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{'item': 'W280 2227562-1'}

Obsah (23)§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 53§ 35§ 46§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31Art. 20Art. 11§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2020 GeschäftszahlW280 2227562-1 SpruchW280 2227562-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird. III. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX bei einer Kontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX an einer von seiner behördlichen Meldeadresse verschiedenen Unterkunftsadresse ohne gültiges Reisedokument betreten. Im Zuge der weiteren Erhebungen an seiner behördlichen Meldeadresse wurde offenkundig, dass der BF weder einen Wohnungsschlüssel für die angegebene Wohnung besaß, noch sich sein Reisepass, wie von ihm angegeben, dort befand. Nach Auskunft seiner an der Meldeadresse aufhältigen Ehefrau sei der BF, nachdem sie in Trennung leben würden, von ihr an dieser Adresse bereits abgemeldet worden und wohne dieser nicht mehr hier.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 bei einer Kontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 an einer von seiner behördlichen Meldeadresse verschiedenen Unterkunftsadresse ohne gültiges Reisedokument betreten. Im Zuge der weiteren Erhebungen an seiner behördlichen Meldeadresse wurde offenkundig, dass der BF weder einen Wohnungsschlüssel für die angegebene Wohnung besaß, noch sich sein Reisepass, wie von ihm angegeben, dort befand. Nach Auskunft seiner an der Meldeadresse aufhältigen Ehefrau sei der BF, nachdem sie in Trennung leben würden, von ihr an dieser Adresse bereits abgemeldet worden und wohne dieser nicht mehr hier. Der BF wurde in weiterer Folge festgenommen und nach niederschriftlicher Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) über diesen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung am 13.12.2019 die Schubhaft verhängt. Am XXXX wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ das BFA

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

46 FPG nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Zif. 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Am römisch 40 wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

46 FPG nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der am XXXX eingebrachten Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft fand am XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, in welcher die Ehefrau des BF u.a. angab die behördliche Abmeldung ihres Mannes rückgängig gemacht zu haben und dieser wiederum bei ihr wohnen könne. Mit dem am selben Tag verkündeten Erkenntnis wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Zif. 2 FPG für rechtwidrig erklärt (Spruchpunkt I.) und gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen. Der Antrag des BFA auf Kostenersatz wurde gem. § 35 VwGVG abgewiesen und

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung dem BF Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,2 zugesprochen.Aufgrund der am römisch 40 eingebrachten Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft fand am römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, in welcher die Ehefrau des BF u.a. angab die behördliche Abmeldung ihres Mannes rückgängig gemacht zu haben und dieser wiederum bei ihr wohnen könne. Mit dem am selben Tag verkündeten Erkenntnis wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zif. 2 FPG für rechtwidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen. Der Antrag des BFA auf Kostenersatz wurde gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung dem BF Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,2 zugesprochen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde sodann über den BF gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Zif. 2 FPG, iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mitte der Unterkunftnahme an seiner letzten Meldeadresse und Wohnung seiner Ehefrau zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde sodann über den BF gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zif. 2 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mitte der Unterkunftnahme an seiner letzten Meldeadresse und Wohnung seiner Ehefrau zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem XXXX beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugen durchführen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang ersatzlos beheben. In eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunkts VI. ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. und V. beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden hätte müssen bzw. in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.Mit dem römisch 40 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugen durchführen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang ersatzlos beheben. In eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunkts römisch sechs. ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden hätte müssen bzw. in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der BF reiste am XXXX freiwillig nach Serbien aus.Der BF reiste am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am XXXX , eingelangt am XXXX , vom BFA vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Die Verfahrensidentität steht aufgrund seines am XXXX ausgestellten und XXXX gültigen Führerscheines und des von der serbischen Botschaft am 10.01.2020 ausgestellten Heimreisezertifikats fest. Ein Reisepass wurde vom BF nicht vorgelegt.Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Die Verfahrensidentität steht aufgrund seines am römisch 40 ausgestellten und römisch 40 gültigen Führerscheines und des von der serbischen Botschaft am 10.01.2020 ausgestellten Heimreisezertifikats fest. Ein Reisepass wurde vom BF nicht vorgelegt. Der BF ist seit XXXX mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn XXXX . Dieser wurde am XXXX geboren. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sind österreichische Staatsbürger und leben in Wien.Der BF ist seit römisch 40 mit seiner Ehefrau römisch 40 verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn römisch 40 . Dieser wurde am römisch 40 geboren. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sind österreichische Staatsbürger und leben in Wien. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Der Zeitpunkt seiner letzten Einreise aus Serbien nach Österreich kann nicht festgestellt werden. Der BF war in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX (Hauptwohnsitz), vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX (Nebenwohnsitz) sowie ab XXXX bis XXXX (Hauptwohnsitz) an der Adresse XXXX behördlich gemeldet.Der BF war in den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 (Hauptwohnsitz), vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 (Nebenwohnsitz) sowie ab römisch 40 bis römisch 40 (Hauptwohnsitz) an der Adresse römisch 40 behördlich gemeldet. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich während jener Zeiträume, an denen der BF im Bundesgebiet amtlich gemeldet war, kann nicht festgestellt werden. Der BF hielt sich in diesen Zeiträumen teilweise in Österreich und teilweise auch in Serbien auf. Der BF hielt sich im Zeitraum vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX nicht in Österreich auf.Der BF hielt sich im Zeitraum vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 sowie vom römisch 40 nicht in Österreich auf. Am XXXX veranlasste die Ehefrau des BF aufgrund der beabsichtigten Trennung vom BF die behördliche Abmeldung von der Wohnadresse. Diese wurde von ihr nach dem XXXX widerrufen. Im Zeitraum vom XXXX bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX war der BF nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aufhältig.Am römisch 40 veranlasste die Ehefrau des BF aufgrund der beabsichtigten Trennung vom BF die behördliche Abmeldung von der Wohnadresse. Diese wurde von ihr nach dem römisch 40 widerrufen. Im Zeitraum vom römisch 40 bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 war der BF nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aufhältig. Dass der BF jeden Sonntag seinen Sohn besuchte kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine legale Erwerbsmöglichkeit, ist mittelos und lebt in Abhängigkeit von seiner Ehefrau. Ein vertraglich abgesichertes Wohnrecht an der Wohnadresse seiner Ehefrau besteht nicht. Außer seiner Ehefrau und seinem Kind bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF verfügt über Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat wo er auch ein eigenes Haus hat. Von Beruf ist er Autospengler, er hat aber auch schon in der Landwirtschaft und als Maler gearbeitet. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich sprechen. Es steht fest, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Verfahrensidentität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einer Kopie des Führerscheins des BF sowie aus einer Kopie des von der serbischen Vertretungsbehörde in Österreich ausgestellten Heimreisezertifikates. Das nicht Vorhandensein eines gültigen Reisedokuments infolge Verlust desselben aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen zur Ehe des BF mit seiner oben angeführten Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn beruhen auf der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde sowie aus dem Auszug zum Geburteneintrag. Dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und das Datum seiner letzten Einreise nach Österreich nicht festgestellt werden kann gründet auf der Tatsache, dass dieser kein gültiges Reisedokument besitzt, an seiner mangelnden Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Rechtsmäßigkeit seiner Einreise in das und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vor der belangten Behörde und in der oa. mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie aus seinen Angaben gegenüber dem BFA anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, beruhen auf dem im Akt befindlichen und amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass der BF in den Zeiträumen, in denen eine behördliche Meldung dokumentiert ist, nicht immer durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der erkennenden Richterin des BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Beschwerde gegen den Bescheid des BFA am XXXX mit welchem über ihn die Schubhaft verhängt wurde sowie aus den Angaben seiner Ehefrau bei deren zeugenschaftlichen Vernehmung in dieser Verhandlung.Dass der BF in den Zeiträumen, in denen eine behördliche Meldung dokumentiert ist, nicht immer durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der erkennenden Richterin des BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Beschwerde gegen den Bescheid des BFA am römisch 40 mit welchem über ihn die Schubhaft verhängt wurde sowie aus den Angaben seiner Ehefrau bei deren zeugenschaftlichen Vernehmung in dieser Verhandlung. Dass der BF sich in den Zeiträumen, in denen er nicht im Bundesgebiet gemeldet war, nicht in Österreich aufhielt basiert auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der angeführten Verhandlung zur Schubhaft. Die Feststellung, wonach die Ehefrau des BF diesen am XXXX von der gemeinsamen Wohnung in Wien abgemeldet hat ergibt sich aus den Angaben derselben gegenüber den ermittelnden Exekutivbeamten bei den Erhebungen an der Wohnadresse am XXXX sowie aus den übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit dem über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Der Widerruf der Abmeldung nach dem XXXX durch die Ehefrau des BF aus deren - in Kopie im Akt einliegenden - Erklärung vom gleichen Datum.Die Feststellung, wonach die Ehefrau des BF diesen am römisch 40 von der gemeinsamen Wohnung in Wien abgemeldet hat ergibt sich aus den Angaben derselben gegenüber den ermittelnden Exekutivbeamten bei den Erhebungen an der Wohnadresse am römisch 40 sowie aus den übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit dem über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Der Widerruf der Abmeldung nach dem römisch 40 durch die Ehefrau des BF aus deren - in Kopie im Akt einliegenden - Erklärung vom gleichen Datum. Dass der BF im Zeitraum der Abmeldung ( XXXX ) bis zur Verhängung der Schubhaft sich nicht an der abgemeldeten Wohnadresse aufgehalten hat ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Ehefrau bei deren zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BVwG am XXXX .Dass der BF im Zeitraum der Abmeldung ( römisch 40 ) bis zur Verhängung der Schubhaft sich nicht an der abgemeldeten Wohnadresse aufgehalten hat ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Ehefrau bei deren zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40 . Eine Feststellung, wonach der BF den gemeinsamen Sohn (wenn er sich im Bundesgebiet aufhielt) regelmäßig am Sonntag besuchte, kann aufgrund der Aussage der Ehegattin in der o.a. Verhandlung vor dem BVwG, dass sie diesen während der Zeit der Trennung vor seiner Festnahme zwei Monate nicht gesehen habe, nicht getätigt werden. Aufgrund der unbestrittenen, zeitlich nicht feststellbaren, visumsfreien Einreise nach Österreich besteht für den BF keine Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet und wurde eine solche auch nie behauptet. Vielmehr besteht eine finanzielle Abhängigkeit des BF von seiner Frau. Diese ergibt sich aus den diesbezüglichen, sich nicht widersprechenden, Angaben des BF und dessen Ehefrau in der o.a. Verhandlung vor dem BVwG. Die Angabe zur finanziellen Situation (Barschaft in Höhe von EUR 32) beruht auf den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Ein rechtlich abgesichertes Wohnrecht des BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau wurde weder von ihm noch von seiner Ehefrau belegt oder behauptet. Außerhalb der aufgezeigten familiären Beziehung zu Ehefrau und Kind ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt keine Anhaltspunkte für integrative Schritte in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, noch wurde das Vorliegen derartiger von Seiten des BF in seiner Beschwerdeschrift behauptet. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF im Herkunftsstaat, seine gesundheitliche Verfassung sowie seinen beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde sowie seinen Aussagen in der Schubhaftsverhandlung, aus welchen sich auch seine Arbeitsfähigkeit ableiten lässt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Die Zulässigkeit einer Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung

§ 46leg.

cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit einer Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. § 32 FPG normiert für Fremde die Verpflichtung, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung des FPG ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Selle zu begeben an der die Dokumente verwahrt sind (Abs. 1). Des Weiteren besteht die Verpflichtung das Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung vom jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung nach Abs. 1 ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (Abs.2).Paragraph 32, FPG normiert für Fremde die Verpflichtung, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung des FPG ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Selle zu begeben an der die Dokumente verwahrt sind (Absatz eins,). Des Weiteren besteht die Verpflichtung das Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung vom jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung nach Absatz eins, ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (Absatz 2,).

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) 539/2001, nunmehr Art 14 VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) 539 aus 2001,, nunmehr Artikel 14, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er war als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste ist in Ermangelung seines - angeblich in Verlust geratenen - Reisepasses und der darin befindlichen Einreisestempel nicht feststellbar. Fest steht, dass der BF vor seiner durch seine Ehefrau veranlassten Abmeldung zuletzt am XXXX an der Wohnadresse in XXXX behördlich gemeldet war. Unabhängig der Möglichkeit einer zwischen der behördlichen Kontrolle am XXXX und dem zuvor angeführten Meldedatum stattgefunden Aus- und Einreise aus Österreich ist in Zusammenschau mit der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde, wonach er nicht verstehe warum er die Wohnung seiner Ehefrau nicht betreten dürfe, habe er doch keine Probleme verursacht und er lediglich "länger da" sei, festzustellen, dass der BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer im Rahmen der visumsfreien Einreise überschritten hat und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin nicht rechtmäßig ist.Wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste ist in Ermangelung seines - angeblich in Verlust geratenen - Reisepasses und der darin befindlichen Einreisestempel nicht feststellbar. Fest steht, dass der BF vor seiner durch seine Ehefrau veranlassten Abmeldung zuletzt am römisch 40 an der Wohnadresse in römisch 40 behördlich gemeldet war. Unabhängig der Möglichkeit einer zwischen der behördlichen Kontrolle am römisch 40 und dem zuvor angeführten Meldedatum stattgefunden Aus- und Einreise aus Österreich ist in Zusammenschau mit der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde, wonach er nicht verstehe warum er die Wohnung seiner Ehefrau nicht betreten dürfe, habe er doch keine Probleme verursacht und er lediglich "länger da" sei, festzustellen, dass der BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer im Rahmen der visumsfreien Einreise überschritten hat und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin nicht rechtmäßig ist. Es ist somit der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht beizutreten, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Die belangte Behörde hatte daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu prüfen und

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt. Die belangte Behörde hatte daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen und

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 darüber bescheidmäßig abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen hier nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher in diesem Punkt zu Recht (Spruchpunkt I.).Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen hier nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher in diesem Punkt zu Recht (Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.cit.

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau und sein Sohn hier in Österreich leben, die beide österreichische Staatsangehörige sind.Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau und sein Sohn hier in Österreich leben, die beide österreichische Staatsangehörige sind. Dem steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Der BF ist seit XXXX mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn XXXX . Dieser wurde am XXXX geboren. Die Heirat erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt als beiden Ehepartnern der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bekannt war, zumal dieser nie über eine - die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer übersteigende - Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte.Der BF ist seit römisch 40 mit seiner Ehefrau römisch 40 verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn römisch 40 . Dieser wurde am römisch 40 geboren. Die Heirat erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt als beiden Ehepartnern der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bekannt war, zumal dieser nie über eine - die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer übersteigende - Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich - verbunden mit der Begründung einer rechtlich formalisierten Beziehung mit seiner Ehegattin (Heirat im Dezember XXXX ) - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender ist.Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich - verbunden mit der Begründung einer rechtlich formalisierten Beziehung mit seiner Ehegattin (Heirat im Dezember römisch 40 ) - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender ist. Ob ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht, lässt sich darüber hinaus nicht nur anhand einer erfolgten formalen Eheschließung beurteilen, sondern ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt somit von den tatsächlich bestehenden familiären Bindungen ab. So wie der Begriff "Familie" sich also nicht allein auf eheliche Verbindungen bezieht, sondern auch andere "de facto" Familienbande umfassen kann, wenn zwei Partner außerhalb einer Ehe zusammenleben, so gründet ein bestehendes Familienleben nicht allein auf einer rechtlich formalisierten Beziehung durch Heirat.Ob ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, lässt sich darüber hinaus nicht nur anhand einer erfolgten formalen Eheschließung beurteilen, sondern ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt somit von den tatsächlich bestehenden familiären Bindungen ab. So wie der Begriff "Familie" sich also nicht allein auf eheliche Verbindungen bezieht, sondern auch andere "de facto" Familienbande umfassen kann, wenn zwei Partner außerhalb einer Ehe zusammenleben, so gründet ein bestehendes Familienleben nicht allein auf einer rechtlich formalisierten Beziehung durch Heirat. Die Ehefrau des BF gibt in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BVwG am XXXX an, dass sie seit XXXX Jahren mit dem BF zusammen sei. Stellt man jene Zeiträume, an denen der BF bei seiner (späteren) Ehefrau behördlich gemeldet war [beginnend mit der erstmaligen Meldung am XXXX , bis zu der von ihr veranlassten und später widerrufenen Abmeldung am XXXX ] jenen Zeiträumen gegenüber, an denen der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt bzw. nicht an der Meldeadresse aufhältig war [beginnend mit XXXX ] so ergibt sich rein rechnerisch eine Summe von 868 Tagen an denen der BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau gemeldet war. Diesem Ergebnis steht eine Summe von 1.150 Tagen gegenüber, an denen der BF nicht an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet war.Die Ehefrau des BF gibt in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40 an, dass sie seit römisch 40 Jahren mit dem BF zusammen sei. Stellt man jene Zeiträume, an denen der BF bei seiner (späteren) Ehefrau behördlich gemeldet war [beginnend mit der erstmaligen Meldung am römisch 40 , bis zu der von ihr veranlassten und später widerrufenen Abmeldung am römisch 40 ] jenen Zeiträumen gegenüber, an denen der BF über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt bzw. nicht an der Meldeadresse aufhältig war [beginnend mit römisch 40 ] so ergibt sich rein rechnerisch eine Summe von 868 Tagen an denen der BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau gemeldet war. Diesem Ergebnis steht eine Summe von 1.150 Tagen gegenüber, an denen der BF nicht an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet war. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der BF in seiner Einvernahme anlässlich seiner Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft vor dem BVwG beteuert hat regelmäßig nach Erreichen der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - trotz weiterhin aufrechter Wohnsitzmeldung - Österreich nach Serbien verlassen zu haben, so verschiebt sich die dargelegte Diskrepanz noch weiter zu seinen Ungunsten. Dass der BF nach Aufenthalten im Bundesgebiet immer wieder nach Serbien zurückgekehrt ist ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Ehefrau des BF in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der angeführten Verhandlung vor dem BVwG. Auch wenn der stereotype Hinweis des BF zu den Anwesenheiten im Bundesgebiet und auf dessen penible Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer (90 Tage / 180 Tage) den Erfahrungen des täglichen Lebens entgegensteht und die Annahme zulässt, dass diese Angaben allein dazu dienen den Vorwurf des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet hintanzuhalten, so ist doch davon auszugehen, dass der BF immer wieder partiell das Bundesgebiet verlassen hat. Das fehlende konkrete Ausmaß dieser Abwesenheiten tut der Gesamtbetrachtung der gelebten zeitlichen Intensität des Zusammenlebens hierbei keinen Abbruch. Die Feststellung, dass den wiederholten Trennungen des BF von seiner (späteren) Ehefrau, die teilweise über sehr lange Zeiträume dauerten (zBsp. XXXX = 345 Tage; XXXX = 673 Tage), eine derart starke Relativierung der Intensität des tatsächlich geführten Familienlebens innewohnt, dass eine Abwägung desselben gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die ausgesprochene Rückkehrentscheidung stützt, erscheint sohin gerechtfertigt.Die Feststellung, dass den wiederholten Trennungen des BF von seiner (späteren) Ehefrau, die teilweise über sehr lange Zeiträume dauerten (zBsp. römisch 40 = 345 Tage; römisch 40 = 673 Tage), eine derart starke Relativierung der Intensität des tatsächlich geführten Familienlebens innewohnt, dass eine Abwägung desselben gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die ausgesprochene Rückkehrentscheidung stützt, erscheint sohin gerechtfertigt. Hinsichtlich der Intensität des vom BF behaupteten Familienlebens ist aber auch sein Verhältnis zum gemeinsamen Sohn näher zu prüfen. Der BF verweist in seiner Beschwerde selbst darauf, dass er vor seiner Festnahme nur vorübergehend von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe und der regelmäßige Kontakt zu seinem Sohn weiterbestanden hätte. Auch habe er der belangten Behörde den vollständigen Namen und das Geburtsdatum seines Sohnes nennen können. Die belangte Behörde verkenne, dass bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Jedes Kind habe Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Körperliche Nähe und nonverbale Interaktion könne nicht durch fernmündliche Kontakte ersetzt werden. Ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt. Bei einem angedachten Eingriff in dieses Familienleben ist folglich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei gilt es insbesondere die Frage zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist. Es entspricht der Spruchpraxis des EGMR, dass aus den Bestimmungen der EMRK keine Garantie für Fremde ableitbar ist, dass diese ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land haben und die Konventionsstaaten allgemein nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten.Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt. Bei einem angedachten Eingriff in dieses Familienleben ist folglich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei gilt es insbesondere die Frage zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist. Es entspricht der Spruchpraxis des EGMR, dass aus den Bestimmungen der EMRK keine Garantie für Fremde ableitbar ist, dass diese ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land haben und die Konventionsstaaten allgemein nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Wie bereits oben ausgeführt, liegt aber gerade ein derartiger Sachverhalt hier vor. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX geboren. Wenn der BF gegenüber der belangten Behörde als auch in seiner Beschwerde ein anderes Geburtsdatum als das tatsächliche, nämlich den XXXX , nennt, so mag daraus allein noch kein Rückschluss auf eine geringe Intensität des Familienlebens zu seinem Kind ableitbar sein.Wie bereits oben ausgeführt, liegt aber gerade ein derartiger Sachverhalt hier vor. Der gemeinsame Sohn wurde am römisch 40 geboren. Wenn der BF gegenüber der belangten Behörde als auch in seiner Beschwerde ein anderes Geburtsdatum als das tatsächliche, nämlich den römisch 40 , nennt, so mag daraus allein noch kein Rückschluss auf eine geringe Intensität des Familienlebens zu seinem Kind ableitbar sein. Weitaus mehr Rückschlüsse ergeben sich jedoch aus dem Umstand, dass der BF sowohl vor der Geburt seines Sohnes, im Zeitpunkt der Geburt als auch in der Zeit danach nicht im Bundesgebiet weilte, zumal er ja selbst bei seiner Einvernahme in der oa. Verhandlung vor dem BVwG ausführte, dass er im Zeitraum XXXX nicht in Österreich gewesen sei. Auch ein gutes Jahr später, das Kind war gerade einmal ca. XXXX Monate alt, weist der BF - beginnend mit XXXX - einen durchgehenden Zeitraum von 673 Tagen (= 1 Jahr 308 Tage) auf, an denen er nicht im Bundesgebiet aufhältig war und somit auch keine körperliche Nähe zu seinem Kind suchte.Weitaus mehr Rückschlüsse ergeben sich jedoch aus dem Umstand, dass der BF sowohl vor der Geburt seines Sohnes, im Zeitpunkt der Geburt als auch in der Zeit danach nicht im Bundesgebiet weilte, zumal er ja selbst bei seiner Einvernahme in der oa. Verhandlung vor dem BVwG ausführte, dass er im Zeitraum römisch 40 nicht in Österreich gewesen sei. Auch ein gutes Jahr später, das Kind war gerade einmal ca. römisch 40 Monate alt, weist der BF - beginnend mit römisch 40 - einen durchgehenden Zeitraum von 673 Tagen (= 1 Jahr 308 Tage) auf, an denen er nicht im Bundesgebiet aufhältig war und somit auch keine körperliche Nähe zu seinem Kind suchte. Dass in der übrigen Zeit ein intensiver Kontakt zum gemeinsamen Kind gegeben war, erscheint unglaubwürdig, zumal der BF selbst lediglich davon spricht den Sohn jeden Sonntag besucht zu haben (s. Einvernahme in der Verhandlung vom XXXX ).Dass in der übrigen Zeit ein intensiver Kontakt zum gemeinsamen Kind gegeben war, erscheint unglaubwürdig, zumal der BF selbst lediglich davon spricht den Sohn jeden Sonntag besucht zu haben (s. Einvernahme in der Verhandlung vom römisch 40 ). Dies deckt sich auch mit der zeugenschaftlichen Aussage seiner Ehefrau vom selben Tag, wonach diese ihren Ehemann während der Trennung, d.h. im Zeitraum ab XXXX , zwei Monate gar nicht gesehen haba, ansonsten jedoch jeden Sonntag.Dies deckt sich auch mit der zeugenschaftlichen Aussage seiner Ehefrau vom selben Tag, wonach diese ihren Ehemann während der Trennung, d.h. im Zeitraum ab römisch 40 , zwei Monate gar nicht gesehen haba, ansonsten jedoch jeden Sonntag. Unter der Prämisse, dass der BF zu jenen Zeiten, an denen er nicht in Österreich gemeldet war sich auch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, haben sich die Besuche in der restlichen Zeit offensichtlich auf die Sonntage beschränkt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des BF, wonach er in den Zeiträumen der behördlichen Meldung in Österreich aber immer wieder, nämlich spätestens alle 90 Tage, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist um eine Verletzung der mit der visumsfreien Einreise verbundenen höchstzulässigen Aufenthaltsdauer hintanzuhalten, ergibt sich für den erkennenden Richter auch hinsichtlich des Sohnes keine Anhaltspunkte für das Bestehen des in der Beschwerde behaupteten und hinsichtlich Art 8 EMRK relevanten Familienlebens.Unter der Prämisse, dass der BF zu jenen Zeiten, an denen er nicht in Österreich gemeldet war sich auch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, haben sich die Besuche in der restlichen Zeit offensichtlich auf die Sonntage beschränkt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des BF, wonach er in den Zeiträumen der behördlichen Meldung in Österreich aber immer wieder, nämlich spätestens alle 90 Tage, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist um eine Verletzung der mit der visumsfreien Einreise verbundenen höchstzulässigen Aufenthaltsdauer hintanzuhalten, ergibt sich für den erkennenden Richter auch hinsichtlich des Sohnes keine Anhaltspunkte für das Bestehen des in der Beschwerde behaupteten und hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienlebens. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist, wie bereits erwähnt, durch eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist, wie bereits erwähnt, durch eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Neben den Aspekten der Aufenthaltsdauer, dem Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, auf die bereits eingegangen wurde, sind hierbei auch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung sowie die Bindungen zum Heimatstaat von Relevanz. Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat. Betrachtet man wiederum jene Zeiträume, beginnend mit XXXX , an denen der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, so ergibt sich ein Zeitraum von 6 Jahren und 59 Tagen. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Zeitraum um keinen durchgehenden Zeitraum handelt, sondern dazwischen immer wieder - teilweise sehr lange - Zeiträume gelegen sind, an denen der BF nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Ebenfalls berücksichtigen die 6 Jahre und 59 Tage behördlicher Meldung nicht jene Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die der BF nach eigenen Angaben tätigte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund seiner visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet zu gewährleisten. Diese Aspekte berücksichtigend, kommt der dargelegten nominellen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nicht die maßgebliche Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung zu.Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat. Betrachtet man wiederum jene Zeiträume, beginnend mit römisch 40 , an denen der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, so ergibt sich ein Zeitraum von 6 Jahren und 59 Tagen. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Zeitraum um keinen durchgehenden Zeitraum handelt, sondern dazwischen immer wieder - teilweise sehr lange - Zeiträume gelegen sind, an denen der BF nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Ebenfalls berücksichtigen die 6 Jahre und 59 Tage behördlicher Meldung nicht jene Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die der BF nach eigenen Angaben tätigte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund seiner visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet zu gewährleisten. Diese Aspekte berücksichtigend, kommt der dargelegten nominellen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nicht die maßgebliche Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung zu. Dass der BF abseits seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes im Bundesgebiet über Bindungen zu Verwandten und Freunden, die sich außerhalb des serbischen Herkunftskreises gründen, verfügt wird von diesem weder behauptet, noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte zu Tage getreten. Da der BF unbestrittenermaßen weder über finanzielle Mittel, noch über eine legale Erwerbsmöglichkeit in Österreich verfügt, sondern vielmehr seine Aufenthalte im Bundesgebiet in weitaus überwiegendem Ausmaß in Abhängigkeit von seiner Ehefrau bestreitet, lässt sich auch daraus keine Gewichtung zu Gunsten des BF ableiten. Das Pendeln zwischen Serbien und dem Bundesgebiet über all den in Rede stehenden Beobachtungszeitraum, die fallweise Beschäftigung in der dortigen Landwirtschaft, die im Heimatstaat wohnhaften Familienangehörigen und das Vorhandensein eines eigenen Hauses ebendort lassen nach wie vor eine sehr starke Bindung zum Herkunftsstaat erkennen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ist daher von einer sehr raschen Integration auszugehen, zumal der BF im Herkunftsstaat auch seine berufliche Ausbildung zum Autospengler absolviert hat. Auch der mangelnde Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf zumindest A 1 Niveau, ist ebenfalls nicht geeignet die erforderliche Abwägung für den BF positiv zu beeinflussen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der BF zwar zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in Österreich verfügt, in Ermangelung eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ist es ihm jedoch untersagt, dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein Umstand, der beiden Ehepartnern sowohl vor der Geburt des Sohnes als auch vor der Eheschließung bekannt war. Auch die Intensität des aufgezeigten Familien- und Privatlebens, die finanzielle und wirtschaftliche Situation des BF als auch die nach wie vor sehr starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist, wie dargelegt, dergestalt, dass die Bezugspunkte ins Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine starke Relativierung hinnehmen müssen. In Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und in Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung schließt sich das BVwG sohin im Ergebnis der von der belangten Behörde auf § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) an.In Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und in Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung schließt sich das BVwG sohin im Ergebnis der von der belangten Behörde auf Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) an. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" übertitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" übertitelte Paragraph 55, FPG lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Beschluss des BVwG, Gz.: G311 2227562-1/5Z, vom 2.03.2020, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Demzufolge war

§ 55Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von 14 Tagen festzusetzen.Mit Beschluss des BVw

G, Gz.: G311 2227562-1/5Z, vom 2.03.2020, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Demzufolge war

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von 14 Tagen festzusetzen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen hat, welches in Spruchpunkt VI. ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen hat, welches in Spruchpunkt römisch sechs. ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt wurde.

leg.cit. kann das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal 5 Jahren erlassen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Zif 6 leg.cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]".Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Zif 6 leg.cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]". Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine eigenen finanziellen Mittel, die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlich wären. Sein Barvermögen beläuft sich im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Amtshandlung nach eigenen Angaben auf EUR 32. Eine Änderung dieser finanziellen Verhältnisse ist während des Verfahrens nicht eingetreten und wird auch nicht behauptet. Der BF stützt sich hinsichtlich der Bekämpfung des ausgesprochenen Einreiseverbotes allein auf den Umstand, dass seine Ehefrau diesen bei seinen regelmäßigen Aufenthalten im Bundesgebiet finanziell unterstütze bzw. diese den Unterhalt des BF finanziere. Ein regelmäßiges Erwerbseinkommen der Ehefrau ist jedoch nicht gegeben. Diese ist nach eigenen Angaben derzeit arbeitslos und hat eine Invaliditätspension beantragt. Ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf Unterkunft des BF ist ebenfalls nicht gegeben. Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht aber nicht dem Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes, da der BF hierdurch keinen Anspruch auf Unterkunftsgewährung erlangt. Bescheinigungsmittel, wonach der Lebensunterhalt des BF (Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin, Wohnrecht etc.) sohin durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist, wurden vom BF nicht vorgelegt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG ist sohin erfüllt. Aus der festgestellten Mittellosigkeit des BF resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG ist sohin erfüllt. Aus der festgestellten Mittellosigkeit des BF resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 (drei) Jahren, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretung, die sich allein auf den Tatbestand der im § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG umschriebenen Bestimmung stützt, außer Relation. Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf 12 (zwölf) Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 (drei) Jahren, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretung, die sich allein auf den Tatbestand der im Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG umschriebenen Bestimmung stützt, außer Relation. Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf 12 (zwölf) Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde sowie im Rahmen der Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2227562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.