GVG wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.2. In Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 10.02.2020
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Vm § 23 Abs. 2 ZustG.Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 04.02.2020, Zahl: 139428801/190517255, erfolgte am 10.02.2020 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz und auch über keinen Zustellbevollmächtigten. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erwuchs am 10.03.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 16.03.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
GVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag dieser Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag dieser Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ab Vorlage der Beschwerde hat
GVG das Verwaltungsgericht mit Beschluss über den Antrag zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer nach Beschwerdevorlage im Rahmen seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sodass
GVG zur beschlussmäßigen Erledigung dieses Antrages zuständig ist.Ab Vorlage der Beschwerde hat
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht mit Beschluss über den Antrag zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer nach Beschwerdevorlage im Rahmen seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sodass
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zur beschlussmäßigen Erledigung dieses Antrages zuständig ist. Im gegenständlichen Fall irrte sich der rechtsvertretene Beschwerdeführer in der Rechtsnorm, indem er den Antrag über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 71 AVG stützte. Nachdem sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Beseitigung der Säumnisfolgen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet, ist die maßgebliche Norm
GVG die Bestimmung des § 33 VwGVG und nicht die des § 71 AVG (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dieses Vergreifen in der Norm führt aber nicht zur Zurückweisung des Antrages, da aus dem Gesamtzusammenhang klar ersichtlich war, dass das effektiv zuständige Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwSlg 19.462 A/2016) berechtigt über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzusprechen hat, deren Voraussetzungen (Wiedereinsetzungsgründe, Verschulden, Frist) nach § 33 VwGVG und § 71 AVG deckungsgleich sind.Im gegenständlichen Fall irrte sich der rechtsvertretene Beschwerdeführer in der Rechtsnorm, indem er den Antrag über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Paragraph 71, AVG stützte. Nachdem sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Beseitigung der Säumnisfolgen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet, ist die maßgebliche Norm
Paragraph 17, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG und nicht die des Paragraph 71, AVG vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dieses Vergreifen in der Norm führt aber nicht zur Zurückweisung des Antrages, da aus dem Gesamtzusammenhang klar ersichtlich war, dass das effektiv zuständige Bundesverwaltungsgericht vergleiche VwSlg 19.462 A/2016) berechtigt über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzusprechen hat, deren Voraussetzungen (Wiedereinsetzungsgründe, Verschulden, Frist) nach Paragraph 33, VwGVG und Paragraph 71, AVG deckungsgleich sind. 3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es zweier Voraussetzungen: Erstens die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und zweitens, dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie unter Bedachtnahme auf die nötige Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten durfte. Solche Gründe sind glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer moniert in seinem Antrag, dass die Hinterlegung im Akt ein derartiges unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Dem konnte aus folgenden Gründen jedoch nicht beigetreten werden: Im Administrativverfahren wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde explizit über seine Mitwirkungspflichten (insbesondere auch seiner Meldepflichten) und deren Folgen für das Verfahren informiert. Das vom Beschwerdeführer nachweislich übernommene Parteiengehör vom 29.10.2019 enthielt den Hinweis, dass "jede Änderung der Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen" sei. Des Weiteren enthielt der Hinweis die Information über die Konsequenz der Unterlassung einer derartigen Meldung, nämlich die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehender Zustellversuche, für den Fall, dass eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Dass die Hinterlegung im Akt ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen. Es fehlt seinem Antrag somit an jeglichem glaubhaften Vorbringen, das auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hindeuten würde. Daher war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zunächst bereits mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe nicht stattzugeben. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich, dass die Partei von einer Zustellung ohne ihr Verschulden (bzw. lediglich aufgrund eines minderen Grades an Versehen) keine Kenntnis erlangt hat, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie die nachstehenden Erläuterungen in weiterer Folge zeigen, trifft den Beschwerdeführer ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 2 ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wurde die Zustellung des Bescheides
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559).Wurde die Zustellung des Bescheides
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Hat ein Fremder mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu rechnen, handelt er auffallend sorglos, wenn er seine neue Adresse nicht bekannt gibt und allenfalls darauf vertraut, dass einem Zusteller durch entsprechende Mitteilung die neue Adresse bekannt werden könnte. Den Beschwerdeführer trifft daher an der Unkenntnis der Behörde über seinen neuen Wohnsitz, hervorgerufen durch die Unterlassung der Verständigung der Behörde bzw. einer sofortigen polizeilichen Meldung, ein grobes Verschulden (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0145).Hat ein Fremder mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu rechnen, handelt er auffallend sorglos, wenn er seine neue Adresse nicht bekannt gibt und allenfalls darauf vertraut, dass einem Zusteller durch entsprechende Mitteilung die neue Adresse bekannt werden könnte. Den Beschwerdeführer trifft daher an der Unkenntnis der Behörde über seinen neuen Wohnsitz, hervorgerufen durch die Unterlassung der Verständigung der Behörde bzw. einer sofortigen polizeilichen Meldung, ein grobes Verschulden vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0145). Der Beschwerdeführer war infolge der von ihm übernommenen Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2019 darüber in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien und eines Einreiseverbotes durch die Behörde beabsichtigt ist. Zudem enthielt diese Verständigung den zuvor erwähnten Hinweis über die ihn aus § 8 ZustG treffende Meldepflicht und die bei einem Verstoß allenfalls daraus resultierenden Konsequenzen. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezügliche, aus § 8 Abs. 1 ZustG erfließende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt.Der Beschwerdeführer war infolge der von ihm übernommenen Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2019 darüber in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien und eines Einreiseverbotes durch die Behörde beabsichtigt ist. Zudem enthielt diese Verständigung den zuvor erwähnten Hinweis über die ihn aus Paragraph 8, ZustG treffende Meldepflicht und die bei einem Verstoß allenfalls daraus resultierenden Konsequenzen. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezügliche, aus Paragraph 8, Absatz eins, ZustG erfließende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt. Dem Beschwerdeeinwand, wonach er in Unkenntnis seiner Abmeldung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Einerseits entspricht es nicht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein Unterkunftgeber - im gegenständlichen Fall die Mutter eines Freundes - bei aufrechter Bewohnung eines Mietobjektes und in tatsächlicher Kenntnis des Verbleibes des Beschwerdeführers (bzw. in weiterer Folge auch bei Bestehen eines aufrechten Mietverhältnisses und der laufenden Zahlung eines Mietzinses) eine behördliche Abmeldung vornimmt. Andererseits führt dieser Einwand im Ergebnis zu keiner Änderung. So bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vor, dass er sich angesichts der bevorstehenden Inhaftierung bei seinen Eltern aufgehalten habe. Allerdings ergaben sich weder aus seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, noch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer allfälligen Bekanntgabe dieser (wenn auch nur vorübergehenden) "neuen" Abgabenstelle gehindert gewesen wäre. Sein Beschwerdeeinwand, dass ihn laut den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 MeldeG keine Verpflichtung zu einer behördlichen (Um)Meldung getroffen hätte, vermag seine mangelnde Sorgfaltspflicht nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich unabhängig vom Bestehen allfälliger melderechtlicher Verpflichtungen seinen (offenbar länger geplanten bzw. andauernden) Aufenthalt bei seiner Familie oder eine zustellfähige Adresse der belangten Behörde bekannt geben können. Ebenso zeugt sein bloßes Vertrauen darauf, dass ihn sein Freund bzw. dessen Mutter von einer allfälligen Zustellung an die Adresse in rechtzeitig Kenntnis setzen würden, ebenfalls von einer auffälligen Sorglosigkeit.Dem Beschwerdeeinwand, wonach er in Unkenntnis seiner Abmeldung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Einerseits entspricht es nicht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein Unterkunftgeber - im gegenständlichen Fall die Mutter eines Freundes - bei aufrechter Bewohnung eines Mietobjektes und in tatsächlicher Kenntnis des Verbleibes des Beschwerdeführers (bzw. in weiterer Folge auch bei Bestehen eines aufrechten Mietverhältnisses und der laufenden Zahlung eines Mietzinses) eine behördliche Abmeldung vornimmt. Andererseits führt dieser Einwand im Ergebnis zu keiner Änderung. So bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vor, dass er sich angesichts der bevorstehenden Inhaftierung bei seinen Eltern aufgehalten habe. Allerdings ergaben sich weder aus seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, noch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer allfälligen Bekanntgabe dieser (wenn auch nur vorübergehenden) "neuen" Abgabenstelle gehindert gewesen wäre. Sein Beschwerdeeinwand, dass ihn laut den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, MeldeG keine Verpflichtung zu einer behördlichen (Um)Meldung getroffen hätte, vermag seine mangelnde Sorgfaltspflicht nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich unabhängig vom Bestehen allfälliger melderechtlicher Verpflichtungen seinen (offenbar länger geplanten bzw. andauernden) Aufenthalt bei seiner Familie oder eine zustellfähige Adresse der belangten Behörde bekannt geben können. Ebenso zeugt sein bloßes Vertrauen darauf, dass ihn sein Freund bzw. dessen Mutter von einer allfälligen Zustellung an die Adresse in rechtzeitig Kenntnis setzen würden, ebenfalls von einer auffälligen Sorglosigkeit. Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung liegt ein minderer Grad des Versehens - iSd leichten Fahrlässigkeit nach § 1332 ABGB - nur vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/004). Auffallende Sorglosigkeit oder das Außerachtlassen der nach den persönlichen Fähigkeiten des Wiedereinsetzungswerbers zumutbaren Sorgfalt stehen der Annahme eines minderen Grades des Versehens entgegen (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 20.01.2000, 98/06/0108; 27.06.2008, 2008/11/0099).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung liegt ein minderer Grad des Versehens - iSd leichten Fahrlässigkeit nach Paragraph 1332, ABGB - nur vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/004). Auffallende Sorglosigkeit oder das Außerachtlassen der nach den persönlichen Fähigkeiten des Wiedereinsetzungswerbers zumutbaren Sorgfalt stehen der Annahme eines minderen Grades des Versehens entgegen vergleiche VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 20.01.2000, 98/06/0108; 27.06.2008, 2008/11/0099). Auch wenn bei dem rechtsunkundigen, mit den Usancen des Verwaltungsverfahrens nicht vertrauten Beschwerdeführer kein allzu strenger Maßstab anzusetzen ist, kann nicht übersehen werden, dass er anlässlich des ihm zugekommenen Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 29.10.2019 über seine Pflichten zu Mitwirkung am Verfahren und zur Meldung seines Wohnsitzes informiert worden ist. Von seiner Meldepflicht hatte der Beschwerdeführer somit nachweislich Kenntnis. Nachdem der Beschwerdeführer es während seines laufenden Verfahrens unterlassen hatte eine zustellfähige Meldeadresse bekanntzugeben, trifft ihn bereits daraus ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Dass er sich in weiterer Folge nicht um seine Pflichten kümmerte und mit der belangten Behörde auch nicht in Kontakt trat bzw. diese nicht über seinen (wenn auch nur vorübergehenden) Verbleib informierte und er darauf vertrautet, dass er von seiner (ehemaligen) Unterkunftgeberin über allfällige Postzustellungen informiert wird, zeigt eine grundsätzliche Sorglosigkeit bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den diesbezüglichen Regeln auf. Diese Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit indiziert jedenfalls ein grobes Verschulden, da ein sorgfältiger, rechtstreuer Bürger mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers - selbst wenn er nicht mit behördlichen Verfahren vertraut ist - angesichts dieser Information seinen (offenkundig nicht nur kurzfristigen) anderweitigen Verbleib gewissenhaft gemeldet hätte. Diese Unterlassung ist daher nicht bloß als Fehler anzusehen, die einem sorgfältigen Menschen einmal unterlaufen können, sondern sind als grobes Verschulden zu werten, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen. Unabhängig der vorangegangenen Ausführungen ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 zweiter Fall VwGVG zu stellen. Dem wurde mit dem Antrag in der Stellungnahme vom 08.04.2020 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2020 - welche infolge des Verspätungsvorhaltes vom 27.03.2020 erstattet wurde, entsprochen.Unabhängig der vorangegangenen Ausführungen ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Fall VwGVG zu stellen. Dem wurde mit dem Antrag in der Stellungnahme vom 08.04.2020 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2020 - welche infolge des Verspätungsvorhaltes vom 27.03.2020 erstattet wurde, entsprochen. Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen waren die Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Verspätung der Beschwerde: 3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung
G durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist
G dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
G ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist
G der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Soweit dies zweckmäßig ist, ist
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt
G mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Das so hinterlegte Dokument gilt
Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.2.2. Zur Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall: Nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister stellte die belangte Behörde in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse den gegenständlichen Bescheid am 10.02.2020 durch Hinterlegung im Akt
G zu.Nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister stellte die belangte Behörde in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse den gegenständlichen Bescheid am 10.02.2020 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG zu. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, wurde der Beschwerdeführer im vorangegangenen Administrativverfahren mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt ist und wurde ihm diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt. Das letztere Parteiengehör hat er nachweislich am 29.10.2019 auf der Polizeiinspektion Gmunden übernommen und gab er hiezu mit Schriftsatz, der am 11.11.2019 bei der belangten Behörde einlangte, eine Stellungnahme ab. Maßgeblich ist dies deshalb, weil die Parteiengehöre unter anderem nachstehenden Hinweis enthielt: "Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie
Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).""Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie
Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz)." Der Beschwerdeführer war somit explizit über die ihn treffenden Verpflichtungen sowie den allfällig bei einer Unterlassung resultierende Rechtsfolgen in Kenntnis. Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (vgl. VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war vergleiche VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034). Die Ermächtigung der Behörde
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0071; 22.01.2014, 2013/22/0313).Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0071; 22.01.2014, 2013/22/0313). Grundsätzlich entspricht die Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers richtet (vgl. VwGH 08.06.2000; 99/20/0071). Diesem Grundsatz ist die belangte Behörde durch die Einholung eines ZMR-Auszuges am 05.02.2020 und erneut am 10.02.2020 und dem dabei festgestellten, unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers somit mehrfach nachgekommen.Grundsätzlich entspricht die Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers richtet vergleiche VwGH 08.06.2000; 99/20/0071). Diesem Grundsatz ist die belangte Behörde durch die Einholung eines ZMR-Auszuges am 05.02.2020 und erneut am 10.02.2020 und dem dabei festgestellten, unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers somit mehrfach nachgekommen. Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für die belangte Behörde greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Abs. 2 ZustellG verfügt (vgl. VwGH 12.03.1997, 95/21/0731).Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für die belangte Behörde greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG verfügt vergleiche VwGH 12.03.1997, 95/21/0731). Zu der ebenfalls in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2013, 2013/21/001 ist anzumerken, dass der Fall in der zitierten Entscheidung anders gelagert ist. Im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren - wonach die belangte Behörde in Unkenntnis des Aufenthaltes des Beschwerdeführers war - war der dortigen Behörde bekannt, dass sich der Fremde in Frankreich aufhält. Dass eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, tut der Asylwerber durch einen Verweis auf die Verwaltungsakte seiner Eltern und Geschwister, bei denen er gewohnt habe, nicht mit Erfolg dar, weil nicht davon auszugehen war, dass er nach Erreichen des achtzehnten Lebensjahres weiterhin bei seiner Familie wohnt und daher Ermittlungen in dieser Richtung entbehrlich waren (vgl. VwGH 28.06.1995, 95/01/0033). Somit kann dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach eine Zustellung durch Hinterlegung im gegenständlichen Fall zudem nicht zulässig sei, da die Ausforschung der "neuen" Abgabenstelle durch Anfrage bei seinem Vater und seiner Schwester "relativ einfach" möglich gewesen wäre, ebenfalls nicht gefolgt werden.Dass eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, tut der Asylwerber durch einen Verweis auf die Verwaltungsakte seiner Eltern und Geschwister, bei denen er gewohnt habe, nicht mit Erfolg dar, weil nicht davon auszugehen war, dass er nach Erreichen des achtzehnten Lebensjahres weiterhin bei seiner Familie wohnt und daher Ermittlungen in dieser Richtung entbehrlich waren vergleiche VwGH 28.06.1995, 95/01/0033). Somit kann dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach eine Zustellung durch Hinterlegung im gegenständlichen Fall zudem nicht zulässig sei, da die Ausforschung der "neuen" Abgabenstelle durch Anfrage bei seinem Vater und seiner Schwester "relativ einfach" möglich gewesen wäre, ebenfalls nicht gefolgt werden. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 VwGVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt.Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung des Bescheides am 10.02.2020, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 09.03.2020 und ist die mit Schriftsatz vom 16.02.2020 eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Überstellung in die Justizanstalt Wels am 20.02.2020 löst keine Rechtswirkung aus (vgl. 17.11.2010, 2010/13/0118).Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung des Bescheides am 10.02.2020, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 09.03.2020 und ist die mit Schriftsatz vom 16.02.2020 eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Überstellung in die Justizanstalt Wels am 20.02.2020 löst keine Rechtswirkung aus vergleiche 17.11.2010, 2010/13/0118). Es war beschlussgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen. 4. Zur Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte
7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Thematisiert wurden im gegenständlichen Fall insbesondere die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle und daraus folgende Zustellung durch Hinterlegung beziehungsweise die allenfalls daraus folgende Fristauslösung und deren Konsequenzen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Thematisiert wurden im gegenständlichen Fall insbesondere die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle und daraus folgende Zustellung durch Hinterlegung beziehungsweise die allenfalls daraus folgende Fristauslösung und deren Konsequenzen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2229887.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.