RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW213 2230232-1 SpruchW213 2230232-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zur Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 11.09.2017 war er seit 01.12.2017 im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zur Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 11.09.2017 war er seit 01.12.2017 im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. I.
- In weiterer Folge wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019, GZ. P817824/50-KdoLuU/Kdo/StbAbt1/2019
(1), gemäß § 40 Abs. 1 HDG vom Dienst enthoben und versieht seit 09.01.2019 keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019, GZ. P817824/50-KdoLuU/Kdo/StbAbt1/2019
(1), gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG vom Dienst enthoben und versieht seit 09.01.2019 keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit. I.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2020 auf die zu Unrecht bezogenen Bereitstellungsprämien i.H.v. 4163,76 zurückzuzahlen und erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:römisch eins.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2020 auf die zu Unrecht bezogenen Bereitstellungsprämien i.H.v. 4163,76 zurückzuzahlen und erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat: "Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von 4163,76 rückzuerstatten. Dieser Betrag wird durch monatlichen Abzug von den Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1976 gebührenden Leistungen hereingebracht. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor einer vollständigen werde noch aushaftende Restforderung in einer Frist von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei sonstiger Exekution einzuzahlen. [...] Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen-und-hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF i.V.m. § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 29, Auslandszulagen-und-hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF in Verbindung mit Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." Begründend wurde unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AZHG. Den rechtskräftigen Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019 ausgeführt, dass Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Regelung vorzeitig endet, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraums, oder wenn Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt Meters sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 09.01.2019 die für den Zeitraum 01.12.2017 bis 08.01.2019 erhaltene Bereitstellungsprämie rückzuerstatten. Mit Stichtag 19.02.2020 sei ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 4163,76 aushaftend.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 4, AZHG. Den rechtskräftigen Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019 ausgeführt, dass Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Regelung vorzeitig endet, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraums, oder wenn Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt Meters sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 09.01.2019 die für den Zeitraum 01.12.2017 bis 08.01.2019 erhaltene Bereitstellungsprämie rückzuerstatten. Mit Stichtag 19.02.2020 sei ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 4163,76 aushaftend. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass er wegen des Vorfalls vom 08.01.2019 am 09.01.2019 vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Da es diesbezüglich erst zu einem Disziplinarverfahren komme, bei dem sich herausstellen werde ob die Aberkennung der Auslandsbereitschaftsprämie rechtens gewesen sei, ersuche er um Aufhebung des Bescheides.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass er wegen des Vorfalls vom 08.01.2019 am 09.01.2019 vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Da es diesbezüglich erst zu einem Disziplinarverfahren komme, bei dem sich herausstellen werde ob die Aberkennung der Auslandsbereitschaftsprämie rechtens gewesen sei, ersuche er um Aufhebung des Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Hinsichtlich der Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wird auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019 verwiesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 6 und 55 HGG sowie Paragraph 30, WG lauten (auszugsweise) wie folgt: "§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft)."§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
- die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
- die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
- kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
- innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht. Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 29.
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29,
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
- kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
- keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2)Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(4)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.
(5)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde. Übergenuss § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4)Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 08.01.2019 gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG vorzeitig beendet wurde.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 08.01.2019 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG vorzeitig beendet wurde. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist.Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder und kann nur bei Vorliegen eines der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren anspricht, ist festzustellen, dass in diesem nur die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sowie eine allenfalls deshalb auszusprechende Disziplinarstrafe Verfahrensgegenstand sind.Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder und kann nur bei Vorliegen eines der in Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren anspricht, ist festzustellen, dass in diesem nur die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sowie eine allenfalls deshalb auszusprechende Disziplinarstrafe Verfahrensgegenstand sind. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 29 AZHG und 55 HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 29, AZHG und 55 HGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230232.1.00