RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL504 1404351-4 SpruchL504 1404351-4/9EL504 1404351-4/9E, B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 03.08.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser aus dem Gaza ist. Als Ausreisegrund brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie von der Hamas verfolgt werde. Sie habe im April 2007 unter einer Moschee eine Waffenfabrik der Hamas entdeckt, weswegen sie angehalten worden wäre. In weiterer Folge sei sie von der Hamas zu einem Selbstmordattentat in Deutschland aufgefordert worden, wozu sie auch ihr Einverständnis gegeben habe, da ein anderer Mann, der diese Aufforderung abgelehnt hätte, erschossen worden sei. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012, Zl.: E3 404.351-1/209-30E, abgewiesen, die Abschiebung nach Ghaza und die Ausweisung aus Österreich nach Ghaza für zulässig erklärt. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens hat die bP Österreich verlassen. Die bP ist am 26.07.2012 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Die bP ist am 26.07.2012 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl.: 12 09.584 EAST Ost, wurde der Antrag gem. § 68 AVG zurückgewiesen und die bP wurde aus Österreich nach Ghaza ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl.: 12 09.584 EAST Ost, wurde der Antrag gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und die bP wurde aus Österreich nach Ghaza ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl.: E3 404.351-2/2012-6E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die bP wurde zwei Mal vor dem Bundesasylamt am 04.04.2013 und am 22.05.2013 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: 12 09.584 . BAG vom 08.08.2013 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 26.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: 12 09.584 . BAG vom 08.08.2013 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 26.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß § 8 Abstaz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Abstaz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghaza wurde gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG für unzulässig erklärt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghaza wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG für unzulässig erklärt. Die bP erhob keine Beschwerde. Dieser Bescheid erwuchs am 24.08.2013 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.06.2014 wurde der Antrag der bP auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.06.2014 gem. § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 05.07.2014 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.06.2014 wurde der Antrag der bP auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.06.2014 gem. Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 05.07.2014 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 27.10.2015 hat die bP erneut einen Antrag auf „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gestellt. Am 15.12.2015 habe die bP eine Zurückziehung des Antrags und Einstellung des Verfahrens beantragt. Die bP hat am 06.04.2018 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ihren nunmehrigen Antrag begründete die bP mit einer in Österreich gegen ein Hamas-Mitglied erstatteten Anzeige, weil dieser einen Terroranschlag geplant habe. Die Hamas habe derzeit Gaza unter Kontrolle, weshalb es ihr verwehrt sei in das Schutzgebiet der UNRWA, wo sie registriert sei, zurückzukehren.Die bP hat am 06.04.2018 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Ihren nunmehrigen Antrag begründete die bP mit einer in Österreich gegen ein Hamas-Mitglied erstatteten Anzeige, weil dieser einen Terroranschlag geplant habe. Die Hamas habe derzeit Gaza unter Kontrolle, weshalb es ihr verwehrt sei in das Schutzgebiet der UNRWA, wo sie registriert sei, zurückzukehren.
- Mit Bescheid vom 06.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I.).
- Mit Bescheid vom 06.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins.). Gemäß § 68 Abs. 1 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (II.).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (IV).Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (römisch vier). Das Bundesamt führte beweiswürdigend aus, dass die bP im Verfahren keine neuen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht habe. Das neuerliche Vorbringen weise weiterhin keinen glaubhaften Kern auf. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung wurde bereits mittels Bescheid am 08.08.2013 abgesprochen, welcher am 24.08.2013 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei.
- Gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt IV. erwuchs somit in Rechtskraft. Die Ausführungen in der Beschwerde würden nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Das Bundesamt habe Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anzeige in Österreich gegen ein Hamas Mitglied unterlassen. Ebensowenig wurden Ermittlungen angestellt, ob sich die Lage der Menschen unter dem Schutz des UNRWA im Gazastreifen seit der letzten Entscheidung geändert habe. Die bP sei zwar bei der UNRWA registriert, doch könne er den Schutz der UNRWA wegen der Verfolgung durch die Hamas nicht mehr in Anspruch nehmen. Aktuelle Länderberichte würden die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Gazastreifen angesichts der massiven Einschränkung finanzieller Unterstützung der Amerikaner widerspiegeln. Im Gazastreifen würden angesichts der aktuellen Verhältnisse keine der bP zumutbaren Lebensbedingungen herrschen. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch vier. erwuchs somit in Rechtskraft. Die Ausführungen in der Beschwerde würden nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Das Bundesamt habe Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anzeige in Österreich gegen ein Hamas Mitglied unterlassen. Ebensowenig wurden Ermittlungen angestellt, ob sich die Lage der Menschen unter dem Schutz des UNRWA im Gazastreifen seit der letzten Entscheidung geändert habe. Die bP sei zwar bei der UNRWA registriert, doch könne er den Schutz der UNRWA wegen der Verfolgung durch die Hamas nicht mehr in Anspruch nehmen. Aktuelle Länderberichte würden die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Gazastreifen angesichts der massiven Einschränkung finanzieller Unterstützung der Amerikaner widerspiegeln. Im Gazastreifen würden angesichts der aktuellen Verhältnisse keine der bP zumutbaren Lebensbedingungen herrschen. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
- Feststellungen: Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage für staatenlose Palästinenser unterlassen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Grundlegende Ermittlungsschritte sind erforderlich und wäre durch die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG unvermeidlich.
- Beweiswürdigung: Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheides: § 21 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 21, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21.
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.Paragraph 21,
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. […]
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. […] Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint vergleiche VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/
- Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2019/20/0104).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen (VwGH Ra 2018/19/0356, 18.10.2018).Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen (VwGH Ra 2018/19/0356, 18.10.2018). Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Mit der bekämpften Entscheidung hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, weil sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorbringens und der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Gaza seit Rechtskraft des Vorverfahrens aus dem Jahr 2013 im Wesentlichen nicht geändert habe. Das nunmehrige Fluchtvorbringen baue im Wesentlichen auf dem früheren, als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringen auf bzw. komme dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu.Mit der bekämpften Entscheidung hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, weil sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorbringens und der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Gaza seit Rechtskraft des Vorverfahrens aus dem Jahr 2013 im Wesentlichen nicht geändert habe. Das nunmehrige Fluchtvorbringen baue im Wesentlichen auf dem früheren, als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringen auf bzw. komme dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu. Die im Bescheid dargestellten Feststellungen zum Herkunftsstaat sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen demnach dem Stand vom 12.09.
- Das Bundesamt stützte in seiner Entscheidung vom 06.09.2019 die Beurteilung der Lage für Palästinensische Flüchtlinge im Gaza somit auf Berichte, die aus der Zeit 2017 bis August 2018 stammen und somit zum Entscheidungszeitpunkt September 2019 – insbesondere auf Grund der als notorisch bekannten fragilen Lage im Gaza - nicht hinreichend aktuell waren, um tatsächlich zum Entscheidungszeitpunkt eine Gefährdungsprognose für den Fall der gedachten Rückkehr stellen zu können. In der Beschwerde wurde vereinzelt insbesondere auf aktuellere Berichte hingewiesen, welche die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Gazastreifen angesichts der massiven Einschränkung finanzieller Unterstützung der Amerikaner widerspiegeln. Die bP sei zwar bei der UNRWA registriert, doch könne sie den Schutz der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen. Im Gazastreifen würden angesichts der aktuellen Verhältnisse keine der bP zumutbaren Lebensbedingungen herrschen. Die Beschwerde rügte auch die fehlenden Ermittlungen zu dem Umstand, ob sich die Lage der Menschen unter dem Schutz des UNRWA im Gazastreifen seit der letzten Entscheidung im Jahr 2013 [!] geändert habe. Die vom BFA verwendeten Berichte sind jedenfalls nicht geeignet zum Entscheidungszeitpunkt eine Gefährdungsprognose im Falle einer Rückkehr bzw. zur aktuellen Versorgungslage durchzuführen. Die aktuelle Versorgungs- und Sicherheitslage der staatenlosen Palästinenser im Gaza ist in diesem Verfahren aber der zentrale Punkt des Ermittlungsverfahrens. Im gegenständlichen Fall wurde durch die Verwendung von als veraltet geltenden Berichten zum Herkunftsstaat somit der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen im zentralen Bereich des Verfahrens iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ausgehend von der Antragsbegründung der Partei ist die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat für die zu treffende Prognoseentscheidung, ob im Falle der Rückkehr eine relevante Gefährdung bestünde, die hier entscheidende Frage im Verfahren, ohne die diese Entscheidung gar nicht getroffen werden kann. Nach der nunmehr stRsp des VwGH hat das BVwG auch im Falle der Einbringung neuer Berichte zur Wahrung des Parteiengehörs hier die Verpflichtung eine Verhandlung durchzuführen, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren. Von der von der Rspr. verlangten Raschheit könnte diesfalls nicht gesprochen werden (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356). Dem Bundesamt ist zudem als Spezialbehörde bekannt, dass nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes zwingend auch aktuelle Berichte zur Beurteilung der fallspezifischen Rückkehrsituation im Herkunftsstaat heranzuziehen sind und hätte die Behörde auch die Möglichkeit gehabt, diesen offenkundigen groben Mangel - der zudem auch in der Beschwerde moniert wird - im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch, wodurch sich die Absicht der Delegation dieser zentralen Ermittlungstätigkeit an das BVwG in diesem Punkt auch aufdrängt. Anzumerken ist, dass sich das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch mit den Beschwerdeangaben als Teil des zu berücksichtigenden Vorbringens auseinanderzusetzen hat. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass es nach durchzuführenden zentralen Ermittlungen jedenfalls einer mündlichen Verhandlung bedürfte, hat das BVwG gem. § 21 Abs 3
- Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass es nach durchzuführenden zentralen Ermittlungen jedenfalls einer mündlichen Verhandlung bedürfte, hat das BVwG gem. Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gem. § 21 Abs 6a BFA-VG konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen.Gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen. Auf Grund gegebener Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.1404351.4.00