der Beschwerdeführer seine Straftaten überwiegend als Minderjähriger begangen habe und sich bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Die von § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG geforderte Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben.Begründende wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen. Er habe sich für seine Straftaten bereits vor Gericht verantworten müssen und bereue diese, sodass diesen für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 17.11.2008 durchgehend in Österreich, habe hier seine Schuldbildung absolviert und lebe die gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet. Seine Partnerin sei von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin sei im Jänner 2020. Der Beschwerdeführer habe damit seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Es sei zu berücksichtigen,
der Beschwerdeführer seine Straftaten überwiegend als Minderjähriger begangen habe und sich bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Die von Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG geforderte Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben.
ich euch umbringe, wenn ihr zur Polizei geht!" und er und M.B. in der Folge noch sagten,
tausende Leute sie (gemeint W.W. und K.Z.) umbringen können, sollten sie (gemeint A.G. und M.B.) ins Gefängnis müssen;b) unmittelbar nach der zu Punkt römisch eins. genannten Tat W.W. und K.Z. zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung bei der Polizei, indem er ihnen gegenüber zunächst ankündigte: "Ich schwöre beim Leben meiner Schwester und Mutter,
ich euch umbringe, wenn ihr zur Polizei geht!" und er und M.B. in der Folge noch sagten,
tausende Leute sie (gemeint W.W. und K.Z.) umbringen können, sollten sie (gemeint A.G. und M.B.) ins Gefängnis müssen; 2. am XXXX2015 in B. den M.L. zum Verlassen des Gebäudes, indem er ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, er werde ihm eine reinhauen, bis er bewusstlos sei, sollte er nicht sofort gehen; 3. am XXXX2015 in K. die J.U. zur Unterlassung weiterer Beschimpfungen, indem er sie mit der rechten Hand am Hals erfasste und sie mehrere Sekunden lang würgte; III. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch drei. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar 1. durch die zu Punkt II. 1.
es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und neun Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016 gemäß §§ 31, 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer am XXXX.2015 vorsätzlich eine fremdes Sache beschädigt hat, indem er bei einem Bretterzaun zwei Zaunlatten abbrach, wodurch der Eigentümerin ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden in unbekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die (teilweise) Schadenswiedergutmachung), sowie die Tatsache,
es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und neun Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2016 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 vorsätzlich eine fremdes Sache beschädigt hat, indem er bei einem Bretterzaun zwei Zaunlatten abbrach, wodurch der Eigentümerin ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden in unbekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die (teilweise) Schadenswiedergutmachung), sowie die Tatsache,
es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und neun Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020). Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, wurde der Beschwerdeführer als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Der Privatbeiligten wurde außerdem ein Betrag von EUR 80,00 zugesprochen und die Probezeit bezogen auf die beiden vorangehenden Verurteilungen jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen XXXX.09.2015 und XXXX.09.2016 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich ca. 23 Zigarettenpackungen und ca. 15 Feuerzeuge im Gesamtwert von etwa EUR 123,10, der Privatbeteiligten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorverurteilung, den relativ langen Deliktszeitraum mit mehrfachen Übergriffen auch während anhängiger Verfahren und kurz nach Verurteilungen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2016, wurde der Beschwerdeführer als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Der Privatbeiligten wurde außerdem ein Betrag von EUR 80,00 zugesprochen und die Probezeit bezogen auf die beiden vorangehenden Verurteilungen jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen römisch 40 .09.2015 und römisch 40 .09.2016 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich ca. 23 Zigarettenpackungen und ca. 15 Feuerzeuge im Gesamtwert von etwa EUR 123,10, der Privatbeteiligten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorverurteilung, den relativ langen Deliktszeitraum mit mehrfachen Übergriffen auch während anhängiger Verfahren und kurz nach Verurteilungen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020). Sodann wurde der Beschwerdeführer erneut als Jugendstraftäter mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, sowie dem über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig zu einer schlussendlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung nach § 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, den Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt. Über den Beschwerdeführer (A.G.) erging nachfolgender Schulspruch (vgl aktenkundige Urteile vom XXXX.2017 und XXXX.2018;Sodann wurde der Beschwerdeführer erneut als Jugendstraftäter mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , sowie dem über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , rechtskräftig zu einer schlussendlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraph 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, den Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt. Über den Beschwerdeführer (A.G.) erging nachfolgender Schulspruch vergleiche aktenkundige Urteile vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020): "Der Angeklagte A.G. [...] ist schuldig; er hat zu nachgenannten Zeitpunkten in B. I. am XXXX.2017 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, M.K., L.M. und P.B. jeweils durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu Handlungen zu nötigen versucht, die sie jeweils am Vermögen schädigen sollten, indem er sie mit den Worten "Gebts ma eure Handy oder euer Geld, sonst ruf ich die Polizei!" zur Herausgabe dieser Wertgegenstände aufforderte, wobei die Genannten der Aufforderung nicht nachkamen;römisch eins. am römisch 40 .2017 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, M.K., L.M. und P.B. jeweils durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu Handlungen zu nötigen versucht, die sie jeweils am Vermögen schädigen sollten, indem er sie mit den Worten "Gebts ma eure Handy oder euer Geld, sonst ruf ich die Polizei!" zur Herausgabe dieser Wertgegenstände aufforderte, wobei die Genannten der Aufforderung nicht nachkamen; II. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem XXXX.2017 und dem XXXX.2017 in zwei Angriffen das Moped der Marke Gilera SMT 50 mit dem behördlichen Kennzeichen [...] des M.F., mithin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er es jeweils startete und damit eine Runde fuhr;römisch zwei. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem römisch 40 .2017 und dem römisch 40 .2017 in zwei Angriffen das Moped der Marke Gilera SMT 50 mit dem behördlichen Kennzeichen [...] des M.F., mithin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er es jeweils startete und damit eine Runde fuhr; III. am XXXX.2017römisch drei. am römisch 40 .2017 1. dem F.F. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert von zumindest EUR 15,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem er die hintere Seitenscheibe auf der Beifahrerseite des PKW der Marke Peugeot 306 mit dem behördlichen Kennzeichen [...] der S.F. einschlug, den Verriegelungszapfen der Beifahrertüre entriegelte und aus der Mittelkonsole die Geldbörse von F.F. samt EUR 15,00 Bargeld entnahm; 2. durch die zu Punkt III. 1. genannte Tat sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft,
er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er auch die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des F.F. mitnahm;
er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er auch die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des F.F. mitnahm; IV. nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern,
sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar nach den zu Punkt II. 1. genannten Taten, indem er die Kennzeichentafel vom Moped abnahm und später entsorgte;römisch vier. nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern,
sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar nach den zu Punkt römisch zwei.
es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie das teilweise Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Das Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Aufgrund der Strafberufung der Staatanwaltschaft wurde das Strafmaß schlussendlich auf die fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, erhöht. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, rechtskräftig am XXXX.2018, gemäß §§ 31, 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer am XXXX.2017 gemeinsam mit dem bereits dafür abgeurteilten S.Z. eine fremde Sache, nämlich einen versperrten Container der Stadtgemeinde, dadurch vorsätzlich beschädigt,
sie die Holztüre mit Körperkraft aufbrachen, wodurch eine Beschädigung in nicht bekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und die Tatsache,
es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018, AS 23 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, rechtskräftig am römisch 40 .2018, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde,
der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 gemeinsam mit dem bereits dafür abgeurteilten S.Z. eine fremde Sache, nämlich einen versperrten Container der Stadtgemeinde, dadurch vorsätzlich beschädigt,
sie die Holztüre mit Körperkraft aufbrachen, wodurch eine Beschädigung in nicht bekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und die Tatsache,
es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2018, AS 23 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, wegen der Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach den §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, der teilweise versuchten Köperverletzung nach § 83 Abs. 1, teilweise iVm § 15 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016 (sechs Wochen Freiheitsstrafe) und Verlängerung der Probezeiten auf jeweils fünf Jahre hinsichtlich der Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, sowie vom XXXX.2017, XXXX, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Leistung von Schmerzengeldbeträgen in Gesamthöhe von EUR 100,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Es erging über den Beschwerdeführer (A.G.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019, AS 97 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020):Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 109, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, der teilweise versuchten Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 (sechs Wochen Freiheitsstrafe) und Verlängerung der Probezeiten auf jeweils fünf Jahre hinsichtlich der Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , sowie vom römisch 40 .2017, römisch 40 , verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Leistung von Schmerzengeldbeträgen in Gesamthöhe von EUR 100,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Es erging über den Beschwerdeführer (A.G.) folgender Schuldspruch vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2019, AS 97 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020): "A.G. ist schuldig; A.G hat in B. I. am XXXX.2018 in eine Wohnstätte, und zwar in die Wohnung des K.H.S. durch Drohung mit Gewalt einzudringen versucht, wobei er gegen den in der Wohnung bzw. auf dem Balkon der Wohnung aufhältigen K.H.S. Gewalt zu üben beabsichtigte, indem er versuchte, auf den Balkon zu klettern und drohte, er werde ihn (gemein K.H.S.) schlagen, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil die Lichtkuppel auf die A.G. zum Erklimmen des Balkons gestiegen war, zu Bruck ging und er die Flucht ergriff;römisch eins. am römisch 40 .2018 in eine Wohnstätte, und zwar in die Wohnung des K.H.S. durch Drohung mit Gewalt einzudringen versucht, wobei er gegen den in der Wohnung bzw. auf dem Balkon der Wohnung aufhältigen K.H.S. Gewalt zu üben beabsichtigte, indem er versuchte, auf den Balkon zu klettern und drohte, er werde ihn (gemein K.H.S.) schlagen, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil die Lichtkuppel auf die A.G. zum Erklimmen des Balkons gestiegen war, zu Bruck ging und er die Flucht ergriff; II. S.B.römisch zwei. S.B. 1. vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2018 gegen den Oberschenkel trat (Hämatom am Oberschenkel) und am XXXX.2018 eine eineinhalb Liter halb gefüllte Getränkeflasche in ihre Richtung warf, wobei er sie verfehlte1. vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2018 gegen den Oberschenkel trat (Hämatom am Oberschenkel) und am römisch 40 .2018 eine eineinhalb Liter halb gefüllte Getränkeflasche in ihre Richtung warf, wobei er sie verfehlte 2. am XXXX.2018 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, und zwar sich zu ihrer Wohnung zu begeben, genötigt, indem er sie telefonisch aufforderte, zu kommen, sonst werde er die Tür eintreten und die Wohnung zerstören2. am römisch 40 .2018 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, und zwar sich zu ihrer Wohnung zu begeben, genötigt, indem er sie telefonisch aufforderte, zu kommen, sonst werde er die Tür eintreten und die Wohnung zerstören 3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2018 durch Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar durch festes Packen am Genick und Drücken in die Küche zur Abstandnahme eines weiteren Gespräches mit R.F. genötigt. III. am XXXX.2018römisch drei. am römisch 40 .2018 1. L.C. am Körper zu verletzen versucht, indem er eine Flasche nach ihm war, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich L.C. duckte und dadurch nicht getroffen wurde 2. C.H. und L.C. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit erhobener Zaunlatte auf sie zulief 3. eine fremde Sache, und zwar ein Glaselement der Haupteingangstür des Mehrparteienhauses [...] der Fa. E. beschädigt, indem er dieses mit der in III.2. erwähnten Zaunlatte einschlug."3. eine fremde Sache, und zwar ein Glaselement der Haupteingangstür des Mehrparteienhauses [...] der Fa. E. beschädigt, indem er dieses mit der in römisch drei.2. erwähnten Zaunlatte einschlug." Das Landesgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das Teilgeständnis und den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen mehrere Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb von zwei Probezeiten. Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt,
der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befand sich von 05.11.2018 bis 15.02.2019 sowie von 17.09.2019 bis 14.02.2020, somit insgesamt knapp achteinhalb Monate, in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2020 aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2020 aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).
sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""
sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: "§ 67.
die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
elbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Artikel 27 ("Allgemeine Grundsätze") der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie") lautet: "
die belangte Behörde - ihren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entsprechend - sich mit dem gegenständlich konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf § 67 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 FPG gestützt.Weder dem Spruch noch der Bescheidbegründung lässt sich entnehmen,
die belangte Behörde - ihren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entsprechend - sich mit dem gegenständlich konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, FPG gestützt. Für das erkennende Gericht waren bei der rechtlichen Beurteilung diesbezüglich folgende Erwägungen maßgebend: In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Der EuGH führt zudem in seiner Entscheidung vom 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 aus: "63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist."63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist. 64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Artikel 28, Absatz 3, gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23). 65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24). 66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27). 67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29). 68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32). 69 Dafür haben die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33)69 Dafür haben die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33) 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. 73 Was die anderen für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung relevanten Anhaltspunkte anbelangt, so können sie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 123 bis 125 seiner Schlussanträge ausgeführt, zum einen die Art der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs umfassen. 74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen,
eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu,
im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. 75 In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen,
, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50). 76 Zu den Fragen, die das vorlegende Gericht im Zusammenhang damit aufwirft,
die Berücksichtigung des Haftzeitraums, um festzustellen, ob die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat vor der Ausweisung dadurch unterbrochen worden sei, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen könne, sind folgende Klarstellungen geboten. 77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Artikel 33, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. 78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist.78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist. 79 Umgekehrt stellt sich in Bezug auf einen Bürger, dessen Ausweisung wie im Ausgangsverfahren nach seiner Inhaftierung verfügt wird, die Frage, ob die Haft bewirkt,
die Kontinuität seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat unterbrochen wird und er um den Genuss des verstärkten Schutzes gebracht wird. 80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge.80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge. 81 Wie sich nämlich aus den Rn. 66 bis 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ändert sich, wenn die Entscheidung über die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums ergeht, nichts daran,
nach Maßgabe der in diesen Randnummern gemachten Ausführungen eine umfassende Beurteilung der Situation des betroffenen Bürgers vorzunehmen ist, um festzustellen, ob er in den Genuss dieses verstärkten Schutzes kommen kann. 82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab.82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab. 83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Zur vierten Frage in der Rechtssache C-316/16 84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist.84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist. 85 Nach dieser Bestimmung "darf eine Ausweisung nicht verfügt werden" gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt "in den letzten zehn Jahren" im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, es sei denn, es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. 86 Aus diesem Wortlaut ergibt sich,
unter "den letzten zehn Jahren" die zehn Jahre vor der Ausweisungsverfügung zu verstehen sind, so
die Voraussetzung des ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist. 87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht.87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht. 88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht.88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht. 89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können.89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können. 90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38.90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38. 91 Dies schließt jedoch nicht aus,
es sich, wenn sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit verzögert, als notwendig erweisen kann, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit", "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" gegeben sind. 92 Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen,
2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).94 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs allgemeiner,
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt vergleiche entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84). 95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht."95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht." Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17.11.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Unionsbürgerschaft fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung - der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 23.10.2019 (Zustellung an den Beschwerdeführer) erlassen, über zehn Jahre im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17.11.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Unionsbürgerschaft fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 66 und 67 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung - der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 23.10.2019 (Zustellung an den Beschwerdeführer) erlassen, über zehn Jahre im Bundesgebiet. Seine erste Straftat beging er am 09.07.2015, daher nach einem knapp siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass er jedenfalls auch das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat.Seine erste Straftat beging er am 09.07.2015, daher nach einem knapp siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass er jedenfalls auch das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Er befand sich von 05.11.2018 bis 15.02.2019 sowie von 17.09.2019 bis 14.02.2020, somit insgesamt knapp achteinhalb Monate, in Strafhaft. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0097, ausgeführt: "16 Richtig ist,
der EuGH in dem genannten Urteil in Bezug auf Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG in nationales Recht umgesetzt wurde, zum Ausdruck gebracht hatte,
ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet sei, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich diese Person vor dem Freiheitsentzug (schon) zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand könne jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen sei (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309). Demnach ist bei dieser "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079)."16 Richtig ist,
der EuGH in dem genannten Urteil in Bezug auf Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in nationales Recht umgesetzt wurde, zum Ausdruck gebracht hatte,
ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet sei, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich diese Person vor dem Freiheitsentzug (schon) zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand könne jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen sei vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309). Demnach ist bei dieser "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). 17 Der Revisionswerber befand sich im Zeitraum Mitte Mai 2009 bis Mitte August 2009, sohin etwa drei Monate, erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Das zog das BVwG auch nicht in Betracht. Die zweite Anhaltung in einer Justizanstalt dauerte dann von Juni 2016 bis September 2017 fünfzehn Monate lang. Insoweit hat das BVwG zwar den davor liegenden Aufenthalt in Österreich von etwa achtzehn Jahren erwähnt, die in dieser Zeit erlangte Integration jedoch wegen der begangen Straftaten als relativiert angesehen und schon deshalb "ein Abreißen" des "Integrationsbandes zu bzw. in Österreich" angenommen. Das greift zu kurz. 18 Vielmehr wäre fallbezogen neben dem besonders langen Aufenthalt des Revisionswerbers seit seiner Jugend in Österreich als wesentlich einzubeziehen gewesen,
sein 15-jähriger Sohn, ein österreichischer Staatsbürger, mit dem der Revisionswerber, wenn auch nicht regelmäßig, Kontakt hat, und alle weiteren nahen Verwandten - mit Ausnahme seiner Großmutter - schon sehr lange in Österreich leben. Des Weiteren wäre zu berücksichtigen gewesen,
der Revisionswerber mit diesen Verwandten während seiner Anhaltung in Kontakt blieb und auch nach der Haftentlassung wieder im Haushalt seiner Eltern lebt. Gegen ein "Abreißen des Integrationsbandes" spricht im Übrigen,
der Revisionswerber unmittelbar nach dem Ende seiner Strafhaft wieder eine unselbständige Beschäftigung (als Estrichleger) gefunden hat. Davon ausgehend war es nicht gerechtfertigt anzunehmen,
der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG in Österreich g
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.