5 BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF3 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF3 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Im gegenständlichen Fall liegt zwischen den Elternteilen und ihrem minderjährigen Sohn iSv § 34 Abs. 4 AsylG ein Familienverfahren vor und sind die Verfahren gemeinsam zu führen und den BF derselbe Schutzumfang zu gewähren. Hinsichtlich des im Februar 2020 volljährig gewordenen BF3 war entscheidend, wann für ihn der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dies war am 02.02.2018 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung war der BF3 noch minderjährig.Im gegenständlichen Fall liegt zwischen den Elternteilen und ihrem minderjährigen Sohn iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ein Familienverfahren vor und sind die Verfahren gemeinsam zu führen und den BF derselbe Schutzumfang zu gewähren. Hinsichtlich des im Februar 2020 volljährig gewordenen BF3 war entscheidend, wann für ihn der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dies war am 02.02.2018 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung war der BF3 noch minderjährig. Die BF2 und BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe und stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war das bloß vermutende Fluchtvorbringen des BF1 in Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Tod seines Vaters aufzuklären, von bestimmten Männern, Polizisten, Kriminellen oder Mafiosi bedroht worden zu sein, und nach Ausreiseplanung im Jahr 2009 im Jahr 2010 ausgereist zu sein, nicht glaubhaft. Sein Vorbringen über eine Bedrohung in Zusammenhang mit seinem Vater konnte nicht glaubhaft gemacht werden, ebenso nicht, dass es in Serbien keinen Schutz vor Verfolgung gibt, gibt es dort doch bei privater Verfolgung grundsätzlich staatlichen Schutz durch serbische Behörden, und sind auch entsprechende Schutzeinrichtungen wie Ombudsmann und Minderheiteneinrichtungen vorhanden. Bei tatsächlicher Bedrohung des BF1 wäre es ihm jedenfalls offen gestanden, sich in Serbien an die grundsätzlich schutzfähigen staatlichen Behörden, den Ombudsmann oder den Minderheitenrat zu wenden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der grundsätzlich auch im sicheren Herkunftsstaat "Serbien" gewährleistete staatliche Schutz wie auch in anderen Ländern mit grundsätzlicher staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht 100% sichergestellt werden kann. Selbst unter der Annahme, der BF1 wäre einer Bedrohung ausgesetzt gewesen und hätte sich nicht an die Polizei wenden wollen, wäre für ihn und seine Familie durch innerstaatlichen Wohnsitzwechsel jedenfalls eine - überbrückende und zumindest vorübergehende - Unterkunft bei den Eltern der BF2, bei denen sie zuletzt in derselben Wohnortgemeinde, wo sie ihr Haus gehabt haben wollen und der BF1 nicht mehr bedroht worden sein soll, möglich gewesen. Eine aufgrund von Bemühungen des BF1, den Tod seines Vaters aufzuklären, asylrechtlich relevante Verfolgung des BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des Familienverbandes liegt somit nicht vor, bereits deswegen nicht, weil die BF nach Ausreiseplanung im Jahr 2009 erst im Jahr 2010 aus Serbien ausgereist sind, und das Fluchtvorbringen vom BF1 anlasslos erst nach einem mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht mehr zeitnah zur Ausreise aus Serbien im Jahr 2010 - gestellt wurde und daher keine aktuelle Gefahr vorliegt. Mangels eigener Fluchtgründe ist auch eine asylrechtlich relevante Verfolgung der BF2 und BF3 auszuschließen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. waren daher jeweils abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. waren daher jeweils abzuweisen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
G 2005 nicht gegeben sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Dass die BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, war nicht feststellbar. Eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation für die BF bei einer Rückkehr kann jedenfalls nicht festgestellt werden, handelt es sich doch beim BF1 um einen arbeitsfähigen Mann, dem es zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu verdienen, gibt es für die BF in Serbien zudem eine mit Grundnahrungsmitteln gewährleistete Versorgung und bei Bedarf die Möglichkeit auf Erhalt staatlicher Sozialhilfeleistungen, und können sich die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an ihre in Serbien verbliebenen Familienangehörigen (Mutter und Schwester des BF1 und Eltern der BF2) wenden, die sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstützen und ihnen zumindest vorübergehend auch Unterkunft gewähren können. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern der BF2 die BF zumindest vorübergehend bei ihnen wohnen lassen, gewährten sie den BF doch bereits einmal für über ein Jahr lang Unterkunft bei ihnen, und konnten auch die BF2 und ihr Sohn im Jahr 2016 bei ihnen wohnen, als sie in Serbien waren, um sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Mangels zu erkennender Art. 3 EMRK-Gefährdung im Falle einer Rückkehr waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Mangels zu erkennender Artikel 3, EMRK-Gefährdung im Falle einer Rückkehr waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2.
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)."
G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (...)." Im gegenständlichen Fall hat der BF1 in Österreich einen Bruder, zu welchem er seinen Angaben vor dem BFA folgend bereits länger keinen Kontakt hat und haben die BF ansonsten keine Familienangehörigen und damit auch kein berücksichtigungswürdiges Familienleben in Österreich. Fest steht, dass die BF im Jahr 2010 in Österreich eingereist und die BF1 und BF2 mehr als sieben Jahre lang, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sind. Bereits im Jahr 2018 ist gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergangen. Die BF1 und BF2 erstatteten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Anzeige wegen Ausbeutung ihrer Person als Arbeitskraft. Von diesem Verdacht wurde jedoch ihr ehemaliger Arbeitgeber vom zuständigen Landesgericht im November 2018 freigesprochen. Die BF1 und BF2 gaben an, es sei ihnen von ihrem Arbeitgeber versprochen worden, dass er sich auch um ihre Aufenthaltsberechtigung kümmern werde, was dieser jedoch nicht getan habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es in den Verantwortungsbereich der BF1 und B2 gefallen ist, sich vor Einreise um eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung und vor Arbeitsantritt um eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche bzw. Beschäftigungsbewilligung zu kümmern. Dies haben sie jedoch nicht getan. Die BF haben sich somit abgesehen von einer innerhalb von sechs Monaten dreimonatigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedenfalls bis zu ihrer Asylantragstellung am 30.01.2018, ab welchem Zeitpunkt sie für die Dauer ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt sind. Die BF halten sich nunmehr seit insgesamt rund zehn Jahren in Österreich auf. Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Im gegenständlichen Fall halten sich die BF seit mehr als fünf Jahre, insgesamt seit rund zehn Jahre, im Bundesgebiet auf. Die BF1 und BF2 sind nach ihrer Einreise im Jahr 2010 zwar langzeitig - mehr als sieben Jahre lang - im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen, dafür besaßen die BF1 und BF2 jedoch keine Beschäftigungsbewilligung. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Die BF haben mit ihrer Asylantragstellung am 30.01.2018 versucht, sich ohne tatsächliches Schutzbedürfnis über ein Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu verschaffen, konnten sie im gegenständlichen Asylverfahren doch keine ihnen in Serbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, und versuchte der BF1 offensichtlich, nachdem gegen ihn im Jahr 2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war, einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Die BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten, ihr Sohn, der BF3 wurde jedoch dreimal im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Dezember 2016 wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, im September 2017 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten und im Mai 2018 wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Den BF3 konnten somit vorhergehende strafrechtliche Verurteilungen nicht von einer weiteren Straftatbegehung abhalten, auch nicht die mit Strafrechtsurteil von Dezember 2016 angeordnete Bewährungshilfe, weshalb nach strafrechtlicher Verurteilung des BF von September 2017 im Jänner 2018 diese wieder aufgehoben wurde. 3.2.5. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:3.2.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide war abzuweisen, ergab sich doch aus der gesamten Aktenlage, den amtsbekannten aktuellen Länderberichten kein Abschiebungshindernis und konnte ein Anhaltspunkt dafür auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, steht doch aufgrund der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen fest, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenz- bzw. lebensbedrohliche Lage geraten, zumal sie dort mit der Mutter und Schwester des BF1 und den Eltern der BF2 Familienangehörige erwarten, die ihnen vor allem anfangs bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unterstützend zur Seite stehen können, und die BF im Bedarfsfall auch die Möglichkeit haben, staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und in Serbien grundsätzlich auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide war abzuweisen, ergab sich doch aus der gesamten Aktenlage, den amtsbekannten aktuellen Länderberichten kein Abschiebungshindernis und konnte ein Anhaltspunkt dafür auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, steht doch aufgrund der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen fest, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenz- bzw. lebensbedrohliche Lage geraten, zumal sie dort mit der Mutter und Schwester des BF1 und den Eltern der BF2 Familienangehörige erwarten, die ihnen vor allem anfangs bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unterstützend zur Seite stehen können, und die BF im Bedarfsfall auch die Möglichkeit haben, staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und in Serbien grundsätzlich auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet ist. 3.2.6. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:3.2.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (...); 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (...) oder (...).
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...)." Mit Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF1 und BF2
Vm § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren und gegen den BF3
3 Z. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF1 und BF2
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren und gegen den BF3
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. § 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.Paragraph 53, Absatz eins, FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die belangte Behörde stützte das gegen die BF1 und BF2 erlassene Einreiseverbot auf ihre illegale Beschäftigung, im Zuge dessen sie ihren Arbeitgeber wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft angezeigt haben. Bezüglich der von den BF1 und BF2 in Österreich illegal ausgeübten Beschäftigung ist darauf hinzuweisen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FrPolG 2005 ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen.Bezüglich der von den BF1 und BF2 in Österreich illegal ausgeübten Beschäftigung ist darauf hinzuweisen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht, sondern setzt der Tatbestand voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern setzt der Tatbestand voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Im gegenständlichen Fall wurde die illegale Beschäftigung der BF1 und BF2 jedenfalls erst bekannt, nachdem sie ihren Arbeitgeber angezeigt hatten, somit als ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Personen von sich aus nach außen in Erscheinung getreten waren, und nicht nachdem etwa die Finanzpolizei auf ihrem Arbeitsplatz Nachschau gehalten und sie in Ausübung der illegalen Beschäftigung betreten hatte. Eine "Betretung" in Ausübung der illegalen Beschäftigung der BF1 und BF2 hat im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden, weshalb der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall wurde die illegale Beschäftigung der BF1 und BF2 jedenfalls erst bekannt, nachdem sie ihren Arbeitgeber angezeigt hatten, somit als ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Personen von sich aus nach außen in Erscheinung getreten waren, und nicht nachdem etwa die Finanzpolizei auf ihrem Arbeitsplatz Nachschau gehalten und sie in Ausübung der illegalen Beschäftigung betreten hatte. Eine "Betretung" in Ausübung der illegalen Beschäftigung der BF1 und BF2 hat im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden, weshalb der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt ist. Die BF1 und BF2 haben nach langjähriger - mehr als sieben Jahre langer - Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber diesen wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft angezeigt. Der ehemalige Arbeitgeber der BF1 und BF2 wurde jedoch vom zuständigen Gericht im November 2018 von der ihm angelasteten Tat freigesprochen. Sie haben sich, wie sie vor dem BFA bekanntgaben, auf die Auskunft ihres Arbeitgebers verlassen, dass er sich um ihre Aufenthaltsberechtigung bzw. Beschäftigungsbewilligung kümmern werde. Nach vorhin angeführter VwGH-Judikatur muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, und genügt es dabei etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen. Die BF1 und BF2 haben sich weder vor Arbeitsantritt noch danach mit den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht und sich selbst um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Beschäftigungsbewilligung gekümmert, sondern sind mehr als sieben Jahre lang offenbar gutgläubig in der Hoffnung, über ihren Arbeitgeber auf einfache Weise zu einem Aufenthaltstitel bzw. Beschäftigungsbewilligung zu gelangen, bei diesem illegal beschäftigt gewesen. Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ist mangels Vorliegens einer behördlichen "Betretung" der BF1 und BF2 bei Ausübung ihrer illegalen Beschäftigung nicht erfüllt. Eine von den BF1 und BF2 ausgehende Gefahr wäre auch bei Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht zu erkennen, kann doch nur und muss nicht notgedrungen ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371), und ist eine solche Gefährdung seitens der BF1 und BF2, die mehr als sieben Jahre lang anhaltend derselben illegalen Beschäftigung nachgegangen sind, bis sie von selbst nach außen in Erscheinung getreten sind und ihren Arbeitgeber wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft angezeigt haben, nicht erkennbar, ist es doch abgesehen von ihrer mehr als siebenjährigen unerlaubten Beschäftigung nachweislich zu keiner anderen unerlaubten Tätigkeit bzw. Handlung der BF im Bundesgebiet gekommen und ist auch in Zukunft von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der BF im Bundesgebiet auszugehen.Der Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist mangels Vorliegens einer behördlichen "Betretung" der BF1 und BF2 bei Ausübung ihrer illegalen Beschäftigung nicht erfüllt. Eine von den BF1 und BF2 ausgehende Gefahr wäre auch bei Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht zu erkennen, kann doch nur und muss nicht notgedrungen ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371), und ist eine solche Gefährdung seitens der BF1 und BF2, die mehr als sieben Jahre lang anhaltend derselben illegalen Beschäftigung nachgegangen sind, bis sie von selbst nach außen in Erscheinung getreten sind und ihren Arbeitgeber wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft angezeigt haben, nicht erkennbar, ist es doch abgesehen von ihrer mehr als siebenjährigen unerlaubten Beschäftigung nachweislich zu keiner anderen unerlaubten Tätigkeit bzw. Handlung der BF im Bundesgebiet gekommen und ist auch in Zukunft von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der BF im Bundesgebiet auszugehen. Den Beschwerden der BF1 und BF2 gegen das sie betroffene jeweils fünfjährige Einreiseverbot war daher spruchgemäß stattzugeben und Spruchpunkt VI. der die BF1 und BF2 betreffenden Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben.Den Beschwerden der BF1 und BF2 gegen das sie betroffene jeweils fünfjährige Einreiseverbot war daher spruchgemäß stattzugeben und Spruchpunkt römisch sechs. der die BF1 und BF2 betreffenden Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben. Gegen ihren Sohn, den BF3, wurde mit Spruchpunkt VI. des ihn betreffenden Bescheides ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen.Gegen ihren Sohn, den BF3, wurde mit Spruchpunkt römisch sechs. des ihn betreffenden Bescheides ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG lautet: "§ 53. (...)
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung dass es sich beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle.Mit Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung dass es sich beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Im Zuge der Begründung des Bescheides wurde Spruchpunkt VIII. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde versehentlich als Spruchpunkt VII. wiedergegeben und auf Spruchpunkt VII. mit dem Ausspruch darüber, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, offensichtlich versehentlich, vergessen.Im Zuge der Begründung des Bescheides wurde Spruchpunkt römisch acht. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde versehentlich als Spruchpunkt römisch sieben. wiedergegeben und auf Spruchpunkt römisch sieben. mit dem Ausspruch darüber, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, offensichtlich versehentlich, vergessen. Diese beiden Spruchpunkte VII. und VIII. zusammenfassend wird festgehalten, dass nach § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht besteht, "wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird", und im gegenständlichen Fall wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG mit Spruchpunkt VIII. des Bescheides eine durchführbare Entscheidung vorliegt und daher nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Diese beiden Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. zusammenfassend wird festgehalten, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht besteht, "wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird", und im gegenständlichen Fall wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides eine durchführbare Entscheidung vorliegt und daher nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 3.2.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte, zumal auch aus dem Akteninhalt samt Aussagen der BF vor dem BFA und ihrem Aussageverhalten eine klare Gesinnung bzw. Persönlichkeitsstruktur erkennbar war, konnte im gegenständlichen Fall
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte, zumal auch aus dem Akteninhalt samt Aussagen der BF vor dem BFA und ihrem Aussageverhalten eine klare Gesinnung bzw. Persönlichkeitsstruktur erkennbar war, konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2146308.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.