← Österreich

{'item': 'L501 2168171-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 4§ 255§ 41a§ 148§ 1§ 59§ 6§ 414§ 58§ 17Art 130§ 33§ 68§ 44§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL501 2168171-1 SpruchL501 2168171-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Im Zuge einer von der Finanzpolizei (KIAB Salzburg) am 07.11.2008 auf einer Baustelle in Salzburg durchgeführten Kontrolle wurde Frau XXXX (im Folgenden L.T.) bei einer Beschäftigung als Reinigungskraft für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") unmittelbar betreten.römisch eins.
  2. Im Zuge einer von der Finanzpolizei (KIAB Salzburg) am 07.11.2008 auf einer Baustelle in Salzburg durchgeführten Kontrolle wurde Frau römisch 40 (im Folgenden L.T.) bei einer Beschäftigung als Reinigungskraft für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") unmittelbar betreten. Mit Bescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. XXXX /CF 08/10a , sprach die belangte Behörde aus, dass L.T. in der Zeit von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 und weiterhin laufend aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. römisch 40 /CF 08/10a , sprach die belangte Behörde aus, dass L.T. in der Zeit von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 und weiterhin laufend aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, wurde die Beschwerde der bP gegen den (nach Erhebung eines Einspruchs gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2010 im Rechtsmittelweg ergangenen) Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Versicherungspflicht auf die Zeiträume von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 beschränkt wurde. I.

  1. Am 26.07.2016 wurde die steuerliche Vertretung der bP über eine geplante GPLA im Betrieb der bP informiert. Im Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 14.07.2016 waren als Gegenstand der Außenprüfung eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2015 angeführt sowie handschriftlich "Nachverrechnung lt. Bescheid iRd GPLA" und "GPLA-Prüfung für Zeitraum 01/01/13 – 31/12/15" ergänzt. Der Prüfungsauftrag wurde der steuerlichen Vertretung der bP am 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht, was von einem Vertreter auch unterschriftlich bestätigt wurde.römisch eins.
  2. Am 26.07.2016 wurde die steuerliche Vertretung der bP über eine geplante GPLA im Betrieb der bP informiert. Im Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 14.07.2016 waren als Gegenstand der Außenprüfung eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2015 angeführt sowie handschriftlich "Nachverrechnung lt. Bescheid iRd GPLA" und "GPLA-Prüfung für Zeitraum 01/01/13 – 31/12/15" ergänzt. Der Prüfungsauftrag wurde der steuerlichen Vertretung der bP am 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht, was von einem Vertreter auch unterschriftlich bestätigt wurde. Im Zuge der Schlussbesprechung über die durchgeführte GPLA im Betrieb der bP am 07.11.2016 wurde von der steuerlichen Vertretung der bP ein – nicht die SV betreffend die Jahre 2007 bis 2010 geltender – Rechtsmittelverzicht

§ 255BAO abgegeben.Im Zuge der Schlussbesprechung über die durchgeführte GPLA im Betrieb der b

P am 07.11.2016 wurde von der steuerlichen Vertretung der bP ein – nicht die SV betreffend die Jahre 2007 bis 2010 geltender – Rechtsmittelverzicht

Paragraph 255, BAO abgegeben. Mit Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 wurden der bP Sozialversicherungsbeiträge ("Beitrag GPLA" in Höhe von EUR 52.106,79) sowie Verzugszinsen ("Verzugszinsen GPLA") in Höhe von EUR 25.184,29, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 75.608,75 vorgeschrieben. I.

  1. Mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragte die bP die Ausstellung eines Bescheides betreffend den Prüfbericht vom 17.11.2016 über den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie Stundung der nachverrechneten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010, da deren Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt sei.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragte die bP die Ausstellung eines Bescheides betreffend den Prüfbericht vom 17.11.2016 über den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie Stundung der nachverrechneten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010, da deren Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung

§ 41aASVG im Betrieb der b

P Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die bP werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 52.099,54 zu entrichten. Die bP werde zudem als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von EUR 25.184,29 zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 Abs. 1 und 410 ASVG, § 6 BMSVG sowie § 2b AMPFG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. XXXX /CF 08/10a , bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.4.2016, GZ. L513 2005191-1/3E, die Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 sowie den Prüfbericht vom 17.11.2016, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a, ASVG im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die bP werde als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 52.099,54 zu entrichten. Die bP werde zudem als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von EUR 25.184,29 zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 50, 54, 58 Absatz eins, 2 und 4, 59 Absatz eins und 410 ASVG, Paragraph 6, BMSVG sowie Paragraph 2 b, AMPFG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. römisch 40 /CF 08/10a , bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.4.2016, GZ. L513 2005191-1/3E, die Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 sowie den Prüfbericht vom 17.11.2016, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über die Versicherungszeiten der Dienstnehmerin L.T. mit Versicherungspflichtbescheid vom 30.11.2010 abgesprochen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. L.T. sei daher in den festgestellten Zeiträumen auf Grund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über die Versicherungszeiten der Dienstnehmerin L.T. mit Versicherungspflichtbescheid vom 30.11.2010 abgesprochen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. L.T. sei daher in den festgestellten Zeiträumen auf Grund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen. Hinsichtlich der übrigen vom gegenständlichen Bescheid betroffenen Dienstnehmer seien ausschließlich Beitragsdifferenzen nachverrechnet worden, nämlich abzuführende Auflösungsabgaben in 15 Fällen betreffend die Jahre 2013 bis 2015, eine mit rechtskräftigem ASG-Urteil vom 20.04.2016 zugesprochene Urlaubsersatzleistung, vom Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommene Verwaltungsstrafen betreffend die Jahre 2013 bis 2015 sowie laut Kollektivvertrag ausbezahltes Zehrgeld betreffend die Jahre 2013 bis 2015. Weiters seien noch Abgleichsdifferenzen in Höhe von EUR 10.840,14 zur Abrechnung gekommen. Hinsichtlich der Dienstnehmerin L.T. seien als Beitragsgrundlage die an sie ausbezahlten Honorare laut Rechnungen herangezogen worden. Da eine Zuordnung der von der Dienstgeberin übernommenen Verkehrsstrafen nicht möglich gewesen sei, seien diese gleichmäßig auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt worden. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 24.07.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass betreffend L.T. nicht von einem Dienstverhältnis hätte ausgegangen werden dürfen. Mit 30.11.2010 sei der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die Pflichtversicherung von L.T. festgestellt worden sei, ergangen. Die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei jedoch unterlassen worden, es sei zu diesem Zeitpunkt zu keiner Beitragsvorschreibung gekommen. Wenngleich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gehemmt gewesen sei, sei das Recht zur konkreten Beitragsvorschreibung jedoch verjährt. Der angefochtene Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeiten behaftet und würde Art 2 StGG, Art 7 B-VG und Art 14 EMRK verletzen. In den Jahren 2009 und 2013 seien bereits GPLA-Prüfungen mit den Prüfungszeiträumen 2007 und 2008 bzw. 2010 bis 2012 erfolgt. Die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende GPLA-Prüfung habe schlussendlich den Prüfungszeitraum 2007 bis 2015 umfasst. Für die Jahre 2007 und 2008 sowie 2010 bis 2012 sei es dadurch zu einer wiederholten Prüfung gekommen, welche

§ 148Abs.

3 BAO der Zustimmung der Abgabenpflichtigen bedurft hätte. Das zuständige Prüforgan habe gegenüber der steuerlichen Vertretung der bP angekündigt, eine Außenprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchführen zu wollen. Über eine Ausdehnung des Prüfungszeitraumes sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Eine Unterfertigung des Auftrags zur Außenprüfung sowie Überprüfung und eventuelle Ablehnung einer Wiederholungsprüfung durch die mit dem Fall betrauten Partnerin der steuerlichen Vertretung sei auf Grund von Abwesenheit derselben nicht möglich gewesen. Der Behörde sei subjektiv willkürliches Verhalten vorzuwerfen, die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse könnten nicht zur konkreten Vorschreibung von Beiträgen herangezogen werden. Konkrete Ermittlungsgrundlagen, nämlich entweder Selbstberechnung oder Außenprüfung, seien nicht vorhanden; der Bescheid sei daher aufzuheben. Lediglich das Jahr 2009 als nicht geprüftes Jahr wäre ohne Verjährung zurecht vorgeschrieben.Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 24.07.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass betreffend L.T. nicht von einem Dienstverhältnis hätte ausgegangen werden dürfen. Mit 30.11.2010 sei der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die Pflichtversicherung von L.T. festgestellt worden sei, ergangen. Die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei jedoch unterlassen worden, es sei zu diesem Zeitpunkt zu keiner Beitragsvorschreibung gekommen. Wenngleich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gehemmt gewesen sei, sei das Recht zur konkreten Beitragsvorschreibung jedoch verjährt. Der angefochtene Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeiten behaftet und würde Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG und Artikel 14, EMRK verletzen. In den Jahren 2009 und 2013 seien bereits GPLA-Prüfungen mit den Prüfungszeiträumen 2007 und 2008 bzw. 2010 bis 2012 erfolgt. Die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende GPLA-Prüfung habe schlussendlich den Prüfungszeitraum 2007 bis 2015 umfasst. Für die Jahre 2007 und 2008 sowie 2010 bis 2012 sei es dadurch zu einer wiederholten Prüfung gekommen, welche

Paragraph 148, Absatz 3, BAO der Zustimmung der Abgabenpflichtigen bedurft hätte. Das zuständige Prüforgan habe gegenüber der steuerlichen Vertretung der bP angekündigt, eine Außenprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchführen zu wollen. Über eine Ausdehnung des Prüfungszeitraumes sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Eine Unterfertigung des Auftrags zur Außenprüfung sowie Überprüfung und eventuelle Ablehnung einer Wiederholungsprüfung durch die mit dem Fall betrauten Partnerin der steuerlichen Vertretung sei auf Grund von Abwesenheit derselben nicht möglich gewesen. Der Behörde sei subjektiv willkürliches Verhalten vorzuwerfen, die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse könnten nicht zur konkreten Vorschreibung von Beiträgen herangezogen werden. Konkrete Ermittlungsgrundlagen, nämlich entweder Selbstberechnung oder Außenprüfung, seien nicht vorhanden; der Bescheid sei daher aufzuheben. Lediglich das Jahr 2009 als nicht geprüftes Jahr wäre ohne Verjährung zurecht vorgeschrieben. Die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2020, ob eine Überweisung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verfahrensgegenständlich bereits erfolgt sei, wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.04.2020 verneint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Im Zuge einer von der Finanzpolizei am 07.11.2008 auf einer Baustelle in Salzburg durchgeführten Kontrolle wurde L.T. bei einer Beschäftigung als Reinigungskraft für die bP unmittelbar betreten. Mit Bescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. XXXX /CF 08/10a , stellte die belangte Behörde die Versicherungspflicht von L.T. als Dienstnehmerin der bP fest. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 mit einer Maßgabe abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass L.T. in den Zeiträumen von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG unterlag.Mit Bescheid vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. römisch 40 /CF 08/10a , stellte die belangte Behörde die Versicherungspflicht von L.T. als Dienstnehmerin der bP fest. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 mit einer Maßgabe abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass L.T. in den Zeiträumen von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Im Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 14.07.2016 waren als Gegenstand der Außenprüfung eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2015 angeführt sowie handschriftlich "Nachverrechnung lt. Bescheid iRd GPLA" und "GPLA-Prüfung für Zeitraum 01/01/13 – 31/12/15" ergänzt. Der Prüfungsauftrag wurde der steuerlichen Vertretung der bP am 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht, was von einem Vertreter auch unterschriftlich bestätigt wurde. Mit Beitragsabrechnung vom 16.11.2016, zugestellt im November oder Dezember 2016, wurden der bP für die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 festgestellten Versicherungszeiträume betreffend die Dienstnehmerin L.T. Beiträge in Höhe von EUR 39.294,27 nachverrechnet. Weiters wurden für 15 Dienstnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 abzuführende Auflösungsabgaben, eine mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.4.2016 zugesprochene Urlaubsersatzleistung, von der bP in den Jahren 2013 bis 2015 für ihre Dienstnehmer übernommene Verwaltungsstrafen, in den Jahren 2013 bis 2015 ausbezahltes Zehrgeld, Abgleichsdifferenzen sowie Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 07.11.2016 nachverrechnet. Die einzelnen nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen wurden im Rahmen der Schlussbesprechung der GPLA am 07.11.2016 besprochen. Die steuerliche Vertretung der bP erklärte daraufhin, dass auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die auf Grund der beiliegenden Übersicht der Bemessungsgrundlagen, Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu erlassenden Bescheide zu verzichten (§ 255 BAO), dies mit dem Vorbehalt, dass der Verzicht nicht für die SV betreffend die Jahre 2007 bis 2010 gelte.Mit Beitragsabrechnung vom 16.11.2016, zugestellt im November oder Dezember 2016, wurden der bP für die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 festgestellten Versicherungszeiträume betreffend die Dienstnehmerin L.T. Beiträge in Höhe von EUR 39.294,27 nachverrechnet. Weiters wurden für 15 Dienstnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 abzuführende Auflösungsabgaben, eine mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.4.2016 zugesprochene Urlaubsersatzleistung, von der bP in den Jahren 2013 bis 2015 für ihre Dienstnehmer übernommene Verwaltungsstrafen, in den Jahren 2013 bis 2015 ausbezahltes Zehrgeld, Abgleichsdifferenzen sowie Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 07.11.2016 nachverrechnet. Die einzelnen nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen wurden im Rahmen der Schlussbesprechung der GPLA am 07.11.2016 besprochen. Die steuerliche Vertretung der bP erklärte daraufhin, dass auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die auf Grund der beiliegenden Übersicht der Bemessungsgrundlagen, Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu erlassenden Bescheide zu verzichten (Paragraph 255, BAO), dies mit dem Vorbehalt, dass der Verzicht nicht für die SV betreffend die Jahre 2007 bis 2010 gelte. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere aus den im Akt erliegenden Ausfertigungen des Bescheides vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. XXXX /CF 08/10a sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E. Die Feststellungen zu den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen gründen sich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 07.11.2016, die Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 und den Prüfbericht vom 17.11.
  3. Dass der bP bzw. ihrer steuerlichen Vertretung die genannten Schriftstücke noch im November oder Dezember 2016 zugegangen sind und die entsprechenden Beträge der bP vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus den Bezugnahmen ihrer steuerlichen Vertretung auf diese Unterlagen in den Schreiben vom 14.12.2016 (Bescheidantrag, Stundungsersuchen).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere aus den im Akt erliegenden Ausfertigungen des Bescheides vom 30.11.2010, GZ: 046-Mag. römisch 40 /CF 08/10a sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E. Die Feststellungen zu den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen gründen sich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 07.11.2016, die Beitragsabrechnung vom 16.11.2016 und den Prüfbericht vom 17.11.
  4. Dass der bP bzw. ihrer steuerlichen Vertretung die genannten Schriftstücke noch im November oder Dezember 2016 zugegangen sind und die entsprechenden Beträge der bP vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus den Bezugnahmen ihrer steuerlichen Vertretung auf diese Unterlagen in den Schreiben vom 14.12.2016 (Bescheidantrag, Stundungsersuchen). Die Beschwerde wendet sich nicht inhaltlich gegen die Nachverrechnung von Beiträgen und Verzugszinsen für die Jahre 2013 bis 2015, sondern im Ergebnis nur gegen die Nachverrechnung für davor liegende Zeiträume, konkret die Nachverrechnung betreffend das Dienstverhältnis von L.T. in den Jahren 2007 bis
  5. Zur Höhe des Nachverrechnungsbetrages wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 68Abs.

1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 68Abs.

2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Paragraph 68, Absatz 2, ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. II.3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet das:römisch zwei.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet das: II.3.3.
  3. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass L.T. nicht als Dienstnehmerin zu qualifizieren sei. Die bescheiderlassende Behörde hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine persönliche Arbeitspflicht nicht vorliegen könne. Fehle diese, könne nie von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. L.T. sei darüber hinaus ab 2007 bei der Gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen.römisch zwei.3.3.
  4. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass L.T. nicht als Dienstnehmerin zu qualifizieren sei. Die bescheiderlassende Behörde hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine persönliche Arbeitspflicht nicht vorliegen könne. Fehle diese, könne nie von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. L.T. sei darüber hinaus ab 2007 bei der Gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen. Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG dar (VwGH 30.6.2009, 2008/08/0217, mwN).Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar (VwGH 30.6.2009, 2008/08/0217, mwN). Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, die Beschwerde gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass L.T. in den Zeiträumen von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag.Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, die Beschwerde gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass L.T. in den Zeiträumen von 08.01.2007 bis 31.12.2007, von 15.05.2008 bis 31.12.2008, von 01.01.2009 bis 31.12.2009, von 01.01.2010 bis 31.01.2010, von 01.06.2010 bis 30.11.2010 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Es liegt sohin eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung vor. Über die Dienstnehmereigenschaft und die damit verbundene Versicherungspflicht von L.T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde damit bereits bindend entschieden und darf diese Frage im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228, mwN).Es liegt sohin eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung vor. Über die Dienstnehmereigenschaft und die damit verbundene Versicherungspflicht von L.T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde damit bereits bindend entschieden und darf diese Frage im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228, mwN). Soweit die Beschwerde Verjährung der nachverrechneten Beiträge einwendet, ist Folgendes auszuführen:

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

§ 68Abs.

1 zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Abs. 1 leg. cit. -vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (vgl. VwGH vom 12.02.1987, Slg. Nr. 12.397/A).

§ 58Abs.

1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

§ 44Abs.

2 ASVG ist Beitragszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Absatz eins, leg. cit. -vom Tag der Fälligkeit der Beiträge vergleiche VwGH vom 12.02.1987, Slg. Nr. 12.397/A).

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ist Beitragszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Die bP ist ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden an der Verletzung der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung ab. Dabei indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, es liegt dann am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0120, und 2006/08/0152).Die bP ist ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden an der Verletzung der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung ab. Dabei indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, es liegt dann am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0120, und 2006/08/0152). Vorliegend steht auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, die Pflichtversicherung der L.T. in den dort angeführten Zeiträumen und damit die Meldepflicht der bP fest. Nach der soeben aufgezeigten Rechtsprechung indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, von dem sich der Meldepflichtige zu entlasten hat. Die bP hat jedoch in keiner Weise behauptet und dargetan, aus welchen Gründen sie die notwendige Meldung unterlassen habe und inwiefern ihr kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten wäre; das in der Beschwerde erfolgte neuerliche Bestreiten eines Dienstverhältnisses ist hierfür nicht geeignet. Folglich ist davon auszugehen, dass die bP bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung der L.T. und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Hinzutritt aber insbesondere, dass sich die Begründung des rechtskräftigen Erkenntnisses, GZ: L513 2005191-1/3E, im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen lässt, dass der von der bP mit L.T. geschlossene Subunternehmervertrag im Sinne von § 539a ASVG als Scheinkonstrukt bzw. die Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als Scheinauftrag zu qualifizieren ist. Der bP ist daher jedenfalls ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG anzulasten. Es gelangt sohin verfahrensgegenständlich die verlängerte Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Anwendung, die beginnend mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt wurde (beginnend mit 2007).Vorliegend steht auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016, GZ: L513 2005191-1/3E, die Pflichtversicherung der L.T. in den dort angeführten Zeiträumen und damit die Meldepflicht der bP fest. Nach der soeben aufgezeigten Rechtsprechung indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, von dem sich der Meldepflichtige zu entlasten hat. Die bP hat jedoch in keiner Weise behauptet und dargetan, aus welchen Gründen sie die notwendige Meldung unterlassen habe und inwiefern ihr kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten wäre; das in der Beschwerde erfolgte neuerliche Bestreiten eines Dienstverhältnisses ist hierfür nicht geeignet. Folglich ist davon auszugehen, dass die bP bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung der L.T. und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Hinzutritt aber insbesondere, dass sich die Begründung des rechtskräftigen Erkenntnisses, GZ: L513 2005191-1/3E, im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen lässt, dass der von der bP mit L.T. geschlossene Subunternehmervertrag im Sinne von Paragraph 539 a, ASVG als Scheinkonstrukt bzw. die Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als Scheinauftrag zu qualifizieren ist. Der bP ist daher jedenfalls ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG anzulasten. Es gelangt sohin verfahrensgegenständlich die verlängerte Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Anwendung, die beginnend mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt wurde (beginnend mit 2007). Zwar stellt die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung keine verjährungsunterbrechende Maßnahme dar (vgl. VwGH vom 30.1.1986, 85/08/0116), die Verjährung ist jedoch

§ 68Abs.

1 letzter Satz ASVG gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens läuft die Feststellungsverjährungsfrist daher nur mit ihrer restlichen Dauer weiter (vgl. VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0152).Zwar stellt die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung keine verjährungsunterbrechende Maßnahme dar vergleiche VwGH vom 30.1.1986, 85/08/0116), die Verjährung ist jedoch

Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens läuft die Feststellungsverjährungsfrist daher nur mit ihrer restlichen Dauer weiter vergleiche VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0152). Damit war die Feststellungsverjährung spätestens ab Erlassung des Versicherungspflichtbescheides vom 30.11.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 über die Versicherungspflicht von L.T. gehemmt. Die mit dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses weiterlaufende Verjährungsfrist wurde in der Folge mit Unterzeichnung des Prüfungsauftrags durch die steuerliche Vertretung der bP am 22.08.2016 bzw. spätestens mit Vorschreibung der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen mit Beitragsabrechnung vom 16.11.2016, zugestellt im November oder Dezember 2016, unterbrochen (vgl VwGH vom 1.4.2009, 2006/08/0152), sodass eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der strittigen Beiträge und Verzugszinsen nicht eingetreten ist.Damit war die Feststellungsverjährung spätestens ab Erlassung des Versicherungspflichtbescheides vom 30.11.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 über die Versicherungspflicht von L.T. gehemmt. Die mit dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses weiterlaufende Verjährungsfrist wurde in der Folge mit Unterzeichnung des Prüfungsauftrags durch die steuerliche Vertretung der bP am 22.08.2016 bzw. spätestens mit Vorschreibung der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen mit Beitragsabrechnung vom 16.11.2016, zugestellt im November oder Dezember 2016, unterbrochen vergleiche VwGH vom 1.4.2009, 2006/08/0152), sodass eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der strittigen Beiträge und Verzugszinsen nicht eingetreten ist. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist nämlich nach stRsp des VwGH (vgl etwa VwGH 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A) jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers

§ 42

beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die SV-Beiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht.Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist nämlich nach stRsp des VwGH vergleiche etwa VwGH 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A) jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers

Paragraph 42, beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die SV-Beiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht. Nach einer einmal eingetretenen Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt diese nicht neu zu laufen, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (VwGH 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A). Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung durch den VwGH fort (VwGH 2001/08/0209, VwSlg 16.369 A), sohin auch bis zur Beendigung des hg. Verfahrens durch Erkenntnis. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt

§ 68Abs.

2 ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Eine solche Verständigung erfolgte im konkreten Fall (frühestens) im Rahmen der Schlussbesprechung am 07.11.2016.Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt

Paragraph 68, Absatz 2, ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Eine solche Verständigung erfolgte im konkreten Fall (frühestens) im Rahmen der Schlussbesprechung am 07.11.

  1. Werden festgestellte Beitragsschulden jedoch bestritten, so beginnt die Einforderungsverjährungsfrist mit dem Ende des Streits, also in der Regel mit der Beendigung des über die Beitragsschuld durchgeführten Verwaltungs(gerichts)verfahrens einschließlich eines allfälligen Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0036). Ein unstrittiges "Ergebnis der Feststellung", das den Lauf der Einforderungsverjährungsfrist auslösen könnte, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in Reaktion auf eine Mitteilung über die Beitragsschuld die Erlassung eines Bescheids begehrt wird (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 68, Rz 18). Die bP beantragte im konkreten Fall mit Schreiben vom 14.12.2016 die Ausstellung eines Bescheides und suchte mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag um Stundung der Beiträge, deren Rechtmäßigkeit "noch nicht abschließend geklärt" sei, an. Die zweijährige Frist nach § 68 Abs. 2 ASVG kann daher erst nach Abschluss des – gegenständlichen – Verfahrens betreffend die strittige Beitragsschuld zu laufen beginnen (vgl. VwGH vom 21.2.2019, Ra 2019/08/0027), sodass Einforderungsverjährung der strittigen Beiträge nicht eingetreten ist.Werden festgestellte Beitragsschulden jedoch bestritten, so beginnt die Einforderungsverjährungsfrist mit dem Ende des Streits, also in der Regel mit der Beendigung des über die Beitragsschuld durchgeführten Verwaltungs(gerichts)verfahrens einschließlich eines allfälligen Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0036). Ein unstrittiges "Ergebnis der Feststellung", das den Lauf der Einforderungsverjährungsfrist auslösen könnte, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in Reaktion auf eine Mitteilung über die Beitragsschuld die Erlassung eines Bescheids begehrt wird (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 68,, Rz 18). Die bP beantragte im konkreten Fall mit Schreiben vom 14.12.2016 die Ausstellung eines Bescheides und suchte mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag um Stundung der Beiträge, deren Rechtmäßigkeit "noch nicht abschließend geklärt" sei, an. Die zweijährige Frist nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG kann daher erst nach Abschluss des – gegenständlichen – Verfahrens betreffend die strittige Beitragsschuld zu laufen beginnen vergleiche VwGH vom 21.2.2019, Ra 2019/08/0027), sodass Einforderungsverjährung der strittigen Beiträge nicht eingetreten ist. II.3.3.
  2. Weiters moniert die Beschwerde, dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine wiederholte Prüfung zugrunde liege.

§ 148Abs.

3 BAO hätte ein neuerlicher Prüfauftrag nur mit Zustimmung des Abgabenpflichtigen durchgeführt werden dürfen. Die belangte Behörde habe daher den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausgestaltung des Willkürverbotes verletzt.römisch zwei.3.3.2. Weiters moniert die Beschwerde, dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine wiederholte Prüfung zugrunde liege.

Paragraph 148, Absatz 3, BAO hätte ein neuerlicher Prüfauftrag nur mit Zustimmung des Abgabenpflichtigen durchgeführt werden dürfen. Die belangte Behörde habe daher den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausgestaltung des Willkürverbotes verletzt.

§ 41aAbs.

4 ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

Paragraph 41 a, Absatz 4, ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für Außenprüfungen (Paragraph 147, der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(dem verfahrensgegenständlich nicht relevanten) § 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag nur erteilt werden zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren (lit a), zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind (lit b), im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs 1 lit d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270) (lit c).

(dem verfahrensgegenständlich nicht relevanten) Paragraph 148, Absatz 3, BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag nur erteilt werden zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren (Litera a,), zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind (Litera b,), im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (Paragraph 269, Absatz 2,) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 270,) (Litera c,). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos (vgl etwa VwGH vom 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, mwN) und lediglich bei der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar (VwGH vom 19.10.2006, 2002/14/0101).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, mwN) und lediglich bei der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar (VwGH vom 19.10.2006, 2002/14/0101). Ein Verstoß gegen das in § 148 Abs. 3 BAO ausdrücklich (gesetzlich) vorgesehene Mehrfachprüfungsverbot begründet kein Beweisverwertungsverbot (VwGH vom 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN). Es handelt sich um eine nur an die Abgabenbehörde adressierte Rechtsvorschrift, aus der der Abgabepflichtige keine Rechte ableiten kann (VwGH vom 13.5.1971, 0941/70).Ein Verstoß gegen das in Paragraph 148, Absatz 3, BAO ausdrücklich (gesetzlich) vorgesehene Mehrfachprüfungsverbot begründet kein Beweisverwertungsverbot (VwGH vom 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN). Es handelt sich um eine nur an die Abgabenbehörde adressierte Rechtsvorschrift, aus der der Abgabepflichtige keine Rechte ableiten kann (VwGH vom 13.5.1971, 0941/70). Im gegenständlichen Fall wurden zum Dienstverhältnis von L.T. bereits im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle im Jahr 2008 bzw. im anschließenden Beitragszuschlagsverfahren Feststellungen getroffen. Die Nachverrechnung der mit dem in Folge ergangenen Versicherungspflichtbescheid vom 30.11.2010 festgestellten Versicherungszeiten erfolgte – nach Angaben der belangten Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen – nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2016 im Zuge der im Jahr 2016 durchgeführten GPLA. Wenn die Beschwerde das Vorliegen einer Mehrfachprüfung nach den Bestimmungen der BAO moniert, so ist jedoch entscheidungswesentlich, dass in dem aufgrund des Antrages der bP vom 14.12.2016 eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörden

Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG (ebenso wie vor dem Bundesverwaltungsgericht § 17 VwGVG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung zu gelangen haben und nach § 46 AVG als Beweismittel folglich alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033 mwN). Es bestehen sohin keine Bedenken, die Ergebnisse der GPLA - selbst wenn es sich um eine (unzulässige) Mehrfachprüfung gehandelt hätte - heranzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid hat die bP sohin nicht aufgezeigt.Wenn die Beschwerde das Vorliegen einer Mehrfachprüfung nach den Bestimmungen der BAO moniert, so ist jedoch entscheidungswesentlich, dass in dem aufgrund des Antrages der bP vom 14.12.2016 eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörden

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG (ebenso wie vor dem Bundesverwaltungsgericht Paragraph 17, VwGVG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung zu gelangen haben und nach Paragraph 46, AVG als Beweismittel folglich alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist vergleiche VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033 mwN). Es bestehen sohin keine Bedenken, die Ergebnisse der GPLA - selbst wenn es sich um eine (unzulässige) Mehrfachprüfung gehandelt hätte - heranzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid hat die bP sohin nicht aufgezeigt. II.3.3.3. § 41 Abs. 3 GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020 Ra 2018/08/0245, nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0074, mwN) - nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (vgl. auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [

  1. Lfg.], § 69 ASVG Rz 23, 30). Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.3.
  2. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020 Ra 2018/08/0245, nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0074, mwN) - nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt vergleiche auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], Paragraph 69, ASVG Rz 23, 30). Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2168171.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.