RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlI407 2225081-1 SpruchI407 2225081-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stef
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
Art. 132Abs.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.
Art. 132Abs.
4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.
Artikel 132
, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat." 4.
- § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBL. Nr. 22/1970 i.d.g.F. lautet:4.
- Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBL. Nr. 22 aus 1970, i.d.g.F. lautet: "§ 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§ 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 4.
- § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt:4.
- Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt: "§
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." Gemäß § 12
- Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12,
- Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. § 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:Paragraph 32, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet: "§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." § 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 33, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, lautet: "§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 4.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der offenkundig versandbereite Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019 wurde von der belangten Behörde am 09.09.2019 expediert. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Es wäre daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid am 12.09.2019 zugestellt wurde.Der offenkundig versandbereite Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019 wurde von der belangten Behörde am 09.09.2019 expediert. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Es wäre daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid am 12.09.2019 zugestellt wurde. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins B-VG vor und es gilt gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG eine sechswöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde.B-VG vor und es gilt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine sechswöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche sechswöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 12.09.2019 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am 24.10.2019, 24:00 Uhr.Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche sechswöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 12.09.2019 zu laufen und endete demnach gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG am 24.10.2019, 24:00 Uhr. Die bei der belangten Behörde am 29.10.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß § 19 Abs. 1 BeinstG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet.Die bei der belangten Behörde am 29.10.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BeinstG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2019 die Verspätung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Da der Beschwerdeführer innerhalb der ausreichend bemessenen Frist keine Stellung zur Verspätung genommen hat, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Zu Spruchteil B)
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision 5.
- Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I407.2225081.1.00