← Österreich

{'item': 'W209 2228707-1'}

Obsah (8)§ 12bArt. 133§ 20g§ 58§ 17Art. 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW209 2228707-1 SpruchW209 2228707-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen

§ 12bZ. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX , XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.11.2019 betreffend Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH in römisch 40 , römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 25.10.2019 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den (Erst-)Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 12b Z. 2 AuslBG (Studienabsolvent) für die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) vorliegen.
  2. Mit Schreiben vom 25.10.2019 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den (Erst-)Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG (Studienabsolvent) für die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH in römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) vorliegen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.11.2019 versagte das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
  5. Am 18.02.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am 04.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages vom 24.02.2020 die eigenhändig unterschriebene Beschwerde.
  7. Am 24.03.2020 teilte das AMS mit, dass über die mitbeteiligte Arbeitgeberin mit zu XXXX ergangenem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.02.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 02.03.2020 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei.
  8. Am 24.03.2020 teilte das AMS mit, dass über die mitbeteiligte Arbeitgeberin mit zu römisch 40 ergangenem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.02.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 02.03.2020 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

§ 12bZ. 2 Ausl

BG (Studienabsolvent) bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin versagt und dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG (Studienabsolvent) bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin versagt und dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 02.03.2020 wurde die Schließung des Unternehmens der mitbeteiligten Arbeitgeberin angeordnet. Auf Grund der Unternehmensschließung ist eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es somit keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid des AMS aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal in der vorliegenden Konstellation (Erstantragstellung) mit der in § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Einstellung des Verfahrens (als Konsequenz der rechtskräftigen Versagung der Beschäftigung durch das AMS) kein Rechtsnachteil verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Versagung der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. Es besteht daher kein Erledigungsanspruch mehr.Auf Grund der Unternehmensschließung ist eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es somit keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid des AMS aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal in der vorliegenden Konstellation (Erstantragstellung) mit der in Paragraph 41, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Einstellung des Verfahrens (als Konsequenz der rechtskräftigen Versagung der Beschäftigung durch das AMS) kein Rechtsnachteil verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Versagung der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. Es besteht daher kein Erledigungsanspruch mehr. Weil der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren gegangen ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2228707.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.