BG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX , XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.11.2019 betreffend Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH in römisch 40 , römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
BG (Studienabsolvent) bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin versagt und dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG (Studienabsolvent) bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin versagt und dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 02.03.2020 wurde die Schließung des Unternehmens der mitbeteiligten Arbeitgeberin angeordnet. Auf Grund der Unternehmensschließung ist eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es somit keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid des AMS aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal in der vorliegenden Konstellation (Erstantragstellung) mit der in § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Einstellung des Verfahrens (als Konsequenz der rechtskräftigen Versagung der Beschäftigung durch das AMS) kein Rechtsnachteil verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Versagung der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. Es besteht daher kein Erledigungsanspruch mehr.Auf Grund der Unternehmensschließung ist eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es somit keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid des AMS aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal in der vorliegenden Konstellation (Erstantragstellung) mit der in Paragraph 41, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Einstellung des Verfahrens (als Konsequenz der rechtskräftigen Versagung der Beschäftigung durch das AMS) kein Rechtsnachteil verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Versagung der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. Es besteht daher kein Erledigungsanspruch mehr. Weil der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren gegangen ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2228707.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.