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{'item': 'W209 2229710-1'}

Obsah (15)§ 12aArt. 133§ 20g§ 17Art. 130§ 12c§ 41§ 121§ 12b§ 146§ 20d§ 2§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW209 2229710-1 SpruchW209 2229710-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 12aAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH XXXX , XXXX , XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2020, GZ: ABB-Nr. 4047994, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Vera SCHEIBER, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Döblergasse 2/38B, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.12.2019, GZ: 08114/ABB-Nr. 4034013, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2020, GZ: ABB-Nr. 4047994, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine am 13.07.2000 geborene ukrainische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag (von einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie von der XXXX GmbH XXXX , XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als Personalverrechnerin mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.950,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren weiters die Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels, ein Zeugnis vom 24.10.2019 über die bestandene WIFI-Personalverrechnerprüfung, ein Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums Wien 5 (Joseph Haydn Realgymnasium) vom 14.06.2019 der Beschwerdeführerin sowie ein Dienstvertrag vom 14.11.2019.1. Die Beschwerdeführerin, eine am 13.07.2000 geborene ukrainische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag (von einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie von der römisch 40 GmbH römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als Personalverrechnerin mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.950,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren weiters die Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels, ein Zeugnis vom 24.10.2019 über die bestandene WIFI-Personalverrechnerprüfung, ein Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums Wien 5 (Joseph Haydn Realgymnasium) vom 14.06.2019 der Beschwerdeführerin sowie ein Dienstvertrag vom 14.11.2019. 2. Mit Schreiben vom 18.11.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 18.11.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen. 3. Mit Parteiengehör vom 06.12.2019 informierte das AMS die mitbeteiligte Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin lediglich 15 Punkte für ihre Sprachkenntnisse und 15 Punkte für ihr Alter, somit nur 30 von 55 erforderlichen Punkten

der Anlage B zum AuslBG, erreiche. Für das vorgelegte Diplom des Joseph Haydn Realgymnasiums über die bestandene Reifeprüfung vom 14.06.2019 und den Qualifikationsnachweis des WIFI Wien über die bestandene Prüfung "Personalverrechnung" vom 24.10.2019 könnten keine Punkte vergeben werden, weil Fachkräfte

§ 12aZ. 1 Ausl

BG immer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei. Die Reifeprüfung stelle keine vergleichbare Ausbildung in einem wirtschaftlichen Beruf dar. Eine einschlägige Berufsausbildung sei nicht nachgewiesen worden, wobei anzumerken sei, dass eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung auch erst nach Abschluss einer entsprechenden fachlichen Ausbildung vorliegen könne. Der mitbeteiligten Arbeitgeberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Feststellungen binnen einer Woche ab Zustellung des Parteiengehörs schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. innerhalb derselben Frist die fehlenden Unterlagen nachzureichen.3. Mit Parteiengehör vom 06.12.2019 informierte das AMS die mitbeteiligte Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin lediglich 15 Punkte für ihre Sprachkenntnisse und 15 Punkte für ihr Alter, somit nur 30 von 55 erforderlichen Punkten

der Anlage B zum AuslBG, erreiche. Für das vorgelegte Diplom des Joseph Haydn Realgymnasiums über die bestandene Reifeprüfung vom 14.06.2019 und den Qualifikationsnachweis des WIFI Wien über die bestandene Prüfung "Personalverrechnung" vom 24.10.2019 könnten keine Punkte vergeben werden, weil Fachkräfte

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG immer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei. Die Reifeprüfung stelle keine vergleichbare Ausbildung in einem wirtschaftlichen Beruf dar. Eine einschlägige Berufsausbildung sei nicht nachgewiesen worden, wobei anzumerken sei, dass eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung auch erst nach Abschluss einer entsprechenden fachlichen Ausbildung vorliegen könne. Der mitbeteiligten Arbeitgeberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Feststellungen binnen einer Woche ab Zustellung des Parteiengehörs schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. innerhalb derselben Frist die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

  1. Mit E-Mail vom 11.12.2019 nahm die mitbeteiligte Arbeitgeberin zum Parteiengehör vom 06.12.2019 Stellung und führte aus, dass der Beruf als Lohn- und Gehaltsverrechner auf der Mangelberufsliste des AMS stehe und die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfüge, die für den Einstieg in diesem Bereich sehr passend sei. Der Abschluss einer AHS und die erfolgreich absolvierte WIFI-Personalverrechnerprüfung würden in Kombination eine tolle fachliche Grundausbildung ergeben. Im Vergleich zu einer wirtschaftlichen BHS-Ausbildung (z.B. HAK) verfüge die Beschwerdeführerin bereits über detaillierte praxisnahe Kenntnisse im Bereich Personalverrechnung, welche sie sich durch die Absolvierung der WIFI-Personalverrechnerausbildung im Ausmaß von 192 Lehreinheiten aneignen habe können. Es verwundere, dass diese Ausbildungsschiene keine ausbildungsadäquate Berufsausbildung darstellen solle. Immerhin sei man sehr bemüht, Personen in Mangelberufen neue berufliche Chancen zu ermöglichen und daher auf bereits in der Vergangenheit bewährte Ausbildungen zu bauen. Dass die Beschwerdeführerin im höchsten Maße arbeitswillig sei, zeige auch, dass sie ihrer Tätigkeit bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin trotz gleichzeitigem Wirtschaftsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachgehen möchte. Es wäre sehr schade, wenn gut ausgebildeten und engagierten Bewerberinnen und Bewerbern dieser Berufswunsch verwehrt werden würde.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.12.2019 wurde der Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin lediglich 15 Punkte für ihre Sprachkenntnisse und 15 Punkte für ihr Alter, somit nur 30 von 55

Anlage B zum AuslBG erforderlichen Punkten, angerechnet werden könnten. Die Reifeprüfung stelle keine einschlägige Berufsausbildung dar. Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung seien nicht vorgelegt worden. Somit hätten für die Qualifikation und die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Innerhalb der gesetzten Frist sei keine Reaktion der mitbeteiligten Arbeitgeberin erfolgt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.12.2019 wurde der Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin lediglich 15 Punkte für ihre Sprachkenntnisse und 15 Punkte für ihr Alter, somit nur 30 von 55

Anlage B zum AuslBG erforderlichen Punkten, angerechnet werden könnten. Die Reifeprüfung stelle keine einschlägige Berufsausbildung dar. Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung seien nicht vorgelegt worden. Somit hätten für die Qualifikation und die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Innerhalb der gesetzten Frist sei keine Reaktion der mitbeteiligten Arbeitgeberin erfolgt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des § 12a Z. 1 AuslBG nicht herauszulesen sei, dass die erforderliche Berufsausbildung mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein müsse.

dem auf der Homepage des AMS abrufbaren Berufslexikon würden verschiedene Erwachsenenbildungseinrichtungen Ausbildungen zum Personalverrechner anbieten, darunter die WIFI-Aufbauausbildung "zum/zur geprüften WIFI-Personalverrechner/-in" in der Dauer von 115 Lehreinheiten, welche die Beschwerdeführerin absolviert habe. Somit würden ihr für die abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte gebühren. Aus der dem Reifeprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin beigefügten Stundentafel sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zur 8. Klasse auch das Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde besucht habe. Auch die in Mathematik erworbenen Kenntnisse im absolvierten Realgymnasium seien jedenfalls zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin Mathematikkenntnisse auf Maturaniveau vorweisen könne, die jedenfalls als Personalverrechnerin notwendig seien. Die Beschwerdeführerin sei seit 18.07.2019 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" gemeldet. Am 28.11.2019 habe sie die Prüfung "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" positiv abgelegt. Die Beschwerdeführerin habe noch weitere Prüfungen abgelegt bzw. fänden aktuell am Ende des Semesters noch Prüfungen statt. Die entsprechenden Vermerke zu den Prüfungen und die Noten fänden sich aktuell aber noch nicht im Erfolgsnachweis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erfülle auch das Kriterium der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I. Nr. 120, wofür ihr 25 Punkte anzurechnen seien. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie der soeben erst abgeschlossenen Matura und des Beginns des Studiums könne aktuell noch keine Berufserfahrung nachgewiesen werden. Aus dem Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasium Wien 5 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Reifeprüfung English als lebende Fremdsprache auf dem Niveau B2 positiv absolviert habe. Hierfür würden ihr weitere 10 Punkte gebühren. Dementsprechend wären ihr in der Kategorie Qualifikation 30 Punkte, für ihre Deutschkenntnisse 15 Punkte, für ihre Englischkenntnisse 10 Punkte sowie für das Alter 15 Punkte, sohin insgesamt 70 von 55

Anlage B zum AuslBG erforderlichen Punkten anzurechnen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nicht herauszulesen sei, dass die erforderliche Berufsausbildung mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein müsse.

dem auf der Homepage des AMS abrufbaren Berufslexikon würden verschiedene Erwachsenenbildungseinrichtungen Ausbildungen zum Personalverrechner anbieten, darunter die WIFI-Aufbauausbildung "zum/zur geprüften WIFI-Personalverrechner/-in" in der Dauer von 115 Lehreinheiten, welche die Beschwerdeführerin absolviert habe. Somit würden ihr für die abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte gebühren. Aus der dem Reifeprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin beigefügten Stundentafel sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zur 8. Klasse auch das Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde besucht habe. Auch die in Mathematik erworbenen Kenntnisse im absolvierten Realgymnasium seien jedenfalls zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin Mathematikkenntnisse auf Maturaniveau vorweisen könne, die jedenfalls als Personalverrechnerin notwendig seien. Die Beschwerdeführerin sei seit 18.07.2019 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" gemeldet. Am 28.11.2019 habe sie die Prüfung "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" positiv abgelegt. Die Beschwerdeführerin habe noch weitere Prüfungen abgelegt bzw. fänden aktuell am Ende des Semesters noch Prüfungen statt. Die entsprechenden Vermerke zu den Prüfungen und die Noten fänden sich aktuell aber noch nicht im Erfolgsnachweis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erfülle auch das Kriterium der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120, wofür ihr 25 Punkte anzurechnen seien. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie der soeben erst abgeschlossenen Matura und des Beginns des Studiums könne aktuell noch keine Berufserfahrung nachgewiesen werden. Aus dem Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasium Wien 5 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Reifeprüfung English als lebende Fremdsprache auf dem Niveau B2 positiv absolviert habe. Hierfür würden ihr weitere 10 Punkte gebühren. Dementsprechend wären ihr in der Kategorie Qualifikation 30 Punkte, für ihre Deutschkenntnisse 15 Punkte, für ihre Englischkenntnisse 10 Punkte sowie für das Alter 15 Punkte, sohin insgesamt 70 von 55

Anlage B zum AuslBG erforderlichen Punkten anzurechnen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies - soweit beschwerderelevant - damit, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin an der WIFI-Finanzakademie 180 Lehreinheiten umfasst habe und im Zeitraum von 25.07.2019 bis 03.10.2019 absolviert worden sei. Als einschlägige Ausbildung für die Tätigkeit als Lohn- und Gehaltsverrechnerin sei also lediglich ein Kurs im Ausmaß von 180 Stunden in einem Zeitraum von 10 Wochen absolviert worden.

§ 12aZ. 1 Ausl

BG sei für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Die abgeschlossene Ausbildung müsse sowohl ihrem Inhalt als auch der Dauer und Intensität nach einem Lehrabschluss in Österreich oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule entsprechen. Ausbildungen, die sich wie im gegenständlichen Fall auf eine 10-wöchige Kursmaßnahme mit 180 Lehreinheiten beschränkten, könnten im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht eine mehrjährige Berufsausbildung ersetzen. Für AHS-Maturanten bestehe die Möglichkeit mit einschlägigen Kollegs, die 4 Semester dauern, die kaufmännischen und wirtschaftlichen Inhalte einer HAK-Matura nachzuholen. Der Kurs Personalverrechnung beim WIFI sei nach Ansicht des AMS nur in Verbindung mit einer einschlägigen kaufmännischen und wirtschaftlichen Vorbildung als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 12a AuslBG zu betrachten. Die Verknüpfung einer nicht einschlägigen Schulausbildung mit einer kurzfristigen Kursmaßnahme, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies - soweit beschwerderelevant - damit, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin an der WIFI-Finanzakademie 180 Lehreinheiten umfasst habe und im Zeitraum von 25.07.2019 bis 03.10.2019 absolviert worden sei. Als einschlägige Ausbildung für die Tätigkeit als Lohn- und Gehaltsverrechnerin sei also lediglich ein Kurs im Ausmaß von 180 Stunden in einem Zeitraum von 10 Wochen absolviert worden.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG sei für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Die abgeschlossene Ausbildung müsse sowohl ihrem Inhalt als auch der Dauer und Intensität nach einem Lehrabschluss in Österreich oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule entsprechen. Ausbildungen, die sich wie im gegenständlichen Fall auf eine 10-wöchige Kursmaßnahme mit 180 Lehreinheiten beschränkten, könnten im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht eine mehrjährige Berufsausbildung ersetzen. Für AHS-Maturanten bestehe die Möglichkeit mit einschlägigen Kollegs, die 4 Semester dauern, die kaufmännischen und wirtschaftlichen Inhalte einer HAK-Matura nachzuholen. Der Kurs Personalverrechnung beim WIFI sei nach Ansicht des AMS nur in Verbindung mit einer einschlägigen kaufmännischen und wirtschaftlichen Vorbildung als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG zu betrachten. Die Verknüpfung einer nicht einschlägigen Schulausbildung mit einer kurzfristigen Kursmaßnahme, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung. 8. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.03.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine am 13.07.2000 geborene ukrainische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag (von einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG.Die Beschwerdeführerin, eine am 13.07.2000 geborene ukrainische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag (von einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Laut Arbeitgebererklärung soll sie von der XXXX GmbH XXXX , XXXX , als Personalverrechnerin mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.950,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.Laut Arbeitgebererklärung soll sie von der römisch 40 GmbH römisch 40 , römisch 40 , als Personalverrechnerin mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.950,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 14.06.2019 die österreichische Reifeprüfung und am 24.10.2019 die WIFI-Personalverrechnerprüfung bestanden. Die Ausbildung zur Personalverrechnerin dauerte von 25.07.2019 bis 03.10.2019 und umfasste 180 Lehreinheiten. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter

§ 121

.als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2.als Fachkraft

§ 12a

,2.als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft

§ 12b

Z 1,3.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft

§ 12b

Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft

§ 12c

(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6.als Künstler

§ 146

.als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[...]" Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019,, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:"§ 1.

(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

  1. Fräser/innen
  2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  3. Schwarzdecker/innen
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  5. Landmaschinenbauer/innen
  6. Dreher/innen
  7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
  8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  9. Dachdecker/innen
  10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
  12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
  13. Sonstige Schlosser/innen
  14. Betonbauer/innen
  15. Zimmerer/innen
  16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  17. Sonstige Spengler/innen
  18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
  19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  21. Lackierer/innen
  22. Bautischler/innen
  23. Platten-, Fliesenleger/innen
  24. Huf- und Wagenschmied(e)innen
  25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  26. Pflasterer/innen 27.Holzmaschinenarbeiter/innen
  27. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
  28. Bauspengler/innen
  29. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
  30. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
  31. Augenoptiker/innen
  32. Bau- und Möbeltischler/innen
  33. Gaststättenköch(e)innen
  34. Sonstige Bodenleger/innen
  35. Maschinenschlosser/innen
  36. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
  37. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
  38. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  39. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
  40. Sonstige Grobmechaniker/innen
  41. Kunststoffverarbeiter/innen
  42. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
  43. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
  44. Sonstige Tiefbauer/innen [...] §
  45. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  46. Diese Verordnung tritt mit
  47. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  48. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  49. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als Personalverrechnerin beschäftigt werden.

§ 2

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gelten folgende Berufe als Mangelberuf "Lohn-, GehaltsverrechnerInnen" iSd § 1 Abs. 1 Z. 45 leg.cit.: Gehaltsverrechner/in, Lohnbuchhalter/in, Lohnverrechner/in, Personalverrechner/in.

Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gelten folgende Berufe als Mangelberuf "Lohn-, GehaltsverrechnerInnen" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 45, leg.cit.: Gehaltsverrechner/in, Lohnbuchhalter/in, Lohnverrechner/in, Personalverrechner/in. Die Beschwerdeführerin wurde somit im Mangelberuf "Lohn-, GehaltsverrechnerInnen" der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.

§ 12aZ. 1 Ausl

BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 bis 13 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR

  1. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin die österreichische Reifeprüfung und eine 10-wöchige Ausbildung zur Personalverrechnerin im Ausmaß von 180 Lehreinheiten absolviert. Laut Berufsinformationssystem des AMS sind für den Beruf PersonalverrechnerIn eine entsprechende Lehrausbildung, die Absolvierung einer BMS, die Absolvierung einer BHS oder eine schulische Berufsausbildung für Erwachsene (Kolleg an Handelsakademien, Kolleg wirtschaftliche Berufe) erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 180 Lehreinheiten absolvierte 10-wöchige Ausbildung zur Personalverrechnerin entspricht weder der Dauer noch ihrem Inhalt nach annähernd einer österreichischen Lehrausbildung bzw. dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren oder Mittleren Schule. Auch hat die Beschwerdeführerin keines der oben genannten viersemestrigen Kollegs absolviert, welche die Möglichkeit bieten, im Anschluss an die AHS-Matura kaufmännischen und wirtschaftlichen Inhalte, wie sie in Berufsbildenden Höheren oder Mittleren Schulen vermittelt werden, nachzuholen. Eine kurzfristige Weiterbildungsmaßnahme, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende 10-wöchige Ausbildung zur Personalverrechnerin, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG dar, weil dies dem Zweck der §§ 12 ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können (vgl. Erl. RV 1177 BlgNR
  3. GP).Die von der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 180 Lehreinheiten absolvierte 10-wöchige Ausbildung zur Personalverrechnerin entspricht weder der Dauer noch ihrem Inhalt nach annähernd einer österreichischen Lehrausbildung bzw. dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren oder Mittleren Schule. Auch hat die Beschwerdeführerin keines der oben genannten viersemestrigen Kollegs absolviert, welche die Möglichkeit bieten, im Anschluss an die AHS-Matura kaufmännischen und wirtschaftlichen Inhalte, wie sie in Berufsbildenden Höheren oder Mittleren Schulen vermittelt werden, nachzuholen. Eine kurzfristige Weiterbildungsmaßnahme, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende 10-wöchige Ausbildung zur Personalverrechnerin, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG dar, weil dies dem Zweck der Paragraphen 12, ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können vergleiche Erl. Regierungsvorlage 1177 BlgNR
  4. GP). Dementsprechend ist die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG im Mangelberuf "Lohn-, GehaltsverrechnerInnen" zu werten. Da - wie bereits oben dargelegt - eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG im Mangelberuf "Lohn-, GehaltsverrechnerInnen" zu werten. Da - wie bereits oben dargelegt - eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2229710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.