkannt werden, sodass die im Ausland absolvierte Studienzeit nicht etwa mit einer Phase einer gänzlichen Verhinderung am Betrieb des geförderten Inlandsstudiums gleichgesetzt werden kann. Auch die vom BF im Zuge eines Überfalls erlittenen Verletzungen und deren körperliche unmittelbaren und Spätfolgen vermögen lediglich eine Studienverzögerung im Ausmaß von maximal einem Semester zu rechtfertigen. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Überfall und die im Anschluss erforderlichen stationären Aufenthalte des BF sich Ende August bzw. Anfang September 2016, somit in der vorlesungsfreien Zeit, ereignet haben, sodass sich unmittelbar daraus noch keine Studienverzögerung ergeben kann. Da aber auch in der Folge - insbesondere während des Wintersemesters 2016/17 - noch zahlreiche weitere ambulante Behandlungen und Kuraufenthalte zu Beginn des Jahres 2017 erforderlich waren, ist davon auszugehen, dass sich dadurch der Studienfortgang des BF um ein Semester verzögert hat. Von einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung des BF in dessen Studienfortgang ist aber nicht auszugehen, was auch dadurch bestätigt wird, dass das vom BF vorgelegte Sachverständigengutachten von einer zwar dauerhaften, aber eben nur mäßigen Funktionseinschränkung zweier Finger der linken Hand des BF ausgeht. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar, inwieweit ein Bruch und in der Folge eine teilweise Funktionsunfähigkeit des Ringfingers und des kleinen Fingers der linken Hand den Fortgang eines Lehramtsstudiums mit zwei Sprachen als Unterrichtsfächer, für dessen Absolvierung - anders als etwa bei einem künstlerischen Studium oder beim Unterrichtsfach Leibesübungen - eine zu 100% funktionsfähige linke Hand nicht von essentieller Bedeutung ist, den Studienfortgang um mehr als ein Semester verzögern sollten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das Sachverständigengutachten dem BF durch seine Handverletzung eine20%-ige Behinderung attestiert, was bei einem Vorliegen einer derartigen Behinderung über einen Zeitraum von fünf Semestern in Summe exakt einem Verlust an Studienzeit im Ausmaß von einem Semester entspricht. An diesem Ergebnis können auch die vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, denen zu Folge er im Studienjahr 2017/18 und im Wintersemester 2018/19 "am Studium gehindert" war nichts ändern, weil daraus nicht hervorgeht, in welchem Ausmaß diese "Hinderung am Studium" bestanden hat. Hinsichtlich der - erstmals im Zuge der Vorstellung näher ausgeführten und mit ärztlicher Bestätigung belegten - psychischen Erkrankung des BF ist festzuhalten, dass diese - abgesehen von deren mangelnder Kausalität für die Studienzeitüberschreitung - den BF nach dessen eigenen Angaben seit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 03.04.2018 besonders betroffen hat, und dass er dadurch auch nicht gänzlich im Studienbetrieb beeinträchtigt gewesen sein konnte, da er trotz der Beeinträchtigung in der Lage war, Studienleistungen - zumindest in beschränktem Ausmaß - wie z.B. den Abschluss des ersten Studienabschnittes zu erbringen. In diesem Zusammenhang erscheint auch beachtlich, dass
der ärztlichen Bestätigung vom 07.06.2019 der BF bis dato an den Spätfolgen des erlittenen Überfalls leidet, dieser aber andererseits in den Hauptferien 2019 seinen eigenen Angaben zufolge in der Lage war, einem Vollzeitferienjob nachzugehen. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass jemand trotz des Vorliegens einer psychischen Beeinträchtigung eine Vollzeitbeschäftigung - wenn auch nur vorübergehend über wenige Monate - ausüben kann, gleichzeitig aber nicht in der Lage sein sollte, ein Studium - zumindest in eingeschränktem Ausmaß - absolvieren zu können. Zusammengefasst erscheint daher auch die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung des BF dessen Abschluss des ersten Studienabschnittes maximal um ein Semester verzögert zu haben. In Summe haben somit sowohl das Studium im Ausland als auch die körperlichen und die psychischen Beeinträchtigungen des BF, die dieser als Folge eines Überfalls im August 2016 erlitten hat, im Ausmaß von jeweils einem Semester - insgesamt somit von nicht mehr als drei Semestern - verzögert, sodass festzustellen war, dass in Summe keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine Studienverzögerung im Ausmaß von mehr als fünf Semestern vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung. [...]
dieser Bestimmung liegt bei Studierenden, die sich im zweiten (oder dritten) Abschnitt ihres Studiums befinden, ein günstiger Studienerfolg nur dann vor, wenn sie für die Absolvierung des ersten Studienabschnittes nicht länger als den in § 20 Abs. 2 StudFG definierten Zeitraum benötigt haben. Verfahrensgegenständlich beträgt dieser als "zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" umschriebene Zeitraum neun Semester. Wird dieser Zeitraum überschritten besteht für den weiteren Studienverlauf nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die in § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG geregelten Kriterien für eine "Nachsichterteilung" vorliegen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:3.2.2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Der günstige Studienerfolg für Studierende an Universitäten ist in Paragraph 20, StudFG definiert.
dieser Bestimmung liegt bei Studierenden, die sich im zweiten (oder dritten) Abschnitt ihres Studiums befinden, ein günstiger Studienerfolg nur dann vor, wenn sie für die Absolvierung des ersten Studienabschnittes nicht länger als den in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG definierten Zeitraum benötigt haben. Verfahrensgegenständlich beträgt dieser als "zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" umschriebene Zeitraum neun Semester. Wird dieser Zeitraum überschritten besteht für den weiteren Studienverlauf nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die in Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG geregelten Kriterien für eine "Nachsichterteilung" vorliegen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
der taxativen Aufzählung in § 19 Abs. 2 bis 4 iVm mit Abs. 6 Z 1 StudFG kommen als "wichtige Gründe" in Betracht: Krankheit, Schwangerschaft, unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, Behinderungen im Ausmaß von mehr als 50%, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten und außergewöhnliche Studienleistungen.
der taxativen Aufzählung in Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit mit Absatz 6, Ziffer eins, StudFG kommen als "wichtige Gründe" in Betracht: Krankheit, Schwangerschaft, unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, Behinderungen im Ausmaß von mehr als 50%, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten und außergewöhnliche Studienleistungen. Der BF hat im Rahmen des Verfahrens folgende Gründe für seine Studienzeitüberschreitung vorgebracht: ein Studium im Ausland in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 13.07.2014; eine am 24.08.2016 erlittene Verletzung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen inklusive einer 20%-igen Behinderung der linken Hand; Absolvierung eines Praktikums im ersten Semester; Dauer der Beurteilung der letzten Fachprüfung von zweieinhalb Monaten; "Einstiegsprobleme" im Unterrichtsfach Englisch wegen nicht ausreichender Vorkenntnisse; Nichtabmeldung vom Studium aus Sorge um eine damit verbundene Überstellung in einen neuen Studienplan bzw. Verlust der Studienbeihilfe; zweimalige Änderung des Curriculums während des Studiums; Vorziehen diverser Studienleistungen aus dem zweiten Studienabschnitt bereits vor Ablegung der ersten Diplomprüfung; eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des am 24.08.2016 erfolgten Überfalls; Pflege des erkrankten Vaters gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern; guter Studienfortgang, sodass er nach sieben Semestern bereits die Hälfte des Studiums und nach 14 Semestern bereits 65% seines gesamten Studiums abgeschlossen habe. 3.2.2.1. Vom gesamten Beschwerdevorbringen des BF stellen nur dessen Auslandsstudium und seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen in Folge des Überfalls bzw. Arbeitsplatzverlustes anerkennungswürdige "wichtige Gründe" im Rahmen eines Nachsichtverfahrens
FG dar. Alle sonstigen Gründe, die der BF für seine Studienverzögerung ins Treffen führt, stellen keine derartigen "wichtigen Gründe" dar. So stellen insbesondere weder die Dauer der Beurteilung von Prüfungen noch die Änderung des Curriculums "außergewöhnliche Studienbelastungen" dar, da eine solche nur dann gegeben wäre, wenn nicht alle Studierenden in der gleichen Lage wie der BF davon betroffen wären. Da aber sowohl die Modalitäten der Dauer der Beurteilung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen als auch Änderungen des Curriculums alle Studierenden eines bestimmten Studiums in gleicher Weise betreffen, stellen diese Umstände keine den BF im Speziellen negativ im Studienfortgang beeinträchtigenden Vorkommnisse dar.3.2.2.1. Vom gesamten Beschwerdevorbringen des BF stellen nur dessen Auslandsstudium und seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen in Folge des Überfalls bzw. Arbeitsplatzverlustes anerkennungswürdige "wichtige Gründe" im Rahmen eines Nachsichtverfahrens
Paragraph 20, Absatz 2, StudFG dar. Alle sonstigen Gründe, die der BF für seine Studienverzögerung ins Treffen führt, stellen keine derartigen "wichtigen Gründe" dar. So stellen insbesondere weder die Dauer der Beurteilung von Prüfungen noch die Änderung des Curriculums "außergewöhnliche Studienbelastungen" dar, da eine solche nur dann gegeben wäre, wenn nicht alle Studierenden in der gleichen Lage wie der BF davon betroffen wären. Da aber sowohl die Modalitäten der Dauer der Beurteilung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen als auch Änderungen des Curriculums alle Studierenden eines bestimmten Studiums in gleicher Weise betreffen, stellen diese Umstände keine den BF im Speziellen negativ im Studienfortgang beeinträchtigenden Vorkommnisse dar. Die unterlassene Unterbrechung des Studiums während der Zeiten der Verhinderung - aus welchen Gründen - basiert ebenso wie das Vorziehen von Studienleistungen aus dem zweiten Studienabschnitt auf einem freiwilligen Entschluss des BF. Diese beiden Umstände können daher nicht als "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse" gewertet werden. Als unabwendbar sind nämlich
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Ereignisse anzusehen, deren Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 24.04.2002, 96/12/0377). Studierende haben alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden. Andere Interessen haben sie diesem Interesse hintanzustellen. Tun sie dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" angesehen werden (VwGH vom 27.05.1991, 90/12/0253). Aus dem vom BF vorgebrachten guten Studienerfolg lässt sich für dessen Anliegen ebenfalls nichts gewinnen, da für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung im zweiten Studienabschnitt
FG ausschließlich die Studiendauer maßgeblich ist, sodass eine Überschreitung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist nicht etwa durch besonders gute Benotungen der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes kompensiert werden kann.Aus dem vom BF vorgebrachten guten Studienerfolg lässt sich für dessen Anliegen ebenfalls nichts gewinnen, da für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung im zweiten Studienabschnitt
Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ausschließlich die Studiendauer maßgeblich ist, sodass eine Überschreitung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist nicht etwa durch besonders gute Benotungen der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes kompensiert werden kann. Dem Vorbringen des BF, dass er auch durch die (gelegentliche) Betreuung seines erkrankten Vaters im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Studienförderungsgesetz lediglich die Betreuung von Kleinkindern als gesonderten Nachsichtsgrund definiert (vgl. § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG). Demnach käme die Pflege und Betreuung sonstiger naher Angehöriger nur dann als möglicher Nachsichtsgrund in Frage, wenn sich die Notwendigkeit dazu als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstellen würde (vgl. dazu VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112; 03.11.2008, 2007/10/0052; 19.09.2003, 2000/12/0009). Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die zu betreuende Person zwingend auf die Hilfe des Studierenden angewiesen wäre. Da aber der BF weder konkrete Nachweise diesbezüglich vorgelegt hat und vor allem, da nach dessen eigenen Angaben auch andere Familienglieder vorhanden sind, die die Betreuung des pflegebedürftigen Vaters des BF übernehmen können, lässt sich auch aus diesem Vorbringen des BF nichts für dessen Anliegen gewinnen.Dem Vorbringen des BF, dass er auch durch die (gelegentliche) Betreuung seines erkrankten Vaters im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Studienförderungsgesetz lediglich die Betreuung von Kleinkindern als gesonderten Nachsichtsgrund definiert vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG). Demnach käme die Pflege und Betreuung sonstiger naher Angehöriger nur dann als möglicher Nachsichtsgrund in Frage, wenn sich die Notwendigkeit dazu als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstellen würde vergleiche dazu VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112; 03.11.2008, 2007/10/0052; 19.09.2003, 2000/12/0009). Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die zu betreuende Person zwingend auf die Hilfe des Studierenden angewiesen wäre. Da aber der BF weder konkrete Nachweise diesbezüglich vorgelegt hat und vor allem, da nach dessen eigenen Angaben auch andere Familienglieder vorhanden sind, die die Betreuung des pflegebedürftigen Vaters des BF übernehmen können, lässt sich auch aus diesem Vorbringen des BF nichts für dessen Anliegen gewinnen. Schließlich geht auch das Vorbringen des BF, er habe sich mangels ausreichender Vorkenntnisse im Unterrichtsfach Englisch besonders und über das übliche Maß hinausgehend anstrengen müssen, insofern ins Leere, als er durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen hat, dass er über die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zu seinem Lehramtsstudium verfügt (vgl. dazu auch VwGH vom 08.11.1995, 94/12/0351).Schließlich geht auch das Vorbringen des BF, er habe sich mangels ausreichender Vorkenntnisse im Unterrichtsfach Englisch besonders und über das übliche Maß hinausgehend anstrengen müssen, insofern ins Leere, als er durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen hat, dass er über die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zu seinem Lehramtsstudium verfügt vergleiche dazu auch VwGH vom 08.11.1995, 94/12/0351). 3.2.2.2. Das zweite oben angeführte Kriterium für eine Nachsichterteilung - nämlich die erforderliche Kausalität zwischen dem die Studienverzögerung auslösenden Ereignis und der Studienzeitüberschreitung - ergibt sich insbesondere aus § 19 Abs. 1, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2 StudFG. So lässt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 StudFG ableiten, dass die "Studienzeitüberschreitung" durch einen wichtigen Grund - welche diese "wichtigen Gründe" sind, wird in Abs. 2 leg. cit. näher ausgeführt - "verursacht" sein muss, und zum anderen aus dem Wortlaut des Abs. 6 leg. cit., der auch auf die das Kausalitätserfordernis beinhaltende Bestimmung des § 19 Abs. 1 StudFG verweist, dass die Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe "zurückzuführen" sein muss. Sowohl im Zuge einer Wortinterpretation als auch im Zuge einer systematischen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes lässt sich somit der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Gesetzgebers ableiten, dass - abgesehen von den Gründen
FG, das sind Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, bestimmte Behinderungen und die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, für die als Ausnahmeregelung ein weiterer Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung nicht erforderlich ist, die aber verfahrensgegenständlich ohnehin nicht von Relevanz sind - eine Ursächlichkeit zwischen Nachsichtsgrund und Studienzeitüberschreitung jedenfalls gefordert wird. Das heißt, dass das die Studienverzögerung auslösende Ereignis sich jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit (vgl. VwGH vom 19.07.2001, 2000/12/0066) - bzw. allenfalls innerhalb der
GH vom 13.05.2011, 2007/10/0112; 29.09.1999, 97/12/0197) - zugetragen haben muss bzw. - bei einem nicht punktuellen, sondern sich über einen längeren Zeitraum auswirkenden Ereignis - innerhalb dieses Zeitraumes ihren Anfang genommen haben muss. Dies trifft - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt - verfahrensgegenständlich lediglich auf den wichtigen Grund "Studium im Ausland" zu. Somit fehlt es dem überwiegenden Teil der vom BF vorgebrachten Gründe bereits am Erfordernis der Ursächlichkeit für die Verursachung der Studienzeitüberschreitung, die verfahrensgegenständlich mit Beginn des Sommersemesters 2014 eingetreten ist.3.2.2.2. Das zweite oben angeführte Kriterium für eine Nachsichterteilung - nämlich die erforderliche Kausalität zwischen dem die Studienverzögerung auslösenden Ereignis und der Studienzeitüberschreitung - ergibt sich insbesondere aus Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 2, StudFG. So lässt sich zum einen aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, StudFG ableiten, dass die "Studienzeitüberschreitung" durch einen wichtigen Grund - welche diese "wichtigen Gründe" sind, wird in Absatz 2, leg. cit. näher ausgeführt - "verursacht" sein muss, und zum anderen aus dem Wortlaut des Absatz 6, leg. cit., der auch auf die das Kausalitätserfordernis beinhaltende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, StudFG verweist, dass die Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe "zurückzuführen" sein muss. Sowohl im Zuge einer Wortinterpretation als auch im Zuge einer systematischen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes lässt sich somit der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Gesetzgebers ableiten, dass - abgesehen von den Gründen
Paragraph 19, Absatz 3, StudFG, das sind Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, bestimmte Behinderungen und die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, für die als Ausnahmeregelung ein weiterer Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung nicht erforderlich ist, die aber verfahrensgegenständlich ohnehin nicht von Relevanz sind - eine Ursächlichkeit zwischen Nachsichtsgrund und Studienzeitüberschreitung jedenfalls gefordert wird. Das heißt, dass das die Studienverzögerung auslösende Ereignis sich jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit vergleiche VwGH vom 19.07.2001, 2000/12/0066) - bzw. allenfalls innerhalb der
Paragraph 19, zu verlängernden Anspruchsdauer vergleiche VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0112; 29.09.1999, 97/12/0197) - zugetragen haben muss bzw. - bei einem nicht punktuellen, sondern sich über einen längeren Zeitraum auswirkenden Ereignis - innerhalb dieses Zeitraumes ihren Anfang genommen haben muss. Dies trifft - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt - verfahrensgegenständlich lediglich auf den wichtigen Grund "Studium im Ausland" zu. Somit fehlt es dem überwiegenden Teil der vom BF vorgebrachten Gründe bereits am Erfordernis der Ursächlichkeit für die Verursachung der Studienzeitüberschreitung, die verfahrensgegenständlich mit Beginn des Sommersemesters 2014 eingetreten ist. 3.2.2.
FG überschritten haben, ohne dass zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist ausreichend wichtige Gründe für eine Nachsicht der Studienzeitüberschreitung vorgelegen sind, durch das Auftreten derartiger Gründe nach Ablauf der Frist in die für sie günstige Lage gelangen könnten, wieder über einen günstigen Studienerfolg als Voraussetzung für einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu verfügen. Eine dahingehende Intention bei Erlassung des Studienförderungsgesetzes kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden.3.2.2.5. Dass verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung von der Überschreitung der Studienzeit nicht vorliegen, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Der BF hatte bis unmittelbar vor Ablauf der in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG festgelegten Frist die erste Diplomprüfung noch nicht abgeschlossen, wobei bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Semester aufgrund seines Studiums im Ausland als ein die Studienverzögerung rechtfertigender "wichtiger Grund" vorgelegen ist. Der BF hätte also auch ohne den Überfall und dessen Folgen den ersten Studienabschnitt frühestens im zehnten Semester seines Studiums abschließen können und hätte in diesem - hypothetischen - Fall keine Möglichkeit auf eine Nachsichtsgewährung und damit auch keine Möglichkeit, für sein weiteres Studium Studienbeihilfe zu beziehen, gehabt. Würde man verfahrensgegenständlich zum Ergebnis gelangen, dass dem BF Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung zu gewähren sei, so hätte sich demnach diese Möglichkeit für den BF nur dadurch aufgetan, dass er seit einem Überfall am Ende des neunten Semesters unter psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die sich nachteilig auf seinen weiteren Studienfortgang ausgewirkt haben, leidet. Mit anderen Worten: bei einer derartigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hätte von zwei Studierenden, die dasselbe Studium betreiben und während der ersten neuen Studiensemester den exakt gleichen Studienverlauf und Studienfortgang aufwiesen, derjenige, der von keinen (weiteren) wichtigen Gründen betroffen ist und den ersten Abschnitt seines Studiums ehestmöglich, also zu Beginn des zehnten Semesters, abschließt, keinen günstigen Studienerfolg und daher für sein weiteres Studium keinen Anspruch mehr auf Studienbeihilfe, während für denjenigen Studierenden, bei dem in der Folge (weitere) wichtige Gründe schlagend werden, sodass er den ersten Studienabschnitt erst zu einem viel späteren Zeitpunkt abschließen kann, sehr wohl die Möglichkeit bestünde, auch im zweiten Studienabschnitt wieder Studienbeihilfe beziehen zu können. Die zuletzt dargelegte Rechtsansicht würde also bedeuten, dass Studierende, die die Frist
Paragraph 20, Absatz 2, StudFG überschritten haben, ohne dass zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist ausreichend wichtige Gründe für eine Nachsicht der Studienzeitüberschreitung vorgelegen sind, durch das Auftreten derartiger Gründe nach Ablauf der Frist in die für sie günstige Lage gelangen könnten, wieder über einen günstigen Studienerfolg als Voraussetzung für einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu verfügen. Eine dahingehende Intention bei Erlassung des Studienförderungsgesetzes kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden. 3.2.2.6. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF die Voraussetzungen für eine Erteilung der Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung nicht erfüllt. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.3.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2227271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.