RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW265 2229326-1 SpruchW265 2229326-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 16.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 60 von Hundert (v.H.) betrage. Der Bescheid basierte auf einem nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.04.2015 erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom selben Tag, in welchem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigungen "
- Zustand nach Mammacarcinom links (Einzelgrad der Behinderung 60 v.H.)" und "
- Arterielle Hypertonie (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.)" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft wurden. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Dezember 2019, weil eine Besserung von Leiden 1 zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 01.10.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage von aktuellen Befunden, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin kam dem Ersuchen durch die Übermittlung eines Konvolutes an medizinischen Befunden nach. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.01.2020 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Siehe auch Aktenmäßiges VGA vom 07.04.2015: Zustand nach Mammacarcinom links 60%, Arterielle Hypertonie 10% Gesamt-GdB 60% NU 12/2019 Derzeitige Beschwerden: Alle meine Nachsorgeuntersuchungen bezüglich des Brustkrebses sind soweit in Ordnung. Letztes Jahr hatte ich wieder eine Biopsie, wo allerdings dann im Endeffekt herausgekommen ist, dass es sich um nichts Bösartiges handelt. Ich habe nach wie vor ein Taubheitsgefühl im operierten Bereich, habe auch ständig Schmerzen im Bereich der linken Brust, wo auch bestrahlt wurde. Kontrollen habe ich mittlerweile alle 6 Monate. Das Jahr davor musste ich noch alle 3 Monate zur Kontrolle gehen. Aufgrund der Chemotherapie habe ich auch eine Polyneuropathie in Händen und Füßen, wo es auch wieder zu massiven Schwellungen der Hände kommt. Ich bin vergangenes Jahr auch zweimal in der rechten Leiste operiert worden, wo mir das erste Mal eine Fettgewebsnekrose entfernt wurde, das zweite Mal ist dann eine Pectineusplastik durchgeführt worden, weil ich da eine Femuralhernie hatte. Dadurch habe ich noch immer Schmerzen in der Leiste und ein Schwellungsgefühl im rechten Oberschenkel. Ich sehe auch schlecht eine Gesichtfeldeinschränkung. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Tamoxifen, Thyrex, Lisihexal, Oleovit, Vitamin D3, Calciduran, Lasix bei Bedarf, Zometa Infusionen zweimal jährlich Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, Versicherungsangestellte Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Krankenanstalt K.Franz Josef Spital m. XXXX vom 29.05.2019Krankenanstalt K.Franz Josef Spital m. römisch 40 vom 29.05.2019 Ergebnis CTT: Kleine Befunddynamik zur Voruntersuchung am 20.03.
- Kein Nachweis sekundärblastomatöser Veränderungen im Thorax. Knochenszintigraphie ~>Derzeit kein sicherer Hinweis fu¿r umschriebene Knochenumbauzeichen im Rahmen der Grunderkrankung gyn. Abklärung in gyn. Ambulanz inkl. LK Schwellung in re Leiste Abklärung SMZ- Foritsdorf vom 05.04.2019 ? Diagnosen bei Entlassung: H.femoralis dextra Vergrößerte Lymphknoten rechts inguinal Durchgefu¿hrte Maßnahmen: Lymphknoten PE und Pectineusplastik rechts femoral Diagnosezentrum vom 28.03.2019 Sonografisch und szintigrafisch deutliche Befundbesserung einer Struma cystica HISTOLOGISCHER BEFUND vom 08.02.2019 Material/Lokalisation Mamma PE Fibrosiertes Mammagewebe ohne Malignitätszeichen Histologischer Befund vom 14.06.2018 Klinische Angaben: Patientin kommt zur Exstirpation eines verkalkten, schmerzhaft veränderten Lymphknotens in der rechten Leiste Diagnose: Abgekapselte und teils verkalkte Fettgewebsnekrose, kein Lymphknoten (Leiste rechts). KFJ vom 07.05.2018 Z.n. Laparoskopische Cholecystektomie am 26.04.2018 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 130/60 Klinischer Status - Fachstatus: 53 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, kaum sichtbare Narbe links Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, kein Lymphödem Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird im Bereich der Unterschenkel als vermindert angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Normales Gangbild Status Psychicus: Klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Mammacarcinom links 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Mitberücksichtigt ist die chemotheapieinduzierte Polyneuroaphie 08.03.01 30 2 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 3 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da Geringgradigkeit vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Entfernung einer Fettgewebsnekrose, sowie Pectineusplastik und Gallenblasenentfernung, da sanierte Leiden ohne Anhaltspunkt für Malignität erreichen keinen GdB. Das Augenärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Gleichblieben von Leiden
- Hinzukommen von Leiden 3 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamt-GA [x] Dauerzustand Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." In dem aufgrund der Aktenlage am 17.01.2020 erstatteten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes XXXX vom 18.12.19Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes römisch 40 vom 18.12.19 Visus rechts -0,25sph +0,75cyl55° 1,0 links +0,5sph +0,5cyl125° 1,0 Beide Augen: VBA oB, kl BH Naevi temp unten Fundi Papille oB, zentral oB CT Orthphorie Augendruck re 11mmHg li 10mmHg Gesichtsfeld re Skotom oben ( 33% falsch neg Fehler ) li leichte Einschränkung oben ( 17% falsch neg Fehler ) Dg Verd auf Opticusneuropathie bei bekannter Polyneuropathie und Tamoxifen Th BG im AKH am 29.1.20 vorgesehen Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thealoz Duo AT Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Geringe Gesichtsfeldausfälle beidseits unklarer Genese bei guter zentraler Sehschärfe beidseits 11.02.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. ... Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Kein Augenvorgutachten [x] Dauerzustand Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Mit Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2020 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Mammacarcinom links 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Mitberücksichtigt ist die chemotheapieinduzierte Polyneuroaphie 08.03.01 30 2 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 3 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Geringe Gesichtsfeldausfälle beidseits unklarer Genese bei guter zentraler Sehschärfe beidseits 11.02.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der fu¿hrende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da Geringgradigkeit vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Entfernung einer Fettgewebsnekrose, sowie Pectineusplastik und Gallenblasenentfernung, da sanierte Leiden ohne Anhaltspunkt fu¿r Malignität erreichen keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Gleichbleiben von Leiden
- Hinzukommen von Leiden 3+4 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Absenkung des GdB um 3 Stufen [x] Dauerzustand Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Mit Schreiben vom 21.01.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 21.01.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit am 05.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nicht auf ihre Beschwerden aufgrund der Polyneuropathie und ihre Schmerzen im Bereich der linken Brust eingegangen, sondern lediglich erwähnt worden sei, dass kein Rezidivgeschehen vorliege. Seit Beendigung der Chemotherapie bestehe bei ihr eine Polyneuropathie, welche mit Medikamenten zu behandeln versucht worden sei, was jedoch leider kein Ergebnis gebracht habe bzw. die Beschwerdeführerin nicht vertragen habe. Auch ein stationärer Krankenhausaufenthalt mit dem Versuch einer Infusionstherapie sei ohne Erfolg gewesen. Ein Jahr nach Abschluss der Chemotherapie habe man der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es keinerlei Verbesserung geben werde und man die Situation als dauerhaft ansehen müsse; die Beschwerdeführerin müsse die in Füßen und Händen bestehenden Einschränkungen akzeptieren. Ihr sei bei ihren Rehabilitationsaufenthalten Physio- und Ergotherapie verordnet worden, welche von ihr auch zu Hause so gut wie möglich in den Alltag eingebaut werde. Als weitere Therapiemaßnahme plane die Beschwerdeführerin eine erneute onkologische Rehabilitation im Jahr
- Sie leide 24 Stunden täglich an Schmerzen, weshalb es auch zu Schlafproblemen komme. Sowohl in den Händen als auch in den Füßen würden massive brennende und stechende Schmerzen bestehen. Weiters leide sie an Kälteempfindlichkeit, Gefühllosigkeit und Taubheitsgefühl in den Fingern sowie ab dem Unterschenkel bis zu den Zehen, damit verbunden an Gleichgewichtsproblemen, die bereits zu Stürzen geführt hätten. Aufgrund der Einnahme von Tamoxifen werde die Osteoporose immer schlechter, weshalb die Beschwerdeführerin darüber hinaus Angst habe, sich bei einem Sturz Brüche zuzuziehen. Durch die Gefühllosigkeit der Finger könne die Beschwerdeführerin Knöpfe kaum zu machen. Beim Schreiben bzw. Arbeiten am PC mit Bedienung der Maus komme es öfters am Tag zu Krämpfen in den Fingern. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Dienstgeber der Beschwerdeführerin genehmigt, drei Tage in der Woche im Homeoffice tätig zu sein, da es ihr nicht möglich wäre, an fünf Tagen in der Woche ins Büro zu fahren. Zur Arbeit fahre sie mit dem Auto, da ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Probleme bereite, wenn sie keinen Sitzplatz bekomme. Ihr sei ein unbeschwertes und schmerzfreies Leben nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin ersuche um erneute Beurteilung ihres Zustandes. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2020 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Stellungnahme zum Parteiengehör eingelangt am 05.02.2020 Die Antragstellerin urgiert das die chemotherapieinduzierte schmerzhafte Polyneuropathie nicht berücksichtigt wurde. Neue Befunde wurden nicht nachgereicht. Gemäß den Richtlinien der EVO wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv und /oder Metastasierung der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung der Folgezustände reduziert. Die chemotherapieinduzierte Polyneuropathie wurde unter der Position 1, als Folgeschaden mitberücksichtigt. Die Herabstufung erfolgte aufgrund bestehender Rezidivfreiheit. Insgesamt beinhaltet das nachgereichte Schreiben keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung. ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme angeschlossen. Mit Schreiben vom 03.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie Folgendes vor: "... Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe Einspruch gegen diesen Bescheid!!! ..." Mit Schreiben vom 09.03.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 03.03.2020 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Mängel zu verbessern. Es seien der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, weiters müsse die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie ein Begehren enthalten und seien die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, anzuführen.Mit Schreiben vom 09.03.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 03.03.2020 Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufweise. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Mängel zu verbessern. Es seien der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, weiters müsse die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sowie ein Begehren enthalten und seien die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, anzuführen. Mit Schreiben vom 12.03.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhebe "Einspruch" gegen den Bescheid vom 18.02.2020 betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Sie verwies dabei auf ihr Vorbringen vom 04.02.2020 im Rahmen des Parteiengehörs. Aufgrund ihrer erheblichen und dauerhaften Einschränkungen ersuche sie um neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung und die weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die Beschwerdeführerin schloss dem Schreiben eine Kopie ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör, des angefochtenen Bescheides sowie des Mängelbehebungsauftrages an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 08.04.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ab 16.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung im Dezember 2019 wurde empfohlen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach Mammacarcinom links - Hypertonie - Schilddrüsenfunktionsstörung - Geringe Gesichtsfeldausfälle beidseits unklarer Genese bei guter zentraler Sehschärfe beidseits Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2020, 17.01.2020 und der Gesamtbeurteilung vom 20.02.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 09.03.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 09.03.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zum Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.04.2015 gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 20.01.2020, basierend auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2020 und einem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.01.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Nach Ablauf der Heilungsbewährung des Mammacarcinoms liegt nunmehr kein Rezidivgeschehen vor. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 wird daher aus diesem Grund das zuvor mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestufte Leiden nun um drei Stufen herabgesetzt und erreicht einen Grad der Behinderung von 30 v.H. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei lediglich darauf abgestellt worden, dass kein Rezidiv vorliege, in den Gutachten hingegen in keiner Art und Weise auf die seit Abschluss der Chemotherapie bestehende Polyneuropathie und die damit einhergehenden Beschwerden eingegangen worden, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrer Beurteilung sehr wohl die chemotherapieinduzierte Polyneuropathie mitberücksichtigte. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte die belangte Behörde die Sachverständige erneut um eine Stellungnahme. Auch in dieser Stellungnahme vom 18.02.2020 bekräftigte die Gutachterin, dass die chemotherapieinduzierte Polyneuropathie als Folgeschaden unter der Position 1 mitberücksichtigt ist. Betreffend die übrigen Leiden beanstandete die Beschwerdeführerin die Einstufung nicht. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 20.01.2020, basierend auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2020 und einem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.01.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 20.01.2020, basierend auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2020 und einem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.01.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Den durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2020, 17.01.2020 und 20.01.2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2020 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, da keine Besserung eingetreten sei, ist jedoch nicht zu folgen, da - wie eingehend unter Punkt II.
- ausgeführt, durchaus eine Verbesserung des Zustandes nach Mammacarcinom im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, da keine Besserung eingetreten sei, ist jedoch nicht zu folgen, da - wie eingehend unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, durchaus eine Verbesserung des Zustandes nach Mammacarcinom im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2229326.1.00