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{'item': 'G311 2176245-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlG311 2176245-1 Spruch, G311 2176232-1/15EG311 2176245-1/13EG311 2176236-1/12EG311 2176249-1/13EG311 2176241-1/13EG311 2176238-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!G311 2176232-1/15E, G311 2176245-1/13E, G311 2176236-1/12E, G311 2176249-1/13E, G311 2176241-1/13E, G311 2176238-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX , 4.) des XXXX , geboren am XXXX , 5.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 6.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX , zu 4.) XXXX , zu 5.) XXXX , und zu 6.) XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 6.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 , zu 4.) römisch 40 , zu 5.) römisch 40 , und zu 6.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG werden XXXX , geboren am XXXX , XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , XXXX geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und mj. XXXX , geboren am XXXX , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG werden römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , römisch 40 geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung waren auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer noch minderjährig.Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellten. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung waren auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer noch minderjährig. Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zeitbeschwerdeführer und des damals noch mündig minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz statt. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand jeweils am 07.09.2017, jene des Drittbeschwerdeführers am 08.09.2017 statt. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 06.11.2017 beim Bundesamt per E-Mail einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; allenfalls feststellen, dass die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus( gemäß § 55 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern eine solche von Amts wegen erteilen; in eventu den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen.Mit am 06.11.2017 beim Bundesamt per E-Mail einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; allenfalls feststellen, dass die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus( gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern eine solche von Amts wegen erteilen; in eventu den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsätzen und Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.01.2018 (einlangend am 17.01.2018), vom 28.03.2018 (einlangend am 29.03.2018), vom 25.07.2018 (einlangend am 25.07.2018) und vom 13.06.2019 (einlangend am 13.06.2019) wurden dem Bundesverwaltungsgericht ergänzende Beweismittel sowie Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und dem Bundesamt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zum Irak zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder der mündlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der mündig minderjährige Fünftbeschwerdeführer, ihre Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Die Teilnahme der unmündig minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin war nicht erforderlich. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbunden.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbunden. Seitens der Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten, medizinische Unterlagen sowie Bestätigungen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt. Auch seitens des Bundesamtes wurden allgemeine berichte zum Irak vorgelegt. Alle vorgelegten Unterlagen wurden zum Akt genommen. Ergänzend zu dem bereits vorab übermittelten Konvolut von Länderberichten wurden vom erkennenden Gericht noch aktuelle Zeitungsberichte vom Jänner 2020 zur Lage im Irak in das Verfahren eingebracht. Den Parteien wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, zu den nunmehr eingebrachten Unterlagen bis 24.02.2020 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Am 26.02.2020 langte die mit 24.02.2020 datierte schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 1997 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 3 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 3 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 3 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 67 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 45 ff Drittbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Personalausweise der Beschwerdeführer, AS 61 Erstbeschwerdeführer; AS 53 Zweitbeschwerdeführerin; AS 63 f Drittbeschwerdeführer; AS 19 Viertbeschwerdeführer; AS 9 Fünftbeschwerdeführer und AS 9 Sechstbeschwerdeführerin; Kopie irakischer Ehevertrag, AS 43 Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 4 ff).Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 1997 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 3 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 3 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 3 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 67 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 45 ff Drittbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Personalausweise der Beschwerdeführer, AS 61 Erstbeschwerdeführer; AS 53 Zweitbeschwerdeführerin; AS 63 f Drittbeschwerdeführer; AS 19 Viertbeschwerdeführer; AS 9 Fünftbeschwerdeführer und AS 9 Sechstbeschwerdeführerin; Kopie irakischer Ehevertrag, AS 43 Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 4 ff). Die Beschwerdeführer verließen den Irak zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 07.09.2015 und 13.09.2015 legal auf dem Luftweg und flogen von Bagdad über Erbil nach Istanbul in die Türkei. Von dort reisten sie schlepperunterstützt von Griechenland über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn bis nach Österreich, wo sie am 28.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 75 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 51 ff Drittbeschwerdeführer).Die Beschwerdeführer verließen den Irak zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 07.09.2015 und 13.09.2015 legal auf dem Luftweg und flogen von Bagdad über Erbil nach Istanbul in die Türkei. Von dort reisten sie schlepperunterstützt von Griechenland über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn bis nach Österreich, wo sie am 28.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 75 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 51 ff Drittbeschwerdeführer). Sowohl der inzwischen volljährige Drittbeschwerdeführer als auch der inzwischen volljährige Viertbeschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 28.09.2015 noch ledige minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind allesamt in Bagdad geboren, dort aufgewachsen und lebten zuletzt bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt in XXXX /Bagdad in einem gemieteten Haus. Der Erstbeschwerdeführer konnte mit seinem Einkommen den Unterhalt seiner Familie sichern (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 75 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 51 ff Drittbeschwerdeführer). Die Beschwerdeführer sind allesamt in Bagdad geboren, dort aufgewachsen und lebten zuletzt bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 /Bagdad in einem gemieteten Haus. Der Erstbeschwerdeführer konnte mit seinem Einkommen den Unterhalt seiner Familie sichern vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Drittbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 75 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 51 ff Drittbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura (Fachbereich Handel) abgeschlossen. Anschließend war der Erstbeschwerdeführer als Taxi- und Busfahrer tätig. Im Zuge der Religionskriege zwischen 2006 und 2007 flüchteten der Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach Syrien und kehrten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2008 wieder in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge ab Februar 2008 einen Ausbildungskurs für Polizisten und war ab August 2008 als Polizist bei der Flughafensicherheit am Flughafen Bagdad beschäftigt. Zumindest ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer im Rang eins „Arif“, welcher dem eines Oberleutnant (Unteroffizier) entspricht, für das Innenministerium zur Überwachung der Einhaltung von Dienst-/ und Anwesenheitszeiten des Sicherheitspersonals für vier Gerichte in Bagdad zuständig. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer für den „Geheimdienst“ im Irak tätig gewesen wäre (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 71 ff Erstbeschwerdeführer; Beschäftigungsvertrag, irakisches Innenministerium für Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten, Abteilung für Anstellungen, vom 06.08.2008, AS 45 Erstbeschwerdeführer sowie Übersetzung des Dolmetschers, AS 71 Erstbeschwerdeführer; Ausweiskarte des Flughafens Bagdad mit Ablaufdatum 01.07.2011, AS 59 f Erstbeschwerdeführer; Dienstausweis des irakischen Innenministeriums, gültig von 01.08.2011 bis 01.04.2015, AS 59 f Erstbeschwerdeführer; irakisches Abwesenheitsurteil vom 31.07.2016, AS 49 Erstbeschwerdeführer samt deutscher Übersetzung vom 17.01.2020 bzw. Übersetzung in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7; Beschwerdevorbringen, AS 185; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 4 ff).Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura (Fachbereich Handel) abgeschlossen. Anschließend war der Erstbeschwerdeführer als Taxi- und Busfahrer tätig. Im Zuge der Religionskriege zwischen 2006 und 2007 flüchteten der Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach Syrien und kehrten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2008 wieder in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge ab Februar 2008 einen Ausbildungskurs für Polizisten und war ab August 2008 als Polizist bei der Flughafensicherheit am Flughafen Bagdad beschäftigt. Zumindest ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer im Rang eins „Arif“, welcher dem eines Oberleutnant (Unteroffizier) entspricht, für das Innenministerium zur Überwachung der Einhaltung von Dienst-/ und Anwesenheitszeiten des Sicherheitspersonals für vier Gerichte in Bagdad zuständig. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer für den „Geheimdienst“ im Irak tätig gewesen wäre vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 71 ff Erstbeschwerdeführer; Beschäftigungsvertrag, irakisches Innenministerium für Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten, Abteilung für Anstellungen, vom 06.08.2008, AS 45 Erstbeschwerdeführer sowie Übersetzung des Dolmetschers, AS 71 Erstbeschwerdeführer; Ausweiskarte des Flughafens Bagdad mit Ablaufdatum 01.07.2011, AS 59 f Erstbeschwerdeführer; Dienstausweis des irakischen Innenministeriums, gültig von 01.08.2011 bis 01.04.2015, AS 59 f Erstbeschwerdeführer; irakisches Abwesenheitsurteil vom 31.07.2016, AS 49 Erstbeschwerdeführer samt deutscher Übersetzung vom 17.01.2020 bzw. Übersetzung in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7; Beschwerdevorbringen, AS 185; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 4 ff). Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Inzwischen ist auch eine der zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers verstorben, die noch lebende Schwester wohnt in Basra. Die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Bagdad mit ihren jeweiligen Familien. Zu den Brüdern hatte er schon vor der Ausreise aus dem Irak keinen Kontakt mehr, jedoch hat der Erstbeschwerdeführer zumindest aber zu einem seiner Neffen Kontakt. Zwei weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Großbritannien (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 71 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7 und 9 f). Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Inzwischen ist auch eine der zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers verstorben, die noch lebende Schwester wohnt in Basra. Die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Bagdad mit ihren jeweiligen Familien. Zu den Brüdern hatte er schon vor der Ausreise aus dem Irak keinen Kontakt mehr, jedoch hat der Erstbeschwerdeführer zumindest aber zu einem seiner Neffen Kontakt. Zwei weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Großbritannien vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 71 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7 und 9 f). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Bagdad die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Sie hat eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert und war als solche auch in einem Privatkindergarten in Bagdad erwerbstätig. Zuletzt war sie jedoch Hausfrau. Im Irak leben noch die Eltern, zwei Brüder mit ihren Familien und Kindern sowie zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Eine dritte Schwester gilt nach einer Entführung 2008 als vermisst. Eine ihrer Schwestern ist Witwe und lebt mit ihren Kindern bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Bagdad. Die Beschwerdeführer könnten aus Mangel an Platz und Ressourcen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bei diesen weder Unterkunft noch sonstige maßgebliche Unterstützung erlangen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit ihrer Familie im Irak regelmäßig telefonischen Kontakt (vgl etwa Zweitbeschwerdeführerin, Erstbefragung vom 30.09.2015, AS 3 ff; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 10 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Bagdad die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Sie hat eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert und war als solche auch in einem Privatkindergarten in Bagdad erwerbstätig. Zuletzt war sie jedoch Hausfrau. Im Irak leben noch die Eltern, zwei Brüder mit ihren Familien und Kindern sowie zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Eine dritte Schwester gilt nach einer Entführung 2008 als vermisst. Eine ihrer Schwestern ist Witwe und lebt mit ihren Kindern bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Bagdad. Die Beschwerdeführer könnten aus Mangel an Platz und Ressourcen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bei diesen weder Unterkunft noch sonstige maßgebliche Unterstützung erlangen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit ihrer Familie im Irak regelmäßig telefonischen Kontakt vergleiche etwa Zweitbeschwerdeführerin, Erstbefragung vom 30.09.2015, AS 3 ff; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 10 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Ankunft in Österreich im Dezember 2015 wegen eines Dünndarm-Verschlusses operiert. In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen. Es entwickelte sich eine Narbenhernie, die nach vorangehender konservativer Therapie (teils stationär) am 13.04.2016 doch operativ versorgt werden musste. Die Zweitbeschwerdeführerin muss immer wieder stationär im Krankenhaus behandelt werden (vgl etwa Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde, AS 57 ff Zweitbeschwerdeführerin; Konvolut der in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 vorgelegten medizinischen Unterlagen).Die Zweitbeschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Ankunft in Österreich im Dezember 2015 wegen eines Dünndarm-Verschlusses operiert. In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen. Es entwickelte sich eine Narbenhernie, die nach vorangehender konservativer Therapie (teils stationär) am 13.04.2016 doch operativ versorgt werden musste. Die Zweitbeschwerdeführerin muss immer wieder stationär im Krankenhaus behandelt werden vergleiche etwa Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde, AS 57 ff Zweitbeschwerdeführerin; Konvolut der in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 vorgelegten medizinischen Unterlagen). Sie leidet an - immer wiederkehrenden Bauchschmerzen durch Dünndarm-Entzündungen - St.p. Dünndarmileus mit Dünndarmteilresektion 11/2015 mittels medianer Unterbauch-Laparatomie- St.p. Dünndarmileus mit Dünndarmteilresektion 11 aus 2015, mittels medianer Unterbauch-Laparatomie - St.p. Narbenhernien-OP 04/2016 - St.p. Hepatitis 05/2016 - Toxische Autoimmunhepatitis - Adipositas - perimenopausalen Blutungsstörungen mit operativem Eingriff 09/2018 - arterielle Hypteronie Es ist eine laufende Kontrolle und Behandlung ihrer Erkrankungen nötig, dazu geht sie alle zwei Wochen zum Arzt. Sie hat sich in Österreich bereits mehreren operativen Eingriffen unterzogen und ist in Zukunft zumindest ein weiterer operativer Eingriff nötig. Es kann zudem jederzeit eine rasche stationäre Behandlung oder Operation nötig sein, sodass ei unmittelbare Nähe eines Krankenhauses für sie erforderlich ist (vgl Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 11; ärztliche Bestätigung XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.06.2019).Es ist eine laufende Kontrolle und Behandlung ihrer Erkrankungen nötig, dazu geht sie alle zwei Wochen zum Arzt. Sie hat sich in Österreich bereits mehreren operativen Eingriffen unterzogen und ist in Zukunft zumindest ein weiterer operativer Eingriff nötig. Es kann zudem jederzeit eine rasche stationäre Behandlung oder Operation nötig sein, sodass ei unmittelbare Nähe eines Krankenhauses für sie erforderlich ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 11; ärztliche Bestätigung römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.06.2019). Eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit, insbesondere bezogen auf die möglicherweise rasch nötigen Operationen liegt im Irak, insbesondere auch in Bagdad, nicht mit der nötigen, ausreichenden Wahrscheinlichkeit vor. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Bagdad neun Jahre die Grundschule besucht und besuchte bis zur Ausreise im September 2015 dort die Mittelschule im letzten Jahr. Wegen der Ausreise aus dem Irak konnte der Drittbeschwerdeführer die Schule nicht abschließen. Er hat von Österreich aus über soziale Medien (Facebook und Instagram) noch regelmäßig Kontakt zu zwei in Bagdad lebenden Freunden (vgl Drittbeschwerdeführer, Erstbefragung vom 30.09.2015, AS 3 ff; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2015, AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 12 f).Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Bagdad neun Jahre die Grundschule besucht und besuchte bis zur Ausreise im September 2015 dort die Mittelschule im letzten Jahr. Wegen der Ausreise aus dem Irak konnte der Drittbeschwerdeführer die Schule nicht abschließen. Er hat von Österreich aus über soziale Medien (Facebook und Instagram) noch regelmäßig Kontakt zu zwei in Bagdad lebenden Freunden vergleiche Drittbeschwerdeführer, Erstbefragung vom 30.09.2015, AS 3 ff; Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2015, AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 12 f). Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Ihm wurde in Österreich jedoch in drei Operationen zwischen 2016 und 2019 eine Mittelohrprothese wegen Problemen mit dem Gehör eingesetzt. Es findet alle sechs Monate eine ärztliche Kontrolle der Prothese auf Funktion und mögliche Entzündungen statt. Es wird jedoch festgestellt, dass der Drittbeschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre (vgl Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2015, AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 12).Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Ihm wurde in Österreich jedoch in drei Operationen zwischen 2016 und 2019 eine Mittelohrprothese wegen Problemen mit dem Gehör eingesetzt. Es findet alle sechs Monate eine ärztliche Kontrolle der Prothese auf Funktion und mögliche Entzündungen statt. Es wird jedoch festgestellt, dass der Drittbeschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre vergleiche Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2015, AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 12). Auch der nunmehr ebenfalls volljährige Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 14).Auch der nunmehr ebenfalls volljährige Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 14). Der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind gesund. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären. Sie besuchen die Neue Mittelschule (Fünftbeschwerdeführer), den Kindergarten (Sechstbeschwerdeführerin) und gehen diversen Kursen und Ausbildungen in Österreich nach (Viertbeschwerdeführer) (vgl Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 10 ff; Konvolut aktenkundiger Integrationsunterlagen, Schulzeugnisse und Kursbestätigungen).Der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind gesund. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären. Sie besuchen die Neue Mittelschule (Fünftbeschwerdeführer), den Kindergarten (Sechstbeschwerdeführerin) und gehen diversen Kursen und Ausbildungen in Österreich nach (Viertbeschwerdeführer) vergleiche Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 10 ff; Konvolut aktenkundiger Integrationsunterlagen, Schulzeugnisse und Kursbestätigungen). Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Alle Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister jeweils vom 23.03.2020).Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Alle Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister jeweils vom 23.03.2020). Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin haben alle keine eigenen Fluchtgründe. Sie waren keine Mitglieder einer politischen Partei, haben sich auch sonst nicht politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei, wurden nicht verhaftet und wurde gegen sie auch kein Gerichtverfahren geführt. Sie persönlich hatten auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin beziehen sich allesamt auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers (vgl Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 11 Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 11 Drittbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich des Viert- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Sechstbeschwerdeführerin, AS 41 Zweitbeschwerdeführerin); Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 45 ff Drittbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 10 ff).Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin haben alle keine eigenen Fluchtgründe. Sie waren keine Mitglieder einer politischen Partei, haben sich auch sonst nicht politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei, wurden nicht verhaftet und wurde gegen sie auch kein Gerichtverfahren geführt. Sie persönlich hatten auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin beziehen sich allesamt auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers vergleiche Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 30.09.2015, AS 11 Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2015, AS 11 Drittbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.09.2017, AS 33 ff Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich des Viert- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Sechstbeschwerdeführerin, AS 41 Zweitbeschwerdeführerin); Drittbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 08.09.2017, AS 45 ff Drittbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, AS 10 ff). Der Erstbeschwerdeführer war im Irak kein Mitglied einer politischen Partei noch hat er sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer wurde bisher auch nicht inhaftiert und hatte keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von drei Polizisten aus deinem der von ihm überprüften Gerichte, welche auch Mitglieder der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haqq gewesen sein sollen, tatsächlich bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich unerlaubt vom Dienst als Oberleutnant („Arif“) entfernt und seinen Dienstausweis nicht abgegeben, bevor er den Irak verließ. Er wurde deswegen vom Gericht XXXX in Bagdad mit Abwesenheitsurteil vom XXXX .2016 gemäß den Art. 5 und 32 des Gesetzes Nr. 14 aus dem Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Entwendung des Militärausweises, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen der unerlaubten Abwesenheit vom Dienst ab XXXX XXXX 2015 verurteilt, vom Dienst suspendiert, zur Zahlung einer Geldstrafe von 3.750 irak. Dinar, zur Zahlung des Honorars für die bestellte Rechtsanwältin in der Höhe von 30.000 irak. Dinar verurteilt und sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt (vgl aktenkundiges Urteil, etwa AS 49 Erstbeschwerdeführer, samt deutscher Übersetzung vom 17.01.2020 und ergänzender Übersetzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7).Der Beschwerdeführer hat sich unerlaubt vom Dienst als Oberleutnant („Arif“) entfernt und seinen Dienstausweis nicht abgegeben, bevor er den Irak verließ. Er wurde deswegen vom Gericht römisch 40 in Bagdad mit Abwesenheitsurteil vom römisch 40 .2016 gemäß den Artikel 5 und 32 des Gesetzes Nr. 14 aus dem Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Entwendung des Militärausweises, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen der unerlaubten Abwesenheit vom Dienst ab römisch 40 römisch 40 2015 verurteilt, vom Dienst suspendiert, zur Zahlung einer Geldstrafe von 3.750 irak. Dinar, zur Zahlung des Honorars für die bestellte Rechtsanwältin in der Höhe von 30.000 irak. Dinar verurteilt und sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt vergleiche aktenkundiges Urteil, etwa AS 49 Erstbeschwerdeführer, samt deutscher Übersetzung vom 17.01.2020 und ergänzender Übersetzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2020, S 7). Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, ihren Stamm, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 29.01.2020 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen sowie die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2020 darüber hinaus in das Verfahren eingeführten aktuellen Zeitungsartikel jeweils vom Jänner 2020 zur allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Zeitungsberichten ergibt sich zusammengefasst: Aktuelle Entwicklungen: Bei einem amerikanischen Bombenangriff in der irakischen Hauptstadt Bagdad, nahe dem Flughafen, wurde am 02.01.2020 der Kommandeur der iranischen Al-Quds-Brigaden, General Qassem Soleimani, getötet, woraufhin der Iran Vergeltung ankündigte. Auch die schiitischen Milizen im Irak drohten den Vereinigten Staaten mit Vergeltung. Der einflussreiche Milizenführer Kais al-Khasali sagte, im Gegenzug für das vergossene Blut würden das Ende der amerikanischen Militärpräsenz im Irak und die Zerstörung Israels kommen. Der Chef der irantreuen Miliz Asaib Ahl al-Hak rief seine Kämpfer außerdem dazu auf, bereit zu sein, da die nächsten Tage „eine baldige Eroberung und einen großen Sieg“ bringen würden. Der Kleriker Muqtada al Sadr wies seine Anhänger an, für den „Schutz des Iraks“ bereit zu sein. Die Tötung Soleimanis und des irakischen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis sei ein Schlag gegen den Dschihad (Heiligen Krieg) und den „revolutionären Geist“ gewesen, schrieb er auf Twitter. (FAZ 03.01.2020) In den vergangenen Wochen sind im Irak mehrfach Raketen in der Nähe von Stützpunkten eingeschlagen, an denen Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika stationiert sind. Davon war auch Balad getroffen. Zuletzt sind auf der von amerikanischen Truppen genutzten Luftwaffenbasis Balad im Irak, 80 km von Bagdad entfernt, neun Mörsergranaten eingeschlagen. Die Geschütze, Katjuscha-Raketen, haben das Rollfeld sowie den Eingangsbereich getroffen. Der Verdacht richtet sich meistens gegen schiitische Milizen, die mit dem Nachbarland Iran verbündet sind. Auch im Stadtzentrum von Bagdad schlugen zuletzt mehrfach Raketen ein. Einige davon landeten in oder nahe dem Regierungsviertel, in dem unter anderem die Botschaft Amerikas liegt. Berichte über Verletzte gab es dabei nicht. (FAZ 12.01.2020) Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben Vergeltung angekündigt für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. (FAZ 12.01.2020) Die US-Botschaft in Bagdad war am Dienstag von Tausenden proiranischen Demonstranten attackiert worden, bevor die USA den iranischen General Kassem Soleimani nahe dem Flughafen von Bagdad gezielt töteten. Das Pentagon teilte mit, der Angriff sei auf Anweisung von Präsident Donald Trump erfolgt, um weitere Angriffe auf US-Diplomaten und Einsatzkräfte zu verhindern – der Iran kündigte daraufhin „Rache“ an. (ORF.at 04.01.2020) Die proiranischen Hisbollah-Brigaden im Irak haben die irakischen Truppen und Sicherheitskräfte aufgefordert, sich von US-Soldaten auf Stützpunkten im Irak zu entfernen. „Wir fordern die Sicherheitskräfte im Land auf, sich ab Sonntag um 17.00 Uhr (15.00 Uhr MEZ) mindestens 1.000 Meter von US-Stützpunkten zu entfernen“, teilte die Gruppe am Samstag mit. (orf.at 04.01.2020) Die USA verlegen wegen der neuen Spannungen zusätzlich mehrere tausend Soldaten in die Region. Sie würden angesichts der gestiegenen Bedrohungslage als „Vorsichtsmaßnahme“ im Nachbarland Kuwait stationiert, hieß es am Freitag aus dem US-Verteidigungsministerium. Übereinstimmenden US-Medienberichten zufolge handelte es sich um bis zu 3.500 Soldaten. Das Pentagon nannte bisher keine genaue Zahl. (ORF.at 04.01.2020) In der Region wächst unterdessen die Befürchtung einer Eskalation des Konflikts. (ORF.at 04.01.2020) Angesichts der angespannten Lage setzte die NATO die Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte vorübergehend aus. Die NATO-Mission werde jedoch fortgesetzt, sagte ein Sprecher des Bündnisses am Samstag. Die Mission umfasst mehrere hundert Soldaten. Auf Bitten Bagdads ist die NATO seit Oktober 2018 an der Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte beteiligt, um eine Rückkehr der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu verhindern. Die von den USA angeführte Anti-IS-Koalition entschied unterdessen, die Sicherheitsmaßnahmen für die im Irak stationierten internationalen Truppen zu verschärfen und ihre Einsätze „einzuschränken“. Oberste Priorität habe der Schutz der Koalitionsstreitkräfte, sagte ein Vertreter der US-Streitkräfte der Nachrichtenagentur AFP am Samstag. (ORF.at 04.01.2020) Kämpfer und Anhänger der proiranischen Milizen waren am Dienstag zum amerikanischen Botschaftsgelände in Bagdad vorgedrungen. Bei den folgenden Zusammenstößen zwischen amerikanischen Sicherheitskräften und Kämpfern der Milizen wurden dutzende Menschen verletzt. Amerikas Außenminister Mike Pompeo warf al Muhandis vor, hinter der Attacke auf die Botschaft zu stecken. Die Tötung Soleimanis rief am Freitag international Befürchtungen vor einer Gewalteskalation in der Golfregion hervor. (FAZ 04.01.2020) Quellen: - Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkt nahe Bagdad, in Frankfurter Allgemeine, 12.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irak-raketenangriff-auf-us-stuetzpunkt-nahe-bagdad-16578012.html, (abgerufen am 24.01.2020) - Raketen treffen Bagdad und US-Stützpunkt, in News ORF.at, 04.01.2020, https://orf.at/stories/3149762/ (abgerufen am 24.01.2020) - Weiterer Angriff auf Milizen im Irak gemeldet, in Frankfurter Allgemeine, 04.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/weiterer-angriff-auf-milizen-im-irak-gemeldet-16564868.html?service=printPreview, (abgerufen am 24.01.2020) - Dynamit in ein Pulverfass, in Frankfurter Allgemeine, 03.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-in-irak-reaktionen-auf-toetung-von-qassem-soleimani-16563393.html, (abgerufen am 24.01.2020) Aus dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 übermittelten Konvolut von Länderberichten ergibt sich: „
  2. Sicherheitslage: 1.
  3. Allgemeine Sicherheitslage: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html, Zugriff 19.07.2018 - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 - MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 1.
  4. Islamischer Staat (IS): 1.2.
  5. Islamischer Staat – Stand LIB vom 20.11.2018: Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: - Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018 - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 - ISW – Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018 - Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018- Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding- in.html, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 - Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 - WP – Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 1.2.
  6. Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 09.04.2019: Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019). Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 , https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019 1.2.
  7. Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) weist neben Unterstützungszonen des islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten „umstrittenen Gebiete") dargestellt (in grau schattierten Linien). ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine „Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es „Lücken“ zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019). Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vergleiche Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019). Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019). Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019).Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vergleiche Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview – Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
  8. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019 - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 - Jane‘s 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 14.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019 - Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains, https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019 - Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191, Zugriff 18.6.2019 - SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php, Zugriff 1.7.2019 - UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421

(2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365], https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf, Zugriff 17.6.2019 - UNSC – United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 18.6.2019 - USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1, 2019, March 31, 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG%20OCO%20OIR%20Q2%20MARCH2019.PDF, Zugriff 18.6.2019 - Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert, http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.20191.2.
  1. Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019:- Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert, http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.2019, 1.2.
  2. Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
  3. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  4. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  6. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  7. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
  8. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  9. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  10. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  11. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  12. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory’, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019 - PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-ofVictory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victoryover-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 28.10.2019 - Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of ‘Will of Victory’ campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (20.7.2019): Iraq launches second phase of Will of Victory anti-ISIS operation, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/200720191, Zugriff 18.7.2019 - Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of ‘Will of Victory’ operation begins: Iraqi defense ministry, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019, Zugriff 18.10.2019 - The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019 1.
  13. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen: 1.3.
  14. Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand LIB vom 20.11.2018: Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). ACCORD (5.9.2018): Irak,
  15. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/193015362173742018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 [Grafik gelöst, Anm.] Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichneteUNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
  16. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von lraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
  17. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycoun t.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.] IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.] Quellen:  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
  18. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018q2irag-de.pdf, Zugriff 29.10.2018  BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)  IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018  Joel Wing - Musings on lraq (5.4.2018): lraq Witnessing Fewest Security lncidents Since 2003, http://musingsonirag.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-securi.thytml, Zugriff 02.11.2018  Joel Wing - Musings on lraq (6.10.2018): lslamic State Returns To Baghdad While Overall Security In lraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state­returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018  MIGRI - Finnische lmmigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in lraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigrationservicereportsecurityiniraqvariablebutimproving/10061710, Zugriff 30.10.2018  UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for lraq for the Month of December 2016, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018  UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of December 2017, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018  UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=comk2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018 1.3.
  19. Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand Kurzinformation vom 09.04.2019: Liveuamap Live Universal Awareness Map, https://irag.liveuamap.com/en/time/01.04.2019, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019). Die folgende Grafik von lraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 3.2019). lraq Bodycount (3.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019). lraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html, Zugriff 4.4.2019 1.3.
  20. Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m. Liveuamap Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/enltime/30.06.2019, Zugriff 30.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 7.2019). lraq Bodycount (7.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für April 2019 sind 140 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Mai 2019 wurden von IBC 166 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 7.2019). lraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/databasel/, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.] Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro- iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019). Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 14.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State’s Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019 1.3.
  21. Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  22. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  24. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  25. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019). [Grafik gelöscht, Anm.] Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019). [Grafik gelöscht, Anm.] Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: „Operation Will of Victory“; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
  26. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  27. bis zum
  28. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  29. bis
  30. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019). Seit
  31. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  32. bis zum
  33. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  34. bis
  35. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  36. Oktober weiter und forderten bis zum
  37. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  38. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  39. Oktober bis zum
  40. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  41. Oktober weiter und forderten bis zum
  42. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  43. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  44. Oktober bis zum
  45. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Mada (2.10.2019): ساحات الاحتجاج تتحول إلى مناطق حرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 - BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-dieregierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 - France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violencerocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 - ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019 - Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internetbriefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 18.10.2019 - Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht, https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak, Zugriff 4.10.2019 - The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019 - The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence, Zugriff 30.10.2019 1.
  46. Sicherheitslage Bagdad: 1.4.
  47. Sicherheitslage Bagdad - Stand LIB vom 20.11.2018: Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom „Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden – IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - Joel Wing – Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, Zugriff 1.11.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html, Zugriff 1.11.2018 - 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Joel Wing – Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html, Zugriff 1.11.2018 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 - UNAMI – United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff Zugriff 31.10.2018 1.4.
  48. Sicherheitslage Bagdad – Stand Kurzinformation vom 09.04.2019: Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019). Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche „Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte „Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019). Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019 - ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be- coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html, Zugriff 4.4.2019 - UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019 1.4.
  49. Sicherheitslage Bagdad – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine „Unterstützungszone“ im südwestlichen Quadranten der „Bagdad- Belts“ wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine „Unterstützungszone“ im südwestlichen Quadranten der „Bagdad- Belts“ wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vergleiche Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019). Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019). Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019). Quellen: - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020) - Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein, https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein, Zugriff 14.6.2019 - ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new- offensive.html, Zugriff 14.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State’s Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019 1.4.
  50. Sicherheitslage Bagdad – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019: Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
  51. als auch am
  52. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
  53. als auch am
  54. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verle

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