F, wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei, sich seit ca. Mai 2013 im Bundesgebiet aufhalte, seit dem 20.11.2019 sich in einer Justizanstalt befinde und aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG falle. Weiter führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle weder die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes von mehr als fünf noch zehn Jahren, weshalb der Prüfungsmaßstab des §§ 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung komme. Es bestehe zwar ein Privat- und Familienleben, der Beschwerdeführer sei aber von seinen Eltern nicht abhängig. Unter Verweis auf die im Bescheid wiedergegebenen strafgerichtlichen Verurteilungen, überwiege das Interesse am Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei, sich seit ca. Mai 2013 im Bundesgebiet aufhalte, seit dem 20.11.2019 sich in einer Justizanstalt befinde und aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG falle. Weiter führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle weder die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes von mehr als fünf noch zehn Jahren, weshalb der Prüfungsmaßstab des Paragraphen 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung komme. Es bestehe zwar ein Privat- und Familienleben, der Beschwerdeführer sei aber von seinen Eltern nicht abhängig. Unter Verweis auf die im Bescheid wiedergegebenen strafgerichtlichen Verurteilungen, überwiege das Interesse am Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, allerdings noch nicht zehn Jahre. Es kommt sohin der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, allerdings noch nicht zehn Jahre. Es kommt sohin der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil vom 18.1.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a Euro 9 verurteilt.Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil vom 18.1.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a Euro 9 verurteilt. Mit Urteil vom 10.5.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB neuerlich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a Euro 4 verurteilt.Mit Urteil vom 10.5.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB neuerlich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a Euro 4 verurteilt. Mit Urteil vom 9.5.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil vom 9.5.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Wiederum wegen Sachbeschädigung
GB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.6.2019 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von sechs Wochen verurteilt.Wiederum wegen Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.6.2019 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von sechs Wochen verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil Landesgerichtes XXXX vom 27.1.2020 wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach §§ 15,146 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer freien Strafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. In diesem Urteil wird auch darauf hingewiesen, dass einschlägige Vorstrafen vorliegen, davon eine in Slowenien.Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil Landesgerichtes römisch 40 vom 27.1.2020 wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraphen 15,,146 Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer freien Strafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. In diesem Urteil wird auch darauf hingewiesen, dass einschlägige Vorstrafen vorliegen, davon eine in Slowenien. Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dieses Verhalten, nämlich die wiederholte Straffälligkeit über Jahre hinweg, stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Es besteht ein großes öffentliches Interesse daran, Eigentumsdelikte und Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit hintanzuhalten. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, die auf die Begehung von Straftaten seit 2016 geradezu im Jahresrhythmus fußen, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Die der letzten Verurteilung vorausgehenden Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen haben den Beschwerdeführern offensichtlich nicht davon abgehalten, regelmäßig weitere einschlägige Straftaten zu begehen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, weist ganz offensichtlich auf eine Unbeherrschtheit und mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin. Dabei ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig eine teilbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Er befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass ihm kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden kann. Es ist den Ausführungen im bekämpften Bescheid auch dahingehend beizupflichten, dass die
BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den diesen entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Dies schon deshalb, zumal auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung, allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes -wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen- im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen sind (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers, ebenso wie dessen Freundin, den Beschwerdeführer in Slowenien besuchen und auch durch anderweitige moderne Kommunikationsmittel der persönliche Kontakt gepflegt und aufrechterhalten wird.Es ist den Ausführungen im bekämpften Bescheid auch dahingehend beizupflichten, dass die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den diesen entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Dies schon deshalb, zumal auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung, allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes -wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen- im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen sind (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers, ebenso wie dessen Freundin, den Beschwerdeführer in Slowenien besuchen und auch durch anderweitige moderne Kommunikationsmittel der persönliche Kontakt gepflegt und aufrechterhalten wird. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, ist das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, ist das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch als zu lange. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt Straftaten begangen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass von den Strafgerichten im überwiegenden Teil Geldstrafen und gänzlich bedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Erst mit der zuletzt ergangenen Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, die er derzeit verbüßt. Dabei erfolgt offensichtlich nunmehr die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung der Bewährungshilfe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, dass § 142 Abs. 1 StGB Raub einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei der Beschwerdeführer mit der zuletzt erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, das Gericht aber davon ausgegangen ist, dass der Vollzug von acht Monaten Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausreichend sein wird, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang. Ist doch auch hoffentlich davon auszugehen, dass der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer einen Anstoß zur Gesinnungs- und Verhaltensänderung zur Rechtstreue zu bewirken vermag. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des gewichtigen Unwerts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers über einen mehrjährigen Zeitraum nicht denkbar.Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch als zu lange. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt Straftaten begangen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass von den Strafgerichten im überwiegenden Teil Geldstrafen und gänzlich bedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Erst mit der zuletzt ergangenen Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, die er derzeit verbüßt. Dabei erfolgt offensichtlich nunmehr die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung der Bewährungshilfe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, dass Paragraph 142, Absatz eins, StGB Raub einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei der Beschwerdeführer mit der zuletzt erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, das Gericht aber davon ausgegangen ist, dass der Vollzug von acht Monaten Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausreichend sein wird, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang. Ist doch auch hoffentlich davon auszugehen, dass der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer einen Anstoß zur Gesinnungs- und Verhaltensänderung zur Rechtstreue zu bewirken vermag. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des gewichtigen Unwerts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers über einen mehrjährigen Zeitraum nicht denkbar. Auch die neuerliche Anklageerhebung ändert an dieser Prognoseentscheidung nichts, da das angeklagte Verhalten des Beschwerdeführers vor dem erstmaligen Vollzug einer Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene sechsjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal diese auch zurecht nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230244.1.00
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