4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2019 basierenden Gutachten vom 06.12.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Zustand nach Glaukom Anfall rechts, Katarakt links Derzeitige Beschwerden: Erblindung rechts sowie Sehschwäche links Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Brillenkorrektur, die operative Sanierung der Katarakt sowie der Disposition zu Glaukomanfällen am rechten Auge wurde bisher abgelehnt Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief KH Rudolfstiftung vom 18.9.2019 Aufnahmebefund: Winkelblock Glaukom Anfall bei Engwinkelglaukom o-d- Katarakt beidseits durchgeführten Maßnahmen: Die geplante Operation des grauen Stars sowie Glaskörperchirurgie am rechten Auge wurde von der Patientin bisher abgelehnt empfohlene Maßnahme: Druck senkenden Augentropfen Therapie bei Meinungsänderung jederzeit möglich Visus: Rechtes Auge: s.c. 0,16, AT 52 mmHG Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Visus: Rechtes Auge: Glbn: Lichtreaktion+ linkes Auge: -1,75 +0/5° = 0,6 vordere Augenabschnitte: Rechtes Auge Bindehaut gereizt, Hornhaut ödematös, Vorderkammer; seicht bis aufgehoben; Pupille mittelweit, lichtstarr, entrundet; dichte kortikonukleäre Katarakt; linkes Auge: Bindehaut reizfrei, Hornhaut klar, Voderkammer seicht; dichte kortikonukleäre Katarakt hintere Augenabschnitte: Rechts kein Einblick, links: Papille erscheint physiologisch excaviert, jedoch crowded disc; Makula und Gefäße altersentsprechend, Netzhaut zirkulär anliegend Augendruck: Rechts Bulbus palpatorisch steinhart, links eher normoton Gesamtmobilität - Gangbild: Nicht geprüft Status Psychicus: Nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Winkelblockglaukom rechts mit Erblindung des rechten Auges fixer Rahmensatz 11.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ... Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die am linken Auge bestehende dichte Katarakt ist mittels eines zumutbaren tagesklinischen Eingriffs operativ sanierbar und daher nicht behinderungswirksam. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - [x] Dauerzustand ..." Mit Schreiben vom 13.12.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 13.12.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 20.12.2019 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die gewählte Positionsnummer 11.02.02 umfasse die "Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser prothetischer Versorgung". Das erblindete rechte Auge der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nicht prothetisch versorgt gewesen. Es sei ständig entzündet, schmerze und weise einen viel zu hohen Augendruck auf. Es sollte daher der Istzustand zum Zeitpunkt der Untersuchung und nicht ein theoretisch optimaler Sollzustand für die Bemessung herangezogen werden. Richtig wäre die Einstufung unter der Positionsnummer 11.02.03 gewesen. Für die Beurteilung des Sehvermögens seien beide Augen
der Tabelle unter der Positionsnummer 11.02.01 zu bewerten. Im Falle der Beschwerdeführerin ergebe sich anhand der Tabelle ein Grad der Behinderung von mindestens 40 v.H. Ob Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes vorliegen würden, könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Falls vorhanden, wären diese jedoch zusätzlich zum beurteilten Sehvermögen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin werde am 03.01.2020 augenfachärztlich untersucht, danach erfolge eine Zuweisung zur Katarakt-Operation, für die eine Wartezeit bis zu sechs Monaten bestehe. In weiterer Folge werde das rechte Auge nach Empfehlung der Ärzte im AKH behandelt. Ob es im Ergebnis zu einer Verbesserung oder Verschlechterung des aktuellen Zustandes komme, könne erst danach beurteilt werden. Mit Schreiben vom 07.01.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin einen augenärztlichen Befundbericht vom 03.01.2020. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und des vorgelegten Befundes ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen und Facharzt für Augenheilkunde um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 20.01.2020 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): beeinspruchtes Gutachten vom 19.11.2019 Leiden 1: Winkelblockglaukom rechts mit Erblindung des rechten Auges fixer Rahmensatz; GdB 30% die am linken Auge bestehende dichte Katarakt ist mittels eines zumutbaren tagesklinischen Eingriffs oparativ sanierbar und daher nicht behinderungswirksam. Gesamt GdB 30% Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör macht die Antragstellerin geltend, dass ihr erblindetes Auge nicht prothetisch versorgt wäre, es schmerzte und entzunden sei, weshalb eine Einschätzung nach Pkt 11.02.03 EVO mit 40% zu erfolgen hätte; ebenso hätten gem Pkt 11.02.01 beide Augen für die Beurteilung des Sehvermögens herangezogen werden müssen. Gesichtsfeldausfälle wären nicht berücksichtigt. Vorgelegt wird im Rahmen des PG ein Befund XXXX vom 3.1.2020Vorgelegt wird im Rahmen des PG ein Befund römisch 40 vom 3.1.2020 Visus: rechts: LE; links: -0,5-1,0/95°= 0,4 Spl: rechts massive konjunctivale Reizung, HH Stippung, Cat; AT 24/20 Fundus: rechts: kein Einblick, links C/D 0,4 Gesichtsfeld nach Goldmann: GM III/4 rechts: nicht durchführbar; links: horizontal 110° Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: geplante Kataraktoperation an beiden Augen(?) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Glaukomanfall (Winkelblockglaukom) mit Erblindung des rechten Auges fixer Rahmensatz 11.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die am linken Auge bestehende dichte Katarakt ist mittels eines zumutbaren tagesklinischen Eingriffs operativ sanierbar und daher nicht behinderungswirksam Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum beinspruchten Gutachten keine gesundheitlichen Veränderungen. Eine Einschätzung nach 11.02.03 kommt nur bei prothetischer Versorgung mit chronischen Komplikationen in Frage, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Die zentrale Sehschärfe des linken Auges nach Tab 11.02.01 war nicht zu berücksichtigen, da eine Kataraktoperation sinnvoll und zumutbar. Gesichtsfeldausfälle am linken Auge wurden bei der Anamnese am 19.11.2019 nicht angegeben und sind auch nicht ausreichend durch Serien von beweisenden Gesichtsfelduntersuchungen belegt. Der neu vorgelegte Befund vom 3.1.2020 ( XXXX ) bringt keine neuen Tatsachen. Die dort angegebene Sehschärfe am linken verbleibenden Auge von 0.4 war nicht zu berücksichtigen, da durch eine Kataraktoperation behebbar. Gesichtsfeldeinschränkungen (110° horizontal?) konnten nicht objektiviert werden, sodass insgesamt keine neuen Tatsachen aufscheinen, die eine Änderung des beanstandeten Gutachtens bewirken könnten.Der neu vorgelegte Befund vom 3.1.2020 ( römisch 40 ) bringt keine neuen Tatsachen. Die dort angegebene Sehschärfe am linken verbleibenden Auge von 0.4 war nicht zu berücksichtigen, da durch eine Kataraktoperation behebbar. Gesichtsfeldeinschränkungen (110° horizontal?) konnten nicht objektiviert werden, sodass insgesamt keine neuen Tatsachen aufscheinen, die eine Änderung des beanstandeten Gutachtens bewirken könnten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - [x] Dauerzustand ..." Mit Schreiben vom 24.01.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 24.01.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 01.02.2020 legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor. Aufgrund der vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen und Facharzt für Augenheilkunde erneut um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 09.02.2020 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief AKH Wien vom 28.1.2020: Leistungen: Extrakapsuläre Kataraktoperation mit Linsenimplantation am rechten Auge kein Visus, Gf oder Status angegeben Stationärer Patientenbrief AKH Wien vom 23.1.2020 Leistungen: konservative Therapie bei akutem Winkelblockglaukom Weitere empfohlene Maßnahmen: Die Patientin wurde für eine Katarakt Operation am 28.1.2020 vorgemerkt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: neuerliche Begutachtung im Rahmen der Einwendungen zum Parteiengehör beanstandetes Vorgutachten vom 19.11.2019 Leiden 1: Winkelblockglaukom rechts mit Erblindung des rechten Auges GdB 30% Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen: Katarakt am linken Auge Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Glaukomanfall (Winkelblockglaukom) mit Erblindung des rechten Auges fixer Rahmensatz 11.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die am linken Auge bestehende dichte Katarakt ist mittels eines zumutbaren tagesklinischen Eingriffs operativ sanierbar und daher nicht behinderungswirksam Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten keine gesundheitlichen Veränderungen. Die nunmehr vorgelegten Patientenbriefe AKH Wien vom 23.1.2020 und 28.1.2020 enthalten keine neuen Befunde zum Status des linken Auges, sodass eine Änderung des Gutachtens nicht bewirkt wird. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - [x] Dauerzustand ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten vom 09.02.2020 angeschlossen. Mit E-Mail vom 18.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, der Grad der Behinderung hänge bei Erkrankungen des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Das Sachverständigengutachten weise jedoch nur Angaben zur Sehschärfe und nicht zum Gesichtsfeld des noch sehenden linken Auges auf, und ist somit unvollständig. Am linken Auge sei nur der Katarakt diagnostisch berücksichtigt worden. Der bestehende Winkelblock samt seiner Auswirkungen auf das Sehvermögen oder Gesichtsfeld sei trotz ergänzender Vorlage des Befundes des AKH nicht berücksichtigt worden. Obwohl der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass beide Augen einer Katarakt-Operation unterzogen worden seien, sei nicht geprüft worden, ob die zuvor vom Sachverständigen getroffenen Annahmen einer verbesserten Sehleistung auch nach der Operation tatsächlich eingetreten seien. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2229755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.