GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 4.12.2017 sprach die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz „SGKK“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
Vm § 113 Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der
Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 3.11.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar.1. Mit Bescheid vom 4.12.2017 sprach die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz „SGKK“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 3.11.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe hinsichtlich zwei namentlich genannter Personen (Z. D. und H. O.) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen; die Dienstnehmer seien arbeitend für den Betrieb des BF angetroffen worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2019 wies die SGKK den Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG zurück. Begründend führte die SGKK nach Darstellung des Verfahrensgangs und nach Darstellung insbesondere von § 69 AVG und diesbezüglich ergangener Rechtsprechung aus, ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne von § 69 Abs 1 Z 1 AVG (Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstige Erschleichung) werde gegenständlich nicht geltend gemacht. Auch ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne von § 69 Abs 1 Z 3 AVG (andere Vorfragenbeurteilung) komme nicht in Betracht, da die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im gegenständlichen Verfahren als (eigene) Hauptfrage zu beurteilen sei.Begründend führte die SGKK nach Darstellung des Verfahrensgangs und nach Darstellung insbesondere von Paragraph 69, AVG und diesbezüglich ergangener Rechtsprechung aus, ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstige Erschleichung) werde gegenständlich nicht geltend gemacht. Auch ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (andere Vorfragenbeurteilung) komme nicht in Betracht, da die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im gegenständlichen Verfahren als (eigene) Hauptfrage zu beurteilen sei. Einer erfolgreichen Berufung auf den Wiederaufnahmsgrund im Sinne von § 69 Abs 1 Z 2 AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) stehe entgegen, dass eine (nachträglich hervorgekommene) gerichtliche Entscheidung weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des § 69 Abs Z 2 AVG sei und demgemäß keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Auch stelle eine in einem anderen Verfahren geäußerte abweichende Rechtsansicht - wie hier über die Frage des Bestehens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses - keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Ebenso könnte eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung im Bescheid der SGKK vom 4.12.2017 keine Wiederaufnahme dieses Verfahrens herbeiführen. Als Wiederaufnahmsgrund würden allenfalls in einem anderen Verfahren verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage kommen (VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Solche neu hervorgekommenen Beweismittel seien jedoch mit der Vorlage des Erkenntnisses des LVwG Salzburg vom 31.7.2018 nicht aufgezeigt worden.Einer erfolgreichen Berufung auf den Wiederaufnahmsgrund im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) stehe entgegen, dass eine (nachträglich hervorgekommene) gerichtliche Entscheidung weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des Paragraph 69, Abs Ziffer 2, AVG sei und demgemäß keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Auch stelle eine in einem anderen Verfahren geäußerte abweichende Rechtsansicht - wie hier über die Frage des Bestehens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses - keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Ebenso könnte eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung im Bescheid der SGKK vom 4.12.2017 keine Wiederaufnahme dieses Verfahrens herbeiführen. Als Wiederaufnahmsgrund würden allenfalls in einem anderen Verfahren verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage kommen (VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Solche neu hervorgekommenen Beweismittel seien jedoch mit der Vorlage des Erkenntnisses des LVwG Salzburg vom 31.7.2018 nicht aufgezeigt worden. Darüber hinaus betonte die SGKK, dass das antragsbegründende Erkenntnis des LVwG bereits mit 31.7.2018 ergangen sei, der Antrag auf Wiederaufnahme sei jedoch erst am 5.12.2019 und damit wesentlich mehr als ein Jahr nach der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des LVwG gestellt worden.
Abs 2 AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat. Wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einem formellen Mangel leidet, sei er von der zuständigen Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 23.06.1995, Zl. 95/17/0149; 26.02.2006, Zl. 2004/07/0015). Zu den Mängeln, die zur Zurückweisung führen, gehöre dabei ebenso, dass die subjektive bzw. die objektive Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Schon aus diesem Grunde sei daher der Antrag des BF auf Wiederaufnahme zurückzuweisen.Darüber hinaus betonte die SGKK, dass das antragsbegründende Erkenntnis des LVwG bereits mit 31.7.2018 ergangen sei, der Antrag auf Wiederaufnahme sei jedoch erst am 5.12.2019 und damit wesentlich mehr als ein Jahr nach der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des LVwG gestellt worden.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat. Wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einem formellen Mangel leidet, sei er von der zuständigen Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 23.06.1995, Zl. 95/17/0149; 26.02.2006, Zl. 2004/07/0015). Zu den Mängeln, die zur Zurückweisung führen, gehöre dabei ebenso, dass die subjektive bzw. die objektive Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Schon aus diesem Grunde sei daher der Antrag des BF auf Wiederaufnahme zurückzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im AVG § 69.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2227590.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.