4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 13.01.2020, wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2011, erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). 4. Mit per Telefax am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem, von diesem am 10.02.2020
AVG an das BFA weitergeleiteten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per Telefax am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem, von diesem am 10.02.2020
Paragraph 6, AVG an das BFA weitergeleiteten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Stattgabe des Antrages, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie die Kostentragung durch das BFA begehrt. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA vorgelegt und langten am 17.02.2020 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien. Der BF ist in XXXX geboren, weißt jedoch nur von 08.09.2011 bis 05.01.2012 eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf und lebt aktuell in Deutschland. Zuvor lag der ständige Wohnsitz des BF in Slowenien.Der BF ist in römisch 40 geboren, weißt jedoch nur von 08.09.2011 bis 05.01.2012 eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 auf und lebt aktuell in Deutschland. Zuvor lag der ständige Wohnsitz des BF in Slowenien. Der BF ging bis dato keinen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2011, wurde gegen den BF anlässlich seiner Verurteilung durch das LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2011,wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
1 zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, wurde gegen den BF anlässlich seiner Verurteilung durch das LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2011,wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde mit besagtem Urteil des LG XXXX für schuldig befunden, als unmittelbarer Täter am XXXX.2011 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 5fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in Form von 397,20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20,9 +/- 0,44 % von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt und in Salzburg mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.Der BF wurde mit besagtem Urteil des LG römisch 40 für schuldig befunden, als unmittelbarer Täter am römisch 40 .2011 in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 5fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in Form von 397,20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20,9 +/- 0,44 % von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt und in Salzburg mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Es ist davon auszugehen, dass der BF Österreich am Tag seiner bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, den XXXX.2012, verlassen hat.Es ist davon auszugehen, dass der BF Österreich am Tag seiner bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, den römisch 40 .2012, verlassen hat. Der BF weist bis auf die zuvor genannte Verurteilung keine weiteren Verurteilungen in Österreich auf und sind keine Wiedereinreisen nach Österreich seitens des BF feststellbar. Gegenständlich ist auch kein Strafverfahren gegen den BF in Slowenien anhängig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der RV wurde vom BF bevollmächtigt und liegt keine weitere Vollmacht einer anderen Person (juristische oder natürliche) vor.Der Regierungsvorlage wurde vom BF bevollmächtigt und liegt keine weitere Vollmacht einer anderen Person (juristische oder natürliche) vor.
4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.1.
25
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.3.2.1.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass der Bescheid der BPD XXXX, vom XXXX.2011, laut Zentralen Fremdenregister am 14.12.2011 in Rechtskraft erwachsenen ist. Der BF ist am XXXX.2012 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, weshalb
1 zweiter Satz FPG die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit besagtem Tag eingesetzt hat. Demzufolge ist das besagte Aufenthaltsverbot bis XXXX.2022 in Geltung.3.2.3. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass der Bescheid der BPD römisch 40 , vom römisch 40 .2011, laut Zentralen Fremdenregister am 14.12.2011 in Rechtskraft erwachsenen ist. Der BF ist am römisch 40 .2012 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, weshalb
Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit besagtem Tag eingesetzt hat. Demzufolge ist das besagte Aufenthaltsverbot bis römisch 40 .2022 in Geltung. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass er ein begründetes Interesse daran hätte, sich frei durch die EU zu bewegen, weil er häufig in sein Heimatland Slowenien, bzw. sein Herkunftsland Bosnien reise. Mittlerweile habe er sich in Deutschland niedergelassen, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe er sich in Slowenien nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangte. Im Hinblick auf seine Tat (Suchtmittelkriminalität) bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher. Der bisher verstrichene Zeitraum sei zu kurz um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Vielmehr ist ein Beobachtungszeitraum von 10 Jahren in jenem sich der BF wohl zu verhalten habe, als unterste Grenze anzusehen. Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangte. Im Hinblick auf seine Tat (Suchtmittelkriminalität) bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher. Der bisher verstrichene Zeitraum sei zu kurz um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Vielmehr ist ein Beobachtungszeitraum von 10 Jahren in jenem sich der BF wohl zu verhalten habe, als unterste Grenze anzusehen. Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens des BF keine weiteren Gründe vorgebracht. Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF derzeit erwerbstätig sei, sich in Deutschland niedergelassen, in Slowenien und Österreich (Belege über ein Wohlverhalten in Deutschland wurden nicht beigebracht) wohlverhalten habe und sich innerhalb der EU frei bewegen wolle, kann dies nicht bewirken. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der mit Suchmitteldelikten einhergehenden Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) sowie dem Umstand, dass der BF seinerzeit grenzüberschreitend agierte und nicht geringe Mengen von Suchtmitteln (Kokain) transportiert und zum Zwecke des Inverkehrbringens in Besitz hatte, liegt dem BF ein die öffentlichen Interessen schwer beeinträchtigendes und verpöntes Verhalten zur Last. Eine Wesensänderung allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert.Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der mit Suchmitteldelikten einhergehenden Rückfallgefährlichkeit vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) sowie dem Umstand, dass der BF seinerzeit grenzüberschreitend agierte und nicht geringe Mengen von Suchtmitteln (Kokain) transportiert und zum Zwecke des Inverkehrbringens in Besitz hatte, liegt dem BF ein die öffentlichen Interessen schwer beeinträchtigendes und verpöntes Verhalten zur Last. Eine Wesensänderung allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Insoweit im Antrag auf eine gewünschte Reisefreiheit durch die EU zum Zwecke von Heimreisen hingewiesen wird, ist entgegenzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, inwiefern der BF durch das besagte Aufenthaltsverbot an Reisen in seinen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat (außer Österreich) tatsächlich gehindert wäre. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Vm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.3.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2228345.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.