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{'item': 'W249 2169178-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW249 2169178-1 SpruchW249 2169178-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 24fAbs.

3 LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Bestimmtheit einer Auflage im Sinne des § 59 AVG nicht maßgeblich ist. Die Regelung wurde nunmehr im LBTH 67 normiert, diese ist als aufgrund § 24h LFG erlassene Verordnung gemäß der genannten Bestimmung des LFG von den Haltern der uLFZ Klasse 1 zu beachten.Es ist festzuhalten, dass es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Bestimmtheit einer Auflage im Sinne des Paragraph 59, AVG nicht maßgeblich ist. Die Regelung wurde nunmehr im LBTH 67 normiert, diese ist als aufgrund Paragraph 24 h, LFG erlassene Verordnung gemäß der genannten Bestimmung des LFG von den Haltern der uLFZ Klasse 1 zu beachten. o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Unbestimmtheit der generellen Norm aufzuzeigen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebietet das im Art. 18 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Rechtsunterworfenen vorherbestimmt ist. Eine gesetzliche Vorschrift muss einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. etwa die Erkenntnisse des VfGH vom

  1. März 2013, G 82/12 u.a., VfSlg 19.749, und vom
  2. Juni 1993, B 1868/92, VfSlg 13.460). Dass bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet werden, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 B-VG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebietet das im Artikel 18, B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Rechtsunterworfenen vorherbestimmt ist. Eine gesetzliche Vorschrift muss einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann vergleiche etwa die Erkenntnisse des VfGH vom
  3. März 2013, G 82/12 u.a., VfSlg 19.749, und vom
  4. Juni 1993, B 1868/92, VfSlg 13.460). Dass bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet werden, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, B-VG. Dem Wort „beunruhigen“ kann ein hinreichend bestimmter Gehalt abgewonnen werden (s. die Definition unter https://www.duden.de/rechtschreibung/beunruhigen, mit einer Bedeutung von „beunruhigen“ ua. im Sinn von „in Unruhe versetzen, unruhig werden, aufregen, aufschrecken“; vgl. auch die bereits getätigten und hier ebenfalls passenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, W249 2169178-1/14E, Pkt. II.3.11.). Auch das Wort „Tier“ verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG. In der Regel wird aus der Sicht des einzelnen Drohnenpiloten kein Zweifel daran bestehen, dass damit Tiere, die aufgrund ihrer Lärmempfindlichkeit und/oder aufgrund ihrer von Natur aus gegebenen Schreckhaftigkeit (insbesondere bei Fluchttieren ein instinktives Verhalten) durch die Geräusche bzw. durch den Anblick des unbemannten Luftfahrzeuges in Unruhe versetzt oder in Gefahr gebracht werden können, und nicht gerade Insekten gemeint sind. Etwaige Zweifel können durch Einholung entsprechender Informationen bei der belangten Behörde beseitigt oder aber ein Verstoß gegen den LBTH 67 durch eine Landung des unbemannten Luftfahrzeuges vermieden werden.Dem Wort „beunruhigen“ kann ein hinreichend bestimmter Gehalt abgewonnen werden (s. die Definition unter https://www.duden.de/rechtschreibung/beunruhigen, mit einer Bedeutung von „beunruhigen“ ua. im Sinn von „in Unruhe versetzen, unruhig werden, aufregen, aufschrecken“; vergleiche auch die bereits getätigten und hier ebenfalls passenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, W249 2169178-1/14E, Pkt. römisch zwei.3.11.). Auch das Wort „Tier“ verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG. In der Regel wird aus der Sicht des einzelnen Drohnenpiloten kein Zweifel daran bestehen, dass damit Tiere, die aufgrund ihrer Lärmempfindlichkeit und/oder aufgrund ihrer von Natur aus gegebenen Schreckhaftigkeit (insbesondere bei Fluchttieren ein instinktives Verhalten) durch die Geräusche bzw. durch den Anblick des unbemannten Luftfahrzeuges in Unruhe versetzt oder in Gefahr gebracht werden können, und nicht gerade Insekten gemeint sind. Etwaige Zweifel können durch Einholung entsprechender Informationen bei der belangten Behörde beseitigt oder aber ein Verstoß gegen den LBTH 67 durch eine Landung des unbemannten Luftfahrzeuges vermieden werden. 3.4.8.
  5. Landung bei Annäherung von Luftfahrzeugen (Pkt. 4.4 des LBTH 67; ehemalige Auflage l.) Der Beschwerdeführer vermeinte im Beschwerdeverfahren, dass diese Auflage nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sowie ausreichend bestimmt sei. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil (vgl. die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. II.3.12.). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in den Rn 16 und Rn 17 seiner Entscheidung vom 21.05.2019 diese Ansicht.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil vergleiche die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. römisch zwei.3.12.). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in den Rn 16 und Rn 17 seiner Entscheidung vom 21.05.2019 diese Ansicht. Es ist auch hier festzuhalten, dass es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.
  6. festgestellt –

§ 24fAbs.

3 LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit sowie die Bestimmtheit gemäß § 59 AVG nicht maßgeblich sind.Es ist auch hier festzuhalten, dass es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit sowie die Bestimmtheit gemäß Paragraph 59, AVG nicht maßgeblich sind. o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch § 24h LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen:o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch Paragraph 24 h, LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen: Laut dem Verwaltungsgerichtshof (Ra 2018/03/0074 vom 21.05.2019) dürfen mit dem LBTH 67 nur Anforderungen vorgeschrieben werden, mit denen die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden soll; darunter fallen auch Vorschriften, die eine Gefahrenabwehr bezwecken (Rn 21); ein solches Interesse wurde bereits vom Höchstgericht in Bezug auf die ehemalige Auflage, als deren Erforderlichkeit geprüft wurde, bejaht (Rn 16). o Ferner kann eine Unbestimmtheit der generellen Norm ausgeschlossen werden: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem o.g. genannten Erkenntnis bereits eine Unbestimmtheit der entsprechenden Auflage, die vergleichbare Anforderungen zu erfüllen hat, um dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG zu entsprechen, verneint (Rn 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem o.g. genannten Erkenntnis bereits eine Unbestimmtheit der entsprechenden Auflage, die vergleichbare Anforderungen zu erfüllen hat, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, AVG zu entsprechen, verneint (Rn 17). 3.4.8.3. Aufstellung eines Windstärkemessgerätes (Pkt. 4.4 des LBTH 67; ehemalige Auflage p.) Der Beschwerdeführer vermeinte im Beschwerdeverfahren, dass diese Auflage nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil (vgl. die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. II.3.13.). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in der Rn 16 seiner Entscheidung vom 21.05.2019 diese Ansicht.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil vergleiche die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. römisch zwei.3.13.). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in der Rn 16 seiner Entscheidung vom 21.05.2019 diese Ansicht. Auch in diesem Fall handelt es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

§ 24fAbs.

3 LFG, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit nicht maßgeblich ist.Auch in diesem Fall handelt es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit nicht maßgeblich ist. o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch § 24h LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen:o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch Paragraph 24 h, LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen: Dass mit dieser Regelung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem o.g. genannten Erkenntnis in Bezug auf die ehemalige Auflage, als deren Erforderlichkeit geprüft wurde, bejaht (Rn 16). 3.4.8.

  1. Betriebsaufzeichnungen (Pkt. 4.4 des LBTH 67; ehemalige Auflage r.) Der Beschwerdeführer vermeinte zunächst im Beschwerdeverfahren, dass diese Auflage nicht ausreichend bestimmt sei. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil (vgl. die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. II.3.14.).Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 jedoch das Gegenteil vergleiche die Ausführungen in W249 2169178-1/14E, Pkt. römisch zwei.3.14.). Der Beschwerdeführer kritisierte im fortgesetzten Verfahren weiters, dass auch die Erforderlichkeit dieser Auflage hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäßer Flüge nicht gegeben sei, und akzeptierte eine solche Verpflichtung ausschließlich für Betriebsstörungen und ungewöhnliches Flugverhalten (vgl. Pkt. I.3.2.11.).Der Beschwerdeführer kritisierte im fortgesetzten Verfahren weiters, dass auch die Erforderlichkeit dieser Auflage hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäßer Flüge nicht gegeben sei, und akzeptierte eine solche Verpflichtung ausschließlich für Betriebsstörungen und ungewöhnliches Flugverhalten vergleiche Pkt. römisch eins.3.2.11.). Es ist wiederum festzuhalten, dass es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.
  2. festgestellt –

§ 24fAbs.

3 LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit sowie die Bestimmtheit gemäß § 59 AVG nicht maßgeblich sind.Es ist wiederum festzuhalten, dass es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG handelt, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit sowie die Bestimmtheit gemäß Paragraph 59, AVG nicht maßgeblich sind. o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Unbestimmtheit der generellen Norm darzulegen: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch die Wortfolge, dass der Betreiber eines uLFZ „ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen“ in seinen Betriebsaufzeichnungen festzuhalten hat, hinreichend bestimmt. Diese sind aufgrund des Wortlauts nur „gegebenenfalls“ festzuhalten und betreffen – wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX näher ausgeführt hat – Vorkommisse, die über § 136 LFG hinausgehen, dh Vorkommnisse wie zB technische Zwischenfälle ohne Gefährdung (vgl. dazu auch die bereits getätigten und hier ebenfalls passenden Ausführungen in der Entscheidung vom 09.05.2018, W249 2169178-1/14E, Pkt. II.3.11.).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch die Wortfolge, dass der Betreiber eines uLFZ „ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen“ in seinen Betriebsaufzeichnungen festzuhalten hat, hinreichend bestimmt. Diese sind aufgrund des Wortlauts nur „gegebenenfalls“ festzuhalten und betreffen – wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 näher ausgeführt hat – Vorkommisse, die über Paragraph 136, LFG hinausgehen, dh Vorkommnisse wie zB technische Zwischenfälle ohne Gefährdung vergleiche dazu auch die bereits getätigten und hier ebenfalls passenden Ausführungen in der Entscheidung vom 09.05.2018, W249 2169178-1/14E, Pkt. römisch zwei.3.11.). o Ferner vermochte der Beschwerdeführer keine Überschreitung der durch § 24h LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen:o Ferner vermochte der Beschwerdeführer keine Überschreitung der durch Paragraph 24 h, LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen: Durch die Überprüfung der Betriebsaufzeichnungen zu allen durchgeführten Flügen kann sich die belangte Behörde ein Bild vom Wohlverhalten des jeweiligen Piloten machen (Schlussfolgerungen aus den essentiellen Punkten, die nicht in den Aufzeichnungen fehlen dürfen, sind etwa die Einhaltung des Einsatzgebietes und der Betriebszeiten, die Beachtung der Wetterbedingungen etc.; darüberhinausgehende zusätzliche Informationen können der belangten Behörde weitere Erkenntnisse liefern). Auch das Hineinfliegen in eine Kontrollzone und die Einholung der Zustimmung der zuständigen Flugsicherung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus dem „Drohnen-Tagebuch“ ablesbar, als der Einsatzort möglichst präzise vom Piloten angeführt werden sollte. Jedenfalls ist eine Aufnahme in die Buchführung bei der Nichteinhaltung dieser Vorschriften vorzunehmen, da letzteres eine Gesetzesübertretung darstellt. Daneben können Betriebsaufzeichnungen zu allen durchgeführten Flügen für die sachverständige Behörde in der Beurteilung technischer Abweichungen erforderlich sein, um zu erfahren, wie häufig dies vorgekommen ist. Die Aufzeichnungen (auch) zu ordnungsgemäßen Flügen sind daher unverkennbar im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, weil die belangte Behörde Abweichungen zum Anlass nehmen könnte, etwa die Bewilligung zu widerrufen oder bei der Folgebewilligung eine kürzere Befristung auszusprechen. Dieses Interesse kann auch nicht durch die Behauptung, die belangte Behörde könne nicht überprüfen, ob die Betriebsaufzeichnungen wahrheitsgemäß geführt wurden, entkräftet werden, da wie bei jeder normierten Verpflichtung zunächst von deren Einhaltung ausgegangen werden muss und – wie auch hier in Form eines Widerrufes oder der Möglichkeit, eine kürzere Befristung auszusprechen – etwaige Zuwiderhandlungen immer auch Konsequenzen haben können (hier ist auch an die Strafbefugnis der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Z 4 LFG zu denken).Die Aufzeichnungen (auch) zu ordnungsgemäßen Flügen sind daher unverkennbar im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, weil die belangte Behörde Abweichungen zum Anlass nehmen könnte, etwa die Bewilligung zu widerrufen oder bei der Folgebewilligung eine kürzere Befristung auszusprechen. Dieses Interesse kann auch nicht durch die Behauptung, die belangte Behörde könne nicht überprüfen, ob die Betriebsaufzeichnungen wahrheitsgemäß geführt wurden, entkräftet werden, da wie bei jeder normierten Verpflichtung zunächst von deren Einhaltung ausgegangen werden muss und – wie auch hier in Form eines Widerrufes oder der Möglichkeit, eine kürzere Befristung auszusprechen – etwaige Zuwiderhandlungen immer auch Konsequenzen haben können (hier ist auch an die Strafbefugnis der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, LFG zu denken). 3.4.8.5. Mitführung des Genehmigungsbescheides durch den Piloten (Pkt. 4.4 des LBTH 67; ehemalige Auflage s.) Der Beschwerdeführer trug nunmehr im fortgesetzten Verfahren vor, auch diese Auflage, weil sie aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich sei, anzufechten; darüber hinaus fehle es der Polizei an einer Rechtsgrundlage, Drohnenpiloten während des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeuges zu kontrollieren. Auch hier handelt es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung jedoch – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

§ 24fAbs.

3 LFG, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit nicht maßgeblich ist.Auch hier handelt es sich bei der jetzigen LBTH 67-Regelung jedoch – wie schon unter Pkt. 3.4.7. festgestellt –

Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG, weshalb die ins Treffen geführte Erforderlichkeit nicht maßgeblich ist. o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch § 24h LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen:o Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte aber auch – umgemünzt auf die LBTH 67-Regelung – keine Überschreitung der durch Paragraph 24 h, LFG eingeräumten Verordnungsermächtigung aufzuzeigen: Die Regelung gewährleistet nämlich die Sicherheit der Luftfahrt, da die verpflichtende Mitführung des Genehmigungsbescheides durch den Piloten dazu dient, dass, falls es zu einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt, auf Verlangen die zum unbemannten Luftfahrzeug gehörende Bewilligung vorgewiesen werden kann. Damit können Sicherheitsorgane schon während eines Fluges vor Ort und Stelle feststellen, ob Personen befugt sind, das unbemannte Luftfahrzeug unter den gegebenen Umständen zu steuern (z.B. ob der Flug im Geltungsbereich liegt, ob die Betriebszeiten eingehalten werden, ob der angeordnete Zweck erfüllt wird). Eine Überprüfung im Nachhinein ist gerade nicht im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt, als sich zwischenzeitlich durch die nicht ordnungsgemäße Führung eines unbemannten Luftfahrzeuges Gefahren, die bei einer sofortigen Kontrolle vermieden hätten werden können, verwirklichen könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten mangelnden Rechtsgrundlage für eine Kontrolle durch die Polizei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt, da § 38 SPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, „einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts“. Ein Flug eines unbemannten Luftfahrzeuges, der im Sinne des § 38 SPG wahrgenommen wird, könnte damit anhand des Genehmigungsb

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