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{'item': 'L515 2218855-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 34§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1§ 57§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL515 2218855-1 SpruchL515 2218855-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde („bB“) verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: „… Wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sind entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Bekannt ist jedoch, dass Sie am 21.12.2018 wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurden. Im Anschluss wurde gegen Sie am 22.12.2018 die Untersuchungshaft verhängt.Bekannt ist jedoch, dass Sie am 21.12.2018 wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert wurden. Im Anschluss wurde gegen Sie am 22.12.2018 die Untersuchungshaft verhängt. Zur Sicherung des Verfahrens wurde am 28.12.2018 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen.Zur Sicherung des Verfahrens wurde am 28.12.2018 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Mit Schreiben vom 08.01.2019 (zugestellt am 10.01.2019) wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen Sie nicht nach.Mit Schreiben vom 08.01.2019 (zugestellt am 10.01.2019) wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen Sie nicht nach. Am 28.03.2019 wurden Sie vom LG XXXX , GZ: XXXX wegen §§ 127, 128

(1)Z 5, 130
(1)StGB § 15 StGBzu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 10 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 28.03.2019 wurden Sie vom LG römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)StGB Paragraph 15, StGBzu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 10 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Sie haben hiedurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls begangen. .…“ I.2.
  1. Die bB ging von folgenden Umständen aus:römisch eins.2.
  2. Die bB ging von folgenden Umständen aus: „… Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie sind georgischer Staatsbürger und Ihre Identität steht fest. Sie sind 46 Jahre alt und in arbeitsfähigem Alter. Sie sind gesund und der georgischen Sprache mächtig. … Sie verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und haben vor Ihrer Inhaftierung nirgends Unterkunft genommen. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Sie befinden sich erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet. … Es bestehen zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Es besteht keine soziale Integration, da Sie sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhielten. …

Länderinformationsblatt Georgien (Stand: 18.11.2015) und den BGBl 47/16 vom 17.02.2016 handelt es sich bei Ihrem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat [Anm. des ho. Gerichts: gemeint ist wohl „um einen sicheren Herkunftsstaat“] , somit spricht nichts gegen eine Rückreise in diese. …“ I.2.

  1. Zur Lage von Rückkehrern traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.2.
  2. Zur Lage von Rückkehrern traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  3. Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gem. § 52 PFG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gem. § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren verhängt. römisch eins.2.
  4. Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gem. Paragraph 52, PFG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gem. Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Weiters bestünden keine Hinweise, dass die Abschiebung gem. § 46 AsylG nicht zulässig wäre. Aufgrund der Delinquenz der bP wurde das Einreiseverbot verhängt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Weiters bestünden keine Hinweise, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, AsylG nicht zulässig wäre. Aufgrund der Delinquenz der bP wurde das Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil nach Ansicht der bB die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, woraus resultiert, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.
  5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist gegen Spruchpunkt IV (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. römisch eins.
  6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist gegen Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Erlassung des gegenständlichen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung als rechtswidrig darstelle und zudem Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Weiters hätte die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. So hätte die bB die bP einzuvernehmen gehabt, die Möglichkeit nach Aufforderung einer schriftlichen Stellungnahme das Verfahren ohne mündliche Einvernahme fortzuführen sei unzulässig. Zudem habe die bB keine ausreichende Prognosebeurteilung in Bezug auf die bP angestellt und die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes zu wenig ausreichend begründet. I.
  7. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  8. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  10. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier. Es kann nicht festgestellt werden, wann die bP zuletzt nach Österreich einreiste. Fest steht jedoch, dass die bP vor ihrer Inhaftierung in keiner Unterkunft in Österreich gemeldet war und keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP ist ein nicht invalider, arbeits- und sichtlich anpassungsfähiger Mann mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP wurde im beschriebenen Maße delinquent, indem sie im Zeitraum vom 07.
  12. – 21.12.2018 in 12 Fällen sich fremde bewegliche Sachen jeweils im Wert zwischen € 143, 96 und € 1 408, 55 rechtswidrig aneignete bzw. in 2 Fällen versuchte sich fremde Waren anzueignen. Die bP wurde daher am 28.03.2019 vom LG XXXX , GZ: XXXX wegen §§ 127, 128

(1)Z 5, 130
(1)StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 10 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Die bP wurde im beschriebenen Maße delinquent, indem sie im Zeitraum vom 07.05. – 21.12.2018 in 12 Fällen sich fremde bewegliche Sachen jeweils im Wert zwischen € 143, 96 und € 1 408, 55 rechtswidrig aneignete bzw. in 2 Fällen versuchte sich fremde Waren anzueignen. Die bP wurde daher am 28.03.2019 vom LG römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 10 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt., Die Identität der bP steht laut Einschätzung der bB fest. II.1.
  1. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  3. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden, wobei der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass aufgrund des Umfanges der Beschwerde diese nicht Verfahrensgegenstand sind.römisch zwei.1.2.
  4. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden, wobei der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass aufgrund des Umfanges der Beschwerde diese nicht Verfahrensgegenstand sind. II.1.2.
  5. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  6. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
  7. Beweiswürdigung II.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  10. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP wurden laut bB von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert.römisch zwei.2.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP wurden laut bB von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert. II.2.
  12. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  13. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. zur Förderung des Verfahrens eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. zur Förderung des Verfahrens eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Die Feststellung, dass die bP vor ihrer Festnahme in Österreich nicht gemeldet war, ergibt sich aus einem Einblick in das Melderegister. Dass die bP in Österreich delinquent geworden ist und rechtskräftig verurteilt worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem im Akt befindlichen Strafurteil und dem Strafregisterauszug. Wenn der bB in der Beschwerde vorgehalten wird, ein nicht ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt zu haben, so kann sich dem das ho. Gericht nicht anschließen. Zum einen hat die bB das entsprechende Strafurteil herbeigeschafft und im Rahmen der Beweiswürdigung das Gesamtverhalten der bP bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes und bei der Festlegung von dessen Dauer –wenn auch im Rahmen einer eher spartanischen Ausführung, aber dennoch (gerade noch ausreichend) im angefochtenen Bescheid- erörtert. Zudem verständigte die bB die bP schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die bP zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Situation der bP auf, mit dem Hinweis, dass bei keiner Rückmeldung das Verfahren ohne Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Diese Aufforderung wurde der bP in Haft übergeben und keine Stellungnahme seitens der bP abgegeben. Wenn die bP nun in der Beschwerde vorbringt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und nicht gewusst zu haben, um welche Art von Schriftstück es sich gehandelt hat und daher diese Aufforderung alleine unzulässig war, ist der bP nicht zuzustimmen. Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die bP den Inhalt des Schreibens – in welchem Umfang auch immer- nicht vollkommen verstehen konnte, allerdings ist es nicht nachvollziehbar, dass die bP überhaupt nicht auf das Schreiben reagiert. Die bP befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft und lief gegen die bP ein Strafverfahren wegen der bereits erwähnten Delinquenz. Im Zuge dieses Strafverfahrens war die bP, wie aus dem Urteil hervorgeht, auch anwaltlich vertreten. Es wäre der bP demnach möglich gewesen, dieses Schreiben beispielsweise einem Justizwachebeamten zu zeigen bzw. ihrer rechtlichen Vertretung oder dem Mitglied einer sonstigen Organisation, welche mit der Betreuung von Häftlingen betraut ist. Dass die bB während der Untersuchungshaft und eines laufenden Strafverfahrens gegen sie die Wichtigkeit eines behördlichen Briefes nicht erkennt und sie zu keiner Zeit das Schreiben der bB erwähnen konnte, ist nicht glaubhaft. Immerhin ist es als notorisch gerichtsbekannt anzusehen, dass ein Häftling, welcher die deutsche Sprache nicht versteht, während des Verfahrens einen Dolmetscher erhält. Da das Schreiben der bB vom Jänner 2018 war und die Verhandlung vor dem Strafgericht im April 2018, müsste die bP während dieses doch recht langen Zeitraumes Gelegenheit gehabt haben, das Schreiben der bB anzusprechen und dann zu reagieren, wenn auch nach der vorgegebenen Frist von 10 Tagen, indem sie etwa –wenn auch nachträglich- eine Fristverlängerung beantragt hätte. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bB nicht unmittelbar mit Ablauf der im Schreiben vom 8.1.2020 genannten Frist, sondern am 25.4.2020 den angefochtenen Bescheid erließ. Der bP wäre somit faktisch eine Frist von ca. 3,5 Monaten zur Verfügung gestanden. Im Rahmen der oa. Ausführungen und im Lichte des Umstandes, dass bis zum Einlangen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der bB keine Stellungnahme oder sonstige Reaktion seitens der bP erfolgte, ist das Argument der bP, sie habe das Schreiben nicht verstanden und daher nicht reagiert, nicht überzeugend. Diesen Umstand bestärkt die Tatsache, dass die bP den negativen Bescheid während ihrer Zeit in Strafhaft erhielt, dies bestätigt die bP in der Beschwerde selbst, und offensichtlich innerhalb angemessener Frist Beschwerde dagegen erhob. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass es den Behörden im Verwaltungsverfahren frei steht, mit den Beteiligten schriftlich –idR in der Amtssprache Deutsch- zu kommunizieren und im gegenständlichen Fall keine spezialrechtliche Norm ersichtlich ist, welche für die Behörde zu einer anderen Vorgangsweise gebieten würde. Auch war es der bP bei der Einreise in das Bundesgebiet und der Begehung des hier aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Sachverhalts bewusst, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrscht. Ebenso musste es ihr auch aus der Laiensphäre bewusst sein, dass ihr Verhalten zum Kontakt und der Kommunikation mit den österreichischen Behörden führt. Wenn sie sich ohne das Treffen entsprechender Vorkehrungen auf diesen Umstand einlässt, kann sie im Nachhinein hieraus keine Vorteile für sich lukrieren.Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass es den Behörden im Verwaltungsverfahren frei steht, mit den Beteiligten schriftlich –idR in der Amtssprache Deutsch- zu kommunizieren und im gegenständlichen Fall keine spezialrechtliche Norm ersichtlich ist, welche für die Behörde zu einer anderen Vorgangsweise gebieten würde. Auch war es der bP bei der Einreise in das Bundesgebiet und der Begehung des hier aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Sachverhalts bewusst, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrscht. Ebenso musste es ihr auch aus der Laiensphäre bewusst sein, dass ihr Verhalten zum Kontakt und der Kommunikation mit den österreichischen Behörden führt. Wenn sie sich ohne das Treffen entsprechender Vorkehrungen auf diesen Umstand einlässt, kann sie im Nachhinein hieraus keine Vorteile für sich lukrieren.,
  14. Rechtliche Beurteilung II.3.
  15. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen. Zu A) (Spruchpunkt IV)Zu A) (Spruchpunkt römisch vier) Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, die sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot richtet.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, die sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot richtet. Einreiseverbot § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Die bP wurde von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 10 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Eine solche Verurteilung indiziert stark das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom
  5. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) bzw. zeigte die bP bereits in der Vergangenheit, dass sie einen Hang zur illegalen Mittelbeschaffung in Österreich hat. Es kann daher im konkreten Fall auch davon ausgegangen werden, dass die bP über keine finanziellen Mittel in Österreich verfügt, welche sie sich legal beschaffen hat. Diese Annahme wird durch die begangene Straftat der bP verstärkt weshalb im gegenständlichen Fall somit auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 indiziert sind.Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom
  6. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) bzw. zeigte die bP bereits in der Vergangenheit, dass sie einen Hang zur illegalen Mittelbeschaffung in Österreich hat. Es kann daher im konkreten Fall auch davon ausgegangen werden, dass die bP über keine finanziellen Mittel in Österreich verfügt, welche sie sich legal beschaffen hat. Diese Annahme wird durch die begangene Straftat der bP verstärkt weshalb im gegenständlichen Fall somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, indiziert sind. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Im gegenständlichen Fall verhält es sich demnach so, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen sichtlich davon getragen war, hierzulande sich durch die wiederholte Begehung nicht bloß geringfügiger Straftaten zu bereichern und wurde die bP diesbezüglich auch rechtskräftig verurteilt. Es muss daher von einer besonderen Allgemeingefährlichkeit der bP auszugegangen werden und kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es besteht daher ein erhebliches fremdenpolizeiliches Interesse, dass die bP nach deren Ausreise einen erheblichen Zeitraum nicht in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zurückkehrt. Zur Klarstellung sei auch an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Weise hinwegzusetzen. Auch wenn das Strafgericht die Notwendigkeit einer unbedingten Strafe über das bereits beschriebene Ausmaß nicht erblickte, so ist festzuhalten, dass sich das zeitliche Ausmaß des zu verhängenden Einreiseverbotes nach den Maßstäben des Fremdenrechts und nicht nach jenen des Strafrechts richtet. Ebenso relativiert sich aus fremdenpolizeilicher Sicht der vom Strafgericht bisher angenommene tadellose Lebenswandel, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die bP über einen längeren Zeitraum in Österreich verbrachte und hier einen tadellosen Lebenswandel vorweisen konnte. Vielmehr beging die bP während eines längeren Zeitraumes Diebstähle und war seit Beginn ihrer Ankunft in Österreich nicht gemeldet. Der Umstand, dass die bP sichtlich unter Ausnutzung der Visafreiheit aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Georgien und der Europäischen Union über die visafreie Einreise in die Europäische Union einreiste, und im Bundesgebiet keine Hinweise auf die Existenz einer Unterkunft gefunden werden konnten (insbes. durch die Einsichtnahme in das ZMR) indiziert viel mehr, dass sie sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhielt (was auch das Vorliegen des Tatbestandes des § 53
(3)2 PFG) naheliegen würde. Sollte sie einen längeren als einen dreimonatigen Zeitraum an einer Unterkunft im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein, so würde in diesem Fall der Umstand, dass sie sich einen erheblichen Zeitraum unter der Missachtung fremden- und melderechtlicher Verpflichtungen als „U-Boot“ im Bundesgebiet aufgehalten hätte, an dieser Stelle auch nicht für die bP sprechen.Zur Klarstellung sei auch an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Weise hinwegzusetzen. Auch wenn das Strafgericht die Notwendigkeit einer unbedingten Strafe über das bereits beschriebene Ausmaß nicht erblickte, so ist festzuhalten, dass sich das zeitliche Ausmaß des zu verhängenden Einreiseverbotes nach den Maßstäben des Fremdenrechts und nicht nach jenen des Strafrechts richtet. Ebenso relativiert sich aus fremdenpolizeilicher Sicht der vom Strafgericht bisher angenommene tadellose Lebenswandel, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die bP über einen längeren Zeitraum in Österreich verbrachte und hier einen tadellosen Lebenswandel vorweisen konnte. Vielmehr beging die bP während eines längeren Zeitraumes Diebstähle und war seit Beginn ihrer Ankunft in Österreich nicht gemeldet. Der Umstand, dass die bP sichtlich unter Ausnutzung der Visafreiheit aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Georgien und der Europäischen Union über die visafreie Einreise in die Europäische Union einreiste, und im Bundesgebiet keine Hinweise auf die Existenz einer Unterkunft gefunden werden konnten (insbes. durch die Einsichtnahme in das ZMR) indiziert viel mehr, dass sie sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhielt (was auch das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53,
(3)2 PFG) naheliegen würde. Sollte sie einen längeren als einen dreimonatigen Zeitraum an einer Unterkunft im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein, so würde in diesem Fall der Umstand, dass sie sich einen erheblichen Zeitraum unter der Missachtung fremden- und melderechtlicher Verpflichtungen als „U-Boot“ im Bundesgebiet aufgehalten hätte, an dieser Stelle auch nicht für die bP sprechen. Dass im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann, wurde bereits festgestellt. Die bP zeigt keine konkreten Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine konkreten Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. So führte die bP in ihrer Beschwerde nicht aus, welche Umstände etwa für eine günstige Prognoseentscheidung sprechen sollten. Dazu kommt, dass die bP im beschriebenen Umfang rechtskräftig verurteilt wurde und das ho. Gericht seiner Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt. Bei einer höchstmöglichen Dauer von bis zu 10 Jahren und dem kumulativen Vorliegen verschiedener Tatbestände, welcher jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtlich zulässig erscheinen lassen, sind 6 Jahre nicht als unangemessen, sondern eher als gering zu betrachten und führte die bP auch nicht aus, welche konkreten Umstände für eine kürzere Dauer sprechen. Neben der angenommenen Mittellosigkeit der bP und des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde die bP zu einer teilbedingten Strafe im beschriebenen Umfang verurteilt und wird hierdurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 Alt 2 FPG erfüllt. Ebenso liegt aufgrund der bereits beschriebenen Einreise- und Aufenthaltsmodalitäten das Vorliegen des Tatbestandes des § 53
(3)2 FPG nahe, wobei festzuhalten ist, dass die Dauer des Einreiseverbots auch bei Auerachtlassen dieses Umstandes als angemessen zu betrachten ist. Neben der angenommenen Mittellosigkeit der bP und des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde die bP zu einer teilbedingten Strafe im beschriebenen Umfang verurteilt und wird hierdurch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Alt 2 FPG erfüllt. Ebenso liegt aufgrund der bereits beschriebenen Einreise- und Aufenthaltsmodalitäten das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53,
(3)2 FPG nahe, wobei festzuhalten ist, dass die Dauer des Einreiseverbots auch bei Auerachtlassen dieses Umstandes als angemessen zu betrachten ist. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der bP und einer Zukunftsprognose, welche nicht zum Vorteil der bP getroffen werden kann, davon aus, dass die von der bB festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von 6 Jahren jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig angesehen werden kann bzw. werden die fremdenrechtlichen Bedürfnisse hiermit im unteren Bereich befriedigt. Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits seitens der bB durchgeführt und erwuchs die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Soweit im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes auch private und familiäre Bindungen außerhalb Österreichs in jenen Ländern, in welche die bP aufgrund des erlassenen Einreiseverbots nicht einreisen darf, zu berücksichtigen sind, ist auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derartige Umstände nicht festgestellt werden können und die bP keine nachweislichen familiären bzw. enge private Verbindungen im Schengenraum verfügt. Derartiges wurde weder im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. der Mitwirkung im Verfahren vorgetragen und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen hierauf keine Hinweise.Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits seitens der bB durchgeführt und erwuchs die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Soweit im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes auch private und familiäre Bindungen außerhalb Österreichs in jenen Ländern, in welche die bP aufgrund des erlassenen Einreiseverbots nicht einreisen darf, zu berücksichtigen sind, ist auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derartige Umstände nicht festgestellt werden können und die bP keine nachweislichen familiären bzw. enge private Verbindungen im Schengenraum verfügt. Derartiges wurde weder im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. der Mitwirkung im Verfahren vorgetragen und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen hierauf keine Hinweise. Die Erlassung und Dauer des Einreiseverbotes durch die bB sind somit zulässig gewesen. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot stets dem rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung folgt und es der bP frei steht, Umstände nachzuweisen, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung –und somit auch eines Einreiseverbotes- unzulässig macht. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Im gegenständlichen Fall stellte die bP nie einen Antrag auf internationalen Schutz und hatte bis zu ihrer Festnahme und Überweisung in die Justizanstalt auch keine Unterkunft im Bundesgebiet. Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall erwuchsen die Ausführungen der bP in Bezug die Ausführungen zum Privat- und Familienleben, soweit sie sich auf die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, in Rechtskraft.Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall erwuchsen die Ausführungen der bP in Bezug die Ausführungen zum Privat- und Familienleben, soweit sie sich auf die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, in Rechtskraft. Soweit sich die Ausführungen zum Privat- und Familienleben auf jenen Teil der fremdenpolizeilichen Maßnahmen beziehen, welche es der bP gebieten, den genannten Zeitraum in das Bundesgebiet zurückzukehren, wird zum einen auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen zum Privat- und Familienleben der bP verwiesen. Darüber hinaus wurden gegenständlichen Fall zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf das Einreiseverbot keine Verhandlung durchzuführen war. Soweit die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2218855.1.00

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