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{'item': 'W213 2230186-1'}

Obsah (13)§ 8aArt 133§ 2a§ 6§ 24§ 28§ 21§ 1§ 10§ 12§ 26§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW213 2230186-1 SpruchW213 2230186-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 8aAbs. 6 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.2019 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen.römisch eins.
  2. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.2019 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen. I.
  3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 21.03.2020, Zl. 483089/18/ZD/0320wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst

§ 8aAbs. 6 ZDG i

Vm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der Bescheid wurde am 24.03.2020 zugestelltrömisch eins.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 21.03.2020, Zl. 483089/18/ZD/0320wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der Bescheid wurde am 24.03.2020 zugestellt I.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Graz, begonnen habe.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Graz, begonnen habe. Durch den mit dem bekämpften Bescheid angeordneten außerordentlichen Zivildienst würde sein im Wintersemester 2019/20 begonnenes Studium der Informatik an der TU Graz beeinträchtigt bzw. unterbrochen werden. Das gelte auch für seine mit Wirkung vom 01.03.2020 eingegangenes Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz. Darüber hinaus könne er seine seit 01.08.2017 ausgeübte als IT-Support Angestellter im Ausmaß von sechs Wochenstunden bei der XXXX , nicht mehr ausüben.Durch den mit dem bekämpften Bescheid angeordneten außerordentlichen Zivildienst würde sein im Wintersemester 2019/20 begonnenes Studium der Informatik an der TU Graz beeinträchtigt bzw. unterbrochen werden. Das gelte auch für seine mit Wirkung vom 01.03.2020 eingegangenes Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz. Darüber hinaus könne er seine seit 01.08.2017 ausgeübte als IT-Support Angestellter im Ausmaß von sechs Wochenstunden bei der römisch 40 , nicht mehr ausüben. Zusätzlich sei noch hinzuzufügen, dass er an Hämatophobie leide, was soweit gehe, dass es bereits mehrmals zu Ohnmachtsanfällen in diesbezüglichen Situationen gekommen sei. Ein konkretes Beispiel wäre der Erste-Hilfe-Kurs, welchen er im Rahmen des Führerscheinkurses, beim Roten Kreuz absolviert habe und bei welchem er das Bewusstsein verloren habe. Der Einsatz seiner Person im Gesundheitswesen sei daher unzumutbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, da die Durchsetzung des bekämpften Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn ergeben würde und seine Beschäftigung als Studienassistent genauso im öffentlichen Interesse stehe wie die Verlängerung der Leistung des Zivildienstes. Darüber hinaus würde der Schaden bereits entstehen, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Es werde daher beantragt,
  3. der Beschwerde aufschiebende Wirkung

§ 2aAbs.

4 ZDG zuzuerkennen;1. der Beschwerde aufschiebende Wirkung

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG zuzuerkennen;

  1. den angefochtenen Zuweisung Bescheid ersatzlos zu beheben;
  2. in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des zu leistenden außerordentlichen Zivildienstes herabgesetzt wird;
  3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit dem gegenständlichen Bescheid vom
  5. März zwei 3020 der Einrichtung XXXX , für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er hat sein
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit dem gegenständlichen Bescheid vom
  7. März zwei 3020 der Einrichtung römisch 40 , für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er hat sein
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim XXXX , angetreten. Während des laufenden Zivildienstes begann er im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium der Informatik an der TU Graz. Mit Wirkung vom 01.03.2020 ging er ein Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz ein.Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim römisch 40 , angetreten. Während des laufenden Zivildienstes begann er im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium der Informatik an der TU Graz. Mit Wirkung vom 01.03.2020 ging er ein Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz ein. Seit 01.08.2017 ist der Beschwerdeführer im Ausmaß von sechs Wochenstunden als IT-Support Angestellter bei der XXXX , beschäftigt.Seit 01.08.2017 ist der Beschwerdeführer im Ausmaß von sechs Wochenstunden als IT-Support Angestellter bei der römisch 40 , beschäftigt. Aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie steht das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen bzw Anforderungen. Diese betreffen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm begonnenen Studiums und der von ihm eingegangenen Dienstverhältnisse vollinhaltlich Glauben geschenkt wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Gem. § 8a Abs. 6 ZDG ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1 ZDG) hinaus erforderlich wird. Dies gilt als außerordentlicher Zivildienst

§ 21Abs.

1 ZDG.Gem. Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins, ZDG) hinaus erforderlich wird. Dies gilt als außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a ZDG sinngemäß.Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. Paragraph 21, Absatz eins, ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins, ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, ZDG sinngemäß. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden.

§ 1

Abs 4 des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche

§ 10Abs 1 Wehr

G 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch § 21 Abs 1 ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden.

Paragraph eins, Absatz 4, des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche

Paragraph 10, Absatz eins, WehrG 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch Paragraph 21, Absatz eins, ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).

§ 12

ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Paragraph 12, ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer behauptet an Hämatophobie zu leiden und er deswegen im Gesundheitswesen nicht eingesetzt werden könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tauglichkeit für den Zivildienst aufweist und auch bereits seinen ordentlichen Zivildienst tatsächlich geleistet hat. Einer Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der Altenpflege steht daher nichts im Wege, zumal es sich bei Insassen von Altersheimen um eine unter dem Gesichtspunkt der Covid-19 Pandemie besonders von vulnerable Gruppe handelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf persönliche Gründe verweist, die der Verlängerung des Zivildienstes entgegenstehen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gründe in einem Befreiungsantrag nach § 13 ZDG geltend zu machen sind.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf persönliche Gründe verweist, die der Verlängerung des Zivildienstes entgegenstehen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gründe in einem Befreiungsantrag nach Paragraph 13, ZDG geltend zu machen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes [hier: Zivildienst] oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird

§ 26Abs.

4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes [hier: Zivildienst] oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird

Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN). Da der Einsatz des tauglichen Beschwerdeführers als Zivildienstleistender aufgrund der aktuellen Situation zur pandemiebedingten Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich ist, keine Zuweisungshindernisse vorliegen und der Beschwerdeführer nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. Ein separater Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da mit der gegenständlichen Entscheidung unverzüglich über die Hauptsache entschieden wurde und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers über diesen Spruchpunkt weggefallen ist (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).Ein separater Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da mit der gegenständlichen Entscheidung unverzüglich über die Hauptsache entschieden wurde und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers über diesen Spruchpunkt weggefallen ist vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046). Die Beschwerde war daher

§ 13Abs. 1 Z. 2 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230186.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.