RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL519 2216235-1 SpruchL519 2216235-1/13E schriftliche ausfertigung des mündlich verkündeten erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (im Zeitpunkt der Verkündung, nunmehr RA Mag. Aydemir), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (im Zeitpunkt der Verkündung, nunmehr RA Mag. Aydemir), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 46, § 55, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 46,, Paragraph 55,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste 2011 in das Bundesgebiet ein, da hier bereits ihre Mutter mit dem Stiefvater lebte.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste 2011 in das Bundesgebiet ein, da hier bereits ihre Mutter mit dem Stiefvater lebte. I.
- Die bP wurde in der Folge jeweils zu teilbedingten Haftstrafen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Diebstahls, Sachbeschädigung und im Zusammenhang mit dem SMG verurteilt und wurden die entsprechenden Gerichtsurteile dem BFA übermittelt (Urteil des Landesgerichts XXXX ; Urteil des Landesgerichts XXXX ), welches schon zuvor von den Haftanstalten über die Straffälligkeit informiert wurde.römisch eins.
- Die bP wurde in der Folge jeweils zu teilbedingten Haftstrafen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Diebstahls, Sachbeschädigung und im Zusammenhang mit dem SMG verurteilt und wurden die entsprechenden Gerichtsurteile dem BFA übermittelt (Urteil des Landesgerichts römisch 40 ; Urteil des Landesgerichts römisch 40 ), welches schon zuvor von den Haftanstalten über die Straffälligkeit informiert wurde. Vom BFA wurden Auszüge aus dem ZMR, aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister erstellt. I.
- Am 18.12.2018 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Schreiben übermittelt, in welchem sie über die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und die bis dahin erfolgte Beweisaufnahme informiert wurde. Zudem wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen hierzu eingeräumt und wurden ihr Länderfeststellungen übermittelt.römisch eins.
- Am 18.12.2018 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Schreiben übermittelt, in welchem sie über die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und die bis dahin erfolgte Beweisaufnahme informiert wurde. Zudem wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen hierzu eingeräumt und wurden ihr Länderfeststellungen übermittelt. I.
- Am 28.12.2018 langte die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP halte sich schon 7 Jahre in Österreich auf und sei dies ihre zweite Heimat geworden. Sie habe Familie und Arbeit hier. Aufgrund falscher Freunde sei sie straffällig geworden und sei nunmehr aber ein anderer Mensch. Sie wolle ihre Lehre fortsetzen. In der Türkei habe sie nicht mehr viel, was sie an Heimat erinnere.römisch eins.
- Am 28.12.2018 langte die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP halte sich schon 7 Jahre in Österreich auf und sei dies ihre zweite Heimat geworden. Sie habe Familie und Arbeit hier. Aufgrund falscher Freunde sei sie straffällig geworden und sei nunmehr aber ein anderer Mensch. Sie wolle ihre Lehre fortsetzen. In der Türkei habe sie nicht mehr viel, was sie an Heimat erinnere. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde im Ausmaß von 14 Tagen gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde im Ausmaß von 14 Tagen gewährt. Gemäß Paragraph 53, FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und wurde festgehalten, dass durch die Verurteilungen der Aufenthalt der bP illegal geworden sei. Die bP habe die Grundinteressen der Gesellschaft (Schutz fremden Vermögens, der körperlichen Unversehrtheit, der Volksgesundheit und der Wahrung des sozialen Friedens) verletzt und sei aus diesem Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar familiäre, jedoch keine sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich aufweisen. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei hielt die belangte Behörde fest, dass es sich laut Länderinformationsblatt für die Türkei (Stand: 18.10.2018) beim Herkunftsstaat um eine Präsidialrepublik handelt und die Türkei ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen des Gründers Atatürk besonders verpflichtet, sohin ein sicherer Drittstaat ist, somit ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht. Die Behörde habe sich mit dem Länderinformationsblatt für die Türkei, respektive der Länderfeststellung intensiv beschäftigt und würden daher auch keine Gründe ho. aufliegen, welche gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt. I.
- Für die bP wurde ein Rechtsberater bestellt.römisch eins.
- Für die bP wurde ein Rechtsberater bestellt. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die Rechtsberatung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die Rechtsberatung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden, die bP aufgrund des Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich sei und die bP im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden sei. Im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme hätten die Gefährdungsprognose und Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die bP habe seit Kleinkindalter keinerlei Kontakt zum leiblichen Vater in der Türkei und hätte auch sonst niemanden, der sie unterstützen könne. Die bP habe entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid die Bestimmungen des FPG nicht massiv übertreten. Sie sei bei Straffälligkeit minderjährig und von falschen Freunden beeinflusst gewesen. Es läge große Motivation vor, eine Arbeit zu finden und habe die bP aus den Fehlern gelernt. Die Verhängung / Höhe des Einreiseverbotes sei jedenfalls außerhalb jeglicher Relation zu den Straftaten der bP. Die bP sei aufgrund eines bis Februar 2019 gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig. Vorgelegt wurden Einzahlungsbestätigung und Vollmacht. I.
- Für den 11.06.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Stiefvater der bP wurde als Zeuge einvernommen.römisch eins.
- Für den 11.06.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Stiefvater der bP wurde als Zeuge einvernommen. Die bP wies sich mit einem bis 2022 gültigen türkischen Reisepass aus. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde wie im Spruch ersichtlich abgewiesen. Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
- Mit Schreiben vom 12.07.2019 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben und auf den Antrag auf schriftliche Ausfertigung verwiesen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.07.2019 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben und auf den Antrag auf schriftliche Ausfertigung verwiesen. I.
- Am 16.08.2019 langte eine Mitteilung des BFA ein und wurde eine Verständigung der LPD vom 16.08.2019 übermittelt. Gemäß vorgelegter Anzeige wurde eine Strafverfügung gegen die bP erlassen, da sie am 18.07.2019 beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten worden ist (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG).römisch eins.
- Am 16.08.2019 langte eine Mitteilung des BFA ein und wurde eine Verständigung der LPD vom 16.08.2019 übermittelt. Gemäß vorgelegter Anzeige wurde eine Strafverfügung gegen die bP erlassen, da sie am 18.07.2019 beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten worden ist (Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Mutter, der Stiefvater und die zwei minderjährigen Halbgeschwister der bP sind rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die Mutter geht einer Beschäftigung nach und der Stiefvater ging bis zu einem Arbeitsunfall ebenfalls einer Beschäftigung in Österreich nach und erhält jetzt eine Pension. Die bP lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Der bP wurde erstmalig von der Niederlassungsbehörde am 27.02.2012 ein mit einem Jahr befristeter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Dieser wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 02.03.2017 wurde ihr zuletzt ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltszweck Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt, welcher bis 02.03.2020 befristet wurde. Vor der Einreise in Österreich war sie als Kind bei ihrer Großmutter in der Türkei aufhältig. Die bP ist mit Unterbrechungen in Österreich gemeldet (19.03.2012 - 03.06.2014 mit HWS in XXXX ; 03.06.2014 - 26.11.2014 mit HWS in XXXX sowie seit 08.05.2015 bis dato mit HWS in XXXX ).Die bP ist mit Unterbrechungen in Österreich gemeldet (19.03.2012 - 03.06.2014 mit HWS in römisch 40 ; 03.06.2014 - 26.11.2014 mit HWS in römisch 40 sowie seit 08.05.2015 bis dato mit HWS in römisch 40 ). Zudem verbrachte die bP Zeiten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren (19.10.2017 - 03.11.2017 in der JA XXXX ; 01.08.2018 - 08.08.2018 im PAZ XXXX sowie von 26.08.2018 bis 22.02.2019 in der JA XXXX , Entlassung der bP unter Anordnung der Bewährungshilfe).Zudem verbrachte die bP Zeiten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren (19.10.2017 - 03.11.2017 in der JA römisch 40 ; 01.08.2018 - 08.08.2018 im PAZ römisch 40 sowie von 26.08.2018 bis 22.02.2019 in der JA römisch 40 , Entlassung der bP unter Anordnung der Bewährungshilfe). Die bP hat vorerst in der Türkei die Schule besucht und hat nach Einreise in Österreich die Schule hier besucht und abgeschlossen. Zwischen September 2015 und Jänner 2018 war die bP zeitweise als Lehrling, geringfügig Beschäftigter und Arbeiter beschäftigt, dazwischen bezog sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe (im Wesentlichen von 24.01.2017 bis 19.09.2018). Die Beschäftigungsdauer in insgesamt 8 Arbeitsverhältnissen betrug 3 Monate, 1 Monat, 6 Monate, 2 Monate, 3 Tage, 2 Monate, 1 Monat und 1 Monat. Die bP hat zwei Lehren abgebrochen, im Entscheidungszeitpunkt arbeitet die bP seit 2 Wochen als Pizzakoch. Familienangehörige (Großeltern mütterlicherseits, Großmutter väterlicherseits und Onkel und Tanten) leben nach wie vor in der Türkei. Beide Großmütter leben in Wohnungen in der Türkei. Der leibliche Vater, zu welchem die bP keinen Kontakt hat, lebt ebenso in der Türkei. Die bP hat die Türkei zu Urlaubszwecken bzw. zum Aufsuchen der kranken Großmutter zuletzt 2014 / 2015 besucht. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 8 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie den größeren Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachte. Sie reiste legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Sie spricht Türkisch und Deutsch. Die Identität der bP steht fest. Sie verfügt über einen bis XXXX 2022 gültigen türkischen Reisepass.Die Identität der bP steht fest. Sie verfügt über einen bis römisch 40 2022 gültigen türkischen Reisepass. II.1.
- Straftatenrömisch zwei.1.
- Straftaten Die bP hat die Verbrechen des Raubes und versuchten Raubes, die Vergehen des Diebstahls durch Einbruch - auch gewerbsmäßig - und der Nötigung sowie der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Zudem wurde eine Verwaltungsstrafe über sie wegen Lenkens eines Fahrrades im alkoholisiertem Zustand verhängt. Die bP hat während der Haft sowie danach Gesprächstherapien absolviert, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch. Aktuell ist sie in keiner Therapie. II.1.2.
- Am 01.03.2018 wurde die bP vom Landesgericht XXXX wegen einer Jugendstraftat nach §§ 105 Abs 1, 142 Abs 1 iVm 15 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs 2a SMG, §§ 142 Abs. 1, 125, 127, 129 Abs 1 Z 3, und 146 StGB verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.2.
- Am 01.03.2018 wurde die bP vom Landesgericht römisch 40 wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 105, Absatz eins, 142, Absatz eins, in Verbindung mit 15 StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2 a, SMG, Paragraphen 142, Absatz eins, 125, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3,, und 146 StGB verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass die bP und vier weitere Täter schuldig sind, die bP hat demnach gemäß den für sie relevanten Passagen des Urteils nachstehende Delikte begangen: I./ in M mit Gewalt gegen eine Person und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins./ in M mit Gewalt gegen eine Person und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, A./ weggenommen oder abgenötigt, und zwar AA./ die bP und drei weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1./ am 30.09.2017 einer namentlich bekannten Person und einem bislang lediglich unter dem Namen "Desiree" bekannten Opfer ein Mobiltelefon der Marke Samsung J5S im Wert von ca. 200,--, eine Lautsprecherbox der Marke JBL sowie Lebensmittel und Getränke in nicht mehr festzustellendem Gesamtwert, indem sie die Opfer umzingelten, Sie einem Opfer zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und ihm befahlen, das von ihm mitgeführte Cannabiskraut herauszugeben und die Angreifer die Opfer unter Ausnützung ihrer körperlichen und zahlenmäßigen Überlegenheit befahlen, ihnen ihre Wertgegenstände zu übergeben und sie ihnen für den Fall der Verweigerung der Herausgabe ihrer Wertgegenstände inhaltlich ebenfalls Faustschläge und eine Verletzung am Körper in Aussicht stellten; 2./ am 12.10.2017 einer namentlich bekannten Person ein Mobiltelefon der Marke Samsung J 52017 im Wert von 199,95 im Austausch gegen ein geringwertiges defektes Mobiltelefon der Marke Samsung S3 NEO, indem sie drohend auf ihn zugingen, ihn umringten und ihm unter Ausnützung ihrer körperlichen und zahlenmäßigen Überlegenheit befahlen, sein Mobiltelefon herauszugeben, wobei ein Täter zu ihm sinngemäß äußerte, dass Sie heute schlechte Laune hätten, Sie ihm inhaltlich sohin bei Verweigerung der Herausgabe des Handys - angesichts des vorherigen, unter Punkt I./A./AA./1./ und I./B./AA./ angeführten Tatgeschehens - Schläge und eine Verletzung am Körper in Aussicht stellten;2./ am 12.10.2017 einer namentlich bekannten Person ein Mobiltelefon der Marke Samsung J 52017 im Wert von 199,95 im Austausch gegen ein geringwertiges defektes Mobiltelefon der Marke Samsung S3 NEO, indem sie drohend auf ihn zugingen, ihn umringten und ihm unter Ausnützung ihrer körperlichen und zahlenmäßigen Überlegenheit befahlen, sein Mobiltelefon herauszugeben, wobei ein Täter zu ihm sinngemäß äußerte, dass Sie heute schlechte Laune hätten, Sie ihm inhaltlich sohin bei Verweigerung der Herausgabe des Handys - angesichts des vorherigen, unter Punkt römisch eins./A./AA./1./ und römisch eins./B./AA./ angeführten Tatgeschehens - Schläge und eine Verletzung am Körper in Aussicht stellten; B./ wegzunehmen oder abzunötigen versuchten, und zwar AA./ Die bP und drei Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.09.2017 einer namentlich bekannten Person Cannabiskraut durch die unter Punkt I./A./AA./1./ angeführte Tathandlung, wobei ihr Vorhaben misslang, weil das Opfer kein Suchtgift bei sich hatte;AA./ Die bP und drei Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.09.2017 einer namentlich bekannten Person Cannabiskraut durch die unter Punkt römisch eins./A./AA./1./ angeführte Tathandlung, wobei ihr Vorhaben misslang, weil das Opfer kein Suchtgift bei sich hatte; BB./ Die bP und drei Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 17.10.2017 einer namentlich bekannten Person ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 6+ im Wert von ca. 500,--, indem sie das Opfer umringten, ein Täter das Opfer am T-Shirt ergriff, ihn festhielt und ihm befahl, sein Mobiltelefon herauszugeben und ankündigte, dass sie ihn bei Verweigerung der Herausgabe des Handys zu viert zusammenschlagen, wobei ihr Vorhaben aufgrund des Umstandes, dass das Opfer die Herausgabe seines Handys verweigerte und die Flucht ergreifen konnte, misslang; CC./ Die bP und ein Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 17.10.2017 einer namentlich bekannten Person im unmittelbaren Anschluss an die unter Punkt III./ angeführte Tathandlung Bargeld und weitere Wertgegenstände, indem Sie das Opfer am Körper erfassten und gegen eine Wand drückten und Sie sowie der eine Täter das Opfer unter Anwendung ihrer überlegenen Körperkraft am Körper festhielten und seine Jacke, seinen Rucksack und seine Brieftasche nach Bargeld und anderen Wertgegenständen durchsuchten, wobei ihr Vorhaben aufgrund des Umstandes, dass das Opfer kein Bargeld und keine Wertgegenstände mit sich führte, misslang;CC./ Die bP und ein Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 17.10.2017 einer namentlich bekannten Person im unmittelbaren Anschluss an die unter Punkt römisch drei./ angeführte Tathandlung Bargeld und weitere Wertgegenstände, indem Sie das Opfer am Körper erfassten und gegen eine Wand drückten und Sie sowie der eine Täter das Opfer unter Anwendung ihrer überlegenen Körperkraft am Körper festhielten und seine Jacke, seinen Rucksack und seine Brieftasche nach Bargeld und anderen Wertgegenständen durchsuchten, wobei ihr Vorhaben aufgrund des Umstandes, dass das Opfer kein Bargeld und keine Wertgegenstände mit sich führte, misslang; II./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch zwei./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar B./3./ Die bP in M a./ am 08.10.2017 ein unversperrtes Fahrrad der Marke Miles Type RUSH; b./ zu nicht mehr exakt festzustellenden Zeitpunkten zwischen September 2017 und 16.10.2017 in mehrfachen Angriffen zumindest 3 weitere Fahrräder teils durch Aufzwicken der Fahrradschlösser bzw. Fahrradketten; wobei Sie den beschriebenen Diebstahl begingen, indem Sie zur Ausführung der Tat Sperrvorrichtungen aufbrachen; IV./ Nachgenannte in M mit Gewalt und/oder durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, und zwarrömisch vier./ Nachgenannte in M mit Gewalt und/oder durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, und zwar 2./ Die bP am 17.10.2017 im Anschluss an die unter Punkt I./B./CC./ beschriebene Tathandlung ein Opfer zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen des unter Punkt I./B./CC./ beschriebenen versuchten Raubes, indem Sie ihn unter Anwendung ihrer überlegenen Körperkraft festhielten und sinngemäß äußersten: "Wenn du zur Polizei gehst, dann schlag ich dich. Ich weiß, wenn du auf dem Bahnhof bist";2./ Die bP am 17.10.2017 im Anschluss an die unter Punkt römisch eins./B./CC./ beschriebene Tathandlung ein Opfer zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen des unter Punkt römisch eins./B./CC./ beschriebenen versuchten Raubes, indem Sie ihn unter Anwendung ihrer überlegenen Körperkraft festhielten und sinngemäß äußersten: "Wenn du zur Polizei gehst, dann schlag ich dich. Ich weiß, wenn du auf dem Bahnhof bist"; Zum Strafantrag der Strafantrag der StA XXXX :Zum Strafantrag der Strafantrag der StA römisch 40 : Die bP hat am 08.10.2017 in 1070 XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta-9-THC und THCA beinhaltendes Marihuana,Die bP hat am 08.10.2017 in 1070 römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta-9-THC und THCA beinhaltendes Marihuana, I./ in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich in der U-Bahn Station XXXX , öffentlich einen anderen gegen Entgelt zu überlassen versucht;römisch eins./ in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich in der U-Bahn Station römisch 40 , öffentlich einen anderen gegen Entgelt zu überlassen versucht; II./ weitere sechs Baggies Marihuana sowie eine MDMA beinhaltende Ecstasy-Tablette erworben und besessen.römisch zwei./ weitere sechs Baggies Marihuana sowie eine MDMA beinhaltende Ecstasy-Tablette erworben und besessen. Strafantrag der StA XXXX :Strafantrag der StA römisch 40 : Die bP hat A./ am 09.06.2017 in 1210 XXXX durch Fußtritte eine Umzäunung einer Grünfläche sowie einen Wegweiser beschädigt, wodurch einer Firma ein Schaden in Höhe von 1.750,-- entstand;A./ am 09.06.2017 in 1210 römisch 40 durch Fußtritte eine Umzäunung einer Grünfläche sowie einen Wegweiser beschädigt, wodurch einer Firma ein Schaden in Höhe von 1.750,-- entstand; B./ am 26.08.2017 in 1070 XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich "Spice" verkaufen zu wollen, zu einer Handlung, nämlich des Kaufs des angebotenen Suchtmittels um 40,--, wobei dieses lediglich Salbei war, zu verleiten versucht.B./ am 26.08.2017 in 1070 römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich "Spice" verkaufen zu wollen, zu einer Handlung, nämlich des Kaufs des angebotenen Suchtmittels um 40,--, wobei dieses lediglich Salbei war, zu verleiten versucht. Die bP hat damit gemäß dem Urteil hierdurch die Verbrechen des Raubes, des versuchten Raubes, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen der Nötigung, das Vergehen der Sachbeschädigung, das Vergehen des Betruges sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach mehreren Bestimmungen begangen. Im Zuge der Strafbemessung führte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrfacher Verbrechen mit mehrfachen Vergehen, als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, an. II.1.2.
- Am 11.10.2018 wurde die bP vom LG XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und der § 36 StGB und § 19 Abs. 1 JGG sowie § 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und Anordnung einer Bewährungshilfe als junger Erwachsener rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.2.
- Am 11.10.2018 wurde die bP vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der Paragraph 36, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG sowie Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und Anordnung einer Bewährungshilfe als junger Erwachsener rechtskräftig verurteilt. Demnach hat die bP zwischen Anfang Februar und Ende Juni 2018 mindestens 10 hochpreisige Mountainbikes durch Abzwicken der Fahrradschlösser mit einem mitgebrachten Seitenschneider mit einer zweiten Person sowie sechs weitere Mountainbikes alleine entwendet. Zudem ist sie am 13.02.2018 in XXXX in ein Kellerabteil eingebrochen und hat ein Fahrrad gestohlen und ein Kellerabteil erfolglos nach Wertgegenständen durchsucht. Zusätzlich konnten der bP zahlreiche weitere gewerbsmäßige Fahrraddiebstähle durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen (8 konkrete im Jahr 2018 sowie mindestens 10 zwischen März 2018 bis August 2018) nachgewiesen werden.Demnach hat die bP zwischen Anfang Februar und Ende Juni 2018 mindestens 10 hochpreisige Mountainbikes durch Abzwicken der Fahrradschlösser mit einem mitgebrachten Seitenschneider mit einer zweiten Person sowie sechs weitere Mountainbikes alleine entwendet. Zudem ist sie am 13.02.2018 in römisch 40 in ein Kellerabteil eingebrochen und hat ein Fahrrad gestohlen und ein Kellerabteil erfolglos nach Wertgegenständen durchsucht. Zusätzlich konnten der bP zahlreiche weitere gewerbsmäßige Fahrraddiebstähle durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen (8 konkrete im Jahr 2018 sowie mindestens 10 zwischen März 2018 bis August 2018) nachgewiesen werden. Zur subjektiven Tatseite wurde insbesondere ausgeführt, dass es der bP und einem Mittäter insbesondere darauf angekommen ist, sich ein fortlaufendes Einkommen mit einem monatlich EUR 400 übersteigenden Betrag zu verschaffen. Strafmildernd wurde bei der bP das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das jugendliche Alter der bP angeführt. Erschwerend wurde im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, dass bP trotz anhängigem Strafverfahren neuerlich gewerbsmäßig Angriffe gegen fremdes Vermögen gesetzt hat, dies auch trotz bereits verspürten Haftübels mit raschem Rückfall. Die Mitangeklagten wurden auch zusätzlich wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Unerlaubten Umgang mit Suchtgiften verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde bei der bP festgehalten, dass zahlreiche über die Gewerbsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Z 3 StGB hinausgehende Angriffe gegen fremdes Vermögen, die neuerliche Straffälligkeit trotz eines bereits anhängigen Strafverfahrens, der rasche Rückfall nach der Enthaftung trotz Verspürens des Haftübels als erschwerend zu werten sind und als mildernd das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das großteils jugendliche Alter und die teilweise Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres zu sehen sind.Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde bei der bP festgehalten, dass zahlreiche über die Gewerbsmäßigkeit des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB hinausgehende Angriffe gegen fremdes Vermögen, die neuerliche Straffälligkeit trotz eines bereits anhängigen Strafverfahrens, der rasche Rückfall nach der Enthaftung trotz Verspürens des Haftübels als erschwerend zu werten sind und als mildernd das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das großteils jugendliche Alter und die teilweise Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres zu sehen sind. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat schließt sich das BVwG den Ausführungen der bB an, dass es sich laut Länderinformationsblatt für die Türkei (Stand: 18.10.2018) beim Herkunftsstaat um eine Präsidialrepublik handelt und die Türkei ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen des Gründers Atatürk besonders verpflichtet, handelt und nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht. II.1.
- Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.römisch zwei.1.
- Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrer Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.
- Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.römisch zwei.2.4.
- Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. II.2.4.
- Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.römisch zwei.2.4.
- Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht. II.2.4.
- Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die Großmütter und weitere Verwandte, insbesondere auch die Großmutter, bei welcher sie vor ihrer Einreise in Österreich für 10 Jahre lebte, noch in der Türkei leben.römisch zwei.2.4.
- Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die Großmütter und weitere Verwandte, insbesondere auch die Großmutter, bei welcher sie vor ihrer Einreise in Österreich für 10 Jahre lebte, noch in der Türkei leben. Zum Vater wollte sich die bP in der Verhandlung nicht äußern, da jedoch offensichtlich Kontakt mit beiden Großmüttern besteht und sie auch weiß, dass er in der Türkei lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die bP sowohl über ein mütterlicher- als auch väterlicherseitiges Verwandtschaftsnetz in der Türkei verfügt und hat sie auch selbst angegeben, dass dort noch Onkel und Tante leben. Wenn die bP ausführt, dass die Großmutter in der Türkei selbst Unterstützung benötige und sie die bP damit nicht unterstützen könnte, ist festzuhalten, das die bP als gesunder Enkel die Großmutter in deren Wohnung unterstützen könnte und damit letztlich eine gegenseitige Unterstützungsmöglichkeit angenommen werden kann. Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können und spricht sie die türkische Sprache sehr gut. Sie hielt sich auch bis zu ihrem
- Lebensjahr in der Türkei auf und machte dort Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind. Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei. II.2.4.
- Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass sich die bP offensichtlich auch in der türkischen Community aufhält und in der Verhandlung angegeben hat, nunmehr bei einem erfolgreichen (türkischstämmigen) Geschäftsmann zu arbeiten. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann damit nicht ausgegangen werden. Vor allem hat die bP ihre Straffälligkeit auch auf einen "schlechten" Freundeskreis gestützt und konnte keinen nunmehr gegenüber diesen alten Freunden nach den Verurteilungen entstandenen Freundeskreis belegen.römisch zwei.2.4.
- Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass sich die bP offensichtlich auch in der türkischen Community aufhält und in der Verhandlung angegeben hat, nunmehr bei einem erfolgreichen (türkischstämmigen) Geschäftsmann zu arbeiten. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann damit nicht ausgegangen werden. Vor allem hat die bP ihre Straffälligkeit auch auf einen "schlechten" Freundeskreis gestützt und konnte keinen nunmehr gegenüber diesen alten Freunden nach den Verurteilungen entstandenen Freundeskreis belegen. Gerade zur Erwerbstätigkeit versuchte die bP sich in einem besseren Licht darzustellen, als dies aus den für wenige Monate bestehenden (maximal 6 Monate) Dienstverhältnissen gemäß Sozialversicherungsauszug hervorgeht. Dass die bP nunmehr seit 2 Wochen eine neuerliche Anstellung hat vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die bP bisher bei insgesamt 8 verschiedenen Arbeitgebern nie lange gearbeitet hat und auch zwei Lehren abgebrochen hat. Von einem besonderen Durchhaltevermögen oder Willen, arbeiten zu gehen, zeugt dies gerade nicht. Gerade dieser Umstand in Zusammenschau mit dem strafgerichtlich festgestellten Versuch, sich durch strafbare Handlungen gewerbsmäßig eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen, legt nahe, dass es die bP auch mit arbeits- und finanzrechtlichen Zusammenhängen nicht so genau nimmt. Die volljährige bP lebt zwar mit Mutter, Stiefvater und zwei minderjährigen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt und kam legal im Wege des Familienverfahrens im Jahr 2011 nach Österreich. Dieser Aufenthalt kommt der bP auch wie seine sehr guten Deutschkenntnisse zugute. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich auch für das Gericht, dass die bP von ihrer Mutter und dem Stiefvater in Österreich unter anderem finanziell unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass wie der Rechtsberater vermeinte, die krebskranke Mutter, welche einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder der von einer Pension in Österreich lebende Stiefvater die Unterstützung der bP benötigen würden. Dass die Familie darauf angewiesen wäre, dass der bP zum Haushaltseinkommen beiträgt, kann vor dem Hintergrund der wenigen tatsächlichen Beschäftigungen der bP nicht angenommen werden. Vielmehr kann letztlich davon ausgegangen werden, dass die Familienmitglieder, die die bP auch in Österreich finanziell unterstützen, die bP auch in der Türkei finanziell unterstützen können. II.2.4.
- Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.
- Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll eingesehen hat bzw. hat sie einen uneinsichtigen und aggressiven Eindruck hinterlassen. Insbesondere konnte die bP in der Verhandlung nicht glaubwürdig erläutern, warum ihr solche Fehler nicht nochmals passieren sollten. Gerade das Risiko des Rückfalls wiegt gemäß der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur bei Suchtmitteldelikten besonders schwer. Es drängte sich der Eindruck auf, dass die bP lediglich - etwa auch über entsprechende Erklärungen durch die Vertretung - respektvoll und kooperativ erscheinen wollte. In der Verhandlung hat die bP vorerst angegeben, dass sie gegen niemanden Gewalt ausgeübt habe. Über Vorhalt, dass eine Verurteilung wegen zwei Faustschlägen ins Gesicht vorliegt führte die bP aus, dass dies etwas anderes gewesen sei, da diese Person ihre Mutter beleidigt hätte. Sie habe kein Antiaggressionstraining absolviert, sei nicht aggressiv und sehe nur "rot", wenn man ihre Mutter beleidige. Nachgefragt gab die bP an letztlich die Uneinsichtigkeit und Aggressivität belegend gemäß Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll an: RI: Verstehe ich Sie dann richtig, dass Sie wieder zuschlagen würden, wenn jemand ihre Mutter beschimpft? P: Derzeit nicht, weil ich weiß, was dann am Ende passieren wird. Ich war früher nicht so anhänglich, aber derzeit bin ich sehr anhänglich. Ich weiß, dass wenn man meine Mutter beschimpft und ich dagegen was mache, ich den Eltern dadurch Schaden zufüge. RI: Was spricht gegen ihre Rückkehr in die Türkei? P: Ich habe in der Türkei keine Zukunft. Ich weiß es nicht, was ich in der Türkei für Rechte habe, was ich arbeiten kann und dort tun könne. Ich lebe seit 8 Jahren in Österreich, ich weiß es nunmehr, dass ich hier arbeiten und einen Lebensunterhalt begleichen kann. Ich möchte meinen leiblichen Vater in der Türkei nicht mehr sehen, bei meiner Rückkehr würde er mich sicher suchen, er hat mich damals entführt. Er bedroht uns. RI: Wann wurden Sie von ihrem Vater bedroht? P: Vor einem Monat schrieb er mir über Facebook, dass meine Mutter sehen wird, wenn sie in die Türkei kommt, was passieren wird. Wir sind hauptsächlich wegen meines Vaters nach Österreich gekommen. Meine Mutter hat mir hier in Österreich ein besseres Leben angeboten. RI: Wurden Sie persönlich von ihrem Vater bedroht? P: Ja. RI: Womit hat er ihnen gedroht? P: "Ihr werdet sehen was passieren wird", das ist vielleicht im Deutschen keine Drohung. RI: Wann wurden ihre Eltern geschieden? P: 2003 oder 2005, ich weiß es nicht so genau, ich war klein. Vorhalt: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie ihr Vater 15 Jahre oder länger nach der Scheidung der Eltern plötzlich bedrohen sollte. P: Warum soll das nicht glaubhaft sein? Kennen Sie meinen Vater? Wissen Sie auch, warum er in Haft war? RI: Sie wissen auch nicht, warum ihr Vater in Haft war. P: Ich weiß es. Ich will das aber nicht erwähnen. (Die Antwort erfolgt in äußerst aggressivem Tonfall) Nach Rückübersetzung gibt der RV an, dass nach seiner Sicht der Tonfall laut und aufgewühlt war.Nach Rückübersetzung gibt der Regierungsvorlage an, dass nach seiner Sicht der Tonfall laut und aufgewühlt war. Auch wenn die bP vermeinte, aufgrund falscher Freunde auf die schiefe Bahn geraten zu sein, nunmehr kein Kind mehr zu sein und sich wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Aggressivität der bP in Verbindung mit der derzeitigen Nichtinanspruchnahme einer Therapie nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr aggressiv ist oder nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen und deren Vermögen darstellen und sie binnen kurzer Zeit (März und Oktober 2018) zweimal trotz Verspürens des Haftübels verurteilt worden ist. Auch dass die bP nunmehr versichert hat, keine Drogen mehr zu nehmen, kann aufgrund der Vorgeschichte und der Rückfallquote bei Drogenkonsumenten nicht zur Annahme führen, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per 22.02.2019 und damit von nicht einmal einem halben Jahr ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch die Angaben des Stiefvaters in der Verhandlung, dass die bP suchtmittelabhängig war und nicht arbeiten wollte, jetzt aber nicht mehr süchtig sei und sich verändert habe, können an der Einschätzung des BVwG nichts ändern. Dies vor allem, da einsichtig ist, dass man den Angaben seiner Kinder bzw. Stiefkinder vertraut und naturgemäß gerade Eltern Angaben zugunsten ihrer Kinder machen. II.2.4.
- Da nicht in Abrede gestellt wurde, dass die bP aktuell wieder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterliegt und ordnungsgemäß gemeldet ist, war dem Antrag auf Gewährung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen hierzu in der Verhandlung nicht stattzugeben. Die Frage, ob die bP einen Führerschein für die Beschäftigung als Bauarbeiter benötigt entfaltet keine Relevanz im Verfahren, weshalb auch der diesbezüglichen Antrag des Rechtsberaters auf Ermittlungen hierzu ins Leere geht. Zudem hat der Stiefvater entgegen der Behauptung der bP, sie hätte den Führerschein benötigt, um überhaupt auf Baustellen vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden angegeben, dass die bP den Führerschein benötigt hätte, um zu den weit weg gelegenen Baustellen zu kommen.römisch zwei.2.4.
- Da nicht in Abrede gestellt wurde, dass die bP aktuell wieder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterliegt und ordnungsgemäß gemeldet ist, war dem Antrag auf Gewährung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen hierzu in der Verhandlung nicht stattzugeben. Die Frage, ob die bP einen Führerschein für die Beschäftigung als Bauarbeiter benötigt entfaltet keine Relevanz im Verfahren, weshalb auch der diesbezüglichen Antrag des Rechtsberaters auf Ermittlungen hierzu ins Leere geht. Zudem hat der Stiefvater entgegen der Behauptung der bP, sie hätte den Führerschein benötigt, um überhaupt auf Baustellen vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden angegeben, dass die bP den Führerschein benötigt hätte, um zu den weit weg gelegenen Baustellen zu kommen. II.2.4.
- Völlig unglaubwürdig war, dass der Vater der bP diese nunmehr über Facebook bedroht hätte, nachdem seine Eltern bereits 2003 oder 2005 geschieden worden sind und hätte die bP die diesbezügliche Drohung in der Verhandlung - wie sie auch einen Dienstvertrag am Handy vorzeigte - vorlegen können. Die bP hatte ausreichend Zeit, sich auf die Verhandlung und damit verbundene Notwendigkeit, entsprechende Unterlagen vorzulegen, vorzubereiten, weshalb auch diesem Antrag auf Einräumung einer Frist zur Vorlage von der Drohung via Facebook nicht stattgegeben wurde. Eine diesbezügliche Gefährdung kann vor dem Hintergrund der völlig unglaubwürdig geschilderten Drohungen (zuerst nur Drohung gegenüber Mutter, dann völlig vage Angabe betreffend einer angeblichen Drohung gegenüber der bP mit den Worten, sie würden schon sehen, was passiere) nicht erkannt werden.römisch zwei.2.4.
- Völlig unglaubwürdig war, dass der Vater der bP diese nunmehr über Facebook bedroht hätte, nachdem seine Eltern bereits 2003 oder 2005 geschieden worden sind und hätte die bP die diesbezügliche Drohung in der Verhandlung - wie sie auch einen Dienstvertrag am Handy vorzeigte - vorlegen können. Die bP hatte ausreichend Zeit, sich auf die Verhandlung und damit verbundene Notwendigkeit, entsprechende Unterlagen vorzulegen, vorzubereiten, weshalb auch diesem Antrag auf Einräumung einer Frist zur Vorlage von der Drohung via Facebook nicht stattgegeben wurde. Eine diesbezügliche Gefährdung kann vor dem Hintergrund der völlig unglaubwürdig geschilderten Drohungen (zuerst nur Drohung gegenüber Mutter, dann völlig vage Angabe betreffend einer angeblichen Drohung gegenüber der bP mit den Worten, sie würden schon sehen, was passiere) nicht erkannt werden. II.2.4.
- Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).römisch zwei.2.4.
- Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten).
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.
- Assoziierungsabkommenrömisch zwei.3.2.
- Assoziierungsabkommen Am
- September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
- November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
- September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
- Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, --haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; --haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH
- Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). II.3.2.
- In Anbetracht der aus der Rechtsstellung der Mutter nach Art. 6 ARB 1/80 ableitbaren Rechtsstellung der bP im Bundesgebiet hat diese eine in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.römisch zwei.3.2.
- In Anbetracht der aus der Rechtsstellung der Mutter nach Artikel 6, ARB 1/80 ableitbaren Rechtsstellung der bP im Bundesgebiet hat diese eine in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Dem Akteninhalt war mit Blick auf einen von der belangten Behörde beigeschafften Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass die bP im Alter von ca. 11 Jahren legal im Wege der Familienzusammenführung mit ihrer bereits in Österreich aufhältigen Mutter in das Bundesgebiet eingereiste und die in der Folge rechtmäßig aufhältige bP nach Absolvierung der Schulzeit bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig war. Auch wenn diese Erwerbstätigkeiten immer wieder kurzfristig unterbrochen waren und die bP in den Zeiten dazwischen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hat, gehörte sie wohl dem heimischen Arbeitsmarkt an. Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138).In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: "Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74)."Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt" (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009)."Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt" (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009)." Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 "sonstige" Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 "sonstige" Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: "Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
- Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
- Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)" (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: "Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
- Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
- Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)" (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. II.3.2.
- Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP, die Rechte aus ARB 1/80 erworben hat, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.römisch zwei.3.2.
- Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP, die Rechte aus ARB 1/80 erworben hat, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform. II.3.
- Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungenrömisch zwei.3.
- Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da zwei Verurteilungen vorliegen.Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da zwei Verurteilungen vorliegen. Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086 hingewiesen wurde ist festzuhalten, dass demnach Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086 hingewiesen wurde ist festzuhalten, dass demnach Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). In gegenständlichen Verfahren handelt es sich einerseits nicht um ein Schubhaftverfahren und würde andererseits sich selbst wenn § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen eines rechtmäßigen Aufenthalts der bP nicht zur Anwendung gelange, an der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Rückkehrentscheidung gemäß anderer Bestimmungen des § 52 FPG nichts ändern.In gegenständlichen Verfahren handelt es sich einerseits nicht um ein Schubhaftverfahren und würde andererseits sich selbst wenn Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen eines rechtmäßigen Aufenthalts der bP nicht zur Anwendung gelange, an der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Rückkehrentscheidung gemäß anderer Bestimmungen des Paragraph 52, FPG nichts ändern. Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Zl. Ro 2019/21/0018 festgehalten, dass selbst dann nicht, wenn gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten verletzt, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Zl. Ro 2019/21/0018 festgehalten, dass selbst dann nicht, wenn gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten verletzt, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 einerseits und Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 andererseits). Da nunmehr durch Bestätigung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls von keinem rechtmäßigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet auszugehen ist, war auf den Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist bzw. war mangels entsprechenden Feststellungsinteresse nicht mehr näher einzugehen. II.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)-
(6)..." § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: § 52Paragraph 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich ---------- 1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ---------- 1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ---------- 1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ---------- 1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. § 11. NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.-er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.-der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.-der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.-der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.-der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.-in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7.-in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5). Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." § 58. AsylG
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, AsylG
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. II.3.3.
- Bestimmungen im gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.3.
- Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren Mangels Anwendbarkeit des § 55 AsylG war in weiterer Folge auch der Anwendung des § 52 Abs. 3 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP der Boden entzogen.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 55, AsylG war in weiterer Folge auch der Anwendung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP der Boden entzogen. Die allfällige Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP würde ein anhängiges Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. auf Verlängerung der Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie im Hinblick auf aus Sicht der Niederlassungsbehörde vorliegende Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG eine Verständigung des BFA gemäß § 24 NAG voraussetzen, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf Sachverhalt und Verfahrensgang ausschied.Die allfällige Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP würde ein anhängiges Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. auf Verlängerung der Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie im Hinblick auf aus Sicht der Niederlassungsbehörde vorliegende Versagungsgründe iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eine Verständigung des BFA gemäß Paragraph 24, NAG voraussetzen, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf Sachverhalt und Verfahrensgang ausschied. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP setzt zum einen voraus, dass sie "... auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war", was angesichts der Feststellungen oben zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 zu bejahen ist, zum anderen aber auch, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung "über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU (§ 45 NAG) verfügt", was im Fall in formaler Hinsicht zu verneinen war, da die bP lediglich über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt hat.Die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP setzt zum einen voraus, dass sie "... auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war", was angesichts der Feststellungen oben zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 zu bejahen ist, zum anderen aber auch, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung "über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU (Paragraph 45, NAG) verfügt", was im Fall in formaler Hinsicht zu verneinen war, da die bP lediglich über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt hat. Zieht man demgegenüber in Betracht, dass die bP im Lichte der Feststellungen zu ihrer Rechtsstellung nach § 6 ARB 1/80 und mit Blick auf die Richtlinie 2003/109/EG, welche "die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" regelt, und den darauf abstellenden § 45 NAG der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG unterliegt, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zukäme, so ist diesbezüglich auf Folgendes zu verweisen.Zieht man demgegenüber in Betracht, dass die bP im Lichte der Feststellungen zu ihrer Rechtsstellung nach Paragraph 6, ARB 1/80 und mit Blick auf die Richtlinie 2003/109/EG, welche "die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" regelt, und den darauf abstellenden Paragraph 45, NAG der Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 5, FPG unterliegt, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zukäme, so ist diesbezüglich auf Folgendes zu verweisen. Im bereits genannten Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Rz. 21 ff aus, "dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen jene Personen in Betracht kommt, die eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 innehaben." Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) legte der VwGH dar, der Europäische Gerichtshof habe für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138).Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) legte der VwGH dar, der Europäische Gerichtshof habe für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). "Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durc