RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW209 2229627-1 SpruchW209 2229627-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein am 28.02.1992 geborener bosnischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer von der Firma XXXX , XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligter Arbeitgeber) als Schlosser mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.205,18 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren die Kopie des Reisepasses, ein Deutschzeugnis auf dem Niveau A1, die beglaubigte deutsche Übersetzung eines Zeugnisses des Zentrums für Erwachsenenbildung in XXXX (Bosnien-Herzegowina) über die am 13.11.2015 bestandene Fachmittelschulabschlussprüfung im Fachbereich Maschinenkunde und Metallbearbeitung im Beruf Schweißer sowie ein Schweißzertifikat der TÜV Thüringen des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer, ein am 28.02.1992 geborener bosnischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer von der Firma römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligter Arbeitgeber) als Schlosser mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.205,18 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren die Kopie des Reisepasses, ein Deutschzeugnis auf dem Niveau A1, die beglaubigte deutsche Übersetzung eines Zeugnisses des Zentrums für Erwachsenenbildung in römisch 40 (Bosnien-Herzegowina) über die am 13.11.2015 bestandene Fachmittelschulabschlussprüfung im Fachbereich Maschinenkunde und Metallbearbeitung im Beruf Schweißer sowie ein Schweißzertifikat der TÜV Thüringen des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 19.11.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.
- Mit Schreiben vom 19.11.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.
- Mit Parteiengehör vom 21.11.2019 informierte das AMS den mitbeteiligten Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer lediglich 15 von 55 erforderlichen Punkten gemäß der Anlage B zum AuslBG erreicht. Demnach könnten für die Berufsausbildung vorerst keine Punkte vergeben werden, weil zur Prüfung der Voraussetzungen sämtliche Jahreszeugnisse erforderlich seien, mangels Vorliegens entsprechender Nachweise ebenso für die Berufserfahrung des Beschwerdeführers und auch für die Deutschkenntnisse, weil das vorliegende Zeugnis älter als ein Jahr sei. Somit würden dem Beschwerdeführer lediglich 15 Punkte für sein Alter gebühren. Für die Bearbeitung des Antrags werde ein Dienstvertrag inkl. kollektivvertraglicher Einstufung benötigt. Das vorgelegte TÜV Zertifikat sei nicht mehr gültig bzw. sei auf dem Zertifikat keine Bestätigung der Gültigkeit eingetragen.
- Am folgenden Tag übermittelte der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 35 eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung des Ministeriums für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit des Königreichs Spanien, der zufolge der Beschwerdeführer von 26.05.2017 bis 31.01.2019 als Küchenhilfe und von 16.05.2018 bis 21.05.2019 als Ordinationsgehilfe in Spanien gearbeitet habe.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2020 wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG beim mitbeteiligten Arbeitgeber nach Anhörung des Regionalbeirates im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass mit Parteiengehör vom 21.11.2019 die Vorlage der Jahreszeugnisse der beruflichen Ausbildung, Nachweise für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung sowie ein gültiges Sprachzertifikat angefordert worden seien. Da die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, könnten dem Beschwerdeführer lediglich 15 Punkte für sein Alter gemäß der Anlage B zum AuslBG angerechnet werden. Der Antrag sei daher mangels Erreichens der erforderlichen Mindestanzahl von 55 Punkten abzuweisen gewesen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2020 wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG beim mitbeteiligten Arbeitgeber nach Anhörung des Regionalbeirates im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass mit Parteiengehör vom 21.11.2019 die Vorlage der Jahreszeugnisse der beruflichen Ausbildung, Nachweise für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung sowie ein gültiges Sprachzertifikat angefordert worden seien. Da die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, könnten dem Beschwerdeführer lediglich 15 Punkte für sein Alter gemäß der Anlage B zum AuslBG angerechnet werden. Der Antrag sei daher mangels Erreichens der erforderlichen Mindestanzahl von 55 Punkten abzuweisen gewesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge und ein Schweißer-Prüfungszertifikat aus Deutschland, ein Zeugnis über die bestandene Fachmittelschulabschlussprüfung und Unterlagen über seine Tätigkeit in Spanien vorgelegt habe. Es seien daher sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
- Mit Parteiengehör vom 24.02.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass in Österreich Schlosserkenntnisse im Rahmen des Lehrberufs Metalltechnik vermittelt werden würden. Gemäß § 1 Abs. 5 Metalltechnik-Ausbildungsverordnung, BGBl II Nr. 149/2018, betrage die Mindestzeit dieser Lehre dreieinhalb Jahre. Wie auch der VwGH festgehalten habe, sehe der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Auf Grundlage des übermittelten Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung in der Fachmittelschule "Zentrum für Erwachsenenbildung" in XXXX, anhand dessen insbesondere die Dauer der dahinterstehenden Ausbildung nicht festgestellt werden habe können, werde der Beschwerdeführer ersucht, sämtliche diesbezügliche Jahreszeugnisse sowohl im Original als auch in beglaubigter deutscher Übersetzung dem AMS vorzulegen. Des Weiteren sei anzumerken, dass das vorgelegte Schweißer-Prüfungszertifikat der TÜV Thüringen nicht mehr gültig sei. Aktuell könnten somit für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden. Die nachgewiesene Berufserfahrung stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers, weswegen dafür ebenfalls keine Punkte vergeben werden könnten. Die vorgelegten Sprachzeugnisse seien älter als ein Jahr. Es könnten daher auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden. Somit könnten lediglich 15 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers angerechnet werden, womit jedoch die erforderliche Anzahl von 55 Punkten gemäß Anlage B zum AuslBG nicht erreicht werde.
- Mit Parteiengehör vom 24.02.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass in Österreich Schlosserkenntnisse im Rahmen des Lehrberufs Metalltechnik vermittelt werden würden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Metalltechnik-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2018,, betrage die Mindestzeit dieser Lehre dreieinhalb Jahre. Wie auch der VwGH festgehalten habe, sehe der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Auf Grundlage des übermittelten Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung in der Fachmittelschule "Zentrum für Erwachsenenbildung" in römisch 40 , anhand dessen insbesondere die Dauer der dahinterstehenden Ausbildung nicht festgestellt werden habe können, werde der Beschwerdeführer ersucht, sämtliche diesbezügliche Jahreszeugnisse sowohl im Original als auch in beglaubigter deutscher Übersetzung dem AMS vorzulegen. Des Weiteren sei anzumerken, dass das vorgelegte Schweißer-Prüfungszertifikat der TÜV Thüringen nicht mehr gültig sei. Aktuell könnten somit für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden. Die nachgewiesene Berufserfahrung stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers, weswegen dafür ebenfalls keine Punkte vergeben werden könnten. Die vorgelegten Sprachzeugnisse seien älter als ein Jahr. Es könnten daher auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden. Somit könnten lediglich 15 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers angerechnet werden, womit jedoch die erforderliche Anzahl von 55 Punkten gemäß Anlage B zum AuslBG nicht erreicht werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender Unterlagen lediglich 15 von 55 erforderlichen Punkten gemäß Anlage B des AuslBG angerechnet werden könnten. Zwar habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angekündigt, ergänzende Ausbildungsnachweise vorzulegen. Diese seien jedoch bislang nicht bei der Behörde eingelangt. Die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung für einen B1-Deutschkurs könne nicht berücksichtigt werden, da hiermit lediglich der Besuch eines Kurses, nicht aber der bereits erfolgte Erwerb von entsprechenden Kenntnissen bestätigt werde.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.03.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein am 28.02.1992 geborener bosnischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll von der Firma XXXX , XXXX , als Schlosser mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.205,18 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.Der Beschwerdeführer, ein am 28.02.1992 geborener bosnischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll von der Firma römisch 40 , römisch 40 , als Schlosser mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.205,18 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2015 eine dreijährige Fachmittelschule im Fachgebiet Maschinenkunde und Metallbearbeitung im Beruf Schweißer abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Vorliegen einer dreijährigen Berufsausbildung als Schweißer sowie von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Die Dauer der Fachmittelschule ist dem vorgelegten Zeugnis zu entnehmen. Für die Rechtsansicht des AMS, dass nur Sprachzeugnisse berücksichtigt werden könnten, die nicht älter als ein Jahr sind, besteht keine Rechtsgrundlage. Die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung für einen B1-Deutschkurs konnte nicht berücksichtigt werden, weil daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt. Das Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung wurde nicht nachgewiesen. Die in den vorgelegten Nachweisen genannten Beschäftigungen als Küchenhilfe und Ordinationshilfe sind nicht berufseinschlägig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121.als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12 2.als Fachkraft gemäß § 12a,2.als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6.als Künstler gemäß § 146.als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)bis
(5)[...]" Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019,, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:"§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
- Fräser/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- Schwarzdecker/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- Landmaschinenbauer/innen
- Dreher/innen
- Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- Dachdecker/innen
- Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
- Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
- Sonstige Schlosser/innen
- Betonbauer/innen
- Zimmerer/innen
- Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Sonstige Spengler/innen
- Kraftfahrzeugmechaniker/innen
- Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
- Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Lackierer/innen
- Bautischler/innen
- Platten-, Fliesenleger/innen
- Huf- und Wagenschmied(e)innen
- Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
- Pflasterer/innen 27.Holzmaschinenarbeiter/innen
- Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
- Bauspengler/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
- Karosserie-, Kühlerspengler/innen
- Augenoptiker/innen
- Bau- und Möbeltischler/innen
- Gaststättenköch(e)innen
- Sonstige Bodenleger/innen
- Maschinenschlosser/innen
- Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
- Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
- Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
- Sonstige Grobmechaniker/innen
- Kunststoffverarbeiter/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
- Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
- Sonstige Tiefbauer/innen [...] §
- Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
- Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 12a Z. 2 AuslBG müssen Ausländer, die in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden wollen, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen.Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG müssen Ausländer, die in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden wollen, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen. Gemäß Anlage B gebühren dem Beschwerdeführer für seine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf 20 sowie für seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 5 Punkte. Das Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung wurde nicht nachgewiesen. Zusammen mit den Punkten
(15)für das Alter erreicht der Beschwerdeführer somit lediglich 40 von 55 erforderlichen Punkten. Soweit das AMS ausführte, dass die dreijährige Berufsausbildung des Beschwerdeführers als Schweißer nicht angerechnet werden könnte, so trifft es zwar zu, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass nur Ausbildungen berücksichtigt werden können, die einer österreichischen Lehrausbildung entsprechen. Dies ist vorliegend trotz der etwas kürzeren Dauer jedoch der Fall. Laut www.bq-portal.de/db/Länder-und-Berufsprofile/bosnien-und-herzegowina berechtigt der Abschluss einer dreijährigen beruflichen Mittelschule nämlich zur Absolvierung einer Meisterausbildung und entspricht die Ausbildung des Beschwerdeführers daher einer österreichischen Lehre. Mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 2 AuslBG war die Beschwerde jedoch gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG war die Beschwerde jedoch gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2229627.1.00