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{'item': 'L510 2229957-1'}

Obsah (16)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 15bArt 15§ 46a§ 9§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL510 2229957-1 SpruchL510 2229957-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1, 2 Asyl

G 2005 iVm § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, Absatz eins, 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 24.02.2020 gemeinsam mit seiner mit ihm in Österreich eingereisten Lebensgefährtin XXXX , deren Verfahren zur hg. GZ XXXX geführt wird, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zugleich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17ff).
  2. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 24.02.2020 gemeinsam mit seiner mit ihm in Österreich eingereisten Lebensgefährtin römisch 40 , deren Verfahren zur hg. GZ römisch 40 geführt wird, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zugleich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17ff).
  3. Mit undatierter Verfahrensanordnung, welche der Beschwerdeführer am 24.02.2020 übernommen hat, wurde ihm aufgetragen, ab 24.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen (AS 63ff).
  4. Am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS 123ff). 3.
  5. Im Akt befinden sich Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 33-37) sowie Kopien von vom BFA als „Dientsunterlagen“ bezeichneten, georgisch-sprachigen, unübersetzt gebliebenen Dokumenten (AS 153-157), eines undatierten E-Mails eines XXXX (AS 159-161), einer nicht personalisierten Zutrittskarte hinsichtlich einer Veranstaltung von Charles Aznavour vom 16.08.2012 (AS 163), einer nicht personalisierten Zutrittskarte zum georgischen Parlament (AS 165) und der Krankenversicherungskarte des Beschwerdeführers (AS 167).3.
  6. Im Akt befinden sich Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 33-37) sowie Kopien von vom BFA als „Dientsunterlagen“ bezeichneten, georgisch-sprachigen, unübersetzt gebliebenen Dokumenten (AS 153-157), eines undatierten E-Mails eines römisch 40 (AS 159-161), einer nicht personalisierten Zutrittskarte hinsichtlich einer Veranstaltung von Charles Aznavour vom 16.08.2012 (AS 163), einer nicht personalisierten Zutrittskarte zum georgischen Parlament (AS 165) und der Krankenversicherungskarte des Beschwerdeführers (AS 167).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2020, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ (VIII.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot und sprach (IX.) aus, dass

§ 15bAbs. 1 Asyl

G dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, ab 24.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft genommen zu haben (AS 197ff). 4. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte (römisch sieben.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ (römisch acht.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot und sprach (römisch neun.) aus, dass

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, ab 24.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft genommen zu haben (AS 197ff).

  1. Mit Schreiben vom 23.03.2020 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben (AS 289ff). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus Tiflis, ist ledig, führt eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , deren Verfahren zur hg. GZ XXXX geführt wird, und hat keine Kinder. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang eine technische Universität und zwei Jahre lang ein XXXX , ist ausgebildeter Betriebswirt und war zuletzt selbständig erwerbstätig. Er spricht Georgisch, Armenisch, Russisch, Englisch, Deutsch und Serbisch (AS 17, 19, 129, 131). Seine Identität steht fest (AS 33-37). 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus Tiflis, ist ledig, führt eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , deren Verfahren zur hg. GZ römisch 40 geführt wird, und hat keine Kinder. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang eine technische Universität und zwei Jahre lang ein römisch 40 , ist ausgebildeter Betriebswirt und war zuletzt selbständig erwerbstätig. Er spricht Georgisch, Armenisch, Russisch, Englisch, Deutsch und Serbisch (AS 17, 19, 129, 131). Seine Identität steht fest (AS 33-37). 1.
  5. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Georgien (AS 131) und der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu seiner Familie (AS 131). Der Beschwerdeführer flog am 18.02.2020 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Georgien nach Österreich (AS 23) und reiste rechtmäßig in Österreich ein. 1.
  6. In Österreich verbrachte der Beschwerdeführer die Zeit zwischen 18.02.2020 und Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2020 in einem Hotel in Wien, seither hält er sich in einer Unterkunft für Asylwerber auf und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). In Österreich hat er keine sozialen Anknüpfungspunkte (AS 131, 133) außer seiner mit ihm eingereisten Lebensgefährtin. Er ist gesund (AS 125) und strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen vor: Er sei von 2008 bis 2012 für den Special State Protection Service (SSPS) tätig gewesen. Zunächst sei er für die Sicherheit von Verkehrsmitteln des Präsidenten Saakaschwili zuständig gewesen. Auch im Krieg 2008 habe er teilgenommen. Dann habe er im operativen Bereich zu arbeiten begonnen und habe Zuständigkeitsbereiche wie Informationsaufbereitung, Organisation der Reisebewegungen des Präsidenten und Organisation vor Ort inne gehabt (AS 135). Nachdem 2012 der Georgische Traum die Wahl gewonnen habe, habe er seinen Dienst beim SSPS quittiert. Mehrmals sei er danach gebeten worden, eine Aussage über Saakaschwili zu machen. Es sei ihm gesagt worden, dass es ihm dann gut gehen werde, wenn er etwas gegen Saakaschwili liefern könne. 2012/2013 habe er sich im Wirtschaftsleben umgesehen und einen Stellvertreterposten in einem Unternehmen angeboten bekommen. Fluchtgründe habe er zwei. Erstens sei er am 13.02.2020 von Mitarbeitern des State Security Service of Georgia (SSSG bzw. SUS) angehalten und entführt worden. Er sei in eine Ortschaft mit vielen nicht fertig gebauten Häusern gebracht worden. In einem Keller eines solchen Hauses sei ihm mitgeteilt worden, dass man von ihm eine Aussage gegen Saakaschwili fordere. Er müsse einen Text auswendig lernen und (AS 137) diesen später gegenüber einem Staatsanwalt glaubhaft aufsagen. Dass er zu dieser Aussage gezwungen worden sei, müsse er dabei sehr authentisch verneinen. Kooperiere er nicht, würde er mit einem Schlagstock vergewaltigt und getötet. Seiner Lebensgefährtin würde dasselbe passieren und ein Video davon würde der Familie und Freunden geschickt. Seiner Lebensgefährtin habe er das nicht gesagt. Er habe dann zugestimmt die Aussage zu machen, wann konkret er zum Staatsanwalt gerufen würde, habe er noch nicht gewusst (AS 139). Aussagen hätte er sollen, dass Saakaschwili eine Frau vor den Augen deren beider Kinder gewürgt und gegen eine Wand geschleudert habe. Er sollte sagen, dass sich dieser Vorfall, der nicht der Wahrheit entsprochen habe, im Zusammenhang mit einem Sturmereignis 2012 ereignet hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer als Sicherheitsmann mit Saakaschwili anlässlich dieses Sturmereignisses als Sicherheitsmann unterwegs gewesen und habe beobachtet, wie Saakaschwili einer aufgebrachten und schreienden Frau, die ihn auch provoziert habe, Unterstützung versprochen habe; am Ende des Gesprächs sei Saakaschwili jedoch etwas laut geworden. Später habe sich diese Frau als Journalistin herausgestellt (AS 141). Am 14.02.2020 würden er und seine Lebensgefährtin beschlossen haben, das Land zu verlassen. Er habe die Auskunft über sich eingeholt, ob er die Landesgrenzen überschreiten dürfe. Wenn der Name grün aufleuchte, liege normalerweise kein Verbot vor. Er habe die Chance erkannt und riskiert auszureisen (AS 139). Er sei von 2008 bis 2012 für den Special State Protection Service (SSPS) tätig gewesen. Zunächst sei er für die Sicherheit von Verkehrsmitteln des Präsidenten Saakaschwili zuständig gewesen. Auch im Krieg 2008 habe er teilgenommen. Dann habe er im operativen Bereich zu arbeiten begonnen und habe Zuständigkeitsbereiche wie Informationsaufbereitung, Organisation der Reisebewegungen des Präsidenten und Organisation vor Ort inne gehabt (AS 135). Nachdem 2012 der Georgische Traum die Wahl gewonnen habe, habe er seinen Dienst beim SSPS quittiert. Mehrmals sei er danach gebeten worden, eine Aussage über Saakaschwili zu machen. Es sei ihm gesagt worden, dass es ihm dann gut gehen werde, wenn er etwas gegen Saakaschwili liefern könne. 2012 aus 2013, habe er sich im Wirtschaftsleben umgesehen und einen Stellvertreterposten in einem Unternehmen angeboten bekommen. Fluchtgründe habe er zwei. Erstens sei er am 13.02.2020 von Mitarbeitern des State Security Service of Georgia (SSSG bzw. SUS) angehalten und entführt worden. Er sei in eine Ortschaft mit vielen nicht fertig gebauten Häusern gebracht worden. In einem Keller eines solchen Hauses sei ihm mitgeteilt worden, dass man von ihm eine Aussage gegen Saakaschwili fordere. Er müsse einen Text auswendig lernen und (AS 137) diesen später gegenüber einem Staatsanwalt glaubhaft aufsagen. Dass er zu dieser Aussage gezwungen worden sei, müsse er dabei sehr authentisch verneinen. Kooperiere er nicht, würde er mit einem Schlagstock vergewaltigt und getötet. Seiner Lebensgefährtin würde dasselbe passieren und ein Video davon würde der Familie und Freunden geschickt. Seiner Lebensgefährtin habe er das nicht gesagt. Er habe dann zugestimmt die Aussage zu machen, wann konkret er zum Staatsanwalt gerufen würde, habe er noch nicht gewusst (AS 139). Aussagen hätte er sollen, dass Saakaschwili eine Frau vor den Augen deren beider Kinder gewürgt und gegen eine Wand geschleudert habe. Er sollte sagen, dass sich dieser Vorfall, der nicht der Wahrheit entsprochen habe, im Zusammenhang mit einem Sturmereignis 2012 ereignet hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer als Sicherheitsmann mit Saakaschwili anlässlich dieses Sturmereignisses als Sicherheitsmann unterwegs gewesen und habe beobachtet, wie Saakaschwili einer aufgebrachten und schreienden Frau, die ihn auch provoziert habe, Unterstützung versprochen habe; am Ende des Gesprächs sei Saakaschwili jedoch etwas laut geworden. Später habe sich diese Frau als Journalistin herausgestellt (AS 141). Am 14.02.2020 würden er und seine Lebensgefährtin beschlossen haben, das Land zu verlassen. Er habe die Auskunft über sich eingeholt, ob er die Landesgrenzen überschreiten dürfe. Wenn der Name grün aufleuchte, liege normalerweise kein Verbot vor. Er habe die Chance erkannt und riskiert auszureisen (AS 139). Der zweite Fluchtgrund sei, dass er 2018 zum Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgien gewählt worden sei. Aufgrund seiner Herkunft sei er der Kandidat mit den höchsten Chancen für diese Funktion gewesen. Er habe gedacht, durch diesen Posten eine Art Immunität erlagen zu können, da er zu einer ethnischen Minderheit in Georgien gehöre. Er habe bei einem Treffen mit dem armenischen Botschafter in Georgien und einem seiner Kollegen eine Audioaufnahme übergeben, auf der zu hören sei, dass die armenische Bevölkerung eingeschüchtert werde, damit sie den Georgischen Traum nicht wähle (AS 139). Die Botschaftsvertreter würden diese Informationen nach Armenien weitergeleitet haben und weltweit in die armenische Diaspora verbreitet haben. Der Episkopalbischof der armenischen Kirche in Georgien sei ebenso ein Unterstützer des Beschwerdeführers gewesen. Dieser sei vom SSSG bedroht worden, er habe dem Druck nicht mehr Stand halten können und habe das Land verlassen (AS 141). Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie in Georgien sei er um die Jahrtausendwende verfolgt worden, da er als Schwimmer aufgrund seines Nachnamens nicht in die Olympia-Mannschaft aufgenommen worden sei (AS 143). Von 2016 bis 2020 sei er in der Firma XXXX Geschäftsführer gewesen. Diese Firma sei ihm vom Bruder des Vorsitzenden der pro-russischen Partei weggenommen worden (AS 143). Von 2016 bis 2020 sei er in der Firma römisch 40 Geschäftsführer gewesen. Diese Firma sei ihm vom Bruder des Vorsitzenden der pro-russischen Partei weggenommen worden (AS 143). 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angaben nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seine Ausreise aus bzw. im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Georgien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). [Bescheid, S 18f] Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 04.02.2019). [Bescheid, S 19f] Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020). [Bescheid, S 20f]Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). [Bescheid, S 20f] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019). Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, verursachen die Versuche der staatlichen Institutionen, die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren, Probleme (PD 2.4.2019). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 13.3.2019). [Bescheid, S 28] Ethnische Minderheiten

Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). In Bezug auf die Minderheiten wurden 2018 die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiter umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nicht staatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vgl. USDOS 13.03.2019). [Bescheid, S 32f]Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vergleiche USDOS 13.03.2019). [Bescheid, S 32f] Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). [Bescheid, S 43] 1.6.

  1. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.1.6.
  2. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. 1.6.
  3. Coronavirus COVID-19 Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten (botschaftgeorgien.de/2020/03/12/nach-der-regulation-der-georgischen-regierung-vom-12-03-2020-werden-die-einschankungen-bezuglich-der-verbreitung-vom-corona-virus-uber china-den-iran-sudkorea-und-italien-nun-auf-die-bundesrepublik/, Abfrage 14.04.2020). Am 15.04.2020 waren 306 bestätigte Infektionen bekannt (https://www.georgia-insight.eu/unternehmen/messe-und-news).Am 15.04.2020 waren 306 bestätigte Infektionen bekannt (https://www.georgia-insight.eu/unternehmen/messe-und-news).,
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und Einsichtnahme in die länderkundlichen, aktuellen Informationen des BFA zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 2.
  6. Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, den Lebensumständen in Georgien und der Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Angehörigen in Georgien und seiner gemeinsamen Ausreise mit seiner Lebensgefährtin (Punkte II.1.
  7. bis II.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, wobei auf die bereits angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt zu seiner Schwester und seinen Eltern steht, wurde aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme gegenüber dem BFA festgestellt (AS 129 des Verwaltungsverfahrensaktes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; siehe Ausführungen unter Punkt II.2.5.2.).2.
  8. Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, den Lebensumständen in Georgien und der Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Angehörigen in Georgien und seiner gemeinsamen Ausreise mit seiner Lebensgefährtin (Punkte römisch zwei.1.
  9. bis römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, wobei auf die bereits angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt zu seiner Schwester und seinen Eltern steht, wurde aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme gegenüber dem BFA festgestellt (AS 129 des Verwaltungsverfahrensaktes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.5.2.). 2.
  10. Der Hotelaufenthalt zwischen Einreise und Antragstellung, dass er in Österreich außer seiner Lebensgefährtin keine sozialen Anhaltspunkte hat und dass er gesund ist, beruht auf den eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem hg. erstellten Auszug aus dem Strafregister; dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug des korrelierenden Registers (Punkt II.1.3). 2.
  11. Der Hotelaufenthalt zwischen Einreise und Antragstellung, dass er in Österreich außer seiner Lebensgefährtin keine sozialen Anhaltspunkte hat und dass er gesund ist, beruht auf den eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem hg. erstellten Auszug aus dem Strafregister; dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug des korrelierenden Registers (Punkt römisch zwei.1.3). 2.
  12. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, die in der Sprache Georgisch durchgeführt wurde, und auf seiner schriftlichen Beschwerde. Es wurden keine unrichtigen Protokollierungen und auch keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher behauptet. 2.
  13. Zur Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und der auch ansonsten nicht vorliegenden Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt: 2.5.
  14. Das BFA hat in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass das erste Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert zu beurteilen sei. Es erscheine in keinster Weise nachvollziehbar, dass die georgischen Behörden bei einer tatsächlichen Verfolgung den Beschwerdeführer ausreisen hätten lassen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Überprüfung seines „Ausreisestatus“ erscheine in diesem Lichte als nicht möglich (Bescheid, S 45). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er für den SSPS tätig gewesen sei. Nicht aber habe er glaubhaft machen können, dass er im inneren Kreise um den damaligen Präsidenten Saakaschwili tätig gewesen sei, da er den Namen des Leiters des SSPS nicht habe nennen können. Nach einer Nachschau in seinem Mobiltelefon habe der Beschwerdeführer den Namen XXXX genannt. Dieser sei aber zu keiner Zeit Leiter des SSPS gewesen (Bescheid, S 45). Er habe weiters angegeben, zu seinen Eltern und seiner Schwester in Georgien keinen Kontakt zu haben. Seine Lebensgefährtin gab im Rahmen deren Einvernahme hingegen an, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen täglich über Telefon, WhatsApp und Facebook Kontakt halte (Bescheid, S 46). Der Beschwerdeführer habe auch davon berichtet, dass er bereits nach der Quittierung seines Dienstes beim SSPS im Jahr 2012 gegen Saakaschwili aussagen hätte sollen, dies habe er aber konsequenzlos nicht gemacht (Bescheid, S 46). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgien gewählt worden sei, argumentierte das BFA, dass eine Recherche im Internet ergeben habe, dass die Person des Beschwerdeführers in keinem Kontakt zu Organisationen der armenischen Diaspora in Georgien stehe (Bescheid, S 46/47). 2.5.
  15. Das BFA hat in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass das erste Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert zu beurteilen sei. Es erscheine in keinster Weise nachvollziehbar, dass die georgischen Behörden bei einer tatsächlichen Verfolgung den Beschwerdeführer ausreisen hätten lassen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Überprüfung seines „Ausreisestatus“ erscheine in diesem Lichte als nicht möglich (Bescheid, S 45). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er für den SSPS tätig gewesen sei. Nicht aber habe er glaubhaft machen können, dass er im inneren Kreise um den damaligen Präsidenten Saakaschwili tätig gewesen sei, da er den Namen des Leiters des SSPS nicht habe nennen können. Nach einer Nachschau in seinem Mobiltelefon habe der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 genannt. Dieser sei aber zu keiner Zeit Leiter des SSPS gewesen (Bescheid, S 45). Er habe weiters angegeben, zu seinen Eltern und seiner Schwester in Georgien keinen Kontakt zu haben. Seine Lebensgefährtin gab im Rahmen deren Einvernahme hingegen an, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen täglich über Telefon, WhatsApp und Facebook Kontakt halte (Bescheid, S 46). Der Beschwerdeführer habe auch davon berichtet, dass er bereits nach der Quittierung seines Dienstes beim SSPS im Jahr 2012 gegen Saakaschwili aussagen hätte sollen, dies habe er aber konsequenzlos nicht gemacht (Bescheid, S 46). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgien gewählt worden sei, argumentierte das BFA, dass eine Recherche im Internet ergeben habe, dass die Person des Beschwerdeführers in keinem Kontakt zu Organisationen der armenischen Diaspora in Georgien stehe (Bescheid, S 46/47). 2.5.
  16. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Georgien samt seiner Lebensgefährtin mit Hilfe einer vertrauten Person in Georgien verlassen habe können. Er habe dies aber auch in seiner Einvernahme gegenüber dem BFA angegeben. Dies stelle auch keinen Einzelfall dar, da viele Personen die von der georgischen Regierung verfolgt würden, das Land verlassen haben würden können (Beschwerde, S 7). Zu dieser Argumentation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA nicht angegeben hat, dass er mithilfe einer Vertrauensperson in Georgien das Land verlassen habe können, was sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.02.2020 ergibt (AS 123-149). Der Beschwerdeführer brachte nach Rückübersetzung des Protokolls keine Einwendungen vor und bestätigte die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls (Protokollseite 14). Die Angabe in der Beschwerde, wonach die Ausreise aufgrund einer Vertrauensperson möglich gewesen sei, vermag somit nicht die Argumentation des BFA in dessen Beweiswürdigung zu erschüttern, sondern bringt vielmehr eine weitere Unstimmigkeit ins Verfahren ein. Dass viele Personen die von der Regierung verfolgt würden, das Land verlassen hätten können, mag zutreffend sein, richtet sich aber nicht in konkreter und substantiierter Weise gegen die oben geschilderte Argumentation des BFA. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer mit XXXX lediglich den Namen seines direkten Leiters genannt habe. Er habe nicht den Namen des SSPS-Leiters auf seinem Mobiltelefon gesucht, sondern habe ein gemeinsames Foto mit seinem direkten Vorgesetzten dem BFA zeigen wollen (Beschwerde, S 7).Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 lediglich den Namen seines direkten Leiters genannt habe. Er habe nicht den Namen des SSPS-Leiters auf seinem Mobiltelefon gesucht, sondern habe ein gemeinsames Foto mit seinem direkten Vorgesetzten dem BFA zeigen wollen (Beschwerde, S 7). Dazu ist darzulegen, dass es möglich ist, dass es sich bei XXXX um den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers beim SSPS gehalten habe. Nichtsdestotrotz vermochte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA in der Einvernahme den Leiter des SSPS nicht zu nennen. Die diesbezüglichen Zweifel des BFA werden daher vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Dazu ist darzulegen, dass es möglich ist, dass es sich bei römisch 40 um den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers beim SSPS gehalten habe. Nichtsdestotrotz vermochte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA in der Einvernahme den Leiter des SSPS nicht zu nennen. Die diesbezüglichen Zweifel des BFA werden daher vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Zum vom BFA geschilderten Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben dessen Lebensgefährtin zum Kontakt des Beschwerdeführers mit dessen Familienangehörigen bringt die Beschwerde vor, dass die Lebensgefährtin mit ihren Angaben ihre eigene Familie gemeint habe und nicht die ihres Lebensgefährten (Beschwerde, S 7). Dem Protokoll der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin zunächst gefragt wurde, ob sie mit ihren Familienangehörigen noch Kontakt habe, was sie mit „Ja, natürlich.“ beantwortete. Sie bejahte in der Folge die Frage des BFA, ob ihr Lebenspartner zu seinen Familienangehörigen in Georgien Kontakt habe (AS 129 des Verwaltungsverfahrensaktes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers). Die Nachfrage des BFA, auf welche Weise und wie oft der Lebenspartner Kontakt mit seinen Familienangehörigen habe, beantwortete die Lebensgefährtin mit „Täglich über Telefon, WhatsApp, Facebook“ (AS 131 des Verwaltungsverfahrensaktes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers). Die in der Beschwerde wiedergegebene Erklärung hinsichtlich des Widerspruches erweist sich aufgrund des Protokolls der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch das BFA als nicht zutreffend und werden die diesbezüglichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers deshalb als glaubhaft erachtet. Zum Argument des BFA, wonach eine Internetrecherche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang mit Organisationen der armenischen Diaspora in Georgien habe, führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer 2018 lediglich als Kandidat zum Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgen gewählt worden sei. Nie habe er angegeben, dass er der Vorsitzende der armenischen Diaspora in Georgien sei oder gewesen sei (Beschwerde, S 8). Auch hier sei erneut auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 verwiesen. Gegenüber dem BFA gab der Beschwerdeführer an, er sei „2018 zum Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgien gewählt“ worden. Aufgrund seiner Herkunft sei er der Kandidat mit den höchsten Chancen für diese Funktion gewesen (AS 139 = Protokoll, S 9). Danach schilderte der Beschwerdeführer ausführlich, welche Treffen er in dieser Funktion absolviert habe und was dabei besprochen worden sei. Einerseits ergibt sich aus dem Protokoll, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit, wie bereits geschildert, bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich ein Kandidat für den Posten des Vorsitzenden der armenischen Diaspora in Georgien gewesen sei und ergibt sich auch aus dem Kontext der Erzählung des Beschwerdeführers, dass die von ihm geschilderten Treffen wohl nicht mit einem „bloßen“ Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden abgehalten worden wären. Die Beschwerde hat somit mit ihren Argumenten die Beweiswürdigung des BFA in dessen Bescheid in den soeben angeführten Punkten keinesfalls erschüttern können. Durch die Beschwerde völlig unangetastet blieb das für das Bundesverwaltungsgericht am schwersten wiegende Argument des BFA: Die Beschwerde äußerte sich nämlich gänzlich nicht dazu, dass der Beschwerdeführer bereits nach der Quittierung seines Dienstes beim SSPS gegen den damaligen Präsidenten Saakaschwili hätte aussagen sollen, dies aber nicht getan habe und es dadurch zu keinerlei Konsequenzen gekommen sei (Bescheid, S 46). Als notorisch bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Micheil Saakaschwili im Juni 2018 von einem georgischen Gericht in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt wurde, da er 2005 angeordnet habe, einen oppositionellen Politiker zusammenschlagen zu lassen. Weiters wurde von der georgischen Generalstaatsanwaltschaft in Abwesenheit Untersuchungshaft gegen Saakaschwili angeordnet und ihn auf eine interne Fahndungsliste gesetzt. Wegen inzwischen zur Anklage gebrachter Delikte würde Saakaschwili bis zu elf Jahre Haft drohen (Quelle z.B.: https://de.wikipedia.org/wiki/Micheil_Saakaschwili, aufgerufen 10.04.2020). Es erscheint daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unter Androhung der Ermordung seiner Person sowie der seiner Lebensgefährtin zu einer Falschaussage genötigt worden wäre, wobei der Beschwerdeführer dabei aussagen hätte sollen, dass Saakaschwili eine Frau gewürgt und gegen die Wand geschleudert hätte, da im Vergleich dazu, die bereits gegen Saakaschwili ausgesprochene Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und weiterer Delikte, die einen Strafrahmen von elf Jahren haben, nicht unwesentlich schwerer wiegen. Darüber hinaus wurden bereits auf internationaler Ebene die politisch motivierten Anklagen gegen Saakaschwili gerügt und vorgebracht, dass eine Regierung das Recht nicht als Instrument politischer Vergeltung verwenden dürfe (Quelle z.B.: https://de.wikipedia.org/wiki/Micheil_Saakaschwili, aufgerufen 10.04.2020). 2.5.
  17. Im Ergebnis vermochte die Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern konnte die Beschwerde die schlüssigen, nachvollziehbaren und stringenten Argumente des BFA in dessen Beweiswürdigung nicht erschüttern. Das BVwG schließt sich daher der Beweiswürdigung des BFA an und gelangt ebenso wie bereits das BFA zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seines Vorbringens noch aufgrund anderer Umstände eine individuell gegen seine Person gerichtete oder aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat. 2.
  18. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in Georgien (II.1.6.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Angesichts der Ausgewogenheit und der Seriosität der vom BFA bei Erstellung des Länderinformationsblattes verwendeten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.2.
  19. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in Georgien (römisch zwei.1.6.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Angesichts der Ausgewogenheit und der Seriosität der vom BFA bei Erstellung des Länderinformationsblattes verwendeten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
  20. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.

  1. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.
  4. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.
  5. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.
  6. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.
  7. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Volksgruppe können nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (VwGH vom 10.03.1994, Zl.: 94/19/0044). Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage liegt jedoch gegenständlich nicht vor.3.5. Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Volksgruppe können nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (VwGH vom 10.03.1994, Zl.: 94/19/0044). Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage liegt jedoch gegenständlich nicht vor. 3.

  1. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer von ihm verlangten Falschaussage gegen den früheren Präsidenten Saakaschwili bzw. wonach er als Vorsitzender der armenischen Diaspora in Georgien bedroht sei, wurden als nicht glaubhaft erachtet. Andere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. 3.
  2. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
  3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.8.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.8.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). 3.
  3. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Georgien als gesichert angenommen werden (siehe oben II.1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, dass er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Derartiges wurde auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Zudem geht auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls her, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). 3.
  4. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Georgien als gesichert angenommen werden (siehe oben römisch zwei.1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, dass er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Derartiges wurde auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Zudem geht auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls her, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 in Georgien, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation reagierte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art 2 bzw. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 in Georgien, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation reagierte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden. 3.
  5. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, vielmehr handelt es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. 3.
  6. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, vielmehr handelt es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.
  7. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.3.
  8. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. 3.
  9. Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.
  10. Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. 3.
  11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.
  12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.15.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen […]

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen […] oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.15.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen […]

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen […] oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.
  3. Fallbezogen liegen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. 3.
  4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.
  5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides) 3.
  6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.18. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.

  1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer seit 18.02.2020 ununterbrochen in Österreich auf. Es handelt sich um sein erstes Asylverfahren. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er ist auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er ist nicht erwerbstätig, hat keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er lebt hier mit seiner mit ihm nach Österreich gereisten georgischen Lebensgefährtin und er verfügt über Deutschkenntnisse. Mit hg. Erkenntnis des heutigen Tages wird die vom BFA gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sein Leben fast ausschließlich in Georgien verbracht und wurde dort sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien leben und keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in Georgien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sei es wie zuletzt als Selbständiger oder als Angestellter. 3.
  2. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.
  3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.
  4. Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und es kann keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. 3.
  5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.3.22. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. 3.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien bekämpft wurden, wird daher abgewiesen.3.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien bekämpft wurden, wird daher abgewiesen. Zum Nichtbestehen einer Ausreisefrist (Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides)Zum Nichtbestehen einer Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides) 3.24.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.3.24.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.25. Der Ausspruch des BFA, wonach

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar werde, erging somit zu Recht (vgl.

Punkte II.3.27.-II.3.30). 3.25. Der Ausspruch des BFA, wonach

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde, erging somit zu Recht vergleiche Punkte römisch zwei.3.27.-II.3.30). 3.

  1. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.3.
  2. Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides)Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides) 3.27.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.3.27.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. 3.

  1. Nachdem sich aus dem Verfahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr droht und sich auch sonst keine besonderen privaten Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erforderlichen Frist zur freiwilligen Ausreise im Verfahren ergeben haben (vgl. etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), erweist sich die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als zu Recht erfolgt, zumal es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009). 3.
  2. Nachdem sich aus dem Verfahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdung, Verfolgung oder menschrechtsrelevante Gefahr droht und sich auch sonst keine besonderen privaten Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erforderlichen Frist zur freiwilligen Ausreise im Verfahren ergeben haben vergleiche etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), erweist sich die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als zu Recht erfolgt, zumal es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,). 3.
  3. Die Beschwerde ist der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. 3.
  4. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.3.
  5. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides)Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides) 3.
  6. Das BFA begründete die Erlassung des einjährigen Einreiseverbotes des Beschwerdeführers auf das Wesentliche zusammengefasst einerseits damit, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt haben würde, sowie andererseits damit, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (Bescheid, S 59ff). 3.
  7. Die Beschwerde ist dem ausgesprochenen Einreiseverbot nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise darauf, dass jener Ausspruch nicht rechtmäßig gewesen wäre. 3.
  8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.
  9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides)Zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides) 3.
  10. Mit Spruchpunkt IX erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Fallbezogen stützte sich das BFA auf § 15b Abs. 2 Z 2 AsylG, da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen sicheren Herkunftsstaat beziehen würde und der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe, weshalb ein qualifiziertes Schutzinteresse nicht gegeben sei und deshalb das öffentliche Interesse und die öffentliche Ordnung besonders schwer wiegen würden.3.
  11. Mit Spruchpunkt römisch neun erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Fallbezogen stützte sich das BFA auf Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen sicheren Herkunftsstaat beziehen würde und der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe, weshalb ein qualifiziertes Schutzinteresse nicht gegeben sei und deshalb das öffentliche Interesse und die öffentliche Ordnung besonders schwer wiegen würden. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten, zumal auch in der Beschwerde diese Anordnung nicht konkret bekämpft wurde. 3.
  12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.
  13. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.36.

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.36.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2229957.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.